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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 149/07·21.09.2009

Verkehrsunfall: HWS-Distorsion und Bandscheibenvorfälle als unfallbedingt anerkannt

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Auffahrunfall Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Streitig war allein, ob und in welchem Umfang unfallbedingte Verletzungen (HWS-Distorsion, später diagnostizierte Bandscheibenvorfälle) vorlagen. Das OLG änderte das landgerichtliche Klageabweisungsurteil, sprach 10.800 € weiteres Schmerzensgeld und 765,04 € Schadensersatz zu und stellte die Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden fest. Teile des materiellen Begehrens wies es mangels Nachweises ab; ein schematischer Ausschluss über eine „Harmlosigkeitsgrenze“ wurde abgelehnt.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Schmerzensgeld, teilweiser materieller Schadensersatz und Feststellung zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die haftungsbegründende Kausalität einer behaupteten Primärverletzung ist nach § 286 ZPO im Strengbeweis zu führen; für die haftungsausfüllende Kausalität und Schadenshöhe gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO, sobald eine Primärverletzung feststeht.

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Eine geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ist als schematische „Harmlosigkeitsgrenze“ ungeeignet, um eine HWS-Verletzung trotz konkreter Anknüpfungstatsachen im Einzelfall auszuschließen.

3

Zeitnahe Beschwerden und ärztliche Dokumentation unmittelbar nach dem Unfall haben bei der Beurteilung unfallbedingter Verletzungen erhebliches Gewicht und sind bei der Begutachtung einzelfallbezogen zu würdigen.

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Bestehen degenerative Vorschäden, kann ein Unfall diese klinisch manifest werden lassen; unfallbedingte Beschwerdeauslösung ist dann nicht allein wegen vorbestehender Abnutzung zu verneinen.

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Eine Feststellungsklage auf Ersatz zukünftiger materieller Schäden ist nach § 256 ZPO zulässig und begründet, wenn die Unfallfolgen noch nicht abgeschlossen sind und weitere Schäden möglich erscheinen; dies gilt auch für bereits nach Klageerhebung entstandene, (noch) nicht bezifferte Positionen.

Relevante Normen
§ 3 PflVG a.F.§ 7 Abs. 1 BGB a.F.§ 823 Abs. 1 BGB a.F.§ 847 BGB a.F.§ Art. 229 § 8 EGBGB§ 286 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7 O 358/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.800,00 sowie Schadensersatz in Höhe von € 765,04 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden, die nach der Erhebung der Klage am 24.10.2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, aus dem Unfallereignis vom 27.06.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle nach Erhebung der Klage entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 27.06.2002 in XXX ereignet hat. Zu dem Unfall kam es, als ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug auf ein an einer Ampel wartendes Fahrzeug auffuhr und es dabei auf den davorstehenden Pkw der Klägerin schob. Der Unfallhergang und die alleinige Verantwortung der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs für den Unfall sind zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit steht lediglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Klägerin bei dem Unfall verletzt hat.

4

Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein Halswirbelsäulenschleudertrauma sowie eine Prellung des Brustkorbes erlitten. Ferner seien zwei Bandscheibenvorfälle in den Segmenten C3/C4 und C6/C7 der Halswirbelsäule, die bei ihr unstreitig im November 2003 diagnostiziert worden sind, auf den Unfall zurückzuführen.

5

Sie verlangt, nachdem die Beklagte vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von € 200,00 gezahlt hat, die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens € 10.800,00 sowie die Erstattung der Kosten von drei Arztberichten (€ 40,77, € 44,27 und € 50,00), einer für Krankengymnastik geleisteten Zuzahlung (€ 93,95), einer MRT-Behandlung (€ 250,00), eines Kieser-Trainings (€ 405,00), von Medikamentenzuzahlungen (€ 150,00) und einer allgemeinen Kostenpauschale (€ 500,00).

6

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

7

II.

8

Die Berufung ist im Wesentlichen begründet.

9

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Unfalles vom 27.06.2002 ein Anspruch auf Erstattung der ihr unfallbedingt entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu. Dieser Anspruch findet seine rechtliche Grundlage in §§ 3 PflVG a.F., 7 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., die hier gemäß Art. 229 § 8 EGBGB noch anzuwenden sind, da sich der Unfall vor dem 01.08.2002 ereignet hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs den streitgegenständlichen Unfall allein verschuldet hat. Der Senat ist nach eigener Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin infolge des Unfalls ein Halswirbelsäulenschleudertrauma sowie einen doppelten Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule erlitten hat.

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Wegen dieser Verletzungen steht der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt € 11.000,00 zu. Ein Schmerzensgeld in dieser Höhe erscheint im Hinblick auf das Ausmaß und die Dauer der durch die Verletzungen bedingten Beeinträchtigungen angemessen, aber auch ausreichend, um die der Klägerin entstandenen immateriellen Schäden zu kompensieren. Darauf hat die Beklagte vorprozessual bereits einen Betrag in Höhe von € 200,00 gezahlt.

11

Daneben kann die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 765,04 wegen der Kosten geltend machen, die sie für zwei Arztberichte, die MRT-Behandlung und das Kieser-Training aufgewandt hat, sowie wegen allgemeiner Unkosten  in Höhe von € 25,00. Soweit sie darüberhinaus Schadensersatz wegen der Kosten eines weiteren Arztbriefes in Höhe von € 50,00, einer krankengymnastischen Behandlung in Höhe von € 93,95, Medikamentenzuzahlungen in Höhe von € 150,00 sowie eine weitergehende allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von € 475,00 geltend macht, war die Klage hingegen abzuweisen, da die Klägerin diese Schadenspositionen nicht nachgewiesen hat.

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Da die Entwicklung der auf den Unfall zurückzuführenden gesundheitlichen Schäden der Klägerin noch nicht abgeschlossen, ist auch der Antrag auf gerichtliche Feststellung der Haftpflicht der Beklagten für alle nach Klageerhebung entstandenen und noch entstehenden Schäden zulässig und begründet.

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Im Einzelnen:

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A)

15

Zu dem Schmerzensgeldanspruch:

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1.

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Der Senat ist nach Würdigung aller erhobenen Beweise davon überzeugt, dass die Klägerin durch den Unfall die behaupteten Verletzungen – eine Halswirbelsäulendistorsion und einen doppelten Bandscheibenvorfall in den Segmenten C3/C4 und C6/C7 der Halswirbelsäule - erlitten hat. Soweit das Landgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens der Sachverständigen XXX und XXX zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist und den Beweis unfallbedingter Verletzungen nicht als erbracht angesehen hat, ist seine Beweiswürdigung fehlerhaft. Es ist nicht zu erkennen, ob das Gericht bei seiner Beweiswürdigung die richtigen Beweismaßstäbe zugrundegelegt hat. Im Übrigen kann das durch das Landgericht eingeholte interdisziplinäre Gutachten, auf das das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, in seinem medizinischen Teil nicht überzeugen.

18

a)

19

Grundsätzlich obliegt der Klägerin als Geschädigten die Beweislast dafür, dass der Unfall zu den behaupteten Verletzungen geführt hat.

20

Dabei gilt für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, ob der Anspruchsteller durch den Unfall überhaupt eine Primärverletzung erlitten hat, der Strengbeweis gemäß § 286 ZPO. Dieser setzt zwar keine völlige naturwissenschaftliche Gewissheit voraus, aber zumindest einen für das praktische Leben ausreichenden Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigen gebietet, ohne sie vollends auszuschließen (vgl. BGH NJW 2003, 1116; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, Rn. 46 m.w.N.). Steht fest, dass es unfallbedingt zu einer Primärverletzung gekommen ist, kommen dem Geschädigten für die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität nach dem Umfang der durch den Unfall entstandenen Schäden die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute (vgl. BGH NJW 2004, 2828).

21

b)

22

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin den Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung erbracht, durch die Auffahrkollision einen Distorsionsschaden der Halswirbelsäule und eine leichte Brustkorbprellung erlitten zu haben.

23

aa)

24

Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dipl. Ing. XXX in dem technischen Teil des interdisziplinären Gutachtens vom 29.05.2006 war die Klägerin einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen gut 4 und 7 km/h ausgesetzt. Konkrete Angriffe gegen diese Feststellungen hat die Klägerin nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme durch das Landgericht nicht mehr erhoben. Die ermittelte anstoßbedingte Beschleunigung war potentiell geeignet, eine jedenfalls leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule der Klägerin herbeizuführen.

25

bb)

26

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen XXX steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es bei der Klägerin unfallbedingt zu einem inzwischen chronifizierten Halswirbelsäulensyndrom gekommen ist. Der Sachverständige hat die ihm vorgelegten Zeugenaussagen und ärztlichen Atteste ausgewertet und die Klägerin untersucht. Danach ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule bestanden, die infolge des Unfalls klinisch geworden sind.

27

Die Argumentation des Sachverständigen, auf die er sein Ergebnis stützt, überzeugt. Zutreffend geht er davon aus, dass die Klägerin bis zu dem Unfall nicht unter Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gelitten hat. Dies geht aus dem ärztlichen Attest des Hausarztes und der glaubhaften Aussage des Zeugen XXX hervor und wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Wie die Zeugin XXX bekundet hat, hat die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall noch am Unfallort über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule geklagt. Überdies belegt das ärztliche Attest des Hausarztes der Klägerin, dass sie ihn am Tag nach dem Unfall aufgesucht und ihm gegenüber über die für ein Halswirbelsäulentrauma typischen Beschwerden – Kopf- und Nackenschmerz, schmerzhafte Muskelverspannungen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels, eine deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Kopfes in alle Richtungen – geklagt hat. Einige Tage später hat sie sich mit denselben, geringfügig gelinderten Beschwerden erneut in der Praxis ihres Hausarztes vorgestellt. Da andere mögliche Ursachen für diese erstmals unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden nicht zu erkennen sind, ist, wie der Sachverständige XXX überzeugend gefolgert hat, davon auszugehen, dass die Beschwerden durch den Unfall ausgelöst worden sind. Die bereits vorhandenen Vorschädigungen der Halswirbelsäule der Klägerin haben erkennbar dazu geführt, dass der relativ geringfügige Heckaufprall, dem die Klägerin bei dem Unfall ausgesetzt war, zu einem klinisch feststellbaren Halswirbelsäulenschleudertrauma geführt hat.

28

cc)

29

Der Senat sieht sich an der Feststellung einer unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule durch die Ausführungen des Sachverständigen XXX nicht gehindert. Sein Gutachten kann nicht überzeugen. Der Sachverständige hat die Umstände des konkreten Einzelfalles nicht hinreichend berücksichtigt. Stattdessen hat er sich auf vermeintlich allgemeingültige Erfahrungssätze zurückgezogen, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Nachweises eines unfallbedingten Halswirbelsäulenschleudertraumas nicht in Einklang zu bringen sind.

30

Nicht überzeugend ist bereits, dass in dem Gutachten sowohl die noch am Unfallort von der Klägerin geäußerten Beschwerden über Nackenschmerzen, von denen die Zeugin XXX berichtet hat, als auch die ärztlich dokumentierten zeitnah nach dem Unfall erfolgten Arztbesuche, bei denen die Klägerin über halswirbelsäulentraumatypische Beschwerden geklagt hat, gänzlich außer Betracht gelassen bzw. als unspezifisch abgewertet werden. Der Senat misst gerade den Äußerungen eines Unfallbeteiligten unmittelbar nach einem Unfall und einer zeitnah nach dem Unfall erstellten ärztlichen Dokumentation ein erhebliches Gewicht bei. Das erscheint gerechtfertigt, da einem Geschädigten, der zeitnah nach einem Unfall einen Arzt aufsucht und ihm seine Beschwerden schildert, erfahrungsgemäß nur an einer Linderung bzw. Heilung seiner Beschwerden und nicht an der Vorbereitung eines Rechtsstreits gelegen ist.

31

Nicht gefolgt werden kann dem Gutachten des Sachverständigen XXX auch insoweit, als er aus der von dem Sachverständigen XXX gefolgerten Geschwindigkeitsveränderung der Klägerin gefolgert hat, dass es zu einer Verletzung der Halswirbelsäule nicht gekommen sein könne. Diese Schlussfolgerung beruht auf der Annahme, dass bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung unterhalb einer Grenze, die der Sachverständige bei etwa 11 km/h ansetzt, regelmäßig keine nennenswerten Verletzungen der Halswirbelsäule zu erwarten seien (sog. „Harmlosigkeitsgrenze“). Der BGH hat jedoch eine „Harmlosigkeitsgrenze“ in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung für ungeeignet erachtet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen (Urteil des VI. Zivilsenats vom 28.01.2003, VersR 2003, 474, zuletzt Urteile des VI. Zivilsenats vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07 und 03.06.2008 – VI ZR 235/07). Vielmehr seien stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigten (so auch OLG Stuttgart, VersR 2005, 424). Auch der Senat hat dementsprechend in seiner bisherigen Rechtsprechung davon abgesehen, ab einer bestimmten Geschwindigkeitsveränderung des angestoßenen Fahrzeugs schematisch eine Harmlosigkeitsbewertung vorzunehmen.

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dd)

33

Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 24.10.2008 geben zur Einholung eines Obergutachtens keine Veranlassung. Auch bei einander widersprechenden Sachverständigengutachten ist die Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO keineswegs zwingend. Das Gericht kann sich vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung einem Gutachter anschließen, wenn es nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten dessen Gutachten für vollständig und überzeugend hält (BGH VersR 1980, 533). Allein der Umstand, dass zwei Gutachter einander trotz Zugrundelegung derselben Tatsachen widersprechen, rechtfertigt die Einholung eines Obergutachtens nicht. Insbesondere geht der  Einwand der Beklagten fehl, der Sachverständige XXX vertrete eine „krasse Mindermeinung“ im Hinblick auf die biomechanische Aussage einer bestimmten Geschwindigkeitsänderung. Denn der Sachverständige XXX greift – anders als der Sachverständige XXX – gerade nicht auf die sog. „Harmlosigkeitsgrenze“ zurück und befindet sich damit auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

34

c)

35

Da somit feststeht, dass die Klägerin bei dem Unfall verletzt worden ist, gilt für die Frage, ob die im November 2003 bei der Klägerin diagnostizierten Bandscheibenvorfälle adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. Insoweit genügt der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Bandscheibenvorfälle unfallbedingt sind. Diesen Beweis hat die Klägerin erbracht.

36

aa)

37

Nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen, die der Sachverständige XXX in seinem ersten Gutachten getroffen hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die erst im November 2003 im Bereich der Halswirbelsäule festgestellten Bandscheibenvorfälle auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Dafür spricht, dass die Klägerin über die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, die schließlich Anlass für die Durchführung der Kernspintomographie waren, bei der die Bandscheibenvorfälle festgestellt wurden, seit dem Unfall immer wieder in gleicher Weise geklagt und sich regelmäßigen ärztlichen Behandlungen und anderen therapeutischen Maßnahmen unterzogen hat.

38

bb)

39

Dass die Klägerin seit dem Unfall immer wieder unter den beschriebenen Problemen an der Halswirbelsäule gelitten hat und sich deshalb regelmäßig ärztlich hat behandeln lassen, steht aufgrund der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.03.2009 vorgelegten ärztlichen Atteste der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie der Aussage des Zeugen Kemper fest.

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(1)              Die mit Schriftsatz vom 05.03.2009 erstmals eingereichten ärztlichen Atteste waren nicht gemäß §§ 531 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen.

41

Die Vorlage der Atteste erstmals im Berufungsverfahren ist der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht verwehrt. Die Atteste, die eine regelmäßige ärztliche Behandlung der Klägerin in der Zeit zwischen dem Unfall und der Diagnose der Bandscheibenvorfälle bestätigen, betreffen Gesichtspunkte, deren Bedeutung das erstinstanzliche Gericht erkennbar übersehen hat. Das Landgericht hat insoweit nicht erkannt, dass eine lückenlose, ärztlich dokumentierte Behandlung der Klägerin für den gesamten genannten Zeitraum für den Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Bandscheibenvorfälle von tragender Bedeutung ist.

42

Die vorgelegten Unterlagen waren auch nicht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Vorlage der Unterlagen ist zwar spät erfolgt, hat jedoch nicht zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt.

43

Erst aufgrund eines Beschlusses des Senats vom 30.01.2009, der die Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen XXX mit der Vorgabe vorsah, dass der Sachverständige davon ausgehen sollte, dass die Klägerin sich in der Zeit zwischen dem 03.07.2002 und Oktober 2003 nicht ärztlich hatte behandeln lassen, konnte die Klägerin erkennen, dass der Senat insoweit von falschen Voraussetzungen ausging. Aufgrund der bereits am 04.02.2009 erstellten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. XXX wurde deutlich, dass die Beweisaufnahme allein aufgrund der – falschen – Vorgabe des Senats an den Sachverständigen, dass von keiner ärztlichen Behandlung in dem genannten Zeitraum auszugehen sei, zu Lasten der Klägerin auszugehen drohte. Zwar hätte die Klägerin danach innerhalb der ihr durch den Senat gesetzten Stellungnahmefrist bis zum 27.02.2009 vortragen und durch entsprechende Atteste belegen müssen, dass sie sich entgegen der Annahme des Gerichts in der Zeit zwischen dem 03.07.2002 und Oktober 2003 wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule regelmäßig hatte ärztlich behandeln lassen. Dass sie dies erst mit Schriftsatz vom 05.03.2009 getan hat, hat jedoch nicht zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt. Auch wenn die Klägerin ihren neuen Vortrag innerhalb der gesetzten Frist eingereicht hätte, hätte die Sache nicht in dem anberaumten Termin am 09.03.2009 zum Abschluss gebracht werden können. Denn der Schriftsatz hätte zunächst der Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet werden müssen; erst wenn die Beklagte den neuen Sachvortrag bestritt, konnten die zu der ärztlichen Behandlung benannten Zeugen geladen werden. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist am 27.02.2009 und dem bereits zuvor bestimmten Termin vom 09.03.2009 hätte dafür nicht ausgereicht, so dass die zu dem neuen Vortrag erforderliche Beweisaufnahme selbst bei rechtzeitigem Vortrag der Klägerin nicht in dem Termin am 09.03.2009 hätte stattfinden können.

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(2)              Die vorgelegten Atteste belegen, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 27.08.2002 bis zum 23.06.2003 wegen Schulter und Nackenbeschwerden mit Myogelosen in einer internistischen Praxis und am 30.09.2002 und 27.02.2003 in einer allgemeinmedizinischen Praxis hat behandeln lassen.

45

Aufgrund der Aussage des Lebensgefährten der Klägerin, des Zeugen XXX, ist der Senat davon überzeugt, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht, wie die Beklagte unterstellt, aus Gefälligkeit ausgestellt worden sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin die betreffenden Ärzte an den angegebenen Terminen wegen der genannten Beschwerden konsultiert hat. Der Zeuge XXX hat in seiner Vernehmung durch den Senat glaubhaft geschildert, dass die Klägerin seit dem Unfall ständig unter Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich gelitten habe, die zuweilen so stark gewesen seien, dass sie tagelang im Bett geblieben sei. Wegen der Beschwerden habe sie sich zunächst durch ihren Hausarzt, später mehrfach auch durch die anderen Ärzte behandeln lassen. Eine Besserung sei erst eingetreten, nachdem die Kernspintomographie durchgeführt und sie andere Tabletten erhalten habe.

46

cc)

47

Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen XXX bietet keine Veranlassung, die Ursächlichkeit des Unfalls für die bei der Klägerin im November 2003 festgestellten Bandscheibenvorfälle in Zweifel zu ziehen. Sein Gutachten kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht überzeugen.

48

2.

49

Die Schwere und die Dauer der Beeinträchtigungen, die die Klägerin infolge der unfallbedingten Verletzungen erlitten hat und noch immer erleidet, rechtfertigen aus Sicht des Senats ein Schmerzensgeld in der geltend gemachten Mindesthöhe von insgesamt € 11.000,00, von dem nach der von der Beklagten vorprozessual erbrachten Zahlung noch € 10.800,00 offenstehen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge der durch den Unfall bedingten Halswirbelsäulenverletzung seit nunmehr 7 Jahren immer wieder unter erheblichen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule leidet und sich deshalb noch immer regelmäßig ärztlich behandeln lassen muss. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen erscheint ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe deshalb angemessen, aber auch ausreichend.

50

B)

51

Neben dem Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für zwei Arztberichte in Höhe von € 40,77 und € 44,27, für eine MRT-Behandlung in Höhe von € 250,00 sowie für ein Kieser-Training in Höhe von € 405,00 zu. Die Klägerin hat durch Vorlage der ihr für die Arztbriefe erteilten Rechnungen, einer Quittung über die Bezahlung der MRT-Behandlung sowie des Vertrages über das Kieser-Training belegt, dass ihr die genannten Kosten entstanden sind. Die Belege lassen inhaltlich erkennen, dass die Kosten für die Behandlung der bei dem Unfall entstandenen Verletzungen und deren Folgen angefallen sind.

52

Nicht nachgewiesen hat die Klägerin hingegen, dass sie für einen weiteren Arztbrief € 50,00, für Krankengymnastik € 93,95 und für Medikamente € 150,00 aufwenden musste. Entsprechende Belege hat sie nicht vorgelegt.

53

Eine allgemeine Unkostenpauschale kann die Klägerin nur in Höhe eines Betrages von € 25,00 geltend machen. Ein höherer Pauschalbetrag kann ohne nähere Begründung und Nachweise nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zuerkannt werden.

54

C)

55

Auch die Feststellungsklage hat Erfolg.

56

An der begehrten Feststellung der Haftpflicht der Beklagten für etwaige noch entstehende materielle Unfallschäden hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 256 ZPO, da die Verletzungsfolgen des Unfalles noch nicht abgeklungen sind und deshalb die Entstehung weiterer Schäden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Feststellung der Ersatzpflicht ist auch hinsichtlich der Schäden zu treffen, die nach Erhebung der Klage bereits entstanden sind. Der Umstand, dass ein Teil der Schäden nach Erhebung der Klage nach und nach beziffert werden könnte, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (vgl. BGH VersR 91, 788).

57

III.

58

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß § 92 Abs. 2 1. Alt. ZPO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

60

Gegen das Urteil war die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

61

Streitwert für das Berufungsverfahren:              € 14.834,00