Verkehrsunfall: HWS-Distorsion bejaht, Erwerbsschaden mangels Schlüssigkeit verneint
KI-Zusammenfassung
Nach einem unstreitigen Auffahrunfall verlangte der Kläger u.a. Erwerbsschaden, Rente, Schmerzensgeld und Heilbehandlungskosten wegen behaupteter HWS-Verletzungen. Das OLG bejahte eine unfallbedingte HWS-Distorsion mit leichter Nervenwurzelirritation, verneinte aber eine schwere HWS-Verletzung bzw. C7-Wurzelläsion als Unfallfolge. Ein Erwerbsschaden wurde mangels nachgewiesener (dauernder) Erwerbsunfähigkeit und wegen unschlüssiger Gewinnberechnung abgelehnt. Zugesprochen wurden 3.000 € Schmerzensgeld und 562,14 € Heilbehandlungskosten; im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 3.000 € Schmerzensgeld und 562,14 € Heilkosten zugesprochen, Erwerbsschaden/Rente im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine unfallbedingte HWS-Distorsion kann auch bei geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung nicht allein aufgrund einer vermeintlichen „Harmlosigkeitsgrenze“ ausgeschlossen werden; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.
Für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität einer Primärverletzung ist der Zustand vor und nach dem Unfall zu vergleichen; ein unfallnah erhobener objektiver Befund (z.B. Myogelose, schmerzhafte Bewegungseinschränkung) kann dabei erhebliches Indizgewicht haben.
Ist eine Primärverletzung bewiesen, genügt für die haftungsausfüllende Kausalität hinsichtlich Folgebeschwerden und Heilbehandlungskosten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO); eine Mitursächlichkeit des Unfalls reicht aus.
Der Schädiger haftet grundsätzlich auch dann voll, wenn der Unfall eine zuvor klinisch stumme degenerative Vorschädigung schmerzaktiviert oder als Auslöser mitwirkt; ein Anspruch auf ein „gesundes Unfallopfer“ besteht nicht.
Ein Erwerbsschaden selbständig Tätiger ist als entgangener Gewinn darzulegen; die bloße Darstellung von Umsatzrückgängen oder eine Gleichsetzung von Umsatz und Gewinn genügt nicht, zudem sind tatsächlich erzielte Ergebnisse im Wege der Differenzbetrachtung zu berücksichtigen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15 O 362/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 8. September 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.562,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 13. Juni 2005 in XXX auf der XXXstraße zwischen einem durch den Kläger gesteuerten Pkw BMW und einem durch den Beklagten zu 1. geführten Geländewagen der Marke Toyota, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, ereignete. Der Beklagte zu 1. fuhr auf das stehende Fahrzeug des Klägers auf und stieß dieses gegen einen davor positionierten Pkw Mercedes Benz. Der Hergang des Unfallgeschehens und die volle Haftung der Beklagten für dessen Folgen sind unstreitig. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger kollisionsbedingt verletzt worden ist und ob er infolgedessen Vermögenseinbußen und immaterielle Beeinträchtigungen erlitten hat.
Der Kläger hat behauptet, durch das Kollisionsereignis eine HWS-Beschleunigungsverletzung mit C7-Wurzelläsion erlitten zu haben. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Seit dem Schadensereignis leide er täglich unter Rücken- und Nackenschmerzen in Verbindung mit Bewegungseinschränkungen. Zudem hätten sich Kribbel- und Taubheitsgefühle in den Armen und Händen – insbesondere bei längeren Arbeiten – eingestellt. Er könne nur noch für kurze Zeitintervalle seiner überwiegend am Computer erledigten selbständigen Tätigkeit nachgehen. Wegen der Taubheitsgefühle und Migräneanfälle könne er teilweise tagelang nicht arbeiten. Im Falle schwerer körperlicher oder zumindest anstrengender Arbeit könne es zu Zittern, Kreislaufproblemen oder sogar Übelkeit kommen.
Der Kläger hat Schadensersatz für einen Erwerbsschaden verlangt, den er für die Zeit von Juli 2005 bis Februar 2006 mit insgesamt 11.869,76 € beziffert hat. Für die Folgezeit hat er mit der Behauptung, weiterhin zu einer Aufnahme seiner Berufstätigkeit nicht in der Lage zu sein, eine monatliche Geldrente von 1.483,72 € verlangt. Darüber hinaus hat er die Zahlung eines mit 5.000,00 € bezifferten Schmerzensgeldes sowie den Ersatz noch offener Heilbehandlungskosten im Umfang von 562,14 € begehrt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
1.
11.869,76 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu zahlen,
2.
für die Zeit ab März 2006 eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.483,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2006 zu zahlen,
3.
ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu zahlen,
4.
562,14 € Schadensersatz für Heilbehandlungskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, infolge der geringen Anstoßgeschwindigkeit von unter 10 km/h habe der Kläger unfallbedingt keine Verletzungen erlitten. Im Übrigen haben sie die einzelnen Schadenspositionen in Abrede gestellt.
Nach Beweiserhebung durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens sowie eines neurologischen Zusatzgutachtens hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei es nicht davon überzeugt, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall die durch ihn behauptete Primärverletzung in Form einer Distorsion der Halswirbelsäule und einer Schädelprellung erlitten habe. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. XXX könne eine Verletzung der Halswirbelsäule zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und das Eintreten einer Schädelprellung nicht nachvollzogen werden. Dies gelte selbst für den Fall, dass auf den Kläger kollisionsbedingt eine biomechanische Maximalbelastung bei einer Geschwindigkeitsänderung zwischen 9 und 14 km/h eingewirkt habe.
Es, das Landgericht, habe sich nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen persönlichen Gewissheit von der Kausalität zwischen dem Unfall und den Beschwerden überzeugen können. Nach den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. XXX seien die geschilderten Beschwerden im Wesentlichen unspezifisch.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Dazu macht er Folgendes geltend:
Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts Denn es sei aufgrund einer falschen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass er durch den Unfall die von ihm behaupteten Verletzungen nicht erlitten habe. Die Feststellungen des unfallanalytischen Sachverständigen XXX seien anzuzweifeln. Aufgrund der Schadensfotos sei eindeutig zu erkennen, dass der Pkw Toyota mit einer 100%igen Überdeckung auf den klägerischen Pkw BMW aufgefahren sei und nicht nur mit der durch den Sachverständigen XXX angenommenen Teilüberdeckung von ca. 50 %. Nach den Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. XXX sei zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere HWS-Beschleunigungsverletzung auszuschließen. Er, der Kläger, behaupte eine solche Verletzung auch nicht als unfallbedingt entstanden, zumal sie keine zwingende Voraussetzung für die durch ihn beklagten Beschwerden sei. In dem orthopädischen Gutachten werde an keiner Stelle ausgeschlossen, dass die zweifelsfrei erlittenen Verletzungen für die nachhaltigen Beschwerden ausreichten. Der orthopädische Sachverständige gebe an, dass es unfallbedingt zu einer Irritation der Nervenwurzeln C 6 und C 7 gekommen sein und dass diese Verletzung durchaus für einige der Beschwerden des Klägers verantwortlich sein könne. Zudem werde eine Chronifizierung der Beschwerden als möglich erachtet. Bei sitzenden Tätigkeiten, beispielsweise am Computer, sei die Entstehung der Beschwerden kaum zu vermeiden, so dass weiterhin nicht von der Möglichkeit einer geregelten Arbeit gesprochen werden könne. Er leide weiterhin an den Folgen der Unfallverletzung, die zu einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit führten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen und treten unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen Prof. XXX/Prof. Dr. XXX vom 21. November 2007 (Bl. 141 ff. d.A.) sowie auf das neurologische Zusatzgutachten Dr. XXX vom 27. September 2007 (Bl. 233 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache in geringem Umfang begründet.
Er hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens – und zwar weder in Form des durch ihn geltend gemachten Kapitalbetrags von 11.869,76 € für die Zeit bis Februar 2006, noch für den Folgezeitraum in Gestalt eines monatlichen Rentenbetrages von 1.483,72 €. Es lässt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung nicht feststellen, dass bei dem Kläger als Folge einer unfallbedingten Verletzung eine monatelange Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, die ihn in dem geltend gemachten Umfang an der Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit gehindert hat. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass sich unfallbedingt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingestellt hat. Abgesehen davon ist die Ersatzfähigkeit eines Erwerbsschadens weder schlüssig dargetan, noch sind die diesbezüglichen streitigen Tatsachen unter Beweis gestellt.
Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB beschränkt sich auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes im Umfang von 3.000 €. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Feststellung treffen, dass sich infolge des Aufpralls gegen das Heck des klägerischen Fahrzeuges in Verbindung mit der sich daran anschließenden Frontalkollision eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule des Klägers eingestellt hat. Die damit verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen dauern zwar in leichter, chronifizierter Ausgestaltung noch an, waren jedoch in ihrer deutlichen, unfallbedingten Ausprägung auf einen Zeitraum von etwa zwei Jahren begrenzt. Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich die Distorsionsschädigung durch verletzungsunabhängige Degenerationserscheinungen überlagert ist, die zu einem wesentlichen Teil für die durch den Kläger beklagten Beschwerden und Bewegungsbeeinträchtigungen mitursächlich sind. Widerlegt ist die Ausgangsbehauptung des Klägers, er habe durch den Auffahrunfall eine schwere HWS-Beschleunigungsverletzung mit einer C 7-Wurzelläsion erlitten.
Darüber hinaus hat der Kläger noch Anspruch auf die durch ihn geltend gemachten anteiligen Heilbehandlungskosten im Umfang von 562,14 €. Diese lassen sich mit einer hinreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule zurückführen, ohne dass ein Sachzusammenhang mit unfallunabhängigen Beeinträchtigungen erkennbar ist.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
A.
Zur Anspruchsberechtigung des Klägers dem Grunde nach.
I.
Das Landgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob eine grundsätzliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG a.F. besteht (Bl. 278 d.A.). Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Schadensereignisses vom 13. Juni 2005 steht indes zwischen den Parteien außer Streit (Bl. 2, 15 d.A.). Dementsprechend hat die Beklagte zu 2. bereits einen Teil der materiellen Schäden des Klägers ersetzt.
II.
In seiner Klageschrift hat der Kläger die Behauptung aufgestellt, er habe durch das Kollisionsereignis eine schwere HWS-Beschleunigungsverletzung mit C 7-Wurzelläsion erlitten (Bl. 2 d.A.). Zum Nachweis hat er sich auf den ärztlichen Notfallbehandlungsschein des Krankenhauses XXX berufen (Bl. 28; Anlage K 2, Bl. 3 Anlagenhefter). Das streitige Vorbringen einer Schädigung der Nervenwurzel in Höhe des Halswirbelkörpers 7 hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden.
Der Notfallbehandlungsschein lässt eine derartige Diagnose nicht erkennen. Dort ist als Diagnose eine „Distorsion der HWS“ sowie eine „Schädelprellung“ aufgeführt.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. XXX hat in dem fachorthopädischen Teil des interdisziplinären Gutachtens vom 21. November 2007 das Eintreten einer strukturellen morphologischen Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule mit hoher Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen bezeichnet (Bl. 222 d.A.). Die durch den Kläger zu den Akten gereichten unfallnahen ärztlichen Unterlagen (Notfallbehandlungsschein, Auszug aus den medizinischen Daten des Orthopäden Dr. XXX in der Zeit ab dem 14. Juni 2005; Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 20. Juni 2005 - Anlagen K 2; Bl. 42 ff. Anlagenhefter) lassen keine Wurzelläsion im Bereich der Halswirbelsäule erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kernspintomographie vom 20. Juni 2005 sowie auf eine noch am Unfalltag gefertigte Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule. Diese zeigen unfallunabhängige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (Bl. 8 Anlagenhefter). Dies ist im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX stimmig dargelegt (Bl. 202, 203 d.A.).
Erstmals das Schreiben des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. XXX vom 14. März 2006 an den behandelnden Orthopäden Dr. XXX verhält sich über die Diagnose einer „frischen C 7-Wurzelläsion links“ (Anlage K 2, Bl. 5 Anlagenhefter). Da seinerzeit diese Verletzung als „frisch“ bezeichnet worden ist, kann diese wegen des zeitlichen Abstandes zum Unfallereignis von neun Monaten – insbesondere im Hinblick auf die deutliche degenerative Vorschädigung der Halswirbelsäule in den Segementen C 5 bis C 7 - nicht als unfallbedingt angesehen werden.
III.
Nach Kenntnisnahme von dem Inhalt des interdisziplinären Gutachtens vom 21. November 2007 hält der Kläger seine Behauptung, unfallbedingt eine C 7-Wurzelläsion erlitten zu haben, im Hinblick auf die Beweislage nicht mehr aufrecht. Denn er macht – zuletzt in seiner Berufungsbegründung (Bl. 311b d.A.) - geltend, er behaupte nicht, dass aufgrund des Unfalls eine schwere HWS-Beschleunigungsverletzung (zu ergänzen ist: mit C 7-Wurzelläsion) entstanden sei; eine solche schwere Beeinträchtigung sei für die beklagten Beschwerden auch nicht zwingende Voraussetzung. Ohne die grundsätzliche Richtigkeit der fachorthopädischen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. XXX in dem interdisziplinären Gutachten in Zweifel zu ziehen, verweist der Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, nach den gutachterlichen Ausführungen sei es unfallbedingt zu einer Irritation der Nervenwurzeln C 6 und C 7 gekommen und dieses Verletzungen könnten durchaus für einige der Beschwerden des Klägers verantwortlich sein (Bl. 311b d.A.).
Diese Darstellung erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als zutreffend. Entgegen der Darlegung im angefochtenen Urteil (Bl. 278 d.A.) steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der Strengbeweisanforderungen des § 286 ZPO fest, dass der Kläger infolge der Auffahrkollision eine Primärverletzung in Form einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule erlitten hat, die allerdings nicht zu einer strukturellen morphologischen Verletzung mit der Auswirkung einer C 7-Wurzelläsion geführt hat. Vielmehr wirkte sich die biomechanische Belastung der Halswirbelsäule mit dem Eintritt einer leichten Irritation der Nervenwurzeln C 6 und C 7 mit der Folge aus, dass die bis dahin symptomlos gebliebenen degenerativen Vorschädigungen im Bereich der Segmente C 5 bis C 7 schmerzaktiviert worden sind. Diese Beeinträchtigung hat sich dann unfallnah durch einen Muskelhartspann (Myogelose) beidseits der Halswirbelsäule sowie in ihrer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit manifestiert. Indes waren die Folgeerscheinungen der Distorsionsschädigung unter Einschluss von Cervico-Brachialgien, Sensibilitätsstörungen im linken Arm, Kribbelparästhesien sowie nackenbezogenen Kopfschmerzen in ihrer den Kläger deutlich beeinträchtigenden Ausprägung etwa auf die Dauer von zwei Jahren nach dem Unfallereignis mit nachlassender Tendenz beschränkt. Zwischenzeitlich hat sich der Zustand deutlich gebessert – wenn auch wegen einer Chronifizierung die vorgenannten Folgebeeinträchtigungen in leichterer Form weiterhin vorhanden sind. Diese sind allerdings im Sinne einer Mitverursachung überlagert durch eine unfallunabhängige, eigendynamische Entwicklung der degenerativen Vorschädigung der Halswirbelsäule in Gestalt der erstmals Mitte März 2006 diagnostizierten frischen Wurzelläsion in Höhe des Halswirbelkörpers 7 und eines durch den neurologischen Sachverständigen Dr. Huber erstmals festgestellten linksseitigen Karpaltunnelsyndroms.
1)
Im Ergebnis hat der Senat keine Bedenken, sich der fachorthopädischen Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. XXX anzuschließen, derzufolge der unfallbedingte Eintritt einer Schädelprellung nicht nachvollzogen werden kann (Bl. 222 d.A.). Der Kläger behauptet auch nicht, dass eine solche Verletzung als Folge des Kollisionsereignisses vom 13. Juni 2005 eingetreten ist.
2)
Nicht anzuschließen vermag sich der Senat indes der weiteren Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. XXX, es sei jede Verletzungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule selbst bei Annahme der höchstmöglichen unfallbedingten biomechanischen Belastungskomponenten mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen (Bl. 217 d.A.). Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Distorsionsbeeinträchtigung der degenerativ vorgeschädigten Halswirbelsäule des Klägers fest mit der Folge einer leichten Irritation der Nervenwurzeln in den Segmenten C 6 und C 7. Diese Feststellung vermag der Senat ohne ergänzende Sachaufklärung auf der Grundlage des interdisziplinären Gutachtens vom 21. November 2007 in Verbindung mit dem neurologischen Zusatzgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX zu treffen.
a)
In dem interdisziplinären Gutachten kommt der Sachverständige Prof. Dr. XXX zu dem Ergebnis, dass infolge der Heckkollision der Kläger eine biomechanische Insassenbelastung in Gestalt einer Geschwindigkeitsänderung zwischen 9 und 11 km/h erfahren hat, was einer mittleren Beschleunigung zwischen ca. 24 und 31 m/Sec² entspricht. Im Zuge der darauf folgenden Frontalkollision, bei welcher der klägerische BMW gegen das Heck des davor stehend positionierten Pkw Mercedes Benz prallte, stellte sich eine weitere Insassenbelastung mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung in der Größenordnung zwischen 5 und 6 km/h ein (Bl. 141 d.A.). Sollte es sogar zu einer Überlagerung der Belastungen aus dem heckseitigen Anstoß mit den Belastungen aus der Frontalkollision gekommen sein, was sich im Nachhinein allerdings nicht mehr sicher feststellen lässt, ergeben sich Geschwindigkeitsveränderungen in der Bandbreite zwischen 9 und 14 km/h (Bl. 141 d.A.).
b)
Bei dieser Sachlage ist sicher von einer biomechanischen Belastung der Halswirbelsäule des Klägers durch den Erstanstoß in der Größenordnung zwischen 9 und 11 km/h auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gibt es im Zusammenhang mit einer durch einen Heckaufprall bedingten Geschwindigkeitsveränderung keine sogenannte Harmlosigkeitsgrenze, bei deren Unterschreitung die biomechanische Belastung eines Fahrzeuginsassen als so gering anzusehen ist, dass eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule ausgeschlossen erscheint. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet hat, die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von der Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus. Vielmehr sind bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH NJW 2003, 1116). So ist der Senat schon bei Heckkollisionen im Falle einer biomechanischen Insassenbelastung durch eine Geschwindigkeitsänderung zwischen 4 und 5 km/h zu der Annahme einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule eines klagenden Fahrzeuginsassen gelangt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Festlegung einer sogenannten Harmlosigkeitsgrenze auch im Zusammenhang mit Verletzungsfolgen aus einer Frontalkollision ungeeignet (Urteil vom 8. Juli 2008, AZ VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126).
c)
Es ist der Zustand des Unfallopfers vor dem Kollisionsereignis mit demjenigen danach zu vergleichen (BGH NJW-RR 2005, 897). Ergibt der Vergleich, dass nachher ein „Mehr“ an Verletzungen oder Beschwerden vorlag, so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge des Unfalls. Die Verschlimmerung entfällt nämlich, wenn man den Unfall wegdenkt (ständige Rechsprechung des Senats; vgl. Dannert, Zeitschrift für Schadensrecht 2001, S. 50 ff.; Krücker in Graf-Grill-Wedig, Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, S. 361, 368).
d)
Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass vor dem Schadensereignis vom 13. Juni 2005 der Kläger im Bereich der Halswirbelsäule gänzlich beschwerdefrei war. Die dort bereits vorhanden gewesenen degenerativen Veränderungen mit einer Retrospondylose in den Segmenten C 5/6 und C 6/7 sowie mit einer Retrolisthesis im Segment C 5/6 (Röntgenaufnahme vom 13. Juni 2005, Bl. 202 d.A.) waren also bis zum Kollisionsereignis symptomlos oder “klinisch stumm”. Zwar haben die Beklagten anfänglich die durch den Kläger vorgetragene Beschwerdefreiheit in Abrede gestellt (Bl. 16 d.A.). Der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. XXX hat indes die auch ihm gegenüber durch den Kläger angegebene vollständige Beschwerdefreiheit vor dem Schadensereignis – neben anderen Gesichtspunkten – als Anknüpfungstatsache für seine gutachterlichen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt (Bl. 212 d.A.). Da sich die Beklagten die Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. XXX – zuletzt in ihrer Berufungserwiderung – zu Eigen machen, kann von der Annahme einer vorkollisionären Beschwerdefreiheit des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass die zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen für die Zeit vor dem Monat Juni 2005 keine Konsultations- oder Behandlungsmaßnahmen bezüglich degenerativer Vorschäden in den Halswirbelsegmenten C 5 bis C 7 erkennen lassen.
e)
Nachdem sich das Unfallgeschehen am 13. Juni 2005 um 8.15 Uhr ereignet hatte, begab sich der Kläger ausweislich des Notfallbehandlungsscheins des Krankenhauses XXX am selben Tag um 13.00 Uhr in die dortige Ambulanz. Dort wurde u.a. eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert (Anlage K 2; Bl. 3 Anlagenhefter).
f)
Einerseits trifft es zu, dass zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für einen medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung sind (BGH VersR 2008, 1133 mit Hinweis auf Mazzotti/Castro NZV 2008, 113, 114). Im Regelfall wird das Ergebnis der unfallnahen Erstuntersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (BGH a.a.O. mit Hinweis auf Müller VersR 2003, 137, 146).
g)
Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der bezeichnete Notfallbehandlungsschaden über den Inhalt eines einfachen Attestes hinausgeht. Offensichtlich hat am Unfalltag in der Ambulanz des Krankenhauses XXX neben einer Röntgenuntersuchung auch eine klinische Untersuchung der Halswirbelsäule des Klägers stattgefunden. Denn in dem Schein ist zu dem Stichwort „Befund“ u.a. aufgeführt: „Muskelhartspann bds HWS... Beweglichkeit schmerzhaft eingeschränkt... HWS: deutliche Steilstellung“ (Bl. 3 d.A.). Wenn auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. XXX die Steilstellung nicht als unfallspezifische Beeinträchtigung angesehen werden kann (Bl. 218, 219 d.A.), kommt andererseits dem Befund der beidseitigen Myogelose im Bereich der Halswirbelsäule sowie ihrer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Denn dieser Befund beruht nicht auf subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers, sondern ist das Resultat einer medizinischen Untersuchung der Halsregion. Im Regelfall wird das Ergebnis einer unfallnahen ärztlichen Erstuntersuchung als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können. Indizielle Bedeutung sind dabei dem Tastbefund von Verspannungen im Nackenbereich sowie einer durch Untersuchung ermittelten eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule beizumessen (BGH VersR 2008, 1126). Genau die beiden letztgenannten Befunde sind weniger als vier Stunden nach dem Unfallereignis erhoben worden.
h)
Berücksichtigt man zudem die gänzliche Beschwerdefreiheit des Klägers an der Halswirbelsäule vor dem Unfallereignis, so kann das plötzliche Auftreten von Myogelosen in dortigen Bereichen Verbindung mit einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht als ein zufälliges Ereignis im Sinne einer unfallunabhängigen eigendymanischen Entwicklung von degenerativen Vorschäden angesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Neben einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten von Beschwerden darf der Tatrichter den Umstand entscheidend würdigen, dass ein Geschädigter bis zum Unfall beschwerdefrei war (BGH VersR 2008, 1126). Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass ausweislich des Auszuges aus den medizinischen Daten des behandelnden Orthopäden Dr. XXX für die Folgetage nach dem Schadensereignis, beginnend mit dem Datum des 14. Juni 2005, weiterhin Myogelosen der Halswirbelsäule sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit festzustellen waren. Hinzu kamen Sensibilitätsstörungen bis in die Fingerspitzen in Gestalt von Kribbelparästhesien in Verbindung mit Kopfschmerzen und Nackensteifigkeit (Anlage K 2; Bl. 4 Anlagenhefter). Diese Befunde veranlassten den behandelnden Orthopäden, unter dem Datum des 17. Juni 2005 eine Untersuchung der Halswirbelsäule mittels einer Magnetresonanztomographie anzuordnen.
i)
Im Hinblick auf die vorgenannten Indizien – Beschwerdefreiheit vor dem Schadensereignis, unfallnaher Befund eines HWS-bezogenen Muskelhartspanns und einer Beweglichkeitseinschränkung, Persistieren dieser Beeinträchtigungen in der Folgezeit unter Hinzutreten von Sensibilitätsstörungen, Kopfschmerzen und Nackensteifigkeit – vermag sich der Senat nicht der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. XXX anzuschließen, die unfallnah dokumentierten Beschwerden, Auffälligkeiten und Befunde seien im Wesentlichen unspezifisch – und zwar in dem Sinne, dass sie sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern im Bereich der Halswirbelsäule vorkommen könnten (Bl. 218 d.A.). Die Summe der vorgenannten Indiztatsachen lässt mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (§ 286 ZPO), den Rückschluss darauf zu, dass die unfallnah dokumentierten Beschwerden, Auffälligkeiten und Befunde in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit einem unfallabhängigen HWS-Beschwerdebild stehen.
3a)
Deshalb hat der Senat Anlass zu der Feststellung, dass durch die unfallbedingte biomechanische Belastung der Halswirbelsäule des Klägers eine – wie in dem Notfallbehandlungsschein vom Unfalltag niedergelegt – Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule eingetreten ist. Damit ist eine durch das Kollisionsereignis eingetretene HWS-Primärschädigung erwiesen. In einem solchen Fall betrifft die Feststellung der Folgebeeinträchtigungen des Geschädigten die haftungsausfüllende Kausalität. Dabei profitiert der Geschädigte von der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO. Es reicht also eine deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die etwa beklagten Folgebeeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen sind (BGH NJW 2004, 2828). Eine Mitursächlichkeit des Unfalls reicht (BGH NJW-RR 2005, 897).
b)
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Distorsionsbeeinträchtigung zu einer Schmerzaktivierung der vorgeschädigten und bis dahin symptomlos gebliebenen Halswirbelsäule des Klägers in den Segmenten C6 und C7 geführt hat. Die Richtigkeit dieser Feststellung lässt sich unmittelbar aus dem neurologischen Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. XXX vom 27. September 2007 ableiten. Dieser ist aufgrund einer eigenen Untersuchung des Klägers am Vortag zu der Schlussfolgerung gelangt, der erhobene, sehr gering ausgeprägte elektrophysiologische Befund spreche dafür, dass es – und zwar am ehesten unfallkausal – zu einer leichten Irritation der Nervenwurzel C6 und C7 gekommen sei. Diese Folgerung hat sich der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. XXX zu Eigen gemacht und sie wortgleich in sein Gutachten im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beweisfragen übernommen (Bl. 222 d.A.). Zwar findet sich nach Ansicht des Sachverständigen Dr. XXX kein „entsprechender klinischer Befund“ mehr für die Annahme einer unfallbedingten Irritation der Nervenwurzel (Bl. 243 d.A.). Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem erstmaligen Auftreten der nackenbezogenen Myogelosen, Bewegungseinschränkungen, Sensibilitätsstörungen und Kopfschmerzen spricht jedoch mit einer jedenfalls überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine kausale Verbindung zu der Auffahrkollision. Deshalb bedarf die durch den Sachverständigen Prof. Dr. XXX aufgeworfene grundsätzliche Tatsachenfrage keiner abschließenden Klärung, ob eine degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule im Falle einer unfallbedingten biomechanischen Belastung verletzungsanfälliger ist als eine bis dahin unbeeinträchtigt gewesene (vgl. Bl. 211 ff. d.A.; Krücker a.a.O., S. 367).
c)
Auch eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses, sei sie auch nur „Auslöser“ neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (BGH NJW-RR 2005, 897). Ein Schädiger hat keinen Anspruch darauf, auf ein gesundes Unfallopfer zu treffen. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Unfall auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne dass die Vorschäden richtunggebend verstärkt werden (BGH NJW-RR 2005, 897, 898).
IV.
1a)
Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die erwiesene, unfallbedingte Irritation der Nervenwurzeln C6 und C7 nach den gutachterlichen Erkenntnissen nur leichter Natur war (Bl. 222, 243 d.A.). Nach den weiteren Feststellungen des neurologischen Sachverständigen Dr. XXX, die er bei der Untersuchung des Klägers im September 2007 gewonnen hat, kann die Nervenwurzelirritation als zwischenzeitlich weitgehend abgeheilt angesehen werden (Schlusssatz der Beantwortung der Beweisfragen; Bl. 244 d.A.).
b)
Zudem hat sich zwischen dem Unfallereignis und dem Datum der jeweiligen Untersuchungen des Klägers durch den orthopädischen sowie durch den neurologischen Sachverständigen eine Besserung der Folgebeeinträchtigungen der Schmerzaktivierung der degenerativen Vorschäden der Halswirbelsäule eingestellt. Bei seiner Befragung durch den Sachverständigen Prof. Dr. XXX sowie durch Dr. XXX wusste der Kläger von einer „schleichenden“ bzw. „zwischenzeitlichen“ Besserung der Beschwerden zu berichten (Bl. 193, 236 d.A.). So hat der Kläger das Auftreten von Sensibilitätsstörungen, Druckschmerzgefühlen im Nacken und Kribbelgefühlen im linken Arm bis zur linken Hand in erster Linie nur noch mit Überbeanspruchungssituationen (z.B. bei Überkopftätigkeiten) in Verbindung gebracht. Ignoriere er, der Kläger, die Schmerzanzeichen, so komme es erst dann zu unangenehmen Beschwerden im Nacken und es entstünden auch Kopfschmerzen (Bl. 193, 235 d.A.).
2)
Einerseits ist es nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. XXX subjektiv zu einer gewissen Chronifizierung der Beschwerden gekommen, ohne dass sich dafür allerdings klinisch-neurologisch ein Korrelat finden lässt. Dies ändert nichts daran, dass die Beklagten haftungsrechtlich für die Beschwerdechronifizierung einzustehen haben.
3a)
Andererseits ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei der Untersuchung des Klägers durch den orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. XXX am 22. Juni 2007, also zwei Jahre nach dem Schadensereignis, kein Druck- oder Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der Halswirbelsäule, kein Stauchungs- oder Dehnungsschmerz der Halswirbelsäule mehr festgestellt werden konnte. Die paravertebrale Muskulatur fand der Sachverständige beidseits locker ohne Myogelosen und Muskeldruckschmerz vor (Bl. 195 d.A.). Soweit der Sachverständige eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt hat, war die Einschränkung – im Gegensatz zu dem am Unfalltag erhobenen Erstbefund – jedenfalls nicht mit Schmerzzuständen verbunden (Bl. 196 d.A.). Die Tatsache, dass der Sachverständige das Facettengelenk C6/7 „verquollen“ vorgefunden hat (Bl. 196 d.A.), ist auf die degenerative Vorschädigung der Halswirbelsäule in diesem Segment zurückzuführen.
b)
Nach dem Untersuchungsbefund vom 22. Juni 2007 ist nach Lage der Dinge davon auszugehen, dass sich die zunächst als schmerzhaft und beeinträchtigend empfundenen Folgewirkungen der unfallbedingten leichten Irritation der Nervenwurzeln C6/7 deutlich gebessert haben und dass das Auftreten von Begleiterscheinungen, wie etwa Kopfschmerzen, im Wesentlichen nur noch auf Überbeanspruchungssituationen beschränkt bleibt.
c)
Zudem darf im Zusammenhang mit der durch den Sachverständigen Dr. XXX angegebenen Schmerzchronifikation und den durch den Sachverständigen Prof. Dr. XXX diagnostizierten persistierenden Cervico-Brachialgien nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich insoweit – zumindest mitursächlich – auch unfallunabhängige Degenerationserscheinungen ausgewirkt haben. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang die im Schreiben des Dr. XXX vom 14. März 2006 erwähnte frische C7-Wurzelläsion links und das erstmals durch den neurologischen Sachverständigen Dr. XXX festgestellte Karpaltunnelsyndrom, welches er in Verbindung mit den auf den linken Arm bezogenen Beschwerdeklagen des Klägers bringt (Bl. 243 d.A.). Der Kläger macht in seiner Berufungsbegründung selbst geltend, es seien nur einige – also nicht alle – der durch ihn beklagten Beschwerden auf die unfallbedingte Irritation der Nervenwurzeln C6 und C7 zurückzuführen (Bl. 311b d.A.).
4a)
Die mit dem Betrag von 5.000,00 € geltend gemachte Schmerzensgeldforderung des Klägers ist u.a. auf die Behauptung gestützt, eine schwere HWS – Beschleunigungsverletzung mit C7-Wurzelläsion erlitten zu haben. Diese Darstellung hat sich nach dem Ergebnis der umfangreichen Tatsachenaufklärung durch Sachverständigengutachten als unzutreffend erwiesen. Darüber hinaus ist die Feststellung zu treffen, dass die Folgen der unfallbedingten Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule mit einer leichten Irritation der Nervenwurzeln C 6/7 nach dem Ergebnis der sachverständigen Untersuchung des Klägers auf dem Hintergrund einer deutlichen Besserung sich eindeutig weniger gravierend als durch ihn prozessual geltend gemacht darstellen. Die Chronifizierung der Cervico-Brachialgien darf zudem nicht losgelöst von der Tatsache unfallunabhängiger Degenerationserscheinungen gesehen werden.
b)
Unter Berücksichtigung der nach § 253 Abs. 2 maßgeblichen Zumessungsfaktoren erachtet der Senat deshalb das durch den Kläger verlangte Schmerzensgeld von 5.000,00 € nicht als eine billige Entschädigung zum Ausgleich seiner unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen. Vielmehr erscheint ein solches in Höhe von 3.000,00 € als angemessen und ausreichend.
B.
I. Erwerbsschaden
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des kapitalisiert in Höhe von 11.869,76 € geltend gemachten Ausfalls für die Zeit von Mitte Juli 2005 bis einschließlich Februar 2006. Gleiches gilt hinsichtlich des Rentenzahlungsbegehrens in Höhe von 1.483,72 € für die Zeitspanne ab März 2006.
1)
Sehr zweifelhaft ist schon, ob sich für die klagegegenständlichen acht Monate nach dem Unfallereignis überhaupt die Feststellung des Eintritts einer verletzungsbedingten Erwerbsunfähigkeit des Klägers treffen lässt. Nach den obigen Ausführungen gingen die durch die Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule verursachten Beeinträchtigungen nicht über eine leichte Irritation der Nervenwurzeln C 6/7 hinaus. Dabei lässt der Senat nicht das Vorbringen des Klägers außer Betracht, seine Halswirbelsäule sei wegen seiner überwiegend computerbezogenen Arbeitstätigkeit in seinem Eventunternehmen (ART-ATTAK.de) einer besonderen Belastung ausgesetzt mit der Gefahr des Eintritts von Taubheitsgefühlen in beiden Händen und Migräneanfällen (Bl. 2 d.A.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die durch ihn in diesem Zusammenhang behauptete C7-Wurzelläsion nicht als Unfallfolge festgestellt werden kann. Diese ist vielmehr degenerativer Genese. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. XXX hat der Kläger angegeben, unfallbedingt nur für ca. zwei Monate völlig arbeitsunfähig gewesen zu sein, anschließend habe er mit Einschränkungen seine Arbeit wieder aufgenommen (Bl. 192 d.A.).
2)
Wie die Aufstellung der Umsatzentwicklung in dem Unternehmen des Klägers in der Zeit zwischen Januar des Jahres 2005 und März des Jahres 2006 erkennen lässt, hat er auch über den Monat Juni 2005 hinaus in jedem Monat Einkünfte erzielt, wenn auch in einem deutlichen geringeren Umfang als vor dem Schadensereignis. Allein die Feststellung eines Umsatzrückganges lässt jedoch – auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO – nicht die Feststellung zu, dass ihm zwangsläufig unfallbedingt ein ersatzfähiger Erwerbsschaden in seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer entstanden ist.
3)
Dies gilt erst recht im Hinblick auf das Rentenzahlungsbegehren des Klägers, welches er auf die Behauptung stützt, er sei weiterhin nicht in der Lage, seine unternehmerische Tätigkeit wieder aufzunehmen (Bl. 7 d.A.). Wie bereits ausgeführt, ist nach den gutachterlichen Untersuchungsergebnissen davon auszugehen, dass sich in den zwei Jahren seit dem Unfallereignis die Irritationsschädigung der Halswirbelsäule im Bereich der Nervenwurzeln C6/7 deutlich gebessert hat und weiterhin vorhandene Schmerz- und Beeinträchtigungszustände auf dem Hintergrund zumindest einer Mitursächlichkeit von unfallfremden Degenerationserscheinungen gesehen werden müssen. Die Internetpräsentation des Klägers vermittelt den Eindruck eines ununterbrochenen Angebotes von Serviceleistungen (u.a. „Video & Multimedia, Netzwerke – Erstellung, Pflege & Sicherheit, Systembetreuung, Workshops & Schulungen, Internetmarketing“; letzte Aktualisierung: 4. Juni 2005) in Verbindung mit einem „Telefonischen Support“ im In- und Ausland (Düsseldorf, Köln, Berlin, Österreich und Schweiz; letzte Aktualisierung: 6. November 2006). Der Kläger beruft sich ausweislich seiner Berufungsbegründung nicht mehr darauf, unfallbedingt sei seine Erwerbsfähigkeit völlig aufgehoben, sondern er macht insoweit nur noch eine Einschränkung geltend (Bl. 311c d.A.).
4)
Unabhängig von den obigen Ausführungen fehlt es zudem an der schlüssigen Darlegung eines ersatzfähigen Erwerbsschadens.
a)
Der Wegfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft als solche stellen noch keinen ersatzpflichtigen Schaden dar (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Auflage, Rdnr. 137 mit Rechtsprechungsnachw.). Maßgeblich ist, wie sich das Unternehmen und der Gewinn ohne das Schadensereignis voraussichtlich entwickelt hätten. Bei der danach erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute. Gleichwohl muss der Geschädigte seine behauptete Gewinnerwartung auf konkrete Anknüpfungstatsachen stützen, die er darzulegen und zur Überzeugung des Gerichts auch nachzuweisen hat (Küppersbusch a.a.O. mit zahlr. Rechtsprechungsnachw.). An der erforderlichen Darlegung und dem notwendigen Nachweis lässt es der Kläger fehlen.
Er beschränkt sich in seiner Klageschrift darauf, für die Monate Januar 2005 bis März 2006 monatliche Umsatzzahlen darzulegen. Bezogen auf die Monate Februar 2005 bis Juni 2005 errechnet er einen monatlichen Durchschnittsumsatz von 1.483,72 € (Bl. 6 d.A.). Für acht Folgemonate bis einschließlich Februar 2006 errechnet er sodann einen entgangenen „Gewinn“ in Höhe von 11.869,76 € (1.483,72 € x 8 Monate), den er zum Gegenstand seiner bezifferten Klageforderung macht.
b)
Diese Berechnung ist aus mehreren Gründen zu beanstanden.
aa)
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob sich die Vorlage von Vergleichszahlen auf die ersten sechs Monate des Unfalljahres 2005 beschränken darf. Zur Ermittlung des Gewinnausfalls ist grundsätzlich an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 29, Rdnr. 112 m. H. a. BGH NJW 2001, 1640).
bb)
Von Bedeutung ist vielmehr, dass nach der notwendigen Differenzbetrachtung ein Vergleich zwischen dem tatsächlich eingetretenen Betriebsergebnis und dem hypothetischen anzustellen ist, welches bei uneingeschränkter Mitarbeit des Anspruchstellers zu erzielen gewesen wäre (Greger a.a.O. m. H. a. BGH NJW 1993, 2673). Dieser Differenzbetrachtung wird die klägerische Schadensberechnung indes nicht gerecht, da sie die in der Zeit ab dem Monat Juli 2005 erzielten Betriebsumsätze als Abzugsposten unberücksichtigt lässt. Seine pauschale Behauptung, er habe von Juli 2005 bis Februar 2006 aufgrund überobligatorischer Anstrengungen eine Umsatzsumme von 3.000,91 € erzielt (Bl. 6 d.A.), ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Die Beklagten haben bereits in ihrer Klageerwiderung zu Recht ausgeführt, die Darlegung der Höhe des klagegegenständlichen Erwerbsschadens sei völlig unsubstantiiert (Bl. 23 d.A.).
cc)
Der entscheidende Unschlüssigkeitseinwand ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der Tatsache, dass der Kläger in nicht nachvollziehbarer und betriebswirtschaftlich unzutreffender Weise einfach auf der Grundlage streitiger Umsatzzahlen einen vermeintlich ersatzfähigen Gewinnausfall errechnet. Nach Maßgabe des § 252 BGB ist indes nicht ein entgangener Umsatz, sondern nur ein entgangener Gewinn ersatzfähig. Auch auf diese Unschlüssigkeit des Klagevorbringens haben die Beklagten bereits in ihrer Klageerwiderung zutreffend hingewiesen (Bl. 24 d.A.). Nach Maßgabe des durch den Kläger in völlig unzureichender Weise dargelegten Zahlenmaterials ist es – ungeachtet der vorgenannten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – auch nicht möglich, für einen bestimmten Zeitraum einen ersatzfähigen Mindestschaden unter großzügiger Anwendung der Darlegungserleichterungen des § 287 ZPO zu schätzen.
5)
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass das gesamte, durch den Kläger vorgelegte Zahlenmaterial hinsichtlich der Geschäftsentwicklung in den Monaten Januar 2005 bis März 2006 streitig ist. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift angekündigt, er werde umgehend „eine Bestätigung seiner Einkünfte auf der Grundlage der Unterlagen, die auch dem Finanzamt zur Verfügung gestellt wurden/werden“ nachreichen (Bl. 5 d.A.). Da ein diesbezüglicher Nachweis nie zu den Akten gelangt ist, ist nur der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger – ungeachtet der Schlüssigkeitsdefizite – hinsichtlich der Richtigkeit des überreichten Zahlenmaterials auch beweisfällig bleibt.
6)
Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht sich der Senat deshalb nicht veranlasst, dem Kläger in der Berufungsinstanz Gelegenheit zu einer schlüssigen und beweiskräftigen Darlegung eines ersatzfähigen unfallbedingten Erwerbsschadens zu geben. Alle diesbezüglichen Angriffsmittel unterlägen der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO.
II. Schmerzensgeld
Wie bereits ausgeführt, ist die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld für die unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers auf den Betrag von 3.000,00 € begrenzt.
III. Heilbehandlungskosten
Diese gehören zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, wobei dem Kläger die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt.
Die Heilbehandlungs- und Attestkosten, die in der Zeit zwischen dem 23. August 2005 und dem 14. März 2006 angefallen sind, sind in der Klageschrift mit den Erstattungsbeträgen der Krankenversicherung des Klägers im Einzelnen aufgeführt und durch das Anlagenkonvolut K 5 (Bl. 25 ff. Anlagenhefter) belegt. Daraus errechnet sich zugunsten des Klägers ein noch offener Saldo von 562,14 €.
Ausweislich seines vorprozessualen anwaltlichen Schreibens vom 27. März 2006 hatte der Kläger bereits in dieser Zuschrift die klagegegenständlich gewordene Aufstellung der einzelnen Aufwendungen und die Erstattungsleistungen der Krankenkasse der Beklagten zu 2. zugeleitet und sämtliche Unterlagen, die zu den „bezeichneten Zahlen“ gehörten, als „Konvolut diesem Anschreiben beigefügt“ (Bl. 21 Anlagenhefter). In Anbetracht dieser Sachlage können die Beklagten sich prozessual nunmehr nicht darauf beschränken, vorsorglich die Höhe der klagegegenständlichen Aufwendungen, insbesondere auch den Umfang der Erstattungsleistungen der Krankenversicherung, pauschal zu bestreiten (Bl. 22 d.A.). Im Hinblick auf § 138 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO hätten die Beklagten im Einzelnen darlegen müssen, welche Einzelpositionen der Heilbehandlungskostenaufstellung aus welchem sachlichen oder rechnerischen Grund nicht von ihrer Ersatzverpflichtung umfasst sein sollen.
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt entsprechend der Festsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 1. Oktober 2008 insgesamt 106.455,10 €.
Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000,00 €; diejenige der Beklagten macht den Betrag von 3.562,14 € aus.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.