Berufung wegen Verkehrsunfall durch Fahrstreifenwechsel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage nach einem Verkehrsunfall infolge eines Fahrstreifenwechsels ein. Zentrale Frage war Haftung und Verursachung des Unfalls. Das OLG bestätigte die tatrichterliche Beweiswürdigung und das sachverständige Gutachten, hielt den Anscheinsbeweis für den Spurwechsler für nicht erschüttert und wies die Berufung ab. Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Klageabweisung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsinstanz darf tatrichterliche Feststellungen nur ändern, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen (vgl. § 529 ZPO).
Bei einem Unfall infolge eines Fahrstreifenwechsels begründet der Anscheinsbeweis die Vermutung, dass der Spurwechselnde die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verletzt hat; dieser Anschein wird durch die Beweisaufnahme erschüttert, wenn konkrete gegenteilige Umstände vorgetragen werden.
Die Würdigung eines überzeugenden Sachverständigengutachtens durch das Tatgericht ist von der Berufungsinstanz nur zu beanstanden, wenn substanziierte Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit vorliegen; nachträgliche Beanstandungen sind regelmäßig verspätet, wenn nicht erstinstanzlich geltend gemacht.
Bei haftungsrechtlicher Abwägung tritt die einfache Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs hinter das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers zurück, wenn dessen Verhalten den Unfall ursächlich herbeiführte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichtes begründen und deshalb Veranlassung zu einer erneuten Aufklärung geben, liegen nicht vor (§ 529 ZPO). Vielmehr hat sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme umfassend und beanstandungsfrei mit den sich daraus ergebenden Erkenntnissen auseinandergesetzt.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es konnte sich auf das plausible und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen N.. stützen, der sich nach Auswertung der ihm zugänglichen technischen Anhaltspunkte zu der Feststellung veranlasst gesehen hat, dass aus technischer Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass der Kläger einen Wendevorgang habe ausführen wollen, durch den der von hinten nähernde Beklagte zu 1. mit seinem PKW Mercedes überrascht worden sei und der nach einer kurzen Reaktionszeit sein Fahrzeug verzögert habe. Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 1. die zweite der Geradeausspuren befahren habe, während der Kläger von der rechten Fahrspur herüber gefahren sei. Bei dieser Sachlage, unter Einbeziehung der Aussagen der Zeugen, die das Landgericht auch unter Berücksichtigung des gewonnenen persönlichen Eindrucks beanstandungsfrei gewürdigt hat, steht jedenfalls fest, dass sich der Unfall ursächlich im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Klägers ereignet hat.
Dass der Kläger bei diesem Fahrspurwechsel gegen die sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden hohen Sorgfaltsanforderungen verstoßen hat, ergibt sich bereits aus Anscheinsbeweisgrundsätzen. Dieser Anschein ist vorliegend nicht erschüttert. Vielmehr wird er durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass ein unfallursächliches (Mit-) Verschulden des Beklagten zu 1. dagegen nicht festgestellt werden kann. Insoweit trifft den Beklagten zu 1. lediglich die einfache Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges, die bei der Haftungsabwägung unter den hier gegebenen Umständen nach der zutreffenden rechtlichen Bewertung des Landgerichtes hinter das unfallursächliche Verschulden und die dadurch erhöhte Betriebsgefahr des PKW Mercedes des Klägers vollständig zurücktreten muss.
Soweit der Kläger die Berufung mit Kritik an dem plausiblen Gutachten des Sachverständigen N.. begründet, ist diese Kritik jedenfalls verspätet. Soweit der Kläger nämlich insoweit weiteren Aufklärungsbedarf bzw. Fragen an den Sachverständigen gehabt hat, hätte er dies bereits erstinstanzlich geltend machen können. Einen Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens bzw. Anhörung des Sachverständigen hat der Kläger aber nicht gestellt.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.560,64 € festgesetzt.