Haftpflichtversicherer als Streithelfer: Kein Versäumnisurteil gegen Versicherungsnehmer
KI-Zusammenfassung
Der Kfz-Haftpflichtversicherer trat dem mitverklagten Versicherungsnehmer als Streithelfer bei und legte Einspruch gegen ein gegen den Versicherungsnehmer ergangenes Teilversäumnisurteil ein. Das Landgericht hatte den Einspruch als unzulässig verworfen. Das OLG hob das Teilurteil auf, weil durch den vom Streithelfer gestellten Klageabweisungsantrag keine Säumnis des Versicherungsnehmers vorlag und der Streithelfer den Einspruch wirksam einlegen konnte. Eine unzulässige Widersprüchlichkeit i.S.d. § 67 ZPO ergab sich weder aus Erklärungen des Versicherungsnehmers zum Unfallhergang noch aus einer möglichen Geständnis-/Säumnisfiktion.
Ausgang: Berufung der Streithelferin hatte Erfolg mit Aufhebung des Teilurteils; weitergehendes Rechtsmittel (Sachentscheidung) wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer hat bei behaupteter Unfallmanipulation ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO, dem mitverklagten Versicherungsnehmer als Nebenintervenient beizutreten, um auch eine klageabweisende Entscheidung zu dessen Gunsten zu erreichen.
Der Nebenintervenient ist nach § 67 ZPO befugt, für die unterstützte Partei wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen und insbesondere gegen ein gegen diese ergangenes Versäumnisurteil Einspruch einzulegen sowie ein den Einspruch verwerfendes Urteil mit der Berufung anzugreifen, auch wenn er selbst nicht beschwert ist.
Beantragt der Streithelfer im Termin Klageabweisung, liegt eine Säumnis der unterstützten Partei i.S.d. § 331 ZPO nicht vor; ein Versäumnisurteil darf gegen die nicht anwaltlich vertretene Hauptpartei dann nicht ergehen.
Die Beschränkung des § 67 Halbs. 2 ZPO greift nicht ein, wenn die Prozesshandlungen des Streithelfers (Einspruch/Verteidigung) nicht notwendig im Widerspruch zu Erklärungen der Hauptpartei stehen, weil der Streithelfer andere selbständige Verteidigungsmittel (z.B. Aktivlegitimation, Schadenshöhe) geltend macht.
Die Wirkungen eines Versäumnisurteils bzw. der Geständnisfiktion reichen nicht weiter als ein tatsächliches Geständnis; prozessuale Säumnis lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf die Absichten der säumigen Partei zu.
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin des Beklagten zu 1. wird unter Zurück-weisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 7. August 2003 ver-kündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgeho-ben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 2. in ihrer Eigenschaft als Streithelferin des Beklagten zu 1. ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils.
Das Landgericht hat zu Unrecht den Einspruch der Streithelferin gegen das am 17. April 2003 verkündete Teilversäumnisurteil des Landgerichts gem. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Indes ist kein Raum für die mit der Rechtsmitteleinlegung beantragte klageabweisende Sachentscheidung des Senats. Da der seitens der Streithelferin des Beklagten zu 1. eingelegte Einspruch zulässig ist, wird gem. § 342 ZPO der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Damit bleibt die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage kraft Gesetzes in erster Instanz bei dem Landgericht anhängig mit der Folge, dass der Senat in der Berufungsinstanz an einer Sachentscheidung gehindert ist. Es bedarf auch keines Ausspruches betreffend die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I.
Die Zulässigkeit der Berufung der Streithelferin des Beklagten zu 1. begegnet keinen Bedenken.
1.
Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sind der Beklagte zu 1. und seine Streithelferin einfache Streitgenossen (Bl. 3 UA; Bl. 120 d.A.).
2.
Die Beklagte zu 2. hat sich als Haftpflichtversicherer im Wege der Nebenintervention gem. § 66 ZPO zur Streithelferin ihres Versicherungsnehmers, des Beklagten zu 1., bestellt. Ein rechtliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist für die Beklagte zu 2., wie im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen noch darzulegen sein wird, gegeben. Nach Maßgabe des § 67 ZPO ist der Nebeninterverdient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen. Die Streithelferin ist daher auch befugt, das angefochtene Teilurteil, mit welchem ihr Einspruch gegen das den Beklagten zu 1. betreffende Teilversäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, mit dem Rechtsmittel der Berufung anzugreifen. Diese Befugnis ist ungeachtet der Tatsache gegeben, dass die Streithelferin selbst durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. BGH VersR 1993, 625, 626).
3.
Allerdings ist die Beschränkung des § 67, letzter Halbsatz, ZPO zu beachten, wonach die Erklärungen und Handlungen des Streithelfers nicht in Widerspruch zu denjenigen der unterstützten Hauptpartei stehen dürfen. Ein solcher Widerspruch liegt – wie ebenfalls nachfolgend noch auszuführen sein wird – hier nicht vor. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 1. im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 11. März 2003 erklärt hat, er beabsichtige nicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen und der Unfall habe sich so, wie in der Klageschrift geschildert, ereignet. Selbst wenn der Beklagte zu 1. seinerzeit gewusst hätte, dass die zwangsläufige Folge seines Prozessverhaltens die Verkündung eines gegen ihn gerichteten Teilversäumnisurteils des Landgerichts war, änderte dies nichts an der Befugnis seiner Streithelferin, gem. § 338 ZPO Einspruch gegen die Säumnisentscheidung einzulegen und nachfolgend das den Einspruch als unzulässig verwerfende Urteil mit der Berufung anzufechten.
II.
Im Einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
1.
Der Beklagte zu 1. hat den in der Klageschrift geschilderten Unfallhergang bei seiner gem. § 137 Abs. 4 ZPO im Verhandlungstermin am 11. März 2003 abgegebenen Stellungnahme in seiner Eigenschaft als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeuges als richtig bestätigt. Hingegen verteidigt sich die gem. § 3 Nr. 1 PflVG in Anspruch genommene Beklagte zu 2. u.a. mit dem Einwand, bei dem Schadensereignis handele es sich aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. um einen vorgetäuschten Unfall. Darüber hinaus stellt die Beklagte zu 2. die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, indem sie deren Eigentum an dem beschädigten Fahrzeug Marke Mercedes Benz 600 SEL bestreitet. Zudem wendet sich die Beklagte zu 2. gegen die Berechtigung der Höhe der den Fahrzeugschaden betreffenden Ersatzforderung mit der Behauptung, wegen zahlreicher Vorschäden stelle sich die begründete Ersatzverpflichtung auf allenfalls 5.500,-- €.
2.
Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu 2. ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO daran, dass nicht nur in Bezug auf sie, sondern auch hinsichtlich des Beklagten zu 1. eine klageabweisende Entscheidung ergeht. Daraus ergibt sich die rechtliche Konsequenz, dass die Beklagte zu 2. ihrem Versicherungsnehmer als Streithelferin zum Zwecke seiner Unterstützung beitreten darf.
a)
In diesem Zusammenhang muss zunächst die Vorschrift des § 3 Nr. 8 PflVG Berücksichtigung finden. Diese ordnet an, dass die rechtskräftige Feststellung, nach der dem Kläger ein Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG i.V.m. den einschlägigen Haftungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zusteht, auch zu Gunsten des Versicherungsnehmers wirkt. Damit wird – wenn auch in beschränktem Umfang – Elementen der rechtskräftigen Sachentscheidung im Haftungsprozess gegen den Versicherer Bindungswirkung für den Haftungsprozess gegen den Versicherungsnehmer beigelegt. Grundsätzlich muss wegen der rechtskräftigen Verneinung eines Direktanspruches gegen den Haftpflichtversicherer auch der Ersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer abgewiesen werden, selbst wenn der Sach- und Streitstand in dem gegen diesen geführten Prozess eine andere Beurteilung der Haftungsfrage erlauben würde (BGH NJW 1982, 996, 997).
b)
Es kann die Entscheidung der prozessualen Frage dahinstehen, ob die Erklärung zum Unfallhergang, die der Beklagte zu 1. vor dem Landgericht abgegeben hat, als ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO qualifiziert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthalten Erklärungen einer Partei im Rahmen der Parteivernehmung zwar kein Geständnis nach § 288 ZPO, er hat es aber offen gelassen, ob tatsächliche Erklärungen einer Partei bei einer Anhörung nach § 137 Abs. 4 ZPO oder 141 ZPO als ein solches angesehen werden können (BGH VersR 1995, 678). Denn auch ein gerichtliches Geständnis hebt die zuvor beschriebene Bindungswirkung im Verhältnis der Schadensersatzklagen gegen den Haftpflichtversicherer und den Versicherungsnehmer nicht auf (BGH NJW 1982, 996, 997). Ein Geständnis ist nicht beachtlich, wenn es auf einen Betrug zu Lasten eines Dritten hinzielt (Lemcke, recht und schaden 1993, 161, 162 mit Hinweis auf BGH VersR 70, 826 sowie BGH VersR 1978, 862). Steht fest, dass der Anspruchsteller den Unfall mit dem Versicherungsnehmer verabredet hat, der zusammen mit dem Haftpflichtversicherer verklagt ist, muss die Klage trotz seines Geständnisses auch gegen den ersteren abgewiesen werden (Lemcke a.a.O.).
c)
Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 1. möglicherweise bewusst das Teilversäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen. Denn die Geständnisfiktion des § 331 ZPO geht nicht weiter als ein wirkliches Geständnis. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer den Unfall mit dem Anspruchsteller verabredet hat, muss die Klage gegen ersteren auch im Falle seiner Säumnis abgewesen werden (Lemcke a.a.O.)
d)
Aus der vorbeschriebenen Bindungswirkung ergibt sich das erforderliche Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO für den Streithelferbeitritt der mitverklagten Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Versicherungsnehmers bei behaupteter Unfallmanipulation im Falle der Klage des Geschädigten (Lemcke a.a.O.).
e)
Überdies ist das rechtliche Interesse im Sinne des § 66 ZPO auch im Zusammenhang mit folgender Überlegung zu sehen:
Würde das den Beklagten zu 1. zur Leistung von Schadensersatz verpflichtende Teilversäumnisurteil vom 17. April 2003 rechtskräftig, wäre auch im Falle der nachfolgenden Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2. nicht auszu-schließen, dass diese dann von ihrem Versicherungsnehmer im Deckungsprozess oder von der Klägerin nach Pfändung des vertraglichen Anspruches des Beklagten zu 1. auf Versicherungsleistung – möglicherweise mit Erfolg – in Anspruch genommen wird. Die Abweisung des nach 3 § PflVG gegen den Versicherer gerichteten Ersatzanspruchs, die einer rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers nachfolgt, schafft keine Bindungswirkung für das Deckungsverhältnis (Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., Anm. 3 a zu § 3 Nr. 8 PflVG mit Hinweis auf BGH VersR 1971, 611; OLG Frankfurt VersR 1996, 212). Werden in einem Haftpflichtprozess aufgrund eines Straßenverkehrsunfalls der Schädiger und Versicherungsnehmer sowie dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so kann der Kfz-Haftpflichtversicherer seinem Versicherungsnehmer als Streithelfer beitreten, wenn jener das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil nicht angreift und nach den Umständen eine Verabredung des Unfalls zwischen ihm und dem Geschädigten in Betracht kommt (OLG Frankfurt a.a.O.).
3.
Ausweislich des Terminprotokolls vom 11. März 2003 hat die Beklagte zu 2. Klageabweisung gemäß ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 beantragt (Bl. 73, 33 d.A.). Damit war der Abweisungsantrag auch in der Eigenschaft der Beklagten zu 2. als Streithelferin des Beklagten zu 1. für diesen gestellt. Angesichts dieser prozessualen Ausgangssituation war kein Fall der Säumnis des Beklagten zu 1. im Sinne des § 331 Abs. 1 ZPO gegeben. Klagt der geschädigte Dritte gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer und dessen Versicherungsnehmer und tritt der Versicherer diesem als Nebeninterverdient bei, kann der Versicherer alle Prozesshandlungen für den Versicherungsnehmer wirksam vornehmen und auch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Geschädigten stellen. Damit ist der Versicherungsnehmer, der sich im Prozess nicht vertreten lässt, nicht säumig und ein Versäumnisurteil kann gegen ihn nicht ergehen (OLG Köln, recht und schaden, 1991, 220). Diese Ausführungen gelten entsprechend für den hier gegebenen Fall, dass der Haftpflichtversicherer bereits erstinstanzlich als Streithelfer für den mitverklagten Versicherungsnehmer den Antrag auf Klageabweisung zur Vermeidung einer Säumnisentscheidung stellt. Die bewusste Säumnis der Hauptpartei steht einem Verhandeln des Streithelfers nicht entgegen (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 67, Rdnr. 67; Baumbach/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 56. Aufl., § 67, Rdnr. 8).
4.
Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes aus der Beschränkung des § 67 letzter Halbsatz ZPO im Hinblick auf die Erklärung, die der Beklagte zu 1. im Verhandlungstermin am 11. März 2003 in Bezug auf das Unfallgeschehen abgegeben hat und die möglicherweise als ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO zu qualifizieren ist. Das Landgericht hat die Entscheidung dieser prozessualen Frage offen gelassen und die Geständniswirkung allein schon aus der Säumnis des Beklagten zu 1. abgeleitet (Bl. 4 UA; Bl. 121 d.A.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a)
Denn das Gesetz knüpft an die Tatsache, dass eine Partei sich nicht wirksam vertreten lässt und demzufolge nicht verhandelt, nur die Folge, dass das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt. Daraus leitet sich dann bei schlüssiger Klage die Verurteilung des säumigen Beklagten gem. § 331 Abs. 1 ZPO ab. Da diese Wirkung unabhängig davon eintritt, ob der Beklagte sie mit seinem Verhalten hat herbeiführen wollen, lässt das Säumnisverfahren als solches grundsätzlich keinen Schluss auf irgendwelche Absichten zu, die der Beklagte mit seiner Säumnis eventuell verfolgt (OLG Frankfurt VersR 1996, 212, 213 linke Spalte).
b)
Soweit der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner Äußerung gem. § 137 Abs. 4 ZPO erklärt hat, der Unfall habe sich so ereignet, wie in der Klageschrift geschildert, lässt auch dieser Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Beklagte zu 1. unter allen Umständen mit einem für ihn ungünstigen Versäumnisurteil aus dem Prozess ausscheiden wollte.
aa)
Denn es kann ihm nicht ohne Weiteres unterstellt werden, er habe bewusst gegen die Interessen der Beklagten zu 2. als seiner Haftpflichtversicherung handeln und unter allen Umständen – was seine eigene Beteiligung anbelangt – den Erfolg seines Prozessgegners herbeiführen wollen. Nicht außer Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang die Regelung des § 7 Abs. II. Ziff. 5 AKB 88/95, wonach im Falle eines Rechtsstreits der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen hat, auch den vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben hat. Wird eine der in § 7 AKB 88/95 geregelten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG (Abs. 5 Ziff. 4).
bb)
Nachvollziehbar ist nur das Interesse des Beklagten zu 1., sich selbst für den Prozess nicht weiter engagieren zu müssen und nicht durch weitere Kosten belastet zu werden. Daraus lässt sich jedoch nur ableiten, dass er an einer Unterstützung durch die Beklagte zu 2. als Streithelferin nicht interessiert ist, was aber einer Fortsetzung des Prozesses durch diese mit dem Ziel der Klageabweisung auch zu seinen Gunsten nicht ausschließt (vgl. OLG Frankfurt VersR 1996, 212, 213 linke Spalte unten).
c)
Von Bedeutung ist schließlich auch der folgende Gesichtspunkt: Tritt der beklagte Versicherungsnehmer dem Sachvortrag seines Streithelfers entgegen und gesteht den Unfallhergang ein, kann das erkennende Gericht diese Erklärung nicht unberücksichtigt lassen. Der Versicherer hat dann aber die Möglichkeit, zur Aktivlegitimation und zur Schadenshöhe des Anspruchstellers streitig vorzutragen (Höher VersR 1993, 1095). Genau dies ist hier nach dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu 2. der Fall. Hängt der Erfolg des Einspruches des Streithelfers jedenfalls nicht allein von dem die Unfallbehauptung des Klägers bestätigenden Vortrag des Beklagten zu 1. ab, gibt es vielmehr für die beitretende Beklagte zu 2. andere Möglichkeiten, über den Einspruch die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1. zu erreichen, kann in der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht eine in Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen des Beklagten zu 1. stehende Prozesshandlung gesehen werden (OLG Frankfurt VersR 1996, 212, 213, rechte Spalte).
aa)
Ein zentraler Punkt des Streites der Parteien betrifft die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte zu 2. führt eine Reihe von Gesichtspunkten an, die nach ihrer Ansicht dagegen sprechen, dass die Klägerin Eigentümerin des Unfallfahrzeuges Marke Mercedes Benz 600 SEL ist (Bl. 35, 36 d.A.). Im Hinblick darauf hat sich die Klägerin veranlasst gesehen, vorsorglich Erklärungen zu den Akten zu reichen, nach deren Inhalt sie die Abtretung von Schadensersatzansprüchen annimmt, die eventuell ihrem Ehemann, dem Zeugen G., gegen Dritte aus dem streitigen Unfallereignis zustehen (Bl. 174, 180 d.A.). Die Beklagte zu 2. stellt die Wirksamkeit der Zessionserklärungen in Abrede (Bl. 161 d.A.).
bb)
Im gegenwärtigen Verfahrensstadium hat der Senat keine Entscheidung über die Aktivlegitimation der Klägerin zu treffen. Von Bedeutung ist die Tatsache, dass allein durch die Erklärung des Beklagten zu 1. im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 11. März 2003, selbst wenn man diese als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO wertete, in tatsächlicher Hinsicht keine Bindungswirkung bezüglich der weiterhin streitigen Aktivlegitimation der Klägerin eingetreten ist. Jedenfalls im Hinblick auf diesen Streitpunkt kann die Erklärung des Beklagten zu 1. – wie die Beklagte zu 2. in ihrer Berufungsbegründung zu Recht geltend macht (Bl. 152 d.A.) – nicht dahingehend verstanden oder ausgelegt werden, er wünsche eine eigene Verurteilung. Gleiches gilt bezüglich des streitigen Vorbringens der Beklagten zu 2. zur Schadenshöhe.
d)
Soweit die Beklagte zu 2. als Streithelferin des Beklagten zu 1. mit ihrem Einspruch und ihrer Berufung ihr bestreitendes Vorbringen die Aktivlegitimation der Klägerin und den unfallbedingten Fahrzeugschaden betreffend aufrecht erhält, ist im Ergebnis keine Widersprüchlichkeit zu Erklärungen und Handlungen des Beklagten zu 1. im Sinne des § 67 ZPO letzter Halbsatz festzustellen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Landgericht übertragen, da das Ausmaß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht feststeht.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 13.190,86 €. Dieser Betrag macht auch die Beschwer der Klägerin aus.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.