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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 110/02·12.01.2003

Fahrradunfall auf Radweg: Fußgängerin haftet mit 25 % bei 75 % Mitverschulden des Radfahrers

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach einem Sturz beim Überholen einer Fußgängerin auf der Rheinuferpromenade Schadensersatz und Schmerzensgeld. Streitpunkt war, ob die Beklagte durch unzulässige Nutzung eines Radwegs mitverursachte oder allein der Kläger durch Fahrfehler haftet. Das OLG bejahte eine Mitverursachung der Beklagten (Benutzung eines durch Zeichen 237 ausgewiesenen Radwegs), nahm aber ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers (unzulässiges Rechtsüberholen, zu geringer Seitenabstand, unangepasste Geschwindigkeit) von 75 % an. Es erließ ein Grundurteil, verwies zur Betragsentscheidung zurück und gab dem Feststellungsantrag zu künftigen Schäden in Höhe der Quote statt; weitergehend wies es die Klage ab.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 25 %, Feststellung künftiger Schäden stattgegeben, im Übrigen abgewiesen und zur Höhe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer als Fußgänger einen durch Zeichen 237 ausgewiesenen Radweg benutzt, verstößt gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO und handelt bei fahrlässiger Unkenntnis der Sonderwegeigenschaft haftungsbegründend.

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Ein Verstoß gegen das Benutzungsverbot eines Sonderwegs ist unfallursächlich, wenn das verbotswidrige Betreten des Radwegs erst das Hindernis schafft, das ein Ausweich- oder Überholmanöver des Radfahrers auslöst.

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Ein Radfahrer muss sich gegenüber Fußgängern auf dem Radweg nach § 1 StVO besonders rücksichtsvoll verhalten und darf bei fehlender Reaktion auf Warnzeichen nicht auf ein gefahrloses Wahrnehmen des Überholvorgangs vertrauen.

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Ein Rechtsüberholen von Fußgängern mit bedrängend geringem Seitenabstand und unangepasster Geschwindigkeit begründet ein erhebliches Mitverschulden und kann in der Abwägung die überwiegende Haftungsquote tragen.

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Das Nichttragen eines Fahrradhelms begründet bei erwachsenen Radfahrern mangels allgemeiner Verkehrsanschauung und gesetzlicher Pflicht grundsätzlich kein Mitverschulden.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO§ 41 Ziff. 5a StVO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO§ 5 Abs. 1 StVO§ 4 Satz 2 StVO§ 304 Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. April 2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klä-gers von 75 % dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er die Beklagte auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch nimmt, die er aufgrund des Unfalls vom 15. Mai 2000 gegen 20.15 Uhr in Düsseldorf auf der Rheinuferpromenade erlitten hat.

Im Umfang des Grundurteils wird die Sache an die 7. Zivilkammer des Land-gerichts zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zurückverwiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Be-rücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 75 % die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis vom 15. Mai 2000 gegen 20.15 Uhr in Düsseldorf auf der Rheinuferpromenade künftig erwachsen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat einen Teilerfolg. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung hat nicht allein der Kläger durch eine fehlerhafte Fahrweise die Kollision mit der Beklagten herbeigeführt. Vielmehr hat auch sie durch ein fahrlässiges Fehlverhalten eine Ursache für das Schadensereignis gesetzt. Der auf die Beklagte entfallende Verschuldensanteil wiegt jedoch deutlich geringer als das Eigenverschulden des Klägers, welches sich mit einer Quote von 75 % zu seinen Lasten auswirkt.

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I.

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1. Die Beklagte hat fahrlässig verkannt, dass sie einen durch das Zeichen 237 zu § 41 Ziffer 5 a StVO ausschließlich für Radfahrer vorgesehenen Sonderweg auf der Rheinuferpromenade benutzt hat. Sie war gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO gehalten, den uferseitigen Gehweg zu benutzen. Unzutreffend ist die Darlegung im angefochtenen Urteil, diese Pflichtwidrigkeit der Beklagten habe sich nicht unfallverursachend ausgewirkt.

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2. Der Kläger hat den - gescheiterten - Versuch unternommen, die Beklagte rechtsseitig mit einem zu geringen Seitenabstand und überdies mit einer unangemessenen Fahrtgeschwindigkeit zu überholen. Der damit verbundene Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 und 4 Satz 2 StVO war die überwiegende Ursache für den nachfolgenden Sturz des Klägers mit gravierenden Verletzungsfolgen.

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3. Der Senat vermag sich nicht der durch das Landgericht geäußerten Auffassung anzuschließen, derzufolge wegen einer nicht hinreichend schlüssigen Darlegung der einzelnen Schadenspositionen das Klagebegehren hinsichtlich des Ersatzverlangens, soweit es sich auf materielle Schäden bezieht, gänzlich unbegründet sein soll. Vielmehr steht fest, dass der Kläger sowohl in Bezug auf die klagegegenständlichen materiellen als auch mit Rücksicht auf die in Ansatz gebrachten immateriellen Schäden ersatzberechtigt ist. Da indes einzelne Positionen streitbefangen sind, ist der Streit über den Umfang der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten noch nicht zur Entscheidung reif. Der Senat beschränkt sich deshalb darauf, durch Zwischenurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund des Anspruchs vorab zu entscheiden und im Übrigen nach Maßgabe des § 538 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO die Sache wegen des Höheverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte dringt allerdings nicht mit dem Einwand durch, dem Kläger sei eine Obliegenheitsverletzung aufgrund des Umstandes anzulasten, dass er keinen Fahrradschutzhelm getragen habe.

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4. Zur Endentscheidung reif im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO ist der Rechtsstreit insoweit, als der Kläger die Feststellung einer Ersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich seiner künftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt.

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II.

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Aufgrund der Einzelheiten des Unfallgeschehens - soweit sie unstreitig sind - in Verbindung mit dem Ergebnis der Anhörung der Parteien (§ 141 Abs. 1 ZPO) im Senatstermin und aufgrund des Inhaltes der beigezogenen Strafakten 908 Js 1377/00 StA Düsseldorf steht zur Überzeugung des Senats fest, dass beide Parteien den sie jeweils treffenden Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden sind und damit schuldhaft die Entstehung des Schadensereignisses herbeigeführt haben. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten.

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1. Unstreitig handelte es sich bei dem von der Beklagten benutzten und an der Straße "Mannesmannufer" entlangführenden Weg um einen ausschließlich für die Benutzung durch Radfahrer vorgesehenen Sonderweg, der als solches durch das Zeichen Nr. 237 zu § 41 Ziffer 5 a StVO verpflichtet ist. Als Fußgängerin war die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO gehalten, den uferseitigen Gehweg zu benutzen, der ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmet ist.

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a) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (Bl. 4 UA; Bl. 57 d. A.) hat sich die Missachtung des Verbotes der Benutzung des Sonderweges durch die Beklagte (§ 41 Ziff. 5 a Satz 2 StVO) als ursächlich für das Schadensereignis erwiesen. Wären die Beklagte und die sie begleitende Zeugin X nicht auf dem für Radfahrer vorgesehenen Promenadenteil gegangen, hätte sich an der Unfallstelle für den Kläger auch kein Hindernis ergeben, welches ihn an einer direkten Weiterfahrt in Geradeausrichtung hinderte. Der durch das Landgericht zu Recht als unfallursächlich hervorgehobene zu geringe Seitenabstand im Moment der rechtsseitigen Vorbeifahrt des Klägers an der Beklagten steht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem durch ihn versuchten und schließlich gescheiterten Ausweichmanöver.

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b) Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beklagten ist ihr auch ein schuldhafter Verstoß gegen das Verbot der Nutzung des ausschließlich für Radfahrer vorgesehenen Sonderweges anzulasten. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nach ihrer Vorstellung habe es sich um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg im Sinne des Zeichens 240 zu § 41 StVO gehandelt.

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aa) Zwar macht sie zu Recht geltend, dass wegen einer sehr ähnlichen baulichen Gestaltung der uferseitige Fußgängerweg kaum von dem straßennahen Radweg zu unterscheiden ist. Dies gilt insbesondere für Spaziergänger, die sich als Ortsfremde auf der Rheinuferpromenade bewegen. Hinzu kommt, dass das Sonderwegzeichen Nr. 237 zu § 41 StVO nur an bestimmten Stellen des Radweges am "Mannesmannufer" entlang aufgestellt ist. Die Beklagte trägt glaubhaft vor, nach dem Verlassen des rechtsseitigen Bürgersteiges und dem Überqueren der Fahrbahn an einer Stelle die Uferpromenade betreten zu haben, an der kein blaues rundes Schild mit dem weißen Fahrradsymbol zu sehen gewesen sei. Schließlich ist die auch senatsbekannte Tatsache zu berücksichtigen, dass der uferferne Radweg in einem nicht unerheblichen Umfang - verbotswidrig - von Fußgängern benutzt wird. Dies trifft insbesondere für Schönwettertage zu, an welchen viele Fußgänger und Radfahrer die Rheinuferpromenade in Anspruch nehmen. Mit Rücksicht auf diese Umstände ist nach Auffassung des Senats eine deutliche Kennzeichnung des Radweges als Sonderweg - sei es durch eine farbliche Hervorhebung, durch eine vermehrte Anbringung der Zeichen 237 zu § 41 StVO oder auf sonstige geeignete Weise - geboten.

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bb) Andererseits trifft das Verteidigungsvorbringen der Beklagten nicht zu, sie sei zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ortsfremd gewesen. Sie war seit Mitte des Jahres 1998 in Düsseldorf unter der Anschrift X mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Sie hat sich nach ihren Angaben in der Vergangenheit mehrfach zu Fuß in die Altstadt begeben und sie hat entweder in diesem oder in einem anderen Zusammenhang gelegentlich auch die Rheinuferpromenade aufgesucht. Auf diesem Hintergrund erscheint schon die Richtigkeit ihrer Darlegung zweifelhaft, ihr sei die Eigenschaft des durch den Kläger benutzten Teils der Uferpromenade als Sonderweg für Radfahrer gänzlich unbekannt gewesen. Darüber hinaus erscheint die Angabe der Beklagten nicht plausibel, kurz vor dem Unfallgeschehen sei auf der breiten Rheinuferpromenade ein solch hohes Aufkommen von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern gewesen, dass es ihr unmöglich gewesen sei, den Radweg zu verlassen, um auf den ufernahen Fußgängerweg zu wechseln.

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cc) Im Nachhinein lässt sich indes nicht mehr sicher aufklären, ob die Beklagte von vornherein Kenntnis davon hatte, dass sie sich mit der Zeugin X auf einem für Radfahrer vorgesehenen Sonderweg fortbewegte. Diese Tatsachenfrage kann letztlich auch dahinstehen. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Beklagten fahrlässig die Sonderwegeigenschaft des von ihr benutzten Teils der Rheinuferpromenade unbekannt geblieben ist.

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Sie hat angegeben, ihr seien auf dem Wegstück vor dem Unfallereignis mehrere Radfahrer entgegengekommen, die teilweise auch geklingelt hätten. Einer dieser Entgegenkommenden war nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakte der Zeuge Tomic, der die Klägerin zusammen mit der Zeugin X auf dem Radweg als sich nebeneinander fortbewegenden Fußgänger innen wahrgenommen hat (Bl. 14 BA). Darüber hinaus kann der Beklagten aufgrund ihrer wiederholten früheren Anwesenheit im Bereich der Rheinuferpromenade nicht verborgen geblieben sein, dass die uferferne Wegstrecke regelmäßig von Radfahrern benutzt wird, die durch Klingelzeichen versuchen, sich freie Bahn zu verschaffen. Da nach ihrem Vorbringen sich der Unfall am ersten warmen Tag des Jahres 2000 ereignet haben soll, ist umso mehr davon auszugehen, dass vor dem Schadensereignis viele Radfahrer den für sie vorgesehenen Sonderweg in der üblichen Weise befahren haben. Berücksichtigt man schließlich, dass nach der Konzeption der Anlage der Rheinuferpromenade die räumliche Distanz des ufernahen Fußgängerweges zu dem straßennahen Radweg den offenkundigen Sinn der Trennung des Fußgänger- vom Zweiradverkehr hat, ist der Beklagten zumindest in Folge von Fahrlässigkeit die Eigenart des von ihr benutzten Sonderweges unbekannt geblieben. Ihrer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme steht somit nicht ihr Einwand entgegen, sie habe nach ihrer Vorstellung einen gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzt.

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III.

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Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Kläger vorzuhalten ist, durch eine in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Fahrweise die weitaus überwiegende Ursache für das Zustandekommen des Schadensereignisses gesetzt zu haben.

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1.a) Im Ergebnis kann auch die Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage offen bleiben, ob der Kläger seiner Behauptung entsprechend bei der Annäherung an die Beklagte bereits in einem Abstand von ca. 15 m seine Fahrradglocke als Warnzeichen betätigt und ob er zusätzlich auf den letzten 5 m noch durch eine mündliche Warnung auf sich als Rechtsüberholer aufmerksam gemacht hat. Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nach § 1 StVO - obwohl auf dem ausgewiesenen Sonderweg fahrend - zur Rücksichtnahme verpflichtet war, weil er sich von hinten den Fußgängern deutlich schneller näherte als diese sich fortbewegten. Er musste konkret damit rechnen, dass seine Warnzeichen von der Klägerin und der sie begleitenden Zeugin X nicht wahrgenommen wurden. Der Kläger trägt auch in zweiter Instanz nicht vor, dass beide irgendeine Reaktion auf sein Klingeln oder auf seinen Zuruf gezeigt hätten.

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b) Die Beklagte stellt die Abgabe derartiger Warnsignale in Abrede. Die Zeugin X hat ausweislich ihrer schriftlichen Unfallschilderung keine akustische Warnung wahrgenommen ("There was no warning or bell ring"; Bl. 37 d. A.). Dies schließt zwar nicht aus, dass der Kläger entsprechend der Schilderung des Zeugen X in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf "klingelte". Entscheidend bleibt aber, dass die Beklagte sich reaktionslos zeigte. Damit war für den Kläger erkennbar, dass sie und die Zeugin X sich nicht des Umstandes bewusst waren, von hinten durch einen aufrückenden Radfahrer eingeholt und alsbald überholt zu werden. Bei dieser Ausgangssituation war der Kläger in besonderem Maße gehalten, bei dem Versuch des Überholens der beiden Fußgängerinnen zur Vermeidung einer Fremd- und Eigenschädigung Vorsicht walten zu lassen.

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2. Statt dessen hat der Kläger einen in zweifacher Hinsicht fehlerhaften Überholversuch unternommen, indem er sich anschickte, die Beklagte auf dem Radweg rechts mit einem viel zu geringen Seitenabstand zu überholen.

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a) Gemäß § 5 Abs., 1 StVO ist links zu überholen. Auch Fußgänger können im Rechtssinne überholt werden (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 5 StVO, Rdnr. 19). In § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO sind nämlich Fußgänger im Zusammenhang mit dem Gebot des Einhaltens eines ausreichenden Sicherheitsabstandes bei einem Überholvorgang ausdrücklich erwähnt. Zwar mag der Kläger seinen Angaben entsprechend wegen Gegenverkehrs daran gehindert gewesen sein, die Beklagte und die Zeugin linksseitig zu überholen. Dann hätte er aber von dem Überholvorgang einstweiligen Abstand nehmen und solange hinter der Beklagten bleiben müssen, bis er sie problemlos linksseitig passieren konnte.

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b) Seine Angabe, die Beklagte sei auf dem Radweg "mehr mittig gelaufen", kann nach den Umständen nicht zutreffen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte sich vor dem Schadensereignis am rechten Rand des Fahrradweges fortbewegte. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf am 12. Februar 2001 protokollierte zeugenschaftliche Aussage des Klägers an, dass die Beklagte "ganz rechts ging" (Bl. 39 R BA). Denn der Kläger trägt in seiner Berufungsbegründung vor, der durch ihn zu der Beklagten eingehaltene Seitenabstand wäre ausreichend gewesen, wenn diese nicht plötzlich eine - wenn auch geringe - Bewegung nach rechts gemacht hätte (Bl. 82 d. A.). Nach Lage der Dinge war somit der dem Kläger rechtsseitig verbleibende Bewegungsraum so eng, dass noch nicht einmal Platz für eine geringfügige seitliche Bewegung der Beklagten war.

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Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere auch zu Fußgängern, eingehalten werden. Benutzen Fußgänger - berechtigt oder nicht - die rechte Fahrbahnseite, so sind sie mit gebührender Rücksicht mit ausreichendem seitlichen Abstand zu überholen (Hentschel a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 19). Besonders zu Fußgängern ist ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten, auch beim Rechtsüberholen. Der Seitenabstand darf nicht bedrängend gering sein (Hentschel a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 54).

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Dem weiteren Vorbringen des Klägers zufolge schaute er sich kurz vor Beginn des rechtsseitigen Überholversuches "noch einmal kurz nach hinten um, um zu sehen, ob die parallel verlaufende Fahrbahn des Mannesmannufers frei war, damit dorthin über den Bordstein notfalls ausgewichen werden kann" (Bl. 2, 77 d. A.). Der Kläger rechnete also von vornherein mit der Möglichkeit, dass der ihm zwischen dem Körper der Beklagten und der rechtsseitigen Begrenzung des Radweges verbliebene Spielraum zu eng war, um eine problemlose Vorbeifahrt zu ermöglichen. Auch dies lässt sich nicht mit seinem streitigen Vorbringen vereinbaren, die Beklagte habe sich im Bereich der Mitte des Radweges bewegt. Die durch die Beklagte überreichten Lichtbilder geben die räumlichen Verhältnisse auf dem fraglichen Weg anschaulich wieder. Wäre die Beklagte demnach im Bereich der Mittelachse des in Rede stehenden Teils der Uferpromenade, die dort nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen 2,5 m breit ist, gegangen, hätte der Kläger von vornherein keinen Anlass gehabt, als Fluchtweg ein Ausweichen nach rechts über den Bordstein auf die Fahrbahn der Straße "Mannesmannufer" ins Auge zu fassen.

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Plausibel ist demgegenüber die Darstellung der Beklagten, sie habe sich "auf dem weißen Streifen" des Radweges fortbewegt. In Übereinstimmung damit steht die schriftliche Unfallschilderung der Zeugin X, derzufolge zwischen der Beklagten und dem seitlichen Ende des Radweges nur ein Abstand von ca. 30 cm verblieb ("We were walking on the pavement with about 30 cm between X and the end of the pavement").

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c) Im Ergebnis kann auch die Klärung der streitigen Tatsachenfrage dahinstehen, ob entsprechend der Behauptung des Klägers er nur deshalb zu Fall gekommen ist, weil die Beklagte "im Moment der Vorbeifahrt" eine Körperbewegung machte oder ob er entsprechend dem streitigen Vorbringen der Beklagten wegen eines blockierenden Vorderrades die 17 cm hohe Bordsteinkante zur Fahrbahn der Straße "Mannesmannufer" hinunter geriet "und dann dort über den Lenker auf die Straße katapultiert wurde" (Bl. 103 d. A.). Entscheidend ist jedenfalls, dass der zwischen der Beklagten und der seitlichen Begrenzung des Radweges verbleibende Bewegungsraum viel zu eng war, um ein - im Ansatz schon unzulässiges - rechtsseitiges Überholen zu ermöglichen.

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3. Durch das tatsächliche Geschehen widerlegt ist auch die weitere Behauptung des Klägers in seiner Berufungsbegründung, er habe eine angemessene Geschwindigkeit eingehalten, die es ihm jederzeit erlaubt hätte, zu bremsen (Bl. 80 d. A.). Wäre er tatsächlich dem Gebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO folgend mit einer den Wege- und Verkehrsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren, wäre es nicht erklärlich, dass er dann seinem Vorbringen gemäß schon durch eine geringfügige Bewegung der Beklagten aus dem Gleichgewicht mit Sturzfolge gebracht wurde. Vielmehr hätte er sich dann nur so langsam von hinten der in Bezug auf ein rechtsseitiges Überholen ahnungslosen Beklagten nähern dürfen, dass er auf eine plötzliche seitliche Bewegung zur Vermeidung eines Kontaktes noch mit einer Vollbremsung ohne Gleichgewichtsverlust hätte reagieren können.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände war auch die Ausgangsgeschwindigkeit von 15 km/h zu schnell, die der Kläger in seiner schriftlichen Unfallschilderung vom 20. Mai 2000 im Rahmen des bezeichneten Strafverfahrens gemacht hat (Bl. 10, 11 BA).

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4. Allerdings kann dem Kläger keine Obliegenheitsverletzung aufgrund des Umstandes angelastet werden, dass er bei dem Unfallereignis keinen Fahrrad-Schutz-helm getragen hat. Von einer allgemeinen Überzeugung bezüglich der Notwendigkeit eines solchen Eigenschutzes kann nicht ausgegangen werden. Zwar hat sich das Tragen von Schutzhelmen auch bei erwachsenen Radfahrern in den vergangenen Jahren zunehmend verbreitet. Jedoch lässt sich noch kein allgemeines Schutzbewusstsein die Notwendigkeit eines solchen Helmschutzes betreffend feststellen. Auch eine diesbezügliche gesetzliche Regelung ist - soweit ersichtlich - nicht beabsichtigt. Das Radfahren ohne Schutzhelm begründet demnach zumindest bei Erwachsenen nicht den Vorwurf des Mitverschuldens (OLG Hamm NZW 2001, 86).

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IV.

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Dessen ungeachtet überwiegt aber bei einer Abwägung aller unfallursächlichen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge das dem Kläger anzulastende Fehlverhalten in einem solchen Umfang, dass die Ersatzverpflichtung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 41 Ziffer 5 a StVO) dem Grunde nach nur eine Quote von 25 % der materiellen und immateriellen unfallbedingten Schäden des Klägers erfasst.

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1. Das fahrlässige Verhalten der Beklagten beschränkt sich auf die vorschriftswidrige Benutzung eines Sonderweges. Da sie sich zudem am rechten Rand des Radweges entlang bewegt hat, war die mit ihrer vorschriftswidrigen Benutzung einhergehende Behinderung des Klägers nicht übermäßig groß. Der Umstand, dass auch der Zeuge X eine Missachtung des Sonderwegrechtes des Klägers anzulasten ist, kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. Wegen der Enge des zwischen ihr und der seitlichen Begrenzung des Radweges verbleibenden Raumes brauchte sie nicht die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, von einem von hinten aufrückenden Radfahrer rechtsseitig überholt zu werden.

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2. Demgegenüber steht das in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Verhalten des Klägers, nämlich das unzulässige Rechtsüberholen mit einem viel zu geringen Seitenabstand in Verbindung mit einer der Verkehrssituation nicht angepassten Geschwindigkeit. Schließlich ist das hohe Verkehrsaufkommen auf dem Radweg zum Unfallzeitpunkt nicht außer Acht zu lassen. Der Kläger war gemäß § 1 StVO zur Rücksichtnahme auch gegenüber Fußgängern verpflichtet. Sein Versuch, anstelle des wegen des Gegenverkehrs unmöglichen Linksüberholens die Beklagte durch einen rechtsseitigen Überholvorgangs zu passieren, war von vornherein äußerst risikoreich.

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V.

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Hinsichtlich der Höhe der eingeklagten materiellen Schäden teilt der Senat nicht die durch das Landgericht dargelegte Auffassung, die Ansprüche des Klägers seien zum Großteil nicht substantiiert vorgetragen (Bl. 5, 6 UA; Bl. 62 R, 63 d. A.).

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1. Zwar trifft es zu, dass sich die durch den Kläger vorgelegte Verdienstausfallbescheinigung seines Steuerbevollmächtigten nur über einen eng begrenzten Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2000 verhält (Bl. 11 d. A.). Andererseits ist unstreitig, dass der Kläger unfallbedingt erhebliche Verletzungen - unter anderem einen Jochbeinbruch, eine Orbitalbodenfraktur sowie eine schwere Gehirnerschütterung - erlitten hat, die eine wochenlange Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Damit steht letztlich außer Zweifel, dass dem Kläger irgendein Verdienstausfallschaden entstanden ist, dessen konkrete Ermittlung dem Landgericht im Höheverfahren vorbehalten bleibt. Die durch ihn vorgelegte Verdienstausfallbescheinigung vermittelt einerseits kein abschließendes Bild über seine berufsbezogene Einkommenssituation. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gegebenenfalls eine Schadensermittlung im Schätzungswege des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen ist.

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2. Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich verauslagter Krankenhauskosten ist nur ein Teilaspekt in der Vielzahl der klagegegenständlichen Vermögenseinbußen, der jedenfalls keine vollständige Klageabweisung rechtfertigt.

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3. Sollte dem streitigen Vorbringen des Klägers entsprechend unfallbedingt seine Brille einen Substanzschaden davongetragen haben, steht seine diesbezügliche Ersatzberechtigung außer Zweifel, auch wenn er sich auf eine einfache Reparatur mittels einer Richtarbeit beschränkt haben mag.

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4. Wegen des Umfangs der unfallbedingten Verletzungen steht zudem außer Zweifel, dass der Kläger im Rahmen der oben ausgesprochene Haftungsquote einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 823, 847 BGB hat.

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5. Zulässig und begründet ist darüber hinaus der Feststellungsantrag des Klägers, soweit er die Ersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich künftiger materieller und immaterieller Unfallschäden betrifft.

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a) Geht es um den Ersatz eines künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431).

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Wegen der erheblichen Unfallverletzungen mit Kopfbeteiligung, nicht zuletzt wegen der eingetretenen schweren Gehirnerschütterung, ist die Möglichkeit des künftigen Eintritts von weiteren materiellen und immateriellen Schäden gegeben.

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b) Gleichzeitig steht die Begründetheit des Feststellungsantrages außer Zweifel. Diese ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts gegeben ist (BGH VersR 1997, 1508, 1509; BGH NJW 1991, 2707, 2708). Unstreitig hat der Kläger erhebliche Verletzungen des Gesichtsschädels, unter anderem einen dislozierten Jochbeinbruch, davongetragen, der mit Osteosynthesematerial versorgt werden musste. Darüber hinaus ist bei dem Kläger ausweislich eines Schreibens der medizinischen Einrichtungen der Heinrich-Heine-Universität vom 3. Juli 2000 (Bl. 9, 10 d. A.) eine Zerstörung des Orbitabodens eingetreten, so dass eine Rekonstruktion mit Hilfe einer medizinischen Folie vorgenommen werden musste. Wenn auch nach dem weiteren Inhalt des Schreibens die knöcherne Reposition gelungen erscheint und sich die postoperative Wundheilung komplikationslos gestaltete, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass wegen der erheblichen Vorschädigung der Gesichtsschädel des Klägers von einer anderen Beschaffenheit ist als vor dem Unfallereignis. Es besteht somit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass bei einer nochmaligen mechanischen Belastung der früheren Frakturbereiche - aufgrund welcher Umstände auch immer - die konkrete Gefahr einer erneuten schweren Schädigung gegeben ist.

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VI.

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Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Parteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht.

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Da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, erübrigt sich auch ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

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Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 25.982,90 EUR (16.482,90 EUR + 4.500,00 EUR + 5.000,00 EUR).

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Die Beschwer des Klägers stellt sich auf 19.487,17 EUR und diejenige der Beklagten auf 6.495,73 EUR.

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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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