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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 151/03·15.02.2004

Motorradsturz ohne Kollision: Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger zur Tankstelle

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Motorradsturz beim Ausweichen/Bremsen vor einem links abbiegenden Pkw Schadensersatz. Streitig war, ob ein Eigenverschulden des Klägers vorlag, obwohl es zu keiner Berührung der Fahrzeuge kam. Das OLG bejahte nach Anscheinsgrundsätzen eine schuldhafte Pflichtverletzung der links abbiegenden Fahrerin beim Abbiegen in ein Tankstellengelände (§ 9 Abs. 5 StVO) und verneinte ein Mitverschulden des Klägers. Die Beklagten haften allein nach §§ 7, 18 StVG; zugesprochen wurden u.a. Reparaturkosten inkl. MwSt, Nutzungsausfall sowie Helm- und Kleidungsschäden mit teils „neu für alt“-Abzug.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.433,72 € verurteilt, Klage im Übrigen (geringfügig, Kleidung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Abbiegen in ein Grundstück nach § 9 Abs. 5 StVO bestehen gesteigerte Sorgfaltsanforderungen; der Abbiegende muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.

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Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Grundstücksabbiegen zu einem Unfall des bevorrechtigten Gegenverkehrs, kann ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung des Abbiegenden auch ohne Fahrzeugberührung eingreifen.

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Der Anscheinsbeweis gegen den Grundstücksabbieger ist nur erschüttert, wenn ein atypischer Geschehensablauf oder ein eigenständiger Fahrfehler des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers nachgewiesen ist; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

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Bei der Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG dürfen nur unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden; tritt ein Verschulden des Bevorrechtigten nicht fest, kann dessen Betriebsgefahr vollständig zurücktreten.

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Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte kann bei Eigenreparatur Ersatz der in einer Reparaturrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer verlangen, wenn im Unfallzeitpunkt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. galt; ein Abzug „neu für alt“ unterbleibt bei sicherheitsbedingt auszutauschendem Schutzhelm.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 5 StVO§ 17 StVG§ 18 StVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 1 O 91/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Juli 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.433,72 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. August 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die zulässige Berufung des Klägers hat mit Ausnahme einer geringfügigen Zuvielforderung, welche einen Teil seiner Kleidungsschäden betrifft, in der Sache Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte zu 2. die Entstehung des streitgegenständlichen Schadensereignisses verschuldet, ohne dass sich ein mitwirkendes Verschulden des Klägers feststellen lässt. Die Beklagte zu 2. hat den gegen sie sprechenden Anschein einer fahrlässigen Herbeiführung des Schadensereignisses nicht zu erschüttern oder gar zu widerlegen vermocht.

4

Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger aus von ihm zu vertretenden Gründen die Kontrolle über sein Krad verloren hat. Vielmehr findet sein Sturz nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, die das Landgericht unberücksichtigt gelassen hat, seine einzige plausible Erklärung darin, dass bei seiner Annäherung an die spätere Unfallstelle die Beklagte zu 2. dazu angesetzt hat, den Abbiegevorgang nach links in das Tankstellengelände durchzuführen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass keine Berührung zwischen dem durch den Kläger geführten Motorrad und dem PKW des Beklagten zu 1. stattgefunden hat. Nach Lage der Dinge musste der Kläger vielmehr damit rechnen, dass die Beklagte zu 2., die unstreitig schon ein Stück in seine Fahrspur hinein gefahren war, unter Missachtung seines Vorganges ihr Abbiegemanöver fortsetzen würde. Bei dieser Ausgangssituation trifft den Kläger kein Verschuldensvorwurf aufgrund der Tatsache, dass er die befürchtete Kollision aufgrund einer Vollbremsung noch zu vermeiden suchte. Die von seinem Krad ausgegangene Betriebsgefahr fällt bei Abwägung aller unfallursächlichen Umstände nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.

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II.

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1a)

7

Unstreitig hatte die Beklagte zu 2. vor dem Sturz des Klägers die Absicht, auf der H: Straße in Remscheid vor der – aus ihrer Fahrtrichtung gesehen – linksseitigen Einmündung der Königstraße von der Linksabbiegerspur aus unter Überquerung der Fahrspur für den Gegenverkehr nach links zu einem Tankstellengelände abzubiegen. Bei dieser Sachlage hatte sie die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO zu wahren. Nach dieser Bestimmung muss beim Abbiegen in ein Grundstück sich der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einer Kollision des in ein Grundstück Abbiegenden mit dem durchgehenden Verkehr spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung gegen ihn (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13. Oktober 2003, Aktenzeichen: 1 U 235/02 mit Hinweis auf Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rdnr. 44 mit weiteren Nachweisen).

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b)

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Zwar ist es im vorliegenden Fall unstreitig nicht zu einer Berührung der unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich der Sturz des Klägers in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Linksabbiegemanöver der Beklagten zu 2. zugetragen hat. Unstreitig ist darüber hinaus, dass der PKW des Beklagten zu 1. ein Stück in die durch den bevorrechtigten Kläger benutzte Gegenfahrbahn hinein geragt hat. Sein Vorrecht bezog sich auf die gesamte Fahrspurbreite. Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf dahingehend, dass der Kläger wegen überhöhter Geschwindigkeit, wegen eines Aufmerksamkeitsverschuldens oder aufgrund eines sonstigen Fahrfehlers die Kontrolle über sein Motorrad verloren hat, bestehen nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht. Nach Lage der Dinge spricht deshalb alles für die Annahme, dass die durch den Kläger eingeleitete Vollbremsung ihren Anlass in dem erwarteten Linksabbiegemanöver der Beklagten zu 2. hatte.

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c)

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Insbesondere bietet die Darstellung der Zeugin S: L: keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung, die Beklagte zu 2. habe bei der Annäherung des Klägers an die spätere Unfallstelle in ihrer abbiegebereiten Ausgangsposition von vornherein eine Wartestellung eingenommen, um für ihn erkennbar seine Vorbeifahrt abzuwarten.

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2)

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Das Tankstellengelände, auf welches die Beklagte zu 2. abbiegen wollte, ist als ein Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO zu qualifizieren. Dem Grundstücksbegriff im Sinne dieser Bestimmung unterfallen alle Verkehrsflächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen. Dies ist bei einem Tankstellengelände nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Fall (zuletzt Senat, Urteil vom 13. Oktober 2003, Aktenzeichen: 1 U 235/02). Bezogen auf eine Tankstelle hat weniger das Bestreben eines Verkehrsteilnehmers nach möglichst zügiger Ortsveränderung Bedeutung. Das Befahren des Geländes dient vielmehr dem Aufsuchen von Tanksäulen oder sonstigen Einrichtungen der Tankstelle. Die Aufmerksamkeit der Benutzer ist vorzugsweise auf das Erkennen einer freien Tanksäule gerichtet. Auch ist verstärkt mit Fußgängerverkehr von Fahrzeuginsassen und Tankstellenbediensteten zu rechnen, denen Aufmerksamkeit zu widmen ist (Senat a.a.O., mit Hinweis auf OLG Düsseldorf NZV 1988, 232; OLG Stuttgart DAR 1956, 115).

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3)

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Wegen der äußersten Sorgfalt, die von einem in ein Grundstück abbiegenden Verkehrsteilnehmer erwartet wird, trägt er die Gefahr dieses Verkehrsvorganges nahezu allein. Der von ihm verlangte Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schließt insbesondere die Beachtung des Vorrangs des Längsverkehrs ein (Hentschel, a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 44). Dieser Sorgfaltsanforderung ist die Beklagte zu 2. – wie sich nach dem Grundsatz des Anscheinsbeweises ergibt – nicht gerecht geworden.

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a)

17

Die Schrägstellung, welche der VW Golf des Beklagten zu 1. zum Zwecke der Einleitung des Abbiegevorganges in das Tankstellengelände vor dem Ende der Linksabbiegerspur auf der H:r Straße eingenommen hatte, wird durch die polizeiliche Verkehrsunfallskizze (Bl. 9 Beiakte 732 Js/OWi 2069/02 StA Wuppertal) verdeutlicht. Die Richtigkeit dieser Positionseintragung wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Zeugin S: L: hat bei ihrer Befragung eingeräumt, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass „der Wagen der Beklagten so weit auf der Gegenfahrbahn stand, wie ich es jetzt auf der Skizze gesehen habe“ (Bl. 73 d.A.). Zwar mag entsprechend der schriftlichen Darstellung der Zeugin S: L: vom 30. Juli 2002 zu dem vorbenannten Ermittlungsverfahren „der Golf ... ganz leicht mit dem vorderen linken Reifen auf der Gegenfahrbahn“ gestanden haben (Bl. 14 R Beiakte). Im Hinblick auf diese Darstellung hat das Landgericht ausgeführt, das Fahrzeug des Beklagten zu 1. habe sich allenfalls mit dem linken Vorderreifen wenige Zentimeter im Bereich der klägerischen Fahrbahn befunden (Bl. 5 UW; Bl. 89 d.A.). Die Beklagte zu 2) hat am Unfallort gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten angegeben, sie habe "ca. eine Reifenlänge im Fahrstreifen“ des Klägers gestanden (Bl. 6 BA).

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b)

19

Bei einer solchen Ausgangssituation mag der PKW VW Golf des Beklagten zu 1. entsprechend der Bewertung des Landgerichts für den Kläger kein Verkehrshindernis gebildet haben, sofern der Wagen bei der Annäherung des Klägers durchgehend in einer Warteposition verblieb, um dessen Vorbeifahrt abzuwarten. Dementsprechend wäre der gegen die Beklagte zu 2. sprechende Anscheinsbeweis erschüttert, wenn auf der Grundlage der Darstellung der Zeugin S: L: erwiesen wäre, dass der VW Golf bei der Annäherung des Klägers an die Unfallstelle kontinuierlich in einer Stillstandsposition gehalten wurde. Für eine derartige Feststellung reicht die Aussage der Zeugin indes nicht aus, ohne dass der Senat – ebenso wie das Landgericht – irgendwelche Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben oder ihrer Glaubwürdigkeit hegt. Die Wiedergabe des fraglichen Vorfalles durch die Zeugin erscheint insgesamt zu lückenhaft, um ein hinreichend zuverlässiges Bild von dem Geschehen zu vermitteln, welches dem Sturz des Klägers vorausging.

20

aa)

21

So war die Zeugin noch nicht einmal imstande anzugeben, „von wo der Motorradfahrer kam“ (Bl. 73 d.A.). Ebenso wenig konnte sie Angaben zu der Frage machen, ob die Beklagte zu 2. vor dem Unfallereignis „entgegen kommende Autos vorbei gelassen“ hatte (Bl. 74 d.A.). Dies obwohl die Zeugin ausweislich ihrer in der Kopie der polizeilichen Verkehrsunfallskizze mit Bleistift eingezeichneten Beobachtungsposition auf dem Fahrersitz ihres Fahrzeuges, welches parallel zur H: Straße auf dem Tankstellengelände abgestellt war, einen ungehinderten Blick sowohl auf die Kurvenfahrt des Klägers vor ihr als auch auf den Ort seines nachfolgenden Sturzes hatte (Bl. 53 d.A.). Nach ihrer wiederholt wiedergegebenen Einschätzung „ging alles sehr schnell“ (Bl. 73, 74 d.A.). In Widerspruch dazu steht wiederum ihre Einschätzung, sie habe sich ca. 1 Minute lang auf die Situation vor dem Unfall konzentriert (Bl. 74 d.A.).

22

bb)

23

Zwar war sich die Zeugin „ganz sicher“ hinsichtlich ihrer Aussage, „dass die Beklagte mit ihrem Auto auf der Linksabbiegerspur stand“ (Bl. 74 d.A.). Andererseits hat sie jedoch noch nicht einmal die Kurvenfahrt des Klägers maximal 23 Meter vor ihr wahrgenommen. Sie konnte erst von dem Zeitpunkt ab konkrete Einzelheiten bekunden, nachdem „es jedenfalls sehr laut schepperte und ... auch bereits die Leute aus der Tankstelle gelaufen“ kamen (Bl. 73 d.A.). Damit spricht nach Lage der Dinge vieles für die Annahme, dass die Zeugin erst nach dem Sturz des Klägers ihre Aufmerksamkeit auf den Unfallort gerichtet und erst in dieser Phase die Beobachtung des Stillstandes des VW Golf des Beklagten zu 1. gemacht hat. Da hingegen vor dem Unfallereignis nach ihrer Einschätzung „alles sehr schnell ging“, ist aufgrund der lückenhaften Darstellung der Zeugin nicht ausgeschlossen, dass – durch sie unbeobachtet - die Beklagte zu 2. vor dem Sturz des Klägers entsprechend seiner Unfallschilderung bereits aus der Fahrtbewegung heraus den Abbiegevorgang nach links eingeleitet und den Kläger zur Vermeidung einer Kollision zu einer Vollbremsung veranlasst hatte, ehe die Beklagte zu 2. den durch sie gesteuerten PKW bis zum Stillstand abbremste.

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cc)

25

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liefert die Einleitung des Abbiegevorganges die einzige plausible Erklärung für die plötzliche Bremsreaktion des Klägers.

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4 a)

27

Für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, er sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die H: Straße eingebogen, finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Da die Zeugin S: L: die Annäherung des Klägers nicht beobachtet hatte, vermochte sie auch keine Angaben zu seiner Ausgangsgeschwindigkeit zu machen (Bl. 74 d.A.).

28

b)

29

Der Kläger macht mit seiner Berufungsbegründung zu Recht geltend, dass die Feststellung des Landgerichts, er habe aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die Kontrolle über sein Krad verloren, auf keiner gesicherten Tatsachengrundlage beruht. Der Umstand, dass der Kläger mit seinem Krad zu Fall gekommen ist, legt noch nicht die Annahme eines ihm anzulastenden Fahrfehlers nahe. Dagegen spricht der Anscheinsbeweis, den sich die Beklagte zu 2. als Linksabbiegerin im Bereich der Unfallstelle entgegenhalten lassen muss, während sich der Kläger am Ende seiner Kurvenfahrt in Höhe der Tankstelleneinfahrt im bevorrechtigten Gegenverkehr befand. Nach dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ist er seit dem Jahre 1976 Inhaber einer Fahrerlaubnis für Motorräder. Da er somit zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens bereits über eine mehr als 25jährige Erfahrung als Kradfahrer verfügte, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass er bei einer einfachen Kurvenfahrt im innerstädtischen Bereich ohne ein Fremdverschulden die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren haben soll.

30

c)

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Darüber hinaus ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines Aufmerksamkeitsverschuldens des Klägers. Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze konnte er erst am Ende seines Einbiegevorganges nach rechts in die H: Straße einen vollständigen Überblick hinsichtlich der dortigen Gegenverkehrssituation gewinnen. Damit vermochte er auch erst relativ spät auf den Anblick der zum Linksabbiegen bereiten Beklagten zu 2. zu reagieren, zumal sie ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze auch erst mit der vorderen linken Ecke des VW Golf des Beklagten zu 1. über den linksseitige unterbrochene Leitlinie der Linksabbiegerspur hinaus geraten war. Der Sturz des Klägers erklärt sich aus der Heftigkeit der Gefahrenbremsung, die er zur Vermeidung einer erwarteten Frontalkollision auf seinem Zweirad unternommen hatte.

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III.

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Die Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gem. §§ 17, 18 StVG, bei der zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, auf die sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind, führt zu dem Ergebnis einer Alleinhaftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden des Klägers über §§ 7 Abs. 1, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG.

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1)

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Gegen die Beklagte zu 2. spricht der nicht erschütterte Anschein einer schuldhaften Verletzung der strengen Sorgfaltsanforderung des § 9 Abs. 5 StVO als Linksabbiegerin in ein Grundstück. Zudem war die Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1. erhöht, da die Einfahrt in das Tankstellengelände nur durch das Kreuzen der Bewegungslinie des bevorrechtigten Gegenverkehrs möglich war. Hinzu kommt, dass die bewegte Masse des PKW VW Golf im Vergleich zum Krad des Klägers deutlichgrößer war. Der Kläger hat eine Vollbremsung unternommen, um einen Aufprall gegen die rechte Fahrzeugseite zu vermeiden.

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2)

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Demgegenüber ist ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers bei der Annäherung an die Unfallstelle nicht ersichtlich. Die von seinem Motorrad ausgegangene Betriebsgefahr, für welches keine überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit erwiesen ist, fällt im Vergleich zu den den Beklagten anzulastenden Verursachungs- und Verschuldensanteilen nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.

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IV.

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Der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers für den Ausgleich der ihm entstandenen materiellen Schäden stellt sich auf insgesamt 6.433,72 €.

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1a)

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Er umfasst zunächst die Instandsetzungskosten des Motorrades in Höhe von 4.003,66 €. Ausweislich der Stellungnahme des durch den Kläger beauftragten Privatsachverständigen S: vom 23. September 2002 (Bl. 19, 20 d.A.) begegnet der in dieser Höhe in Ansatz gebrachte Instandsetzungsaufwand keinen Bedenken. Nach dem Inhalt der durch den Kläger vorgelegten Reparaturkostenrechnung des „Autohauses S:“ vom 17. September 2002 (Bl. 5, 6 d.A.) hat er das Motorrad der Marke D:i M  S in seiner eigenen Kfz-Werkstatt mit einem Material- und Lohnaufwand von 4.003,66 € einschließlich Mehrwertsteuer instand gesetzt. Soweit der Sachverständige S: in seinem Erstgutachten vom 29. Juli 2002 den Reparaturaufwand mit 3.676,94 € beziffert hatte (Bl. 13 d.A.), beruhte dieser geringere Betrag ausweislich seiner nachträglichen Stellungnahme vom 23. September 2002 darauf, dass er die Ersatzteilpreise für einen Kraftstoffbehälter sowie für einen Bremszylinder zu gering ausgewiesen hatte.

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b)

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Die durch die Beklagten erstinstanzlich bestrittene Instandsetzung des Motorrades wird durch die Nachtragsbescheinigung des Sachverständigen vom 12. Juni 2003 in Verbindung mit den von dem wiederhergestellten Motorrad gefertigten Lichtbildern (Bl. 67/68 d.A.) nachgewiesen.

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2)

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Entgegen der durch die Beklagten vertretenen Ansicht ist der Kläger auch berechtigt, den 16 %igen Mehrwertsteueranteil von 552,23 € des Rechnungsbetrages von 4.003,66 € ersetzt zu verlangen. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte kann den Preis einer Fremdreparatur – und zwar einschließlich der Mehrwertsteuer – auch dann verlangen, wenn er die Sache selbst im eigenen Betrieb instand setzt (BGH NJW 1992, 1618, 1619; BGH NJW 1995, 1160, 1161; Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kapitel 4, Rdnr. 19 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die jetzige Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, derzufolge die Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Anfall ersatzfähig ist, hatte zum Unfallzeitpunkt noch keine Geltung.

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3)

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Da der Kläger sein Fahrzeug repariert hat, hat er auch Anspruch auf den geltend gemachten Nutzungsausfall im Umfang von 5 Tagen zu je 46,-- €, insgesamt also 230,-- €. Der durch den Kläger verlangte Tagessatz ist unstreitig. Die in Ansatz gebrachte Ausfallzeit steht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen S: vom 29. Juli 2002, in welchem die Reparaturdauer mit 4 bis 5 Arbeitstagen ausgewiesen ist (Bl. 13 d.A.).

48

4)

49

Hinzuzurechnen sind die weiteren Schadenspositionen, die zwischen den Parteien unstreitig sind. Es handelt sich dabei um die Wertminderung des Motorrades(250,-- €), die Sachverständigenkosten (361,69 €) sowie die Kostenpauschale(25,56 €).

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5)

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Teilweise unbegründet ist das klägerische Ersatzbegehren insoweit, als es sich auf die klagegegenständlichen Kleiderschäden bezieht.

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a)

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Der durch den Kläger vorgelegte Kaufbeleg vom 7. April 2001, welcher den Erwerb seiner bei dem Unfall getragenen Lederkombination am 7. April 2001 betrifft, verhält sich nicht über den klagegegenständlichen Betrag von 1.150,-- €, sondern über einen solchen von 2.198,-- DM, entsprechend 1.123,82 € (Bl. 60 d.A.). Nach der Stellungnahme des Sachverständigen S: vom 29. Juli 2002 wies die Lederschutzkleidung am rechten Ärmel, an der Schulterpartie sowie am Kniebereich Abschürfungen und Risse auf (Bl. 22 d.A.). Da zum Unfallzeitpunkt die Lederkombination noch nicht einmal 3 Monate alt war, geht der Einwand der Beklagten fehl, dem Kläger sei eine Reparatur seiner Schutzbekleidung zuzumuten. Fraglich ist schon, ob eine optisch einwandfreie Beseitigung der Schürf- und Rissschäden überhaupt möglich ist.

54

b)

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Allerdings muss der Kläger einen gewissen Abzug „neu für alt“ hinnehmen. Den Zeitwert der Lederkombination anlässlich des Unfallgeschehens schätzt der Senat nach freier Überzeugung (§ 287 Abs. 1 ZPO) auf 75 % des Anschaffungspreises, also auf insgesamt 842,86 €.

56

6)

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Darüber hinaus sind die Kosten für die Neuanschaffung des durch den Kläger bei dem Unfall getragenen Schutzhelms zu berücksichtigen. Der durch ihn vorgelegte Kaufbeleg lässt einen Preis von 609,95 € erkennen. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen S: vom 29. Juli 2002 weist der Helm an der rechten Seite Schürf- und Kratzmarkierungen auf (Bl. 22 d.A.), welche auch lichtbildlich gesichert sind (Bl. 24 d.A.). Bei dieser Sachlage ist der Kopfschutz allein schon aus Sicherheitsgründen auszutauschen, da als Folge der unfallbedingten mechanischen Belastung verborgene Mängel nicht auszuschließen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats findet ein Abzug „neu für alt“ bei einem Sturzhelm, der aus Sicherheitsgründen auszuwechseln ist, nicht statt (Urteil vom 1. Oktober 2001, Aktenzeichen 1 U 15/01).

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7)

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Die bei dem Sturz des Klägers beschädigten Handschuhe und Stiefel hat der Sachverständige S: ausweislich seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2002 nicht in Augenschein genommen. Diese Gegenstände sollen zum Unfallzeitpunkt 3 bis 4 Jahre alt gewesen sein (Bl. 23 d.A.). Der Senat hat unter Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO keine Bedenken, wegen der Handschuhe und der Stiefel die Zeitwertangaben des Klägers von 35,-- € bzw. von 75,-- € zu übernehmen.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

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Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.749,91 €.

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Die Beschwer des Klägers stellt sich auf 316,19 € und diejenige der Beklagten auf 6.433,72 €.

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Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

66

Dr. E:                                                                      K:                                          T: