Kfz-Unfall mit Vorschäden: Klageabweisung mangels belastbarer Schätzgrundlage (§ 287 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Reparatur- und Gutachterkosten. Streitig war, ob die im Privatgutachten erfassten Schäden vollständig unfallbedingt waren oder teilweise auf erhebliche Vorschäden/Altschäden zurückgingen. Das OLG bestätigte nach Sachverständigenbeweis eine nur teilweise Kompatibilität der Schäden und verneinte mangels substantiierten Vortrags zu Art, Umfang und Reparatur der Vorschäden eine tragfähige Schätzgrundlage nach § 287 ZPO. Die Unsicherheit gehe zulasten der Klägerin und führe zur vollständigen Klageabweisung; auch Gutachterkosten seien nicht ersatzfähig.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage auf Schadens- und Gutachterkostenersatz mangels abgrenzbarer unfallbedingter Schäden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei überlagerten Unfall- und Vorschäden trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für Art, Umfang und Reparatur der Vorschäden als Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist unzulässig, wenn mangels greifbarer Anknüpfungstatsachen eine technische oder rechnerische Abgrenzung unfallbedingter Neuschäden von Altschäden nicht möglich ist; die verbleibende Unsicherheit führt zur vollständigen Klageabweisung.
Auch bei vorhandenen Vorschäden kann Ersatz für kompatible Unfallbeeinträchtigungen in Betracht kommen, wenn die Unfallursächlichkeit deutlich wahrscheinlicher ist als das Gegenteil und eine Abgrenzung zum Vorschaden möglich ist.
Der Ersatzanspruch umfasst nur die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlichen Kosten; deshalb sind nur eindeutig abgrenzbare unfallbedingte Schadensanteile ersatzfähig.
Kosten eines Privatgutachtens sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte durch schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben zu Vorschäden die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Schadensfeststellung verursacht hat.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 31/1606.03.2017ZustimmendSenat, Urteil vom 16. April 2013, Az.: I-1 U 125/12
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 116/1418.05.2015Zustimmend
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 50/1404.05.2015ZustimmendDAR 2008, 344, 345
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 156/1329.09.2014Zustimmendzuletzt Senat, Urteil vom 16. April 2013
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 70/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. März 2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit einer weitgehenden zutreffenden Begründung die Klage abgewiesen.
Wegen einer zumindest teilweisen Überlagerung von Altschäden aus früheren Fahrzeugbeeinträchtigungen mit den klagegegenständlichen Unfallschäden und aufgrund unzureichender Angaben der Klägerin bezüglich der Streitfrage des Vorhandenseins von Altschäden kann auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu ihren Gunsten kein ersatzfähiger Fahrzeugmindestschaden festgestellt werden.
Aufgrund der unfallanalytischen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, gegen welche die Klägerin abgesehen von einer Unvereinbarkeit mit zeugenschaftlichen Bekundungen zu der Vorschadensfrage keine konkreten Einwendungen erhebt, ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der klägerische Pkw zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen J. teilweise nicht mit dem Unfallgeschehen kompatible Beeinträchtigungen aufwies. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Landgericht habe insbesondere die Aussagen der Zeugen G. sowie Klimas unzutreffend gewürdigt. Aufgrund von Glaubhaftigkeitsbedenken reichen die Angaben dieser beiden Zeugen nicht als Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. das Fahrzeug N. P. G. am Unfalltag des 21. Dezember 2009 insbesondere an der rechten Seite so vorbeeinträchtigungsfrei war, dass alle in dem Schadensgutachten J. aufgeführten Schäden mit einem Instandsetzungsaufwand von 4.409,62 € netto durch die klagegegenständliche Kollision verursacht worden sind. Da die Klägerin – wahrheitswidrig – das Vorhandensein eines für die Ermittlung des ersatzfähigen Reparaturaufwandes relevanten Vorschadens an ihrem Fahrzeug in Abrede stellt, sie aber nur Anspruch auf Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes hat, fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage für eine zuverlässige Ermittlung eines unfallbedingten Teilschadens wegen der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorbeeinträchtigungen. Diese Unsicherheit muss die vollständige Klageabweisung zur Folge haben. Ein Anlass zu einer ergänzenden Tatsachenaufklärung besteht in der Berufungsinstanz nicht.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I.
Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil im Wesentlichen nicht gegeben.
1 )
Dass nur eine Teilkompatibilität der bei dem Kollisionsereignis vom 21. Dezember 2009 eingetretenen Fahrzeugschäden mit denjenigen Beeinträchtigungen vorliegt, die Gegenstand des Gutachtens des Sachverständigen J. vom 23. Dezember 2009 sind, hat das Landgericht ausführlich und überzeugend dargelegt. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 6-8 UA; Bl. 188-190 d.A.).
a )
Nach den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. N. sind folgende Schäden nicht mit dem Unfallablauf in Einklang zu bringen und müssen deshalb als Vorbeeinträchtigungen des Fahrzeuges angesehen werden: Schäden an der rechten Flanke der vorderen Stoßstange, doppelspurige Kratzspuren an beiden rechten Türen unmittelbar oberhalb der Stoßleiste, Kratzspuren am rechten hinteren Seitenteil zwischen Radausschnitt und Rückleuchte, eine Rückleuchtenbeschädigung, eine Heckstoßstangenanstreifung sowie Kontaktspuren an der rechten Rückleuchte. Zur Veranschaulichung wird auf das durch den Sachverständigen N. überreichte Lichtbildmaterial verwiesen, welches die Einzelheiten des Zustandes an der rechten Seite des Pkw N. P. G. zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen J. wiedergibt (Bl. 125-132 d.A.).
b )
Hingegen ist das Ausmaß der unfallbedingten Kontaktspuren den weiteren Ausführungen des Sachverständigen zufolge begrenzt: Es beschränkt sich auf Anstreifspuren der Kotflügelverbreiterung am rechten Vorderrad, auf eine Spurzeichnung im Bereich der Beifahrertür bis zum hinteren rechten Radausschnitt sowie auf eine Druckspur an der Stoßleiste der Beifahrertür. Damit ist die Feststellung zu treffen, dass der Pkw N. P. G. an der rechten Flanke kompatible Unfallschäden in Bereichen davongetragen hat, die im Wesentlichen schon von erheblichen Vorschäden und nicht nur von kleineren Kratzern oder sonstigen Gebrauchsspuren betroffen waren.
2 )
Zwar ist in dem Gutachten J. ausgeführt, behobene Vorschäden seien zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung äußerlich nicht erkennbar gewesen und nicht behobene Altschäden seien nicht vorhanden (Ziffern 3.4.2 sowie 3.4.3; Bl. 14 d.A.). Im Anschluss daran ist jedoch zu Ziffer 4.1.1 klargestellt, die Festlegung des Schadensumfangs sei nur nach dem ersten Anschein und nach den Aussagen des Auftraggebers erfolgt; weitere Untersuchungen zum Unfallhergang seien nicht durchgeführt worden, insbesondere sei das Schadensgutachten ohne Rekonstruktion des Unfallhergangs sowie ohne Kompatibilitäts- und Plausibilitätsprüfung erstellt (Bl. 14 d.A.). Allein schon aus diesem Grund kann das attestierte Fehlen von Vor- und Altschäden nicht als eine wahrscheinlich richtige Tatsachenfeststellung angesehen werden. Auffällig ist, dass der Kläger das Schadensgutachten ohne die darin zu Ziffer 4.1.2 erwähnte EDV-Kalkulation zum Schadensausmaß und zum Reparaturweg sowie ohne das Lichtbildmaterial mit 20 Fotos zu den Akten gereicht hat.
II.
Ohne Erfolg bleibt der Versuch der Klägerin, die Richtigkeit der Behauptung einer Unfallbedingtheit aller klagegegenständlichen Fahrzeugschäden auf die Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen zu stützen. Insbesondere lässt sich aufgrund der Angaben der Zeugen nicht die Feststellung treffen, dass die rechte Seite des Pkw der Klägerin in der durch sie behaupteten Weise vorschadensfrei war.
1 )
Der unbeteiligte Zeuge L. hat zum Erhaltungszustand der rechten Fahrzeugflanke keine Angaben gemacht. Da er sich in einer Schlange wartender Fahrzeuge nur fünf bis sieben Meter vom Kollisionsort entfernt befand, spielte sich die Kollision direkt in seinem Sichtfeld ab. Die Klägerin vermag nichts zu ihren Gunsten aus der Darstellung des Zeugen abzuleiten, die Berührung der unfallbeteiligten Fahrzeuge habe sich als ein „Entlangkratzen“ des Renault T. an dem N. P. G. dargestellt (Bl. 85 d.A.).
a )
Dass die Schadensentstehung an dem klägerischen Pkw nicht auf den Bereich des vorderen rechten Kotflügels beschränkt war, gegen den der zeichnerischen Darstellung des Sachverständigen gemäß der linke vordere Kotflügel des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. geprallt ist (Bl. 140 d.A.), ergibt sich mit aller Deutlichkeit schon aus den gutachterlichen Ausführungen. Danach ist es kollisionsbedingt zu einer Anstreifspur gekommen, die sich beginnend an der Kotflügelverbreiterung am rechten Vorderrad über die Beifahrertür bis hin zum hinteren rechten Radausschnitt erstreckte (Bl. 143 d.A.). Nicht ganz richtig ist deshalb die Feststellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen aufgeführten Schäden hätten nicht durch ein „Entlangkratzen“ des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. entstehen können (Bl. 10 UA; Bl. 192 d.A.). Denn eine partielle Kompatibilität ist gegeben. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung des Vorhandenseins unfallunabhängiger Vorschäden insbesondere an den beiden rechten Türen: Die dort und am hinteren rechten Seitenteil einschließlich der Rückleuchte und der Heckstoßstange durch den Sachverständigen ermittelten – teilweise doppelspurigen – Kratzbeschädigungen hat dieser wegen der unterschiedlichen Höhenlagen der zu einer Kollisionsberührung geeigneten Fahrzeugteile nicht mit dem Unfallgeschehen in Verbindung bringen können.
b )
Darüberhinaus verfängt nicht das Argument der Klägerin, nach der Beobachtung des Zeugen L. sei der Pkw R. T. auf einer wegen Eis- und Schneeablagerungen unebenen Fahrbahn „hüpfend an der rechten Seite des Pkw Nissan entlang gekratzt“ (Bl. 223 d.A.). Die Kratzspuren, die der Sachverständige der Kollisionsberührung zugeordnet hat, verlaufen ausweislich des Lichtbildmaterials (Bl. 126 ff. d.A.) ausnahmslos horizontal. Hätte der Pkw R. T. in einer durchgehenden „Hüpfbewegung“ Kratzspuren an der rechten Seite des klägerischen Pkw gezeichnet, so müssten diese sich mit Ausschlägen nach oben und unten darstellen. Die Beobachtung des Zeugen L., dass „der T. fast durch den Zusammenprall hüpfte“, lässt sich zwanglos mit einer anfänglichen seitlichen Wankbewegung anlässlich der Erstberührung mit dem deutlich größeren und schwereren klägerischen Pkw erklären.
2 )
Folgt man den Bekundungen des Zeugen K., soll der Pkw N. P. G. am 22. Dezember 2009 kurze Zeit vor dem Unfallereignis an der rechten Seite keine Kratzer oder sonstigen Lackbeschädigungen aufgewiesen haben. Da sich keine Anhaltspunkte für eine rechtsseitige Beschädigung des Wagens auf der Strecke zwischen dem Ort der Fahrzeugbesichtigung durch den Zeugen bis zur Unfallstelle ergeben, müsse – so die Schlussfolgerung der Klägerin – ihr Wagen in dem in Rede stehenden Bereich anlässlich der Kollisionsberührung unversehrt gewesen sein. Dieser Folgerung vermag sich auch der Senat nicht anzuschließen, da er die durch das Landgericht geäußerten Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Zeugen K. teilt. Die Richtigkeit seiner Aussage begegnet aus mehreren Gründen Bedenken.
a )
Zunächst ist auf die durch das Landgericht hervorgehobene Änderung des Aussagegehaltes der Darstellung des Zeugen hinzuweisen: Nachdem er zunächst angegeben hatte, er kaufe als gewerblicher Händler keine Fahrzeuge mit irgendwelchen Kratzern oder Beschädigungen an, hat er auf Nachfrage dann doch eingeräumt, er könne nicht völlig ausschließen, dass das in Rede stehende Fahrzeug „nicht eine kleine Beschädigung an der Stoßstange hatte“ (Bl. 107, 108 d.A.).
b )
Auch wegen eines weiteren Gesichtspunktes stößt die anfängliche Darstellung des Zeugen K. („Von oben gesehen war der N. in Ordnung. Ich habe keine Schäden feststellen können“; Bl. 107 d.A.) auf Plausibilitätsbedenken.
aa )
Bereits vor der Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges durch den Zeugen am 21. Dezember 2009 hatte die Klägerin damit eine längere Strecke zurückgelegt. Denn nach der Aussage ihres Ehemannes, des Zeugen G., hatte sie in den Morgenstunden bei einer Firma I. in Neuss Kleidungsstücke mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 4 Zentnern abgeholt (Bl. 84 d.A.). Der Aussage des Zeugen L. gemäß herrschten zum Unfallzeitpunkt bereits seit Wochen winterliche Straßenverhältnisse (Bl. 85 d.A.). Auch in ihrer Berufungsbegründung weist die Klägerin noch einmal auf eine mit Eis und Schnee bedeckte Fahrbahn hin (Bl. 223 d.A.).
bb )
Glaubhaft ist deshalb die Schilderung des Beklagten zu 1. anlässlich seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht, der Pkw N. P. sei durch Schneedreck bespritzt gewesen und die Kollisionsberührung sei an einer Schleifspur mit weggekratztem Schmutz am vorgebauten Teil des rechten Kotflügels sichtbar geworden (Bl. 105, 106 d.A.). Der Aussage des Zeugen G. gemäß hatte er als Fahrer des klägerischen Pkw nach dem Zusammentreffen mit dem Zeugen K. seinen Weg fortgesetzt, als es dann auf der Gartenstraße in Mönchengladbach-Rheydt zu dem streitgegenständlichen Zusammenstoß kam.
cc )
Nach Lage der Dinge müsste deshalb bereits zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges durch den Zeugen K. der Pkw N. P. G. weitgehend denselben Verschmutzungszustand aufgewiesen haben, von dem der Beklagte zu 1. zu berichten wusste. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, wie der Zeuge K. in der Lage gewesen sein soll, durch eine oberflächliche Inaugenscheinnahme des Wagens ohne vorherige Karosseriesäuberung dessen äußeres Erscheinungsbild als beanstandungsfrei zu beurteilen. Die von dem Fahrzeug gefertigten Lichtbilder als Anlage zum Gutachten des Sachverständigen N. lassen Kratz- und sonstige Lackbeschädigungen erkennen, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild jedenfalls nicht so auffällig sind, dass sie sich unter einer winterlichen Schmutzschicht als Vorschäden offenbaren.
c )
Der klägerische Pkw war zum Unfallzeitpunkt mehr als neun Jahre alt und wies eine Laufleistung von 230.000 km auf. Weder der Darstellung des Zeugen K. noch derjenigen des Zeugen G. lässt sich entnehmen, dass ersterer mit dem Fahrzeug eine Probefahrt unternommen hat, um dessen technischen Erhaltungszustand und Fahreigenschaften zu überprüfen. Nicht recht plausibel ist deshalb die übereinstimmende Darstellung der Zeugen G. und K., letzterer sei nach einer nur äußerlichen Überprüfung des Fahrzeuges bereit gewesen, dieses zu einem Preis von 10.000 € anzukaufen. Der Zeuge K. hat in seiner Eigenschaft als gewerblicher Kfz-Händler seiner Aussage gemäß einen beruflichen Hintergrund als Kfz-Ingenieur (Bl. 107 d.A.). Für einen solchen Fachmann ist es eher ungewöhnlich, sich zu dem Ankauf eines Fahrzeugs mit einer Laufleistung von 230.000 km zu entscheiden, ohne zuvor die Karosserieunterseite eingehend in Augenschein und mit dem Wagen eine Probefahrt unternommen zu haben. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass der Zeuge K. Einblick in die Fahrzeugpapiere genommen hat. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugen G. und dem Zeugen K. lässt sich nicht feststellen, da beide nach ihrer Aussage erstmals anlässlich des in Rede stehenden Verkaufsgespräches einander begegnet sind.
d )
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Zeuge K. nichts von einer Beladung des Fahrzeuges mit Kleidungsstücken im Umfang mehrerer Zentner zu berichten wusste und dass er den Zeitpunkt der Besichtigung des Fahrzeuges als „um die Mittagszeit“ geschehen angegeben hat. Hingegen soll nach der Behauptung der Klägerin der Termin mit dem Zeugen am Morgen des Unfalltages vor dem Kollisionszeitpunkt um 11.20 Uhr stattgefunden haben (Bl. 61 d.A.).
3 )
Nicht glaubhaft ist die Antwort des Zeugen G. auf die Frage nach Vorschäden des Pkw N. P. G. Er hat nämlich angegeben, abgesehen von einigen Kratzern und einer kleinen Delle an den Stoßstangen sei die rechte Seite einwandfrei gewesen (Bl. 83 d.A.). Zur Darlegung der Unrichtigkeit dieser Bekundung sei exemplarisch auf den lichtbildlich gesicherten Zustand des rechten Außenspiegels des Fahrzeuges hingewiesen (Bl. 126 oben d.A.). Die lackierte Kunststoffeinfassung lässt großflächig verteilte Kratzspuren, insbesondere am rechten Außenrand, erkennen. Da der Außenspiegel eine Höhe von ca. 1,30 Metern einnimmt und sich am Fahrzeug des Beklagten zu 1. keine berührungsgeeigneten Bauteile in entsprechender Höhe befinden, kann nach der zwingenden Schlussfolgerung des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Beschädigung an der Kunststoffeinfassung nicht durch den Pkw R. T. verursacht worden sein (Bl. 142 d.A.). Bereits der seitens der Beklagten zu 2. beauftragte Privatgutachter D. war in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 1. März 2010 zu der Erkenntnis gelangt, die Kompatibilität der Schäden an beiden Fahrzeugen könne nur eingeschränkt bestätigt werden (Bl. 57 d.A.).
4 )
Unzutreffend ist die Beanstandung der Klägerin, das Landgericht sei davon ausgegangen, es seien an ihrem Fahrzeug in der Zeit zwischen dem Unfallereignis und der Besichtigung durch den Sachverständigen J. weitere Schäden entstanden (Bl. 219 d.A.). Die tragende Begründung für die klageabweisende Entscheidung ist das sachlich richtige Argument des Landgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, es seien nicht alle durch den Sachverständigen J. aufgeführten Schäden auf das Unfallereignis vom 21. Dezember 2009 zurückzuführen. Im Zusammenhang damit hat das Landgericht im Sinne einer Wahlfeststellung dargelegt, die nicht kompatiblen Beeinträchtigungen seien entweder zum Unfallzeitpunkt bereits als Vorschäden vorhanden gewesen oder seien dem Fahrzeug erst nachträglich zugefügt worden. Die zeitliche Einordnung der Entstehung unfallfremder Schäden hat das Landgericht ausdrücklich offen gelassen (Bl. 9 UA; Bl. 191 d.A.). Das zu den Akten gelangte Lichtbildmaterial vom Erhaltungszustand der rechten Seite des Pkw N. P. G. vermittelt den Eindruck bereits vor dem 21. Dezember 2009 eingetretener Kratz- und sonstiger Lackbeeinträchtigungen.
II.
Zwar steht außer Zweifel, dass der Beklagte zu 1. schuldhaft die Entstehung der Fahrzeugschäden an der rechten Seite des klägerischen Pkw verursacht hat, die der gerichtlich bestellte Sachverständigen als kompatibel mit dem Kollisionsereignis dargelegt hat. Gleichwohl ist es nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht möglich, der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz eines Mindestschadens zu zuerkennen, der irgendwo unterhalb des im Gutachten J. bezifferten Instandsetzungsaufwandes von 4.409,62 € liegt.
1 )
Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so hat das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Jedoch ist der Geschädigte verpflichtet, geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (Senat, Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I – 1 U 181/07, veröffentlicht in DAR 2008, 344 sowie NZV 2008, 295, Rdnr. 25, zitiert nach juris; zuletzt Senat, Urteil vom 19.02.2013, Az.: I – 1 U 253/10).
2 )
Zwar folgt der Senat nicht der teilweise vertretenen Rechtsprechung, wonach dem Geschädigten im Falle der Existenz von Vorschäden auch für mit dem Unfallereignis kompatible Fahrzeugbeeinträchtigungen kein Ersatz zu leisten sei, weil sich aufgrund der Vorschäden nicht ausschließen lasse, dass auch die grundsätzlich kompatiblen Beeinträchtigungen durch das frühere Ereignis verursacht worden seien (so OLG Köln NZV 1999, 378; OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; KG Schaden-Praxis 2008, 21). Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Senat, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I – 1 U 111/09, veröffentlicht in Schaden-Praxis 2011, 114, Rdnr. 51 – zitiert nach juris – mit Hinweis auf Senat DAR 2008, 344, 345 sowie auf Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Teil 14, Rdnr. 11 mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1283).
3 a )
Jedoch muss der Geschädigte den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (Senat, Urteil vom 06.02.2006, Az.: I – 1 U 148/05, Rdnr. 12 – zitiert nach juris). Insoweit muss der Geschädigte geeignete Schätzgrundlagen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beibringen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragende Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen würde“ (Senat, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I – 1 U 111/09, Rdnr. 52 – zitiert nach juris – mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216 sowie BGH NJW 1987, 909, 910). Nur soweit der nunmehr geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar ist, besteht auch ein Ersatzanspruch des Geschädigten (Senat, Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I – 1 U 181/07, Leitsatz 2 – zitiert nach juris; so auch OLG München NZV 2006, 261).
b )
Soweit ein Kläger aber mit der ordnungsgemäßen Substantiierung seines Anspruchs hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung am Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden (Senat, Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I – 1 U 181/07, Rdnr. 30 – zitiert nach juris – mit Hinweis auf BGH NJW 1981, 1454). Obwohl die Existenz von Vorschäden sowohl aufgrund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen als auch im Hinblick auf die Stellungnahme des seitens der Beklagten zu 2. beauftragten Privatsachverständigen feststeht, legt die Klägerin nicht dar, von welchen Vorbeeinträchtigungen ihr Pkw N. P. G. betroffen war und welche Instandsetzungsmaßnahmen ggfs. – insbesondere bezogen auf die rechte Fahrzeugseite – durchgeführt worden sind. Damit fehlt die erforderliche Tatsachengrundlage für die Schätzung des ersatzfähigen Schadens, der isoliert auf das Unfallereignis vom 21. Dezember 2009 zurückzuführen ist. Es ist eine Schadensüberlagerung gegeben, die eine technische und rechnerische Trennung unfallbedingter Neuschäden von früheren Altbeeinträchtigungen nicht zulässt. Hinzu kommt, dass die Klägerin die EDV-Kalkulation zum Schadensausmaß und zum Reparaturweg aus dem Gutachten J. vorenthält.
4 )
Darüber hinaus hat das Landgericht mit zutreffender Begründung der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens J. vom 23. Dezember 2009 versagt.
Zwar sind aus den genannten Gründen nicht alle in diesem Privatgutachten aufgeführten Fahrzeugschäden als unfallfremd zu behandeln. Da der Privatsachverständige aber die Abwesenheit von Vor- und Altschäden bescheinigt hat, ist davon auszugehen, dass die Klägerin gegenüber dem Privatsachverständigen schuldhaft falsche Angaben über den unfallbedingten Schadensumfang – sei es durch das Verschweigen von Vorschäden oder auf sonstige Weise – gemacht hat. Damit ist der Klägerin vorzuhalten, dass sie die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Feststellung des Umfangs des ersatzfähigen Schadens zu vertreten hat. In einem solchen Fall sind die Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens nicht von der Ersatzverpflichtung des Schädigers umfasst (Senat, Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I – 1 U 181/07, Rdnr. 35 – zitiert nach juris – mit Hinweis auf OLG München NZV 2006, 26; zuletzt Senat im Urteil vom 19. Februar 2013, Az.: I – 1 U 253/10).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.511,67 € (4.684,62 € + 827,05 €).
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Dr. S. K. Dr. S.