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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 165/11·02.07.2012

Verkehrsunfall: fiktive Reparaturkosten, Gutachter- und Anwaltskosten, Feststellung künftiger Schäden

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall stritten die Parteien über die Höhe des fiktiv abzurechnenden Reparaturaufwands, die Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten und über eine Feststellung künftiger Schäden. Das OLG Düsseldorf korrigierte den vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsbetrag unter Anrechnung bereits geleisteter Teilzahlungen und setzte den erforderlichen Reparaturaufwand nach dem Gerichtsgutachten auf 2.926,32 € fest. Die Kosten des Privatgutachtens (700,36 €) und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden dem Grunde nach als Herstellungsaufwand anerkannt, letztere jedoch nur in Höhe von 402,82 €. Ein Feststellungsinteresse für künftig entstehende Umsatzsteuer und Nutzungsausfall bei späterer Reparatur bejahte der Senat und fasste den Tenor klarstellend neu.

Ausgang: Berufung und Anschlussberufung jeweils teilweise erfolgreich; Zahlungsbetrag reduziert, Gutachter- und Anwaltskosten zugesprochen, Feststellung künftiger Schäden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der zur Naturalrestitution erforderliche Geldbetrag gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB richtet sich bei streitigem Reparaturumfang nach den überzeugenden Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen; Privatgutachten sind hierfür nicht allein maßgeblich.

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Bei älteren und hoch gelaufenen Fahrzeugen kann der Schädiger den Geschädigten im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB auf eine mühelos zugängliche, qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen; die Unzumutbarkeit ist vom Geschädigten darzulegen (z.B. durch lückenlose Markenwartung).

3

Kosten eines Privatgutachtens gehören grundsätzlich zum erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB; auch Kosten eines fehlerhaften oder unbrauchbaren Gutachtens sind ersatzfähig, sofern kein Auswahlverschulden des Geschädigten oder eine gutachtenursächliche Falschauskunft vorliegt.

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Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht für künftig erwartete materielle Schäden, wenn deren Eintritt möglich ist und eine bezifferte Leistungsklage (etwa wegen noch nicht angefallener Umsatzsteuer oder noch nicht bestimmbaren Nutzungsausfalls) derzeit nicht möglich ist.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch ersatzfähig; eine fehlerhafte Gebührenberechnung hindert die Durchsetzbarkeit nicht, vielmehr ist der erstattungsfähige Betrag anhand des zutreffenden Gegenstandswerts zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 14 StVG in Verbindung mit §§ 195 ff. BGB§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 529 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3 O 141/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 27. Oktober 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.634,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2010 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.166,79 € für die Zeit vom 24. März 2010 bis zum 12. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die künftigen materiellen Schäden (gesetzliche Umsatzsteuer, Nutzungsausfall) zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfallereignis vom 4. Februar 2010 aus Anlass der Instandsetzung seines Pkw Audi A 4 Avant 3,0 TDI nach Maßgabe der Reparaturvorgaben im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXX vom 15. Februar 2011 entstehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 35 % dem Kläger und zu 65 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten tragen zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

3

Sie machen zu Recht geltend, dass der dem Kläger in der Hauptsache zuerkannte Schadensersatzanspruch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten zu 1. durch das Landgericht zu hoch angesetzt worden ist. Die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stellt sich nicht auf den in der angefochtenen Entscheidung ausgeurteilten Hauptsachebetrag von 2.931,32 €, sondern fällt mit dem Saldo von 1.634,89 € deutlich niedriger aus. Daraus ergibt sich weiterhin, dass die Beklagten nicht das mit der Berufung verfolgte Ziel erreichen, die Anspruchsberechtigung des Klägers auf den Betrag von 934,53 € zu begrenzen. Unbegründet ist das Rechtsmittel der Beklagten auch insoweit, als sie sich gegen den Feststellungstenor der angefochtenen Entscheidung wenden, welcher ihre Ersatzverpflichtung bezüglich künftiger materieller Schäden aus Anlass der Instandsetzung des Pkw Audi A 4 Avant 3,0 TDI betrifft. Lediglich zum Zwecke der Klarstellung sieht sich der Senat veranlasst, den Feststellungsausspruch neu zu fassen, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden ist.

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Ebenfalls nur teilweise begründet ist die Anschlussberufung des Klägers.

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Ohne Erfolg bleiben seine Einwendungen, welche er dagegen vorbringt, dass das Landgericht den ersatzfähigen Reparaturaufwand nicht auf der Grundlage des durch ihn überreichten Kfz-Schadensgutachtens XXX ermittelt hat, sondern dass es sich an den Instandsetzungsaufwendungen im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXX orientiert hat. Hingegen ist der Rechtsmittelangriff des Klägers begründet, der sich darauf bezieht, dass das Landgericht ihm einen Ersatz für die gutachterlichen Tätigkeiten des Kfz-Sachverständigen XXX im Umfang von 700,36 € versagt hat. Schließlich macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Ersatzverpflichtung der Beklagten auch die Aufwendungen umfasst, die durch die vorprozessuale Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Diese erreichen allerdings nicht den mit 603,93 € bezifferten Umfang, sondern sie sind nur in Höhe von 402,82 € ersatzfähig.

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Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

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A.

8

Zu der Berufung der Beklagten:

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                                                                   I.

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Die Beklagten beanstanden zu Recht, dass der Betrag von 2.931,32 €, der Gegenstand des Zahlungstenors der angefochtenen Entscheidung ist, sachlich unrichtig ist. Unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten zu 1. vom 13. April 2010 über 2.166,79 geht die Ersatzverpflichtung der Beklagten im Ergebnis nicht über den Saldo von 1.634,89 € hinaus. Fehl geht indes der Einwand der Beklagten, nach den durch das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellten Zahlungen habe die Beklagte zu 1. insgesamt bereits 4.163,58 € gezahlt. Unzutreffend ist auch das Ergebnis der Schadensberechnung der Beklagten, wonach ihre begründete Schadensersatzverpflichtung in der Hauptsache nur noch den Saldo von 934,53 € umfassen soll.

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1 )

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Wie im Einzelnen unter B. noch auszuführen sein wird, machen die nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten für die Instandsetzung des verunfallten klägerischen Pkw Audi A 4 Avant 3,0 TDI die Reparaturkostensumme aus, die in dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXX vom 15. Februar 2011 (Bl. 106 ff. d.A.) mit insgesamt 2.926,32 € ausgewiesen ist.

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2 )

14

Ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 9. April 2010 (Bl. 54 d.A.) hatte die Beklagte zu 1. unter dem Datum des 9. April 2010 an den Kläger insgesamt 2.166,79 € zur Anweisung gebracht. Dieser Betrag ist unstreitig am 13. April 2010 auf das Konto des Klägers eingegangen (Bl. 19 d.A.), nachdem am selben Tag die Zustellung des Mahnbescheides vom 31. März 2010 über eine Hauptforderung von 6.192,75 € an die Beklagte zu 1. erfolgt war (Bl. 6 d.A.). Die Zustellung dieses Mahnbescheides an den Beklagten zu 2. war bereits unter dem Datum des 7. April 2010 bewirkt worden (Bl. 12 d.A.). Im Umfang des Teilbetrages von 2.166,79 € haben die Parteien erstinstanzlich den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 66 d.A.).

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3 )

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Missverständlich formuliert ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils der Umfang der Zahlung der Beklagten zu 1. („Insoweit erfolgte lediglich außergerichtlich eine Teilzahlung der Beklagten zu 1. in Höhe von 1.996,79 €; weiterhin zahlte die Beklagte nach Rechtshängigkeit den weiteren Betrag von 2.166,79 €“; Bl. 3 UA – Bl. 197 d.A.). Daraus folgt entgegen der Ableitung der Beklagten nicht, dass die Beklagte zu 1. bereits 4.163,58 € entrichtet hat. Denn unter Berücksichtigung des Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 1. vom 9. April 2010 ist der zitierte Satz aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in dem Sinne zu verstehen, dass die Beklagte zu 1. auf die „Reparaturkosten gemäß Gutachten“ 1.996,79 € entrichten wollte und dass die Differenz von 170 € zu dem Überweisungsbetrag von 2.166,79 € sich aus weiteren Teilzahlungen von 20 € auf die durch den Kläger mit 25 € in Ansatz gebrachte Kostenpauschale sowie von 150 € auf den durch den Kläger verlangten Ersatz für merkantilen Minderwert (300 €) zusammensetzte.

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Weitergehende Teilzahlungen der Beklagten zu 1. lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.

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4 )

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Aus diesen Vorgaben errechnet sich die dem Kläger zustehende Ersatzsumme wie folgt:

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a )

21

Auf die nach dem Gutachten des Sachverständigen XXX in Ansatz zu bringenden Aufwendungen für die Instandsetzung des verunfallten Pkw Audi A 4 Avant 3,0 TDI (2.926,32 €) ist die Teilzahlung der Beklagten zu 1. von 1.996,79 € anzurechnen, so dass ein Zwischensaldo von 929,53 € verbleibt.

22

b )

23

Aus den noch darzulegenden Gründen umfasst die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch die unstreitig mit 700,36 € angefallenen Kosten für die Erstellung des Kfz-Schadensgutachtens XXX vom 4. Februar 2010.

24

c )

25

Eine weitere Teilzahlung der Beklagten zu 1. von 20 € bezieht sich auf die dem Kläger zustehende Kostenpauschale 25 €. Damit bleibt zu seinen Gunsten ein Rest von 5 €.

26

d )

27

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den klägerischen Pkw wegen der Unfallbeschädigungen ein merkantiler Minderwert von 150 € zu berücksichtigen ist. Da dieser ausweislich des Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 1. vom 9. April 2010 bereits vollständig ausgeglichen ist, ist dieser Posten bei der Berechnung der Summe der begründeten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auszuklammern.

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Im Ergebnis stellt sich der Anspruch des Klägers auf Ersatz einer Unfallschäden auf den Gesamtbetrag von 1.634,89 € (929,53 € + 700,36 € + 5 €).

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                                                                  II.

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In der Sache unbegründet sind die Einwendungen der Beklagten gegen den Feststellungstenor des angefochtenen Urteils.

31

1 )

32

Ein Schadensersatzanspruch, der noch nicht abschließend mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist mit der Feststellungsklage durchsetzbar, wenn der Anspruchsgegner seine Schadensersatzpflicht für materielle oder immaterielle Schadenspositionen in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung nach § 14 StVG in Verbindung mit §§ 195 ff. BGB entgegen gewirkt werden soll. Geht es – wie hier – um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht der klagenden Partei bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601; BGH NJW 2001, 1431).

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2 )

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Unstreitig hat der Kläger bisher von einer Reparatur des unfallgeschädigten Pkw Audi A 4 Avant 3,0 TDI abgesehen. Er trägt unwidersprochen vor, es sei eine Instandsetzung des Fahrzeuges beabsichtigt. Allem Anschein nach macht der Kläger die Erteilung des Auftrages zur Wiederherstellung des Wagens von der erfolgreichen Durchsetzung seiner Klageforderung wegen der erforderlichen Instandsetzungskosten abhängig.

35

3 )

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Im Falle der Durchführung der notwendigen Reparaturmaßnahmen in einer dazu geeigneten Fachwerkstatt steht außer Zweifel, dass der Kläger als nicht vorsteuerabzugsberechtigter Auftraggeber die Umsatzsteuer zu tragen hat, die in dem gesetzlichen Umfang von 19 % mit den Instandsetzungskosten verbunden ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wegen der noch ausstehenden Erteilung des Instandsetzungsauftrages ist der Umsatzsteueranteil noch nicht nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Unabhängig davon ist der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin nicht imstande, den Ersatz des Steueranteils mit einer Leistungsklage geltend zu machen, da der konkrete Umfang der erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen trotz der Vorgaben im Gutachten des Sachverständigen XXX vom 15. Februar 2011 noch nicht betragsgenau feststeht. Denn es bei der Fahrzeuginstandsetzung immer mit Unwägbarkeiten zu rechnen, die sich kostensteigernd auswirken können. Ebenso wenig vermag der Kläger den mit dem Werkstattaufenthalt seines Fahrzeuges zwangsläufig verbundenen Nutzungsausfallschaden mit einer Leistungsklage ersetzt zu verlangen. Abgesehen davon, dass die Entstehung dieses Schadens noch aussteht, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch nicht abschließend bestimmen, über welchen konkreten Zeitraum der Kläger reparaturbedingt die Nutzung seines Fahrzeugs wird entbehren müssen.

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4 )

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Zwar steht die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für die Folgen des Kollisionsereignisses vom 4. Februar 2010 dem Grunde nach außer Streit. Dieser Umstand lässt jedoch entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Rechtsansicht nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für die durch den Kläger erhobene Feststellungsklage in Wegfall geraten. Denn es gibt kein irgendwie geartetes Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1., welches sich auf die noch offenen Höhepositionen des künftigen Umsatzsteueranfalls sowie des künftigen Nutzungsausfallschadens bezieht. Das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1. vom 9. April 2001 hat allein die Positionen „Kostenpauschale, Wertminderung und Reparaturkosten gemäß Gutachten“ zum Gegenstand.

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5 )

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Das Rechtsmittelvorbringen der Beklagten hat im Kern die folgende Argumentation zum Gegenstand: Wenn die beklagte Versicherung erkläre, dass Einwendungen gegen die Haftung dem Grunde nach nicht geltend gemacht würden, könne kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung bestehen, dass sie dazu verpflichtet sei, dem Anspruchsteller alle unfallbedingten materiellen Schäden zu ersetzen, die noch entstehen werden. Mit diesem Vortrag negieren die Beklagten ohne Erfolg das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Denn der Kläger verweist zu Recht darauf, dass nicht alle durch ihn geltend gemachten Höhepositionen außer Streit stehen. Streitbefangen sind der Umfang der notwendigen Instandsetzungskosten, die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Gutachtens XXX sowie der Ersatz der Aufwendungen für die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung des Klägers. Da zudem die Höhe des Umsatzsteueranteils für zukünftige Instandsetzungskosten sowie das Ausmaß des reparaturbedingten Nutzungsausfallschadens vom Umfang der notwendigen Instandsetzungsverrichtungen abhängen, ist das Feststellungsinteresse für die gemäß § 256 ZPO erhobene Klage problemlos zu bejahen.

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6 )

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Ins Leere geht schließlich die Beanstandung der Beklagten, der Feststellungstenor der angefochtenen Entscheidung beziehe sich unzulässigerweise wegen einer Vorrangigkeit der Leistungsklage auf bereits entstandene unfallbedingte materielle Schäden. Dieser Einwand trifft zwar für das Feststellungsbegehren, wie es zu Ziffer 3 des anspruchsbegründenden Schriftsatzes des Klägers vom 21. Mai 2010 formuliert ist (Bl. 14 d.A.), zu. Das Landgericht hat jedoch den Feststellungstenor der angefochtenen Entscheidung so formuliert, dass er inhaltlich nur die materiellen Schäden zum Gegenstand hat, die dem Kläger infolge des Unfallereignisses vom 4. Februar 2010 künftig noch entstehen werden (Bl. 189 d.A.). Zum Zwecke der weiteren Klarstellung des Feststellungstenors und um die Bezugnahme auf die Ausführungen zu Ziffer I 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu vermeiden, sieht sich der Senat veranlasst, die zukünftigen materiellen Schäden in Gestalt der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Nutzungsausfallentschädigung konkret im Feststellungsausspruch zu bezeichnen.

43

B.

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Zu der Anschlussberufung des Klägers

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Die Anschließung ist nur in dem Umfang begründet, in welchem der Kläger Ersatz der Kosten für das Kfz-Schadensgutachten XXX in Höhe von 700,36 € sowie den Ausgleich der ihm vorprozessual entstandenen anwaltlichen Vertretungskosten begehrt. Letztere sind jedoch nicht mit dem geltend gemachten Umfang von 603,93 € in Ansatz zu bringen. Vielmehr ist die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten auf den Gebührenbetrag von 402,82 € beschränkt.

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                                                                I.

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Ohne Erfolg wendet sich der Kläger allerdings dagegen, dass das Landgericht für die Bemessung der erforderlichen Instandsetzungskosten auf Gutachtenbasis die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXX zugrunde gelegt hat. Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, maßgeblich für die Festsetzung des nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Geldbetrages zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges sei der in dem Gutachten XXX vom 4. Februar 2010 bezifferte Reparaturkostenaufwand von 5.167,39 € netto.

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1 )

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Als Reaktion auf dieses Gutachten hat sich die Beklagte zu 1. veranlasst gesehen, ihrerseits ein Kfz-Schadensgutachten des Sachverständigen XXX einzuholen, das unter dem Datum des 8. April 2010 erstellt wurde (Bl. 69 ff. d.A.). Darin sind die Reparaturkosten mit dem Nettobetrag von 1.996,79 € ausgewiesen (Bl. 72 d.A.). Im Hinblick auf die divergierenden Schadensgutachten hat das Landgericht zu Recht eine Beweisanordnung mit dem Inhalt getroffen, eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen XXX zum Umfang der ersatzfähigen Instandsetzungskosten einzuholen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 15. Februar 2011 (Bl. 106 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Terminprotokoll über die Anhörung des Sachverständigen vom 29. August 2011 (Bl. 184 ff. d.A.) verwiesen. Nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO sieht sich der Senat an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die ersatzfähigen Reparaturaufwendungen nicht über den durch den Sachverständigen XXX angegebenen Nettobetrag von 2.926,32 € hinausgehen.

50

2 )

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Nicht stichhaltig ist die Rüge des Klägers, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den als sachverständigen Zeugen benannten Gutachter XXX zum Umfang des notwendigen Reparaturaufwandes zu befragen; stattdessen habe das Landgericht seine Feststellungen allein auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegründet.

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a )

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Zunächst ist allgemein zu berücksichtigen, dass die Entscheidung der Streitfrage des für die ordnungsgemäße Wiederherstellung des klägerischen Pkw erforderlichen Instandsetzungsaufwandes das Fachwissen eines qualifizierten Sachverständigen erforderlich macht. Als ein solcher ist der durch das Landgericht beauftragte Sachverständige XXX dem Senat wegen dessen langjähriger forensischer Tätigkeit, die sich durch eine gründliche und fachkompetente Arbeitsweise auszeichnet, bekannt. Die Klärung der Beweisthematik, die Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts vom 23. August 2010 ist (Bl. 90 f. d.A.), kann hingegen nicht einem Zeugenbeweis überlassen bleiben. Auch der sachverständige Zeuge ist ein echter Zeuge, der lediglich die zu bekundenden Wahrnehmungen aufgrund seiner besonderen Sachkunde gemacht hat. In dem vorliegenden Fall geht es bei der Bestimmung des ersatzfähigen Unfallschadens nicht allein um die Wiedergabe von Wahrnehmungen zur Fahrzeugbeeinträchtigung, sondern insbesondere auch um die nur mit entsprechender Sachkunde zu beantwortende Bewertungsfrage nach dem Ausmaß des zur sach- und fachgerechten Wiederherstellung des klägerischen Pkw erforderlichen Instandsetzungsaufwandes.

54

b )

55

Im Hinblick darauf hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise davon abgesehen, vor der Beauftragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen den sachverständigen Zeugen XXX zu der in Rede stehenden Beweisthematik entsprechend dem Beweisantritt im klägerischen Schriftsatz vom 8. Juli 2010 zu befragen (Bl. 81, 82 d.A.). Denn die Ausführungen durch die Klägerin beauftragten Privatgutachters haben umfänglich Eingang in dessen Schadensgutachten vom 4. Februar 2010 mit einer ausführlichen Fotodokumentation gefunden (Bl. 27 ff. d.A.). Das Gutachten des Sachverständigen macht deutlich, dass er sich in der gebotenen Weise mit den divergierenden Stellungnahmen der Privatsachverständigen XXX und XXX auseinandergesetzt hat. Das Vorbringen des Klägers in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 8. Juli 2010 mit den sich auf das sachverständige Zeugnis XXX beziehenden Beweisantritten lässt keine beweiserhebliche Tatsachenbehauptungen zum Umfang des ersatzfähigen Fahrzeugschadens erkennen, die über das hinausgehen, was bereits Eingang in das Gutachten des Privatsachverständigen vom 4. Februar 2010 gefunden hat.

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3 )

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Zutreffend ist allerdings, dass im Fall sich widersprechender Gutachten – und zwar gleichgültig, ob sie die Ausführungen gerichtlich bestellter Sachverständiger oder diejenigen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen einerseits und eines Privatgutachters andererseits betreffen – ein Gericht den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden darf, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH NJW-RR 2009, 1192; Senat, Urteil vom 6. Oktober 2009, Az.: I – 1 U 23/07). Im Hinblick darauf hätte das Landgericht  Veranlassung zu einer Einvernahme des Kfz-Sachverständigen XXX gehabt, wenn der Kläger in das Tatsachenwissen dieses sachverständigen Zeugen gestellte Einwendungen erheblicher Art gegen die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXX in dessen Gutachten vom 15. Februar 2011 vorgebracht hätte. Dies war indes nicht der Fall. Das Landgericht hat sich verfahrensfehlerfrei darauf beschränkt, auf die im klägerischen Schriftsatz vom 25. März 2011 geäußerte Kritik am Gutachten XXX durch Beschluss vom 27. Juni 2011 die mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO anzuordnen (Bl. 162 f. d.A.). Im Termin vom 29. August 2011 hat der Sachverständige XXX sodann zu den Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten vom 15. Februar 2011 Stellung genommen und dessen sachliche Richtigkeit mit überzeugenden Argumenten dargelegt (Bl. 184 ff. d.A.).

58

a )

59

Darin hat der gerichtlich bestellte Sachverständige u.a. ausgeführt, eine Erneuerung der im Gutachten aufgeführten Fahrwerksteile müsse von dem Ergebnis einer – bisher unterbliebenen – Vermessung des Wagens abhängig gemacht werden (Bl. 120 d.A.). Ergänzend hat der Sachverständige bei seiner Befragung angegeben, er habe wegen des Fehlens von Beulen und sonstiger Deformationen keine Anhaltspunkte für die Erneuerungsbedürftigkeit der in Rede stehenden Teile gefunden, so dass diese nicht ohne vorherige Vermessung als austauschbedürftig anzusehen seien (Bl. 183 d.A.).

60

b )

61

Mit Schriftsatz vom 25. März 2011 hatte der Kläger nach Eingang des Gutachtens XXX durch das sachverständige Zeugnis XXX die Richtigkeit folgender Behauptung unter Beweis gestellt: Eine Eingangsvermessung des Fahrzeugs sei nicht notwendig gewesen, da der Sachverständige eine Probefahrt durchgeführt habe, bei welcher festgestellt worden sei, dass das Kraftfahrzeug nach dem Unfall einseitig gezogen sowie das Lenkrad eine Schiefstellung aufgewiesen habe (Bl. 150 d.A.). Das Landgericht hat wegen der Unerheblichkeit dieses Vorbringens in prozessual nicht zu beanstandender Weise davon abgesehen, den durch den Kläger angebotenen Zeugenbeweis zu erheben.

62

aa )

63

Der Sachverständige XXX hatte bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 15. Februar 2011 ausgeführt, dass allein die Angabe eines angeblichen Schiefstandes des Lenkrades sowie eines einseitigen Ziehens des Fahrzeuges keinerlei Aufklärung in Bezug auf die Frage bringe, ob und ggfs. in welchem Umfang die im Gutachten Janisch aufgeführte Erneuerung von Fahrwerksteilen erforderlich sei; eine derartige Feststellung müsse von dem Ergebnis einer Vermessung abhängig gemacht werden (Bl. 120 d.A.).

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bb )

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Im Hinblick darauf stellte es keine erhebliche Einwendung gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen dar, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. März 2011 ohne jede weitere Präzisierung einfach seine Behauptung zu einem einseitigen Ziehen sowie zu einem Lenkradschiefstand wiederholte. Ganz abgesehen davon, dass derartige Beeinträchtigungen in dem Gutachten XXX vom 4. Februar 2010 keine Erwähnung gefunden haben, wären zumindest präzisierende Angaben dahingehend erforderlich gewesen, ob der Pkw Audi A 4 3,0 TDI einseitig nach rechts oder nach links zog und welches konkrete Ausmaß und welche Richtung die angebliche Schiefstellung des Lenkrades eingenommen haben sollen. Eine derartige Konkretisierung lässt der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung vermissen (Bl. 229 d.A.). Im Hinblick darauf, dass das Fahrzeug am Vorderwagen von einem rechtsseitigen Anstoß betroffen war, hat der Sachverständige XXX – wie bei seiner Anhörung dargelegt – nicht nachvollziehen können, aus welchem Grund die linksseitige Spurstange nebst Querlenker und dem dazugehörenden Spurstangenkopf erneuerungsbedürftig gewesen sein sollen. Eine unfallbedingte entsprechende Kräfteeinwirkung hat er als völlig ausgeschlossen bezeichnet (Bl. 185 d.A.). Allein schon im Hinblick darauf wäre eine Klarstellung des Klägers des Inhalts erforderlich gewesen, mit welchem Richtungsdrall ( links- oder rechtsseitig ) die durch den Kläger behaupteten Spur- und Lenkradabweichungen verbunden gewesen sein sollen.

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4 )

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Der Senat hat keinen Anlass, auf einen in diesem Sinne erheblichen Sachvortrag des Klägers hinzuwirken. Ganz abgesehen davon, dass sich insoweit die Frage der Zulassungsfähigkeit neuen Vorbringens nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO stellt, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige bereits in überzeugender Weise zu der  Frage der Notwendigkeit des Austausches der fraglichen Fahrwerksteile Stellung genommen.

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5 )

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Zwar ist im Ansatz die Beanstandung des Klägers zutreffend, dass sich die Feststellung des Landgerichts, der Sachverständige XXX habe zwei unterschiedliche Schadensbilder als anstoßkompatibel kalkuliert, sich nicht aus den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergibt (Bl. 227 d.A.). Diese Darlegung ist

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vielmehr dem Privatgutachten XXX entnommen. Dies ändert jedoch nichts an der Richtigkeit der Bewertung des Landgerichts, dass in Abweichung von dem Gutachten XXX die Aufwendungen für die Erneuerung des Frontstoßfängers einschließlich Lackierung nicht im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind.

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a )

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Denn der Sachverständige hat an der vorderen rechten Ecke des Stoßfängers nur schwache horizontale Verkratzungen vorgefunden. Diese sind zwar nach seiner Kollisionsanalyse auf den Anstoß durch den Pkw VW Golf des Beklagten zu 2. zurückzuführen sind, sie stellen sich jedoch nur in einer schwachen horizontalen Verlaufsform dar. Das Spurenbild ist in dem durch den Sachverständigen gefertigten Lichtbild Nr. 7 anschaulich wiedergegeben (Bl. 139 oben d.A.).

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b )

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Das Foto verdeutlicht darüber hinaus die Richtigkeit der weiteren Feststellung des Sachverständigen, dass der Frontstoßfänger erhebliche punktförmige Steinschlagschäden aufweist. Damit war dieses Bauteil bereits massiv vorgeschädigt. Die Beseitigung der Vorbeeinträchtigung hätte ohnehin kostenintensive Ein- und Ausbauverrichtungen und Lackierarbeiten erforderlich gemacht hätte. Deshalb hat die unfallbedingte Streifberührung mit der Folge schwacher horizontaler Verkratzungen keinen quantifizierbaren neuen Schaden entstehen lassen. Die durch den Sachverständigen bei seiner Anhörung noch einmal beschriebenen massiven Steinschlageinwirkungen sind auf die Tatsache zurückzuführen, dass zum Unfallzeitpunkt am 4. Februar 2010 der klägerische Pkw schon ein Alter von fast 5 Jahren bei einer Laufleistung von etwas weniger als 200.000 km erreicht hatte. In Anbetracht dieser Sachlage stellen die durch den Sachverständigen beschriebenen Steinschlagschäden Gebrauchsspuren dar, die für ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug typisch sind.

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6 )

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Darüber hinaus dringt der Kläger nicht mit seinem Einwand durch, dem Schadensgutachten XXX sei im Vergleich zum Gutachten XXX der Vorzug aufgrund des Umstandes einzuräumen, dass der erstgenannte Sachverständige wegen der ihm möglich gewesenen Inaugenscheinnahme des Kraftfahrzeuges den überlegeneren Wissensstand habe. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige – wie er nochmal bei seiner Anhörung dargelegt hat – den Pkw Audi A 4 Avant 3,0 TDI nicht im originären Zustand besichtigen konnte, so dass er auf die Aktenlage mit den Gutachten XXX sowie XXX angewiesen gewesen sei (Bl. 184, 185 d.A.).

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Allein deswegen hat der Senat jedoch keinen Anlass, die Richtigkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

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a )

79

Zunächst ist zu Folgendes berücksichtigen: es ergibt sich bereits aus dem dem Gutachten XXX beigefügten Lichtbildmaterial mit hinreichender Deutlichkeit, dass die durch erhebliche Steinschlageinwirkungen vorgeschädigte Frontstoß-fängerverkleidung wegen der Altschäden entgegen der Beurteilung des Sachverständigen XXX im Zusammenhang mit der Bestimmung des erforderlichen Instandsetzungsaufwandes keine Berücksichtigung finden kann. Diese Tatsache ist nach den Lichtbildern so eindeutig, dass es dazu keiner gesonderten Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges bedarf.

80

b )

81

Zutreffend ist die Feststellung des Landgerichts, die wesentlichen Differenzen zwischen den Parteien über den Umfang des erforderlichen Reparaturaufwands ergäben sich im Hinblick auf Fahrwerksteile und Lenkgetriebe, die im Gutachten XXX zum Neuersatz vorgesehen seien (Bl. 119 d.A.). Eine Besichtigung dieser Teile war dem gerichtlich bestellten Sachverständigen jedoch im originären Zustand nicht möglich. Denn der Kläger hatte – wie im Gutachten XXX beschrieben – das ursprünglich vorhanden gewesene Lenkgetriebe um eines Kostenvorteils willen im Tausch bei Erwerb des Ersatzlenkgetriebes zurückgegeben (Bl. 119 d.A.). Auch im Hinblick auf die Fahrwerksteile, die im Gutachten XXX zum Austausch vorgesehen sind, war dem Sachverständigen XXX eine Zuordnung zum originären Fahrzeugzustand nicht möglich, weil die Komponenten bereits als Neuteile eingebaut waren und gebrauchsbedingt erhebliche Alterungsspuren aufwiesen (Bl. 119 d.A.).Auch bezüglich der in Rede stehenden Fahrwerksteile und des Lenkgetriebes hätte folglich eine

82

Nachbesichtigung dem Sachverständigen XXX keinen wesentlichen Erkenntnis-gewinn verschafft.

83

7 )

84

Dem Gutachten XXX liegen Preisansätze für Arbeitswerte und Ersatzteile zugrunde, welche den Empfehlungen bzw. den Richtpreisen des Herstellers entsprechen (Bl. 33 d.A.). Dem gegenüber hat der Sachverständige XXX für die Reparaturkostenkalkulation durchschnittliche Lohnansätze zuzüglich eines von Audi-Betrieben erhobenen Ersatzteilpreiszuschlages von 10 % berücksichtigt (Bl. 121 d.A.). Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, es seien die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt maßgeblich (Bl. 226 d.A.).

85

a )

86

Zutreffend ist indes, dass der Geschädigte seiner fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2010, 606, Leitsatz 1). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Schadensereignisses der klägerische Pkw Audi A 4 Avant 3,0 TDI bereits eine Laufleistung von fast 200.000 km hatte und fast 5 Jahre alt war. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre war (BGH NJW 2010, 2941; Rdnr. 7 – zitiert nach juris).

87

b )

88

Es kann aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind,  für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH a.a.O.; Rdnr. 8 – zitiert nach juris; BGH NJW 2010, 606; Rdnr. 15 – zitiert  nach juris). Eine solche Unzumutbarkeit ist hier für den Kläger andererseits nicht zu bejahen.

89

aa )

90

Der Sachverständige XXX ist am Ende seines Gutachtens vom 15. Februar 2011 zu dem Ergebnis gelangt, unter Berücksichtigung seiner Instandsetzungsvorgaben sei ein merkantiler Minderwert nicht in Ansatz zu bringen, da aus technischer Sicht ein Bagatellschaden vorliege und hauptsächlich Funktionsteile wie Felge, Reifen, Lenkgetriebe und Schraubteile, diese bezogen auf Kotflügel und Innenschale, betroffen seien (Bl. 122 d.A.). Deshalb ist davon auszugehen, dass der durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgegebene Reparaturweg in einer Werkstatt mit marktdurchschnittlichen Lohnansätzen vom Qualitätsstandard her demjenigen in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Im Übrigen wäre es auch ungewöhnlich, wenn der forensisch erfahrene Sachverständige XXX seiner Schadenskalkulation Preisansätze zugrunde legte, die nur eine Instandsetzung minderer Qualität erwarten ließen.

91

bb )

92

Der Kläger legt auch in seiner Berufungsbegründung nicht dar, dass sein Pkw Audi A 4 Avant 3,0 TDI in der Vergangenheit stets nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und gegebenenfalls repariert worden sein soll. Da es ausweislich des Gutachtens XXX zwei Vorbesitzer gab (Bl. 30 d.A.), ist dem Kläger aller Wahrscheinlichkeit der Nachweis einer lückenlosen Wartung und gegebenenfalls Instandsetzung des Fahrzeuges in einer Audi-Fachwerkstatt in der Zeit ab der Erstzulassung (18. Mai 2005) nicht möglich.

93

8 )

94

Im Ergebnis bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, für den nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Reparaturkostenaufwand die Vorgaben und Preisansätze zu berücksichtigen, die Eingang in das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 15. Februar 2011 gefunden haben.

95

Unbegründet ist der Einwand des Klägers, er habe sich grundsätzlich auf ein durch ihn eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen und dieses zur Grundlage des Reparaturkostenaufwandes heranziehen dürfen mit der Folge, dass das Gutachten auch für die gerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in der Regel ausreichend sei (Bl. 226 d.A.).

96

a )

97

Einerseits ist Folgendes zu berücksichtigen: Ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, welche Kosten durch die Reparatur entstehen, so ist der Geschädigte, besonders bei erheblichen Schäden, auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Er darf sich, soweit kein Anlass zu Misstrauen besteht, auf dessen Feststellungen verlassen (BGH NJW 1972, 1800; Rdnr. 14 – zitiert nach juris).

98

b )

99

Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Geschädigte bei der Wahl, die er auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens zu treffen hat, auch gemäß §§ 254, 242 BGB der Pflicht unterworfen ist, den Schaden gering zu halten (BGH a.a.O.). Nach Maßgabe der überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht fest, dass der in dem durch den Kläger eingeholten Gutachten des Kfz-Sachverständigen XXX ausgewiesene Reparaturkostenaufwand übersetzt ist.

100

                                                                 II.

101

Die Anschlussberufung des Klägers ist begründet, soweit er sich dagegen wendet, dass das Landgericht ihm keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 700,36 € zuerkannt hat, die sich auf die Erstellung des Gutachtens XXX gemäß der Rechnung des Privatsachverständigen vom 9. Februar 2010 beziehen (Bl. 55 d.A.). Unzutreffend ist insoweit die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die Feststellungen in dem Kfz-Schadensgutachten seien als grob fahrlässig fehlerhaft erstellt anzusehen, so dass der Kläger auch die Kosten der Gutachtenerstellung selbst tragen müsse.

102

1 )

103

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn – wie hier – eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2005, 356). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 7. Juni 2011, Az.: I-1 U 222/09 mit Hinweis auf Senat, Schaden-Praxis 2008, 340 und weiteren Nachweisen). Auch die Kosten für ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten sind dem Geschädigten grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen, selbst wenn das Gutachten unbrauchbar ist und nicht als Grundlage zur Feststellung der Schadenshöhe dient. Eine Ausnahme ist lediglich dann zu machen, wenn dem Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt oder fehlerhafte Auskünfte des Geschädigten zu der Unbrauchbarkeit des Gutachtens geführt haben (Senat, Urteil vom 7. Juni 2011, Az.: I-1 U 222/09).

104

2 )

105

Anhaltspunkte dafür, dem Kläger ein irgendwie geartetes Auswahlverschulden im Zusammenhang mit der Beauftragung des Privatsachverständigen XXX anzulasten, bestehen nicht. Darüber hinaus ist kein Raum für die Annahme, dass fehlerhafte Auskünfte des Klägers zu den durch das Landgericht aufgeführten Unzulänglichkeiten im Privatgutachten XXX geführt haben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der durch den Sachverständigen XXX aufgezeigten Vorschäden im Bereich der vorderen rechten Stoßfängerverkleidung. Diese waren ausweislich des Lichtbildmaterials im Hinblick auf das Alter und die Laufleistung des Fahrzeuges als Gebrauchsspuren offenkundig, ohne dass dem Kläger der Vorwurf gemacht werden kann, gegenüber dem Sachverständigen Altschäden verschwiegen zu haben.

106

                                                                III.

107

Darüber hinaus führt das Berufungsvorbringen des Klägers auch insoweit zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, als das Landgericht eine Verpflichtung der Beklagten verneint hat, die dem Kläger für seine außergerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu ersetzen. Es überzeugt nicht die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die insoweit erstellte Kostennote berücksichtige nicht den tatsächlich anzuerkennenden Gegenstandswert der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten; den Prozessbevollmächtigten des Klägers obliege die Erstellung einer neuen Kostennote (Bl. 7 UA; Bl. 201 d.A.).

108

1 )

109

Der nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Umfang des Geldersatzes erfasst als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruchs auch auf angefallene Rechtsanwaltskosten. Sie zählen bei einem Anspruch aus §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB zum Schutzbereich der verletzten Norm (Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 70. Aufl., § 249, Rdnr. 57 mit Hinweis auf BGH NJW 2006, 1065).

110

2 )

111

Zwar trifft es zu, dass die in der Klageschrift aufgeführte Abrechnung der Kosten für die vorprozessuale Inanspruchnahme der klägerischen Prozessbevollmächtigten auf der Grundlage einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG mit dem Betrag von 6.192,75 € einem zu hohen Gegenstandswertansatz folgt (Bl. 24 d.A.). Diese Tatsache berührt jedoch nicht die Fälligkeit des Ersatzanspruches des Klägers. Insbesondere ist der Kläger nicht gehalten, auf die Erstellung einer neuen Kostennote seiner Prozessbevollmächtigten mit dem Ansatz des maßgeblichen Gegenstandswertes ihrer vorprozessualen Tätigkeit (3.801,68 €) hinzuwirken.

112

a )

113

Zwar kann der Rechtsanwalt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine unrichtige Berechnung beeinflusst jedoch nicht die Wirksamkeit der Mitteilung der Berechnung (Burhoff in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Aufl., § 10 RVG, Rdnr. 15 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf AGS 2008, 432). Der Auftraggeber ist allerdings nur zur Zahlung der wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen verpflichtet (Burhoff a.a.O.). Die richtigen Gebühren hat der Richter im Rechtsstreit zu überprüfen und unrichtige Berechnungen gegebenenfalls abzuändern (Burhoff a.a.O.).

114

b )

115

Der maßgebliche Gegenstandswert für die Bestimmung der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist mit der Summe von 3.801,68 € gleichzusetzen. Er ergibt sich aus den Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeuges (2.926,32 €), den Aufwendungen für die Erstellung des Gutachtens XXX (700,36 €), der Kostenpauschale von 25,-- € sowie der unstreitigen merkantilen Wertminderung (150,-- €). Für die Bestimmung des Geschäftswertes ist die Zahlung der Beklagten zu 1. in Höhe von 2.166,79 € unberücksichtigt zu lassen, da sie erst nach Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagten erfolgte.

116

c )

117

Daraus ergibt sich eine 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu 318,50 €. Unter Hinzurechnung der Kostenpauschale von 20,-- € und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % macht im Ergebnis die begründete Nebenforderung des Klägers den Betrag von 402,82 € aus.

118

                                                           C.

119

Nebenentscheidungen

120

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 2.166,79 € für erledigt erklärt haben, ist eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffen. Diese Entscheidung fällt zum Nachteil der Beklagten aus. Denn die Hauptforderung des Klägers war von vornherein in Höhe von 3.801,68 € begründet, so dass die Beklagten auf den begründeten Forderungsteil gezahlt haben. Im Übrigen beruht die Kostenanordnung auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative.

121

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

122

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 3.591,43 €. Davon entfällt auf die Berufung der Beklagten ein Anteil von 2.496,79 € und auf die Anschließung des Klägers ein solcher von 1.094,64 €.

123

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.