Verkehrsunfall: Mitverschulden gebrechlichen Fußgängers und Pflichten nach § 3 Abs. 2a StVO
KI-Zusammenfassung
Nach tödlicher Kollision eines gebrechlichen Fußgängers mit einem Pkw stritten die Parteien im Berufungsverfahren um Haftungsquote, Schmerzensgeld und Beerdigungskosten. Das OLG bestätigt ein Mitverschulden des Fußgängers von 1/3 wegen riskanter Fahrbahnquerung trotz nahenden Verkehrs, verneint aber einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO wegen Nichtbenutzung eines 90 m entfernten Überwegs. Der Fahrerin wird ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2a StVO wegen verspäteter Reaktion und mangelnder Anpassung der Geschwindigkeit angelastet. Auf die Berufung der Beklagten entfällt lediglich die Position „Anzeigekosten Jahrgedächtnis“; im Übrigen bleibt es bei 2/3 Haftung der Beklagten.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Berufung der Beklagten nur hinsichtlich der Jahrgedächtnis-Anzeigekosten erfolgreich, im Übrigen Haftungsquote 2/3 zu Lasten der Beklagten bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fußgänger ist außerhalb von Fußgängerüberwegen nicht stets auf einen entfernten lichtzeichen-geregelten Überweg verwiesen; § 25 Abs. 3 StVO greift nur, wenn die Verkehrslage dies erfordert.
Wer als Fußgänger außerhalb vorgesehener Querungsstellen die Fahrbahn betritt, muss dem bevorrechtigten Fahrzeugverkehr besonderen Vorrang einräumen und darf nicht versuchen, kurz vor einem herannahenden Fahrzeug zu queren; andernfalls ist ein anspruchsminderndes Mitverschulden zu berücksichtigen (§§ 9 StVG, 254 BGB).
Die besonderen Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers gegenüber erkennbar gebrechlichen älteren Menschen nach § 3 Abs. 2a StVO setzen nicht voraus, dass der Fahrer die Person tatsächlich als schutzbedürftig erkennt; es genügt, dass die Schutzbedürftigkeit bei äußerster Sorgfalt erkennbar gewesen wäre.
Der Vertrauensgrundsatz tritt zurück, wenn sich ein erkennbar gebrechlicher Fußgänger in eindeutiger Querungsabsicht in Richtung der Fahrbahn bewegt und erkennbar nicht auf den fließenden Verkehr achtet; dann besteht eine unmittelbare Reaktionsaufforderung zu Brems- und Ausweichmaßnahmen.
Ersatzfähig nach § 844 Abs. 1 BGB sind Beerdigungskosten nur, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beerdigungsakt stehen; Kosten für Anzeigen zur Vorbereitung eines Jahresgedächtnisses gehören nicht dazu.
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 1. August 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.221,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 36 % der Klägerin und zu 64 % den Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 53 % der Klägerin und zu 47 % den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Dem Rechtsmittel der Beklagten bleibt ebenfalls weitgehend der Erfolg versagt.
1) Die Berufungskläger dringen nicht mit ihren Einwänden durch, die sie gegen die durch das Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung geltend machen. Es verbleibt bei der Quotierung im angefochtenen Urteil, der zufolge sich die Klägerin das Mitverschulden ihres verstorbenen Ehemannes an der Entstehung der streitgegenständlichen Kollision in einem Umfang von 1/3 anspruchsmindernd anrechen lassen muss. Beide unmittelbar Unfallbeteiligten haben schuldhaft das Zustandekommen des Schadensereignisses herbeigeführt.
2) Zwar ist dem Ehemann der Klägerin nicht anzulasten, dass er zur Überquerung der H.straße nicht den ca. 90 m vom Unfallort entfernten beampelten Fußgängerüberweg in Höhe der Einfahrt zum Krankenhausgelände benutzt hat. Jedoch hat er unter Missachtung des Vorranges der sich sichtbar im fließenden Verkehr nähernden Beklagten zu 1. den wegen seiner erheblichen Gehbehinderung gescheiterten Versuch unternommen, die H.straße noch vor ihr zu überqueren.
3) Die Beklagte zu 1. hat viel zu spät auf den Anblick des die H.straße querenden Ehemannes der Klägerin reagiert. Sie hat nämlich erst zu einem Zeitpunkt den durch sie gesteuerten Pkw Opel Corsa abgebremst, als sie den sich in Bewegung befindlichen Unfallgegner erstmals unmittelbar vor der Fahrzeugfront sah und es für jeden Versuch der Vermeidung des Unfalls zu spät war. Dies hatte dann zur Folge, dass er bei ungebremster Fahrtgeschwindigkeit auf das Fahrzeug aufgeladen wurde und durch den Kontakt insbesondere mit der Frontscheibe und der fahrerseitigen A-Säule die erheblichen Verletzungen erlitt, die schließlich zu seinem Tode führten. Hätte sich die Beklagte zu 1. mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt dem Kollisionsort genähert, wäre ihr nicht verborgen geblieben, dass ein unter den geschützten Personenkreis des § 3 Abs. 2 a StVO fallender Fußgänger zum Überqueren der Fahrbahn ansetzte.
4a) Im Ergebnis kann die Entscheidung der Tatsachenfrage dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. entsprechend der durch das Landgericht vertretenen Ansicht verpflichtet war, in dem Moment auf die ihr nach den Sichtverhältnissen mögliche Wahrnehmung des Ehemannes der Klägerin durch eine Vollbremsung zu reagieren, als er 2,1 sek. vor dem Unfall im Begriffe war, die durchgehende Trennungslinie zwischen dem rechtsseitigen Fahrradweg und der Fahrbahn zu überschreiten. Im Ergebnis spricht vieles wegen der offenbar gewesenen Behinderung des Ehemannes der Klägerin für die Richtigkeit der durch das Landgericht dargelegten Auffassung. Selbst wenn man jedoch 2,1 sek. vor dem Zusammenstoß noch keine Reaktionsaufforderung für die Beklagte zu 1. annähme und zu ihren Gunsten davon ausginge, sie habe noch in dieser Phase auf ein verkehrsrichtiges Verhalten ihres späteren Unfallgegners vertrauen dürfen, änderte dies nichts an der Richtigkeit der Feststellung der fahrlässigen Unfallmitverursachung durch sie.
b) Denn nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist durch die Aussage des Zeugen R. erwiesen, dass sich die Beklagte zu 1. mit einem geringeren Annäherungstempo als die Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h dem späteren Kollisionsort genähert hat, die den Vermeidbarkeitsberechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. zugrunde liegt.
c) Aus seinen gutachterlichen Darlegungen lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass die Beklagte zu 1. auch dann noch die Möglichkeit zu einer räumlichen Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes gehabt hätten, wenn sie eine Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 45 km/h gehabt hätte und sie weniger als 2 sek. vor dem Zusammenstoß auf den Anblick des die Fahrbahn überquerenden Klägers durch eine Vollbremsung reagiert hätte. In dieser Phase des vorkollisionären Geschehens kann zu Gunsten der Beklagten zu 1. der Vertrauensgrundsatz nicht mehr in Ansatz gebracht werden, da dann der Ehemann der Klägerin nach dem Verlassen des Radweges in so eindeutiger Querungsabsicht auf die Richtungsfahrbahn vordrang, dass sich für die Beklagte zu 1. zwingend eine Reaktionsaufforderung ergab. Sie hätte bei einer Vollbremsung und der durch den Zeugen Rehms bekundeten Ausgangsgeschwindigkeit von deutlich unter 50 km/h den Unfall vermieden, wenn sie die Verzögerung sofort zu dem Zeitpunkt vorgenommen hätte, als ihr Unfallgegner den rechtsseitigen Fahrradweg einschließlich der Begrenzungslinie zum Fahrweg mehr als 20 cm hinter sich gelassen hatte. Die damit verbunden gewesene Reaktionsaufforderung geht räumlich und zeitlich so weit über den durch das Landgericht angenommenen Zeitpunkt für die Einleitung einer Vollbremsung durch die Beklagte zu 1. hinaus, dass sie jedenfalls in dieser Phase des vorkollisionären Geschehens nicht mehr auf ein verkehrsrichtiges Verhalten des Ehemannes der Klägerin vertrauen durfte.
5) Das Rechtsmittel der Beklagten hat lediglich einen geringen Teilerfolg, der sich auf die Höhe ihrer Schadensersatzverpflichtung bezieht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Anzeigekosten für das Jahrgedächtnis in Höhe von 360,00 DM.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
II. Zu der Berufung der Klägerin
Sie macht ohne Erfolg geltend, die Beklagten seien in vollem Umfang für die Folgen des Unfallereignisses schadensersatzpflichtig. Die Klägerin muss sich anspruchsmindernd ein erhebliches Mitverschulden ihres Ehemannes an der Entstehung der Kollision zurechnen lassen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sie nur im Umfang von 2/3 der geltend gemachten Vermögenseinbußen ersatzberechtigt ist.
1) Rechtsgrundlage für das begründete Zahlungsbegehren sind die Vorschriften der §§ 7 StVG, 823, 847 BGB a.F. in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zu 1. durch ein fahrlässiges Fehlverhalten die Unfallverletzungen des Ehemannes der Klägerin mitursächlich herbeigeführt hat, die schließlich einen Monat nach der Kollision seinen Tod zur Folge hatten.
2) Der Senat teilt die durch das Landgericht vertretene Ansicht, der zufolge dem Ehemann der Klägerin kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 3 S. 1 StVO wegen der Unterlassung der Benutzung des beampelten, ca. 90 m vom Kollisionsort entfernten Fußgängerüberweges angelastet werden kann.
a) Nach dieser Bestimmung müssen Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrrichtung überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen.
b) Zwar ist den Beklagten einerseits zuzugeben, dass es wegen der Gehbehinderung des Ehemannes der Klägerin sinnvoll gewesen wäre, wenn er auf seinem Weg zu der Massagebehandlung im Krankenhaus den direkt an der Einfahrt zu dem Gelände gelegenen beampelten Fußgängerüberweg benutzt hätte (vgl. Lichtbilder Bl. 54, 55 Beiakte).
c) Andererseits steht nach der Bestimmung des § 25 Abs. 3 S. 1 StVO die Pflicht zur Straßenüberquerung innerhalb von Markierungen an Lichtzeichenanlagen unter dem Vorbehalt, dass die Verkehrslage dies erfordert, wenn die Straße nicht an einer Kreuzung oder Einmündung überquert wird. Außerhalb dieser Bereiche wird der Fußgänger bei ruhigem Verkehr nicht auf Fußgängerüberwege verwiesen, weil dies eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen wäre (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 StVO, Rdnr. 45 mit Hinweis auf die amtliche Begründung zu der Bestimmung). Unabhängig davon, dass in Höhe der Unfallstelle keine Straßeneinmündung gelegen ist - die von rechts auf die H.straße stoßende V.-F.-S. ist ausweislich der Fotodokumentation des Sachverständigen L. vom 5. Februar 2003 auf dem Endstück als reiner Fußgängerweg ausgestaltet (Bl. 143 d.A.) - befindet sich in unmittelbarer Nähe des Kollisionsortes auch kein Fußgängerüberweg. Der nächstgelegene ist in einer Entfernung von ca. 90 m an der Krankenhauseinfahrt gelegen.
d) Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil haben die Beklagten nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Kollisionsgeschehens dichter Verkehr geherrscht hat, der es für den Ehemann der Klägerin erforderlich gemacht hätte, die Fahrbahn erst an der Fußgängerfurt in Höhe der Krankenhauseinfahrt zu überqueren (Bl. 8 UA; Bl. 203 d.A.). Auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme deutet nichts auf das Vorliegen einer derartigen Verkehrslage hin. Ebenso wenig enthält das Berufungsvorbringen der Beklagten diesbezüglich ergänzenden Vortrag.
3) Allerdings trifft den Ehemann der Klägerin insofern der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO, als er unter Missachtung des Vorranges der im fließenden Verkehr herannahenden Beklagten zu 1. den Versuch der Straßenüberquerung unternommen hat. Als er die Fahrbahn betrat, war nach den Ausführungen des Sachverständigen L. in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2000 ihr Fahrzeug bereits bis auf eine Entfernung von ca. 22 m herangekommen (Bl. 51 Beiakte). Dabei hat der Sachverständige, wie sich aus dem nachfolgenden Absatz seiner gutachterlichen Ausführungen ergibt, für die Beklagte zu 1) eine Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h zugrunde gelegt.
a) Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten (BGH NJW 2000, 3069 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH a.a.O.).
Die Beklagte zu 1. legte bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h in der Sekunde 11,1 m zurück, benötigte also nur 2 Sekunden, um die bezeichnete Distanz von etwa 22 m bis zum Erreichen des späteren Unfallortes zurückzulegen. Geht man von der durch den Sachverständigen L. zugrundegelegten Geschwindigkeit von 50 km/h aus, verringert sich die Zeitspanne auf deutlich unter 2 Sekunden.
b) Diese Vergleichsbetrachtungen verdeutlichen, in welchem Ausmaß der verstorbene Ehemann der Klägerin seine Pflichten als Fußgänger verletzt hat. Dies gilt um so mehr mit Rücksicht auf die Tatsache, dass er unstreitig erheblich gehbehindert war. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge konnte er sich wegen einer Morbus-Bechterew-Erkrankung nur in langsamer Weise mühsam fortbewegen, wobei er keinen normalen Gang einhalten konnte, sondern nur einen Fuß vor den anderen zu setzen vermochte (Bl. 3, 73 d.A.). Aufgrund seiner Erkrankung war er nur in der Lage - so das weitere Vorbringen der Klägerin - sich in gekrümmter Haltung unter Zuhilfenahme eines Gehstocks sowie eines Stockschirms fortzubewegen (Bl. 3, 72, 73 d.A.).
c) Der Sachverständige L. hat in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2000 unter Heranziehung von Reihen-Untersuchungen zum Thema "Geschwindigkeiten nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer" von Eberhardt/Himbert für den verstorbenen Ehemann der Klägerin eine maximale Gehgeschwindigkeit von ca. 1 m/sek. in Ansatz gebracht (Bl. 42, 69 Beiakte). Im Hinblick auf die unstreitigen erheblichen Gehbeeinträchtigungen ist fraglich, ob für den Ehemann der Klägerin überhaupt eine derartige Fortbewegungsgeschwindigkeit berücksichtigt werden kann.
d) Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zum Unfallzeitpunkt die Sichtverhältnisse nicht optimal waren. Ausweislich des amtlichen Gutachtens des deutschen Wetterdienstes Essen vom 30. Januar 2003 war am Unfalltag die Sonne um 7:29 Uhr aufgegangen (Bl. 126 d.A.). Das Schadensereignis hat sich ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige um 7:41 Uhr, also etwa 12 Minuten nach Sonnenaufgang, ereignet. Zwar waren nach dem Gutachten des deutschen Wetterdienstes aus meteorologischer und astronomischer Sicht die Erkennbarkeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Kollisionsgeschehens am Unfallort nicht eingeschränkt (Bl. 126 d.A.). Da der Kläger aber unstreitig mit einer schwarzen Lederjacke, einer dunkelfarbigen Hose nebst schwarzen Schuhen bekleidet war, ging von seinem äußeren Erscheinungsbild in dem Licht der Morgendämmerung jedenfalls keine farbliche Signalwirkung aus.
e) Gleichwohl hat er dicht vor dem herannahenden Pkw der Beklagten zu 1. versucht, die Hubertusstraße zu überqueren. Das Ausmaß der ihn treffenden Sorgfaltspflichtverletzungen ist so groß, dass entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht sein Mitverschulden bei der Abwägung aller Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB nicht mit der Folge einer uneingeschränkten Haftung der Beklagten zurücktreten kann.
4) In diesem Zusammenhang macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, selbst unter Berücksichtigung eines ihr zuzurechnenden Mitverschuldensanteiles sei die durch das Landgericht vorgenommene Kürzung des Schmerzensgeldbetrages nicht gerechtfertigt (Bl. 249, 250 d.A.). Da die Klägerin erstinstanzlich im Rahmen eines mit 11.323,72 EUR bezifferten Leistungsantrages ein mit 5.000,00 EUR als "zumindest angemessen" bezeichnetes Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR eingeklagt hatte (Bl. 2, 7 d.A.), läuft ihr Berufungsvorbringen bezüglich der immateriellen Schäden auf eine Klageerweiterung hinaus. Denn sie vertritt die Ansicht, dass auch unter Berücksichtigung des durch das Landgericht abgezogenen Mitverschuldensanteils von 1/3 ihr immer noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zustünde, also im Falle einer unterstellten Haftung der Beklagten in Höhe von 100 % ein voller Schmerzensgeldbetrag von 7.000,00 EUR. Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.
a) Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittelangriffs der Klägerin. Die für die Statthaftigkeit ihrer Berufung erforderliche Beschwer ergibt sich schon aufgrund der Tatsache, dass das Landgericht ihr nicht die mit 5.000,00 EUR bezifferte Ersatzleistung für die immateriellen Schäden zuerkannt hat, sondern nur eine solche im Umfang von 3.500,00 EUR. Daraus folgt, dass das Landgericht einen Ausgangsbetrag von 5.250,00 EUR bei einer hypothetischen vollen Haftung der Beklagten zugrundegelegt hat.
Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGH NJW 1999, 1339 mit Hinweis auf BGH NJW 1994, 2697 sowie BGH NJW 1984, 371). Jedoch kann eine Partei eine Klage auch noch im Berufungsrechtszug erweitern (§§ 525, 264 Nr. 2 ZPO). Doch darf die Klageerweiterung nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz eine zulässige Berufung voraus. Das ist nur dann der Fall, wenn der Kläger mit dem Rechtsmittel zumindest auch die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 85, 140, 143 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Diese Beschwer ergibt sich hier aus dem Umstand, dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung um 1.500,00 EUR hinter dem erstinstanzlichen Schmerzensgeldbegehren zurückgeblieben ist.
b) Jedoch ist es unter Berücksichtigung der nach § 847 Abs. 1 BGB a.F. maßgeblichen Zumessungskriterien nicht gerechtfertigt, der Klägerin ein unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils von 1/3 über den Betrag von 3.500,00 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld zuzuerkennen.
aa) Die gravierenden Verletzungen, die der Ehemann der Klägerin bei dem Unfallgeschehen erlitten hat, sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (Bl. 3, 8 UA; Bl. 198, 203 d.A.). Sieht man einmal von den sonstigen zahlreichen Knochenbrüchen ab, betrafen die schwerwiegendsten Verletzungen die instabile Fraktur des 10. Brustwirbelkörpers, der Pleuraerguss links, der Haemato-Thorax rechts sowie das Schädel-Hirntrauma zweiten Grades.
bb) Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin war ihr Ehemann bis zu dessen Tod bei vollem Bewusstsein und er hat bis zu seinem Ableben unter den schweren Verletzungen gelitten (Bl. 6 d.A.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass er allein schon wegen der zahlreichen Frakturen in seinen Gliedmaßen einem erheblichen Leidensdruck ausgesetzt war, der bis zu seinem Ableben einen Monat lang andauerte. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er fortlaufend unter ärztlicher Krankenhausbetreuung war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er im Rahmen des medizinisch Möglichen mit schmerzstillenden Medikamenten versorgt wurde. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ehemann der Klägerin nach den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen wegen unfallunabhängiger Vorerkrankungen vorgeschädigt war. Diese Beeinträchtigungen (Morbus-Bechterew, koronare Herzkrankheit - KHK - sowie Hypertonie) waren mitursächlich für den reduzierten Allgemeinzustand, der sich nach den unfallbedingten Verletzungen bei dem 80 jährigen Ehemann der Klägerin eingestellt und aus dem sich dann die Todesursache (posttraumatische Pneumonie und cardiopulmonale Dekompensation) ergeben hat.
cc) Ist ein Unfallopfer von einer Vorschädigung getroffen, so berührt dieser Umstand zwar nicht die Einstandspflicht des Schädigers für solche materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen, die sich aus einem Zusammenwirken der Vorerkrankungen mit den Unfallverletzungen ergeben.
Indes muss der Umstand, dass die unfallunabhängigen Vorschädigungen des Ehemannes der Klägerin der Beklagten zu 1. nicht zugerechnet werden können, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden. Deshalb ist es im Ergebnis nicht gerechtfertigt, der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, welches über die durch das Landgericht auf der Grundlage einer unterstellten vollen Haftung der Beklagten festgesetzten Höhe von 5.250,00 EUR hinausgeht. Diese Summe entspricht mit einer geringfügigen Abweichung zu ihren Gunsten dem erstinstanzlich durch die Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeld. Der ihr zustehende Anteil von 2/3 macht den Betrag von 3.500,00 EUR aus.
III. Zu der Berufung der Beklagten
Sie dringt nicht mit ihrem Einwand durch, das Schadensereignis sei für sie nicht zu vermeiden gewesen; sie sei mangels konkreter Anhaltspunkte dahingehend, dass eine durch § 3 Abs. 2 a StVO geschützte Person zum Überqueren der Fahrbahn angesetzt habe, nicht zu einer Verminderung der Fahrtgeschwindigkeit verpflichtet gewesen (Bl. 238, 239 d.A.). Vielmehr steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte zu 1. den Zusammenstoß hätte vermeiden können, wenn sie ihre Fahrtgeschwindigkeit der konkreten Verkehrssituation angepasst hätte und sie konkret die Reaktionsaufforderung zur Einleitung eines Bremsvorganges in dem Moment nicht ignoriert hätte, als der Ehemann der Klägerin nach dem gänzlichen Verlassen des rechtsseitigen Radweges zum Überqueren der Fahrbahn ohne Beachtung des fließenden Verkehrs ansetzte.
1 a) Zwar hat außerhalb von Fußgängerüberwegen der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang, weil die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient. Ein Fußgänger muss deshalb auf den bevorrechtigten Fahrverkehr Rücksicht nehmen, also bei Annäherung eines Fahrzeuges warten (BGH NJW 2000, 3069). Umgekehrt ist aber auch der Fahrzeugverkehr trotz seines Vorranges dem überquerenden Fußgänger Rücksicht schuldig (BGH VersR 1969, 1115).
b) Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit u.a. den Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte zu 1. in unfallursächlicher Weise verstoßen. Denn sie hat deutlich verspätet die Vollbremsung des durch sie geführten Fahrzeuges erst in dem Moment eingeleitet, als sie den Ehemann der Klägerin unmittelbar vor der Fahrzeugfront sah und sie keine Möglichkeit mehr zur Abwendung des Zusammenstoßes hatte. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt gegenüber ihrem Unfallgegner, in Bezug auf den sie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 a StVO für einen Gefährdungsausschluss Sorge tragen musste, hätte sie rechtzeitig dessen Annäherung im Zuge der versuchten Straßenüberqueren bemerken können und auf die konkrete Gefahrensituation durch ein Abbremsen des Fahrzeuges bis zum Stillstand reagieren müssen.
Nach Auffassung des Landgerichts ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass die Beklagte zu 1. den Ehemann der Klägerin vor dem Zusammenstoß bewusst wahrgenommen und insoweit ihre gesteigerte Sorgfaltspflichten gegenüber dem Unfallopfer als einem älteren Menschen verletzt hat (Bl. 6 UA; Bl. 201 d.A.). Diese Darlegung trifft zwar insoweit zu, als das Landgericht die frühzeitige Wahrnehmung des Ehemanns der Klägerin durch die Beklagte zu 1) verneint hat. Indes ist im Ergebnis die Feststellung zu treffen, dass die Beklagte zu 1) fahrlässig gegen ihre Pflichten aus § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen hat.
Die verspätete Einleitung der Vollbremsung ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Loskant. Er hat in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2000 dargelegt, es sei wegen der fehlenden Bremsspuren auf der Fahrbahn - das Fahrzeug der Klägerin war nicht mit einem ABS-System ausgerüstet - sowie im Hinblick auf die Aussage des Zeugen R. (richtig: R.) davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. "erst mit der Kollision auf den Fußgänger aufmerksam wurde bzw. eine Gefahrabwehrreaktion einleitete" (Bl. 50 d.A.). Der Zeuge R hat in seiner Vernehmung vom 3. November 2000 durch den Verkehrsdienst der Polizeiinspektion Rheydt anschaulich geschildert, die Fahrerin sei aus ihrem Auto gestiegen habe die Hände vors Gesicht geschlagen und gesagt, dass sie den Mann nicht gesehen habe (Bl. 17, 18 BA). Dem entspricht der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, die Beklagte zu 1. habe den Ehemann der Klägerin vor dem eigentlichen Unfallereignis nicht wahrgenommen (Bl. 64 d.A.). Bei seiner Befragung durch das Landgericht im Beweisaufnahmetermin am 25. April 2003 ist der Zeuge R bei seiner früheren schriftlichen Unfalldarstellung geblieben. Er konnte sich noch genau daran erinnern, dass die Beklagte zu 1. im unmittelbaren Anschluss an den Unfall die bezeichnete Äußerung gemacht hatte (Bl. 186 d.A.).
2) Allerdings lässt sich aus der Darstellung des Zeugen nicht ableiten, dass der Ehemann der Klägerin in dem Moment, als er von der Front des Fahrzeuges der Beklagten zu 1. erfasst wurde, stand. Zwar hat der Zeuge bekundet, er habe den Mann in dem Moment auf der Straße stehen sehen, als er erfasst und durch die Luft geschleudert worden sei (Bl. 184, 185 d.A.). Indes ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge nach eigenem Bekunden das Unfallopfer zuvor nicht wahrgenommen hatte. Deshalb konnte er auch keine Angaben dazu machen, ob "der Mann" vorher "im Gehen befindlich war oder ob er schon an dieser Stelle längere Zeit gestanden hatte" (Bl. 184 d.A.). Nach den Darlegungen des Sachverständigen L spricht die Spurensituation an dem Pkw Opel Corsa, insbesondere der von rechts nach links gerichtete Beulenversatz auf der Motorhaube, für die Annahme, dass der Fußgänger zum Kollisionszeitpunkt eine Eigengeschwindigkeit - in Querrichtung zum Pkw von rechts nach links - inne hatte (Bl. 48 Beiakte). Diese Spurensituation lässt mit hinreichender Sicherheit den Rückschluss darauf zu, dass der Ehemann der Klägerin sich in dem Moment, als er von dem Fahrzeug erfasst wurde, in einer Gehbewegung befand.
3) Die Beklagte zu 1. hat in vorwerfbarer Weise übersehen, dass diese Gehbewegung in die durch sie benutzte Fahrbahn hineinführte, nachdem der Ehemann der Klägerin bereits den rechtsseitigen Parkstreifen mit einer Breite von 1,8 m und den sich daran anschließenden Radweg mit einer weiteren Breite von 1,4 m überquert hatte. Nach einer Gesamtgehstrecke von 5,8 m kam es dann - wie sich aus der zeichnerischen Unfallrekonstruktion des Sachverständigen L (Bl. 53 Beiakte) ergibt - zu dem Zusammenstoß.
a) Entsprechend der durch das Landgericht getroffenen Feststellung befanden sich auf der H.traße in Höhe der Unfallstelle zum Zeitpunkt des Schadensereignisses auf dem rechtsseitigen Parkstreifen keine abgestellten Fahrzeuge. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Darstellung des Zeugen R. in Verbindung mit der durch ihn gefertigten Skizze (Bl. 19 Beiakte). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 7 UA; Bl. 202 d.A.). Die Situation ist auch anschaulich durch eines der von der Polizei am Unfallort aufgenommenen Fotos verdeutlicht, welches den Endstand des PKW der Beklagten zu 1) zeigt (Bl. 7 Beiakte).
b) Zutreffend ist die weitere durch das Landgericht getroffene Feststellung, dass die Beklagte zu 1. bei der erforderlichen Aufmerksamkeit, die sie nach den Umständen hätte walten lassen müssen, den Ehemann der Klägerin frühzeitig hätte wahrnehmen können (Bl. 6, 7 UA; Bl. 201, 202 d.A.). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Unfall in den Morgenstunden des 2. November 2000 12 Minuten nach Sonnenaufgang ereignet hat. Unter Bezugnahme auf das bezeichnete Gutachten des Deutschen Wetterdienstes Essen vom 30. Januar 2003 hat der Sachverständige L. in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2003 dargelegt, die Erkennbarkeitsverhältnisse seien zum Unfallzeitpunkt am Unfallort mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingeschränkt gewesen (Bl. 123 d.A.). Diese Feststellung findet eine Bestätigung in der durch den Sachverständigen als Anlage zu seinem Nachtragsgutachten vom 5. Februar 2003 beigefügten Fotodokumentation. Diese zeigt die Unfallstelle so, wie sie sich in den Morgenstunden des 17. November 2002, also ziemlich genau zwei Jahre nach dem Unfall, dem Sachverständigen darstellte (Bl. 129 ff. d.A.). Er hat im Einzelnen dargelegt, dass bezogen auf den Zeitpunkt des Sonnenaufgangs am Tag der Fertigung der fotografischen Aufnahmen diejenigen Fotos mit der Lichtsituation am Unfalltag zum Kollisionszeitpunkt bei ebenfalls bedecktem Himmel zu vergleichen sind, die in der Zeit ab 8:00 Uhr entstanden sind (Bl. 122 d.A.). Dabei handelt es sich um die Digitalfotos ab Bild 9 (Bl. 133 ff. d.A.) bzw. um die mit einer konventionellen Spiegelreflexkamera aufgenommenen Bilder 22 ff. (Bl. 140 ff. d.A.).
c) Diese Lichtbilder, die mit einer ebenfalls dunkel gekleideten und das mutmaßliche Gangbild des Ehemannes der Klägerin imitierenden Person aufgenommen worden sind, lassen keine Zweifel an der Richtigkeit der bezeichneten Feststellung des Sachverständigen aufkommen: Es war zum Unfallzeitpunkt eine ausreichende Erkennbarkeit des unfallbeteiligten Fußgängers gegeben (Bl. 123 d.A.). Der Zeuge R. hat bei Vorlage der Fotodokumentation bekundet, die tatsächlichen Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens seien am ehesten durch die Bilder auf Bl. 134 und 135 d.A. sowie auf Bl. 142 d.A. wiedergegeben (Bl. 185 d.A.). Auch danach ist kein Raum für die Annahme eines irgendwie gearteten Sichthindernisses aus der Annäherungsperspektive der Beklagten zu 1.. Die durch den Zeugen bezeichneten Bilder sind ebenfalls in der Zeit nach 8:00 Uhr aus einer Aufnahmeentfernung von ca. 25 m zum Unfallort gefertigt und lassen sogar erkennen, dass die abgebildete Versuchsperson einen farbigen Regenschirm in der Hand hatte.
4) Wegen der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sichtverhältnisse war für die Beklagte zu 1. frühzeitig erkennbar, dass es sich bei ihrem späteren Unfallgegner um einen gebrechlichen älteren Menschen handelte, dem gegenüber sie sich so zu verhalten hatte, dass eine Gefährdung ausgeschlossen war (§ 3 Abs. 2 a StVO).
a) Nach dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige hatte der Ehemann der Klägerin wegen seiner Morbus-Bechterew-Erkrankung eine gekrümmte Körperhaltung und führte als Fortbewegungshilfe einen Gehstock sowie einen Stockschirm mit sich (Bl. 3 unten Beiakte). Die mutmaßliche Körperhaltung des Unfallopfers bei der Fortbewegung unter Inanspruchnahme einer Gehhilfe hat die Versuchsperson in der Lichtbilddokumentation des Sachverständigen anschaulich wiedergegeben.
b) Die durch § 3 Abs. 2 a StVO besonders geschützte Person muss bei äußerster Sorgfalt bemerkt werden können (Hentschel a.a.O., § 3 StVO, Rdnr. 29 a mit Hinweis auf BGH NJW 1986, 183). Entgegen der durch die Beklagten vertretenen Auffassung kommt es somit für die Feststellung des Pflichtverstoßes der Beklagten zu 1. nicht darauf an, ob sie ihren spätern Unfallgegner bei der Annäherung tatsächlich als eine ältere gebrechliche Person erkannt hat. Für die Feststellung einer Pflichtverletzung ausreichend ist die Möglichkeit der Erkennbarkeit.
c) Für die Pflicht zu einer erhöhten Rücksichtnahme nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 a StVO kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an. Befindet sich eine älter Person in einer Lage, in welcher für sie nach der Lebenserfahrung keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH NZV 1994, 273 mit Hinweis auf BayObLG VRS 65, 461, 462). Die bezeichnete Vorschrift steht der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber älteren Menschen nicht schon prinzipiell entgegen (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BayObLG a.a.O.).
Dementsprechend hatte die Beklagte zu 1. in dem Moment noch keine Veranlassung, in Bremsbereitschaft zu gehen oder weitergehend sogar die Geschwindigkeit zu reduzieren, in welchem sie hätte wahrnehmen können, dass der Ehemann der Klägerin den rechtsseitigen Gehweg verließ, um den anschließenden Parkstreifen zu betreten. Gleiches mag auch noch für die Phase des vorkollisionären Geschehens zutreffen, in der er den 1,8 m breiten Parkstreifen überquerte, um auf den anschließenden 1,4 m breiten Radweg zu gelangen.
d) Jedoch greift der besondere Schutz des § 3 Abs. 2 a StVO stets dann ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in welcher erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll übersehen und meistern werde. Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht (BGH NZV 1994, 273 mit Hinweis auf KG VRS 70, 463). Nach diesen Vorgaben hätte die Beklagte zu 1. in dem Moment nicht mehr auf ein verkehrsrichtiges Verhalten ihres späteren Unfallgegners vertrauen dürfen, in dem sie hätte bemerken können, dass er den 1,4 m breiten Radweg überquerte und zum Gang über die anschließende, 3,5 m breite Fahrbahn ansetzte, ohne in erkennbarer Weise auf den sich ihm von links nähernden bevorrechtigten fließenden Fahrzeugverkehr zu achten. Wegen seiner ohne Weiteres erkennbaren Gebrechlichkeit hätte die Beklagte zu 1., die sich bereits auf ca. 22 m der späteren Unfallstelle genähert hatte, die Möglichkeit bedenken müssen, dass der Fußgänger mit der Bewältigung der konkreten Verkehrssituation überfordert war.
5) Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2000 ist der Nachweis einer räumlichen Vermeidbarkeit der Kollision nicht zu führen, wenn man zu Gunsten der Beklagten zu 1. von der Annahme ausgeht, sie hätte erst dann reagieren müssen, als der Fußgänger deutlich die Fahrspur betrat (Bl. 49 Beiakte). Diese Vermeidbarkeitsbewertung hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung im Termin am 25. April 2003 wiederholt (Bl. 189 unten d.A.). Hingegen hat er die räumliche Vermeidbarkeit des Unfalls für den Fall bejaht, dass die Beklagte zu 1. in der Phase des vorkollisionären Geschehens mit einer Vollverzögerung reagiert hätte, als der Ehemann der Klägerin sich bei der Straßenüberquerung noch auf dem Radweg in Höhe der Markierungslinie befand (Bl. 49 Beiakte; Bl. 188 d.A.). Bezogen auf die Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen ist damit die Phase gemeint, in der das gelb markierte Fußgängersymbol auf der Markierungslinie zwischen der Fahrspur und dem Radweg abgebildet dargestellt ist und die Annäherungsposition des Pkw von links ebenfalls mit gelber Farbgebung gekennzeichnet ist (Bl. 53 Beiakte). Von dort aus benötigte der Ehemann der Klägerin für die Bewältigung der 2,1 m bis 2,2 m langen Strecke bis zum Kollisionspunkt einen Zeitraum zwischen 2,1 Sekunden bis 2,2 Sekunden, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung dargelegt hat (Bl. 188 d.A.).
6) Im Hinblick auf dieses Beweisergebnis hat das Landgericht die Feststellung getroffen, wegen der gesteigerten Sorgfaltspflichten der Beklagten zu 1. aus § 3 Abs. 2 a StVO sei für sie eine Reaktionsaufforderung in dem Moment gegeben gewesen, als sich das Unfallopfer 2,1 Sekunden vor dem Schadensereignis vor dem Parkstreifen auf dem Radweg befunden habe (Bl. 7 UA; Bl. 202 unten d.A.). Diese Ortsangabe bezieht sich auf die gelb gekennzeichnete Fußgängerposition in der Unfallrekonstruktionszeichnung. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrem Rechtsmittelvorbringen, bei der durch das Landgericht angenommenen Annäherungsposition des Ehemannes der Klägerin 2,1 Sekunden vor dem Unfall hätten noch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme der Gefahr eines bevorstehenden verkehrswidrigen Verhaltens bestanden (Bl. 238, 239 d.A.). Diese Vorbringen vermag indes der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Sachverständige hat seine Betrachtungen zur räumlichen Vermeidbarkeit auf die Annahme einer Fortbewegungsgeschwindigkeit des Unfallgegners der Beklagten zu 1.) von 1 m/sek. begründet. Wie bereits dargelegt, ist angesichts der gravierenden Gehbehinderung des Ehemannes der Klägerin, welche die Inanspruchnahme von zwei Gehhilfen erforderten, schon zweifelhaft, ob nicht die durch den Sachverständigen berücksichtigte Annäherungsgeschwindigkeit zu hoch angesetzt ist. Bei seiner mündliche Anhörung hat der Sachverständige dargelegt, werde eine niedrigere Fußgängergehgeschwindigkeit angesetzt, so hätte die Beklagte zu 1. das Unfallgeschehen noch eher vermeiden können (Bl. 189 d.A.).
7) Unabhängig davon ist folgendes zu berücksichtigen:
a) Die Annahme des Sachverständigen bezüglich der letzten Möglichkeit zur räumlichen Vermeidbarkeit der Kollision 2,1 Sekunden bis 2,2 Sekunden vor dem Zusammenstoß durch eine Vollbremsung der Beklagten zu 1. beruht auf der Prämisse einer Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h bei nasser Fahrbahnoberfläche unter Zugrundelegung einer Vollverzögerung von 6 m/sek.² (Bl. 21 Beiakte). Die Annäherungsgeschwindigkeit ist jedoch im Hinblick auf die Bekundungen des Zeugen R. zu hoch angesetzt. Korrigiert man das vorkollisionäre Tempo der Beklagten zu 1. in der gebotenen Weise nach unten, verschiebt sich ebenfalls die räumliche Vermeidbarkeitsbetrachtung zu ihren Lasten. Konkret hätte sie bei einer Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 45 km/h den Unfall noch vermeiden können, wenn sie dann auf den Anblick des sich von rechts nähernden Ehemannes der Klägerin mit einer Vollbremsung reagiert hätte, als dieser nach dem Verlassen des rechtsseitigen Radweges und dem Überqueren der Trennungslinie in der Größenordnung zwischen 22 cm und 33 cm auf der Fahrspur vorgedrungen wäre. Nach Lage der Dinge steht außer Zweifel, dass spätestens bei einer derart weiten Annäherung für die Beklagte zu 1. einen dringende Reaktionsaufforderung gegeben war und sie nicht mehr auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers vertrauen durfte.
aa) Der Zeuge Rehms fuhr auf der Hubertusstraße mit seinem Taxi-Fahrzeug hinter dem Pkw Opel Corsa der Beklagten zu 1.. Beide waren von der Krankenhauszufahrt aus nach links in die H.straße abgebogen. Im Hinblick darauf hat der Zeuge bei seiner Befragung durch das Landgericht nachvollziehbar geschildert, die durch ihn und die Beklagte zu 1. gefahrene Geschwindigkeit sei "nicht all zu hoch gewesen" da man sich "noch in der Beschleunigungsphase" befunden habe (Bl. 184 d.A.). Er habe als Taxifahrer nicht schnell fahren können, weil der Wagen vor ihm "nicht so schnell beschleunigte" (Bl. 187 d.A.). Konkret hat der Zeuge angegeben, man habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h "im Leben noch nicht erreicht" (Bl. 184 d.A.). Im Hinblick darauf kann für die Vermeidbarkeitsbetrachtungen auch nicht die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit zugrunde gelegt werden.
bb) Wie bereits ausgeführt, wäre nach den Darlegungen des Sachverständigen die letzte Möglichkeit zur räumlichen Vermeidbarkeit des Unfalls für die Beklagte zu 1. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h in dem Moment gegeben gewesen, als ihr Unfallgegner 2,1 Sekunden vor der Berührung die Trennungslinie zwischen Fahrspur und Radweg erreicht hatte (gelbes Fußgängersymbol; vgl. Zeichnung Bl. 53 Beiakte). Dem liegt die Berechnung zugrunde, dass der Anhalteweg des Fahrzeuges bei einer Vollverzögerung von 6 m/sek.² ca. 30 m betragen hätte (Bl. 49 Beiakte). Sodann hat der Sachverständige errechnet, welche Zeitspanne das Fahrzeug benötigte, um die Wegstrecke von 30 m bei einer durchschnittlichen Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h - ungebremst - zurückzulegen. Er hat auf diese Weise einen Zeitbedarf von 2,1 Sekunden ermittelt (genau: 2,158 Sekunden, nämlich 30 m : 13,9 m/sek.). Sodann hat er die Vergleichsbetrachtung angestellt, in welcher Annäherungsposition der Fußgänger 2,1 Sekunden vor der Kollision bei einer Fortbewegungsgeschwindigkeit von 1 m in der Sekunde gewesen wäre und hat auf diese Weise die Trennungslinie zwischen der Fahrspur und den Radweg als den maßgeblichen Annäherungspunkt ermittelt.
Diese gutachterliche Analyse wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Auch der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieses Berechnungsansatzes in Frage zu stellen, wenn man einmal das zu hohe Annäherungstempo außer Betracht lässt.
cc) Überträgt man die Berechnung auf eine Annäherungsgeschwindigkeit von 40 km/h, die nach den Bekundungen des Zeugen Rehms durchaus in Betracht kommt, so ergibt sich folgendes: Unter Zugrundelegung der durch den Sachverständigen berücksichtigten Vollverzögerung von 6 m/sek.² hätte die Beklagte zu 1. einen Gesamtanhalteweg von 20,26 m benötigt. Diese Feststellung vermag der Senat aufgrund einer eigenen Anhaltewegberechnung zu treffen. Die für die Vermeidbarkeitsbetrachtung maßgebliche Zeitspanne hätte dann nicht 2,158 Sekunden betragen, sondern hätte sich auf 1,825 Sekunden reduziert (Division des Anhalteweges von 20,26 m durch die Geschwindigkeit, die das Fahrzeug ungebremst bei 40 km/h in einer Sekunde zurückgelegt hätte, nämlich 11,1 m/sek.). Zu prüfen ist dann, in welcher Annäherungsposition sich der Ehemann der Klägerin 1,825 Sekunden vor dem Zusammenstoß befunden hätte.
Befand sich der Fußgänger - wie der Sachverständige ermittelt hat - 2,158 Sekunden vor dem Kontakt noch auf der Trennungslinie zwischen Fahrspur und Radweg, muss er 1,825 Sekunden vor dem Zusammenstoß zwangsläufig näher an die Bewegungslinie des Pkw herangekommen sein. Bildet man die Differenz zwischen den beiden Zeitwerten, ergibt sich ein Unterschied von 0,333 Sekunden. Bezogen auf eine Gehgeschwindigkeit des Ehemannes der Klägerin von 1 m/sek., lässt sich daraus abgerundet ein weiteres räumliches Vordringen von 33 cm ableiten. Mit anderen Worten: Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 40 km/h und einer sich daraus ergebenden Vermeidbarkeitszeitspanne von 1,825 Sekunden wäre der Ehemann der Klägerin bereits ca. 33 cm über die durch den Sachverständigen angenommene Position auf der Trennungslinie zwischen Fahrspur und Radweg hinaus in Richtung Fahrzeug vorgedrungen.
dd) Überträgt man die obige Vermeidbarkeitsberechnung auf eine Annäherungsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1. von 45 km/h errechnet sich bezogen auf die Trennungslinie ein weiteres Vorrücken des Ehemannes der Klägerin von aufgerundet 22 cm.
ee) Im Nachhinein lässt sich aufgrund der Aussage des Zeugen Rehms nicht mehr genau aufklären, mit welchem mittleren Annäherungstempo die Beklagte zu 1. auf den späteren Unfallort zugefahren ist. Im Ergebnis kann aber die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob die Geschwindigkeit 40 km/h oder 45 km/h betragen hat. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten zu 1. den letztgenannten höheren Wert zugrundelegt - dieser ist noch mit der Aussage des Zeugen R vereinbar, man habe "im Leben noch nicht" die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreicht - bleibt festzustellen, dass sich der Ehemann der Klägerin bereits so weit als erkennbar hilfsbedürftige gebrechliche Person in Querungsabsicht auf der Fahrbahn fortbewegt hatte, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, dass die Beklagte zu 1. allen Anlass zur Einleitung einer sofortigen Vollbremsung gehabt hätte. Eine solche hätte bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h - wie die obige Fortführung der Vermeidbarkeitsberechnung des Sachverständigen zeigt - noch eine räumliche Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens bewirkt.
Nach der Ansicht des Sachverständigen war eine Reaktionsaufforderung für die Beklagte zu 1. in dem Moment gegeben, als der Fußgänger die Fahrspur deutlich betrat (Bl. 49 Beiakte). Eine derartige Deutlichkeit war jedenfalls in der Annäherungsphase gegeben, als der Ehemann der Klägerin die bezeichnete Trennungslinie bereits mehr als 20 cm hinter sich gelassen hatte.
8) Jedoch hat die Berufung der Beklagten einen geringen Teilerfolg, der sich auf die Höhe ihrer Ersatzverpflichtung bezieht.
Der Ersatzanspruch der Klägerin, der gemäß § 844 Abs. 1 BGB die Beerdigungskosten zum Gegenstand hat, umfasst nicht die Aufwendungen für Anzeigen hinsichtlich eines Jahresgedächtnisses.
Nach der Rechtsprechung des Senats werden nur die Aufwendungen für den Beerdigungsakt an sich, einschließlich der Bewirtung der Trauergäste anlässlich der Beerdigung, ersetzt. Dazu zählen indes nicht die Aufwendungen für die Bewirtung bei einer Folgefeierlichkeit, wie etwa anlässlich eines 6-Wochenamtes (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2003, Az. 1 U 234/02 mit Hinweis auf LG Ulm VersR 1968, 183). Konsequenterweise zählen dann auch nicht die Aufwendungen für Anzeigen zur Vorbereitung eines Jahresgedächtnisses nicht zu den erstattungsfähigen Kosten (vergl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Auflage, Rn. 342, Fußnote 11: Danach fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beerdigung). Im Gegensatz zu der seitens der Klägerin vertretenen Ansicht kann keine Analogie zu der Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Grabstein hergestellt werden. Dem steht schon entgegen, dass eine Grabkennzeichnung nach den einschlägigen Benutzungsordnungen vorgeschrieben ist.
Damit reduziert sich die Ersatzverpflichtung der Beklagten und den anteiligen Betrag von 360,00 DM, entsprechend 184,07 EUR.
IV. Zur Höhe der Leistungsverpflichtung der Beklagten
1. Zur Quotelung der Haftungsanteile
Die Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 9 StVG, 254, 823 BGB führt zu dem Ergebnis, dass es bei der durch das Landgericht ausgesprochenen Quotelung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zum Nachteil der Beklagten verbleibt. Die von den Parteien jeweils erstrebte Verbesserung dieser Haftungsverteilung kommt nicht in Betracht.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat trotz ungünstiger Umstände leichtfertig den Versuch einer Straßenüberquerung unternommen, obwohl die Beklagte zu 1. sich schon bis zur Grenze einer räumlichen Vermeidbarkeit dem späteren Unfallort genähert hatte. Diese Pflichtwidrigkeit wiegt so schwer, dass sie entgegen der durch die Klägerin vertretenen Ansicht bei der Abwägung nicht in den Hintergrund treten kann.
Die von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. ausgegangene Betriebsgefahr war aufgrund der Tatsache deutlich erhöht, dass sie in vorwerfbarer Weise nicht den Vorgang der langsamen Fußgängerannäherung ihres späteren Unfallgegners von rechts bemerkt hatte. Diese Pflichtwidrigkeit wiegt aufgrund des Umstandes schwer, dass sie durch ihr Fahrverhalten dafür Sorge tragen musste, dass jede Gefährdung des offenkundig gebrechlichen Ehemannes der Klägerin ausgeschlossen war. Dieser eindeutig überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil ist mit einer Haftungsquote von 2/3 zum Nachteil der Beklagten zu berücksichtigen.
2. Zu den ersatzfähigen materiellen Schäden
Insoweit ist die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung um die oben genannte Position von 360,00 DM betreffend die Aufwendungen für das Jahrgedächtnis zu korrigieren. Die ersatzfähigen Kosten reduzieren sich also von 15.934,12 DM (Bl. 11 UA; Bl. 206 d.A.) auf 15.574,12 DM.
Davon ist die unstreitige Sterbegeldzahlung im Umfang von 2.100,00 DM in Abzug zu bringen, woraus sich ein Zwischensaldo von 13.474,12 DM ergibt. Der der Klägerin zustehende Anteil von 2/3 macht dann im Ergebnis den Betrag von 8.982,75 DM aus. Abzüglich der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 1. in Höhe von 1.704,00 DM verbleibt der erstattungsfähige Rest von 7.278,75 DM, entsprechend 3.721,57 EUR.
Aus den oben dargelegten Gründen verbleibt es auf der Grundlage einer Anspruchsberechtigung der Klägerin im Umfang von 2/3 bei dem ihr durch das Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 3.500,00 EUR.
Die Summe der ersatzfähigen materiellen und immateriellen Schäden stellt sich im Ergebnis auf 7.221,57 EUR.
V. Zu den Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.446,07 EUR. Dabei entfällt auf das Rechtsmittel der Klägerin ein Anteil von 3.857,78 EUR und auf dasjenige der Beklagten ein solcher von 3.588,29 EUR.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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