Verkehrsunfall: Schmerzensgeld erhöht, Verdienstausfall mangels Substantiierung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter des bei einem Motorradunfall verletzten Geschädigten verlangte weiteres Schmerzensgeld und Ersatz eines Verdienstausfalls. Das OLG Düsseldorf erhöhte das Schmerzensgeld unter Würdigung von Verletzungsbild, Behandlungsverlauf und möglichen Spätfolgen auf insgesamt 10.000 DM und sprach nach Abzug geleisteter Zahlungen 4.243,72 € zu. Den geltend gemachten Erwerbs-/Gewinnausfall wies es mangels hinreichender konkreter Anknüpfungstatsachen zur Prognose nach § 252 BGB trotz § 287 ZPO ab. Verletztengeldzahlungen waren anspruchsmindernd zu berücksichtigen (Übergang nach § 116 SGB X).
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld erhöht; Verdienstausfallanspruch mangels Substantiierung ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB a.F. hat Ausmaß und Dauer der Schmerzen, Intensität der Behandlung sowie absehbare künftige Beeinträchtigungen einzubeziehen, auch wenn eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht feststellbar ist.
Entgangener Gewinn nach § 252 BGB setzt eine konkrete Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerwartung sowie die Differenz zwischen hypothetischer und tatsächlicher Vermögenslage ergibt.
Die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO entbinden den Geschädigten nicht davon, nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorzutragen; pauschale Angaben zu angeblich „nahtlosen“ Aufträgen genügen nicht.
Ist eine vollständige Schadensschätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht möglich, ist eine Abweisung grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn auch ein Mindestschaden nicht schätzbar ist; jedenfalls ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen eine Mindestschadensschätzung tragen.
Leistungen eines Sozialversicherungsträgers (z.B. Verletztengeld) sind bei geltend gemachtem Verdienstausfall anspruchsmindernd zu berücksichtigen, soweit der Anspruch nach § 116 SGB X auf den Träger übergegangen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 25. April 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.243,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes von 4.754,72 € vom 6. Oktober 2000 bis zum 22. November 2000 sowie von 4.243,72 € seit dem 23. November 2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 69 % dem Kläger und zu 31 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 74 % dem Kläger und zu 26 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Rechtsmittel ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes über den ihm durch das Landgericht zuerkannten Umfang von 1.175,97 € (2.300,-- DM) hinaus begehrt. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der immateriellen Schäden des Schuldners B. stellt sich insgesamt auf den Betrag von 10.000,-- DM. Unter Berücksichtigung der vorprozessual von der Beklagten zu 2. erbrachten Teilleistung von 700,-- DM und der von ihr nach Rechtshängigkeit gezahlten weiteren Summe von 1.000,-- DM, hinsichtlich der die Parteien übereinstimmend die Teilerledigung des Rechtsstreites erklärt haben, verbleibt zu Gunsten des Klägers ein Saldo von 8.300,-- DM, entsprechend 4.243,72 €. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der Zumessungsfaktoren des § 847 BGB a.F. keine hinreichende Entschädigung für die in Rede stehenden immateriellen Beeinträchtigungen darstellt.
Unbegründet ist die Berufung indes in Bezug auf das den Verdienstausfallschaden betreffende Ersatzbegehren. Das Landgericht hat insoweit zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen habe dieser eine Ersatzverpflichtung der Beklagten im Umfang von 10.225,84 €, entsprechend 20.000,-- DM, nicht schlüssig dargetan. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung reicht nicht für die schlüssige Darlegung eines Ersatzanspruches wegen eines Erwerbsschadens des Schuldners, welcher die Summe des ihm von seiner Berufsgenossenschaft gezahlten Verletztengeldes (7.776,00 DM) übersteigt.
I.
Zum Schmerzensgeldanspruch:
Rechtsgrundlage sind insoweit die Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F..
1.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten das Schadensereignis vom 11. Mai 2000 auf der Kreuzung Rheydter Straße Krünsend Ruckes in Korschenbroich schuldhaft herbeigeführt hat und dass die über § 3 Nr. 1 PflVG in Anspruch genommene Beklagte zu 100 % die materiellen und immateriellen Schäden des Schuldners, der er als unfallbeteiligter Motorradfahrer erlitten hat, ersetzen muss.
2.
Unstreitig ist darüber hinaus die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit durch das Amtsgericht Mönchengladbach durch Beschluss vom 9. August 2002 zu dem Aktenzeichen 19 IN 72/02 (Bl. 173, 174 d.A.). Durch dieselbe Entscheidung ist der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners ernannt worden. Dieser macht die streitgegenständlichen Forderungen als Partei kraft Amtes geltend.
3.
Außer Streit sind ebenfalls die Verletzungen, die der am 24. April 1966 geborene Schuldner bei dem Unfallereignis vom 11. Mai 2000 davongetragen hat.
Es handelt sich dabei entsprechend den Feststellungen des Landgerichts um multiple Prellungen, insbesondere im Bereich des linken Handgelenks, am Knie und an der Ferse, um eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie um eine Rissbildung im Discus triangularis ulnae. Es handelt sich dabei um die bindegewebige Scheibe im Handgelenk zwischen der körperfernen Elle und der körpernahen Handwurzelreihe.
4.
Die Behandlungsmaßnahmen stationärer, ambulanter und sonstiger Art, die sich aus diesen Verletzungen für den Schuldner ergeben haben, sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt (Bl. 3 UA; Bl. 222 R d.A.). Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
a)
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die stationäre Krankenhausbehandlung des Schuldners in der Zeit vom 25. bis zum 28. Juli 2000, anlässlich der die Rissbildung am Discusgewebe der linken Hand durch einen arthroskopischen Eingriff beseitigt wurde. Wegen der distorsionsbedingten Schmerzen im Nackenbereich musste der Kläger 2 Wochen lang eine Schanz’sche Krawatte tragen. Nach seiner Krankenhausentlassung ist ihm im Bereich der linken oberen Extremität ein Gipsverband angelegt worden, der in der Folgezeit durch einen normalen Stützverband ersetzt wurde. Seit dem 14. August 2000 musste sich der Kläger einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen.
b)
Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Schuldners war in der Zeit vom 11. Mai 2000 bis zum 3. September 2000 gegeben. Hinzu kam eine weitere Arbeitsunfähigkeit vom 23. Januar bis zum 19. Februar 2001. Diese Ausfallzeit war nach den Erkenntnissen des durch das Landgericht zum Sachverständigen bestellten Unfallchirurgen Prof. Dr. David auf unfallbedingte, als subjektive Schmerzempfindungen bezeichnete Handgelenksbeschwerden zurückzuführen (Bl. 183, 184 d.A.). Auch nach den schriftlichen Stellungnahmen der sachverständigen Zeugen Dr. P. vom 12. September 2001 (Bl. 129 d.A.) sowie Dr. J. vom 11. September 2001 (Bl. 133 d.A.) ist erwiesen, dass die zu Beginn des Jahres 2001 eingetretene Arbeitsunfähigkeit eine Spätfolge der Handgelenksverletzung war.
5.
Ein wesentlicher Zumessungsgesichtspunkt bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes, welches einem Verletzten zusteht, ist das Ausmaß der erlittenen Schmerzen in Verbindung mit der Dauer und dem Umfang der ärztlichen Behandlungsmaßnahmen.
a)
Den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 22. September 2002 (Bl. 177 ff. d.A.) ist zu entnehmen, dass die wohl gravierendste Verletzung, nämlich die Schädigung des Discusgewebes der linken Hand, erst mit Verspätung diagnostiziert wurde. Nachdem die Verletzung zunächst als Distorsion/Handgelenksprellung bezeichnet worden war (Bl. 179 d.A.), konnte erst bei einer kernspintomografischen Untersuchung am 2. Juni 2000 die Ruptur des Discus triangularis erkannt werden (Bl. 45 d.A.). Da die Verletzung bis zu diesem Datum nicht adäquat behandelt worden war, hat der Senat keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers, das linke Handgelenk habe nach dem Unfall erhebliche Probleme bereitet. Diese konnten erst mit Hilfe des artroskopischen Eingriffs Ende Juli 2000 beseitigt werden.
b)
Einerseits haben die sachverständigen Zeugen Dr. P. und Dr. J. das Vorliegen eines Dauerschadens oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Handverletzung verneint (Bl. 130, 133 d.A.). Während der sachverständige Zeuge Dr. J. das Heilverfahren mit Arbeitsfähigkeit zum 20. Februar 2001 als abgeschlossen bewertet hat (Bl. 133 d.A.), hat sich der sachverständige Zeuge Dr. P. insoweit zurückhaltend geäußert. Seiner Darstellung gemäß kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob der Heilverlauf seit Februar 2001 gänzlich abgeschlossen ist (Bl. 129 d.A.).
Der Sachverständige Dr. D. hat ausgeführt, seitens der Ärzte der Klinik für Handchirurgie der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg-Buchholz sei das Heilverfahren am 15. Februar 2001 mit Eintreten der Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden (Bl. 181 d.A.). Nach seiner zusammenfassenden Darlegung ist ein Dauerschaden in einem wirtschaftlich messbaren Ausmaß nicht eingetreten und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit rentenberechtigenden Ausmaßes ergibt sich ebenfalls nicht (Bl. 185 d.A.).
c)
Wenn auch nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner infolge des Unfalles einen Dauerschaden davongetragen hat, der mit einer messbaren Minderung der Erwerbsfähigkeit einhergeht, darf andererseits nicht außer Acht gelassen werden, dass er nach seiner Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung und der Wiederaufnahme seiner Arbeit am 4. September 2000 offensichtlich noch nicht alle Unfallfolgen vollständig überwunden hatte. Denn mehr als 4 Monate später ist bei ihm eine erneute mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit eingetreten, die auf seine am 11. Mai 2000 erlittenen Unfallverletzungen zurückzuführen ist. Seinerzeit klagte der Schuldner über Schmerzzustände im Handgelenksbereich unter längerer Arbeitsbelastung, wie etwa bei Bohrarbeiten (Bl. 181 d.A.). Zwar konnte nach der zusammenfassenden Darstellung des Sachverständigen Dr. D. das Beschwerdebild durch konservative Behandlungsmaßnahmen – u.a. durch Krankengymnastik – beseitigt werden konnte und er vermochte bei seiner Untersuchung am 17. September 2002 keine besonderen Auffälligkeiten im linken Handgelenksbereich mehr zu erkennen (Bl. 182 d.A.). Indes kann nach Lage der Dinge das erneute Auftreten schmerzhafter Bewegungseinschränkungen nicht sicher ausgeschlossen werden.
Denn unstreitig ist der Schuldner Inhaber eines Betriebes zur Montage von Fertigteilen, wobei er eigenhändig Arbeitsleistungen erbringt. Es liegt deshalb nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass an dem vorgeschädigten linken Handgelenk anlässlich besonderer Beanspruchung bei handwerklichen Verrichtungen erneut Beschwerdezustände eintreten können, die eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Einerseits ist wegen der klinisch festgestellten vollständigen Ausheilung des Handgelenks zu erwarten, dass potentielle Schmerzzustände unter der Einwirkung konservativer Behandlungsmaßnahmen auch relativ schnell wieder verschwinden. Andererseits müssen bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes auch die bereits vorhersehbaren Verletzungsfolgen, die sich in Zukunft zeigen können, Berücksichtigung finden. Immerhin ist anlässlich des artroskopischen Eingriffs nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D. ein Teil des Gewebes des Discus triangularis entfernt worden (Bl. 179 d.A.). Deshalb wird die linke Hand bei der handwerklichen Tätigkeit des Schuldners immer ein sensibler Bereich bleiben.
6.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 10.000,-- DM für begründet. Unter Abzug der bereits von der Beklagten erbrachten Teilleistung zu 1.700,-- DM verbleibt ein Saldo von 8.300,-- DM, entsprechend 4.243,72 €.
a)
Bei der Bemessung hat der Senat sich u.a. auch daran orientiert, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei gravierenden Handverletzungen Schmerzensgeldbeträge in vergleichbarer Größenordnung zuerkannt hat. So hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 1. September 1997, Aktenzeichen: 6 U 54/97 (lfd. Nr. 20.965 der ADAC Schmerzensgeldtabelle, 20. Aufl.) dem Verletzten, der eine schwere Handgelenkdistorsion links erlitten hat, unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldens einen Betrag von 5.000,-- DM zugesprochen. Zwar hatte in diesem Fall der Verletzte eine Funktionseinschränkung der linken Hand als Dauerschaden erlitten, die sich bezogen auf den Schuldner nicht feststellen lässt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass er neben der Beeinträchtigung des Handgelenks auch andere Schäden – Prellungen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule – davon getragen hat. Zudem wird seine linke Hand wegen der teilweisen Entfernung von Discusgewebe mit Rücksicht auf die Beanspruchung durch handwerkliche Tätigkeiten in gewisser Weise anfällig bleiben.
b)
Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 8. Februar 1993, Aktenzeichen: 12 U 46/92, lfd. Nr. 20.1055 bzw. 21.1159 der 21. Auflage) hat einem Verletzten ein Schmerzensgeld von 6.000,-- DM für einen verschobenen Speichenbruch an der linken Hand in Verbindung mit Weichteilverletzungen am rechten Unterschenkel zuerkannt, wobei dem Geschädigten ein Mitverschuldensanteil von 2/3 anzulasten war. Die eingetretenen Dauerschäden beschränkten sich auf das Auftreten von Belastungsschmerzen beim Heben schwerer Gegenstände.
II.
Zum Verdienstausfallschaden:
Zu diesem Punkt hat die Berufung keinen Erfolg. Es verbleibt bei der durch das Landgericht getroffenen Feststellung, dass der in Höhe von 20.000,-- DM geltend gemachte Erwerbsschaden nicht substantiiert dargelegt ist und dass die Vernehmung des Zeugen Schlüter, auf den sich der Kläger zum Nachweis seiner Vermögenseinbußen beruft, ein ungeeignetes Beweismittel ist.
Für die Zeitspanne vom 11. Mai bis zum 30. August 2000 errechnet der Kläger einen Verdienstentgang in Höhe von 24.400,-- DM. Aus dieser Summe macht er im Wege der Teilklage als "erststelligen Teilbetrag" eine Klageforderung in Höhe von 20.000,-- DM geltend.
1.
Unbegründet ist allerdings die Rüge der Beklagten, die Zulässigkeit der Teilklage scheitere daran, dass der Kläger nicht mitteile, auf welchen Zeitraum sich das Begehren beziehe (Bl. 275 d.A.). Gegenstand der Teilklage ist der Zeitraum vom Unfalltag bis Ende August des Jahres 2000. Der für diese Zeitspanne errechnete Verdienstausfallschaden von 24.400,-- DM ist nur insoweit nicht Gegenstand der Zahlungsforderung, als er die Spitze von 4.400,-- DM betrifft.
2.
a)
Die Tatsache des Wegfalls oder der Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten stellt als solche noch keinen ersatzpflichtigen Schaden dar (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdnr. 27 mit Hinweis auf BGH VersR 1970, 766 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
b)
Ein Schaden des Schuldners folgt darüber hinaus auch nicht zwingend aus dem Umstand, dass ihm – die Richtigkeit der streitigen Klage unterstellt – unfallbedingt in seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer Aufträge entgangen sind. Für das Ersatzbegehren ist vielmehr die Vorschrift des § 252 BGB von zentraler Bedeutung. Danach umfasst der zu ersetzende Schaden den entgangenen Gewinn (Satz 1). Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (Satz 2).
c)
Ein Geschädigter, der Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB geltend macht, muss alle konkreten Tatumstände darlegen und ggf. beweisen, aus welchen sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt. Er muss nachweisen, wie sich seine Vermögenslage bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang dargestellt hätte und welchen Gewinn er in diesem Fall hätte erwarten können. Mit dieser Vermögenslage ist sodann die infolge des Schadensereignisses eingetretene Vermögenslage zu vergleichen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1077 mit Hinweis auf BGH NJW 1951, 918).
d)
Für den erforderlichen Nachweis, ob und in welcher Höhe ein Erwerbsschaden entstanden ist, kommen dem Verletzten die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute. Der Geschädigte muss einerseits alle Tatsachen und Anknüpfungspunkte, auf die sich die Schadensberechnung stützt und welche die Gewinnerwartung wahrscheinlich machen sollen, konkret darlegen und beweisen (BGH NJW 1998, 1634, 1635). Wegen der Schwierigkeiten, welche die Darstellung der hypothetischen Entwicklung eines Geschäftsbetriebes bereitet, können daran andererseits keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1993, 2673).
3.
Auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten eingreifenden erheblichen Darlegungserleichterungen verbleibt es bei der Feststellung, dass der Kläger keine hinreichend konkreten Anknüpfungstatsachen vorträgt, die im Wege einer nachträglichen Prognose den Rückschluss darauf zulassen, der Schuldner habe während des klagegegenständlichen Zeitraumes wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Gewinnentgang in der klagegegenständlichen Höhe von 20.000,-- DM hinnehmen müssen. Zwar spricht vieles für die Annahme, dass der Schuldner während des klagegegenständlichen Zeitraumes infolge seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Einnahmeausfälle hatte. Sein Vorbringen reicht jedoch im Fall seiner unterstellten Richtigkeit nicht für die Annahme, dass er einen Gewinnentgang zu verzeichnen hatte, der höher lag als die ihm wegen seiner Arbeitsunfähigkeit von der Bau-Berufsgenossenschaft überwiesenen Verletztengelder in der Gesamthöhe von 7.776,-- DM für die Zeit bis zum 31. Juli 2000 (Bl. 17 d.A.).
a)
Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist eine konkrete Berechnung des betrieblichen Gewinnausfalls nicht möglich. Es fehlt jegliche Darlegung des Klägers, welche Montageverträge der Schuldner zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits fest abgeschlossen hatte, die er dann verletzungsbedingt nicht zur Ausführung bringen konnte. Zudem legt der Kläger auch keinerlei Einzelheiten zu Aufträgen dar, die während des in Rede stehenden Zeitraumes als Folge der Arbeitsunfähigkeit nicht übernommen werden konnten.
b)
Er beschränkt sich vielmehr auf das allgemein gehaltene Vorbringen, der Schuldner habe in der Vergangenheit aufgrund einer "vielleicht nicht alltäglichen Geschäftsverbindung" zu dem Zeugen S. von diesem fortlaufend Montageaufträge erhalten, wobei sich ein Auftrag "nahtlos" an den nächsten angeschlossen habe. Ohne das Unfallereignis hätte der Zeuge S. auch nach dem 11. Mai 2000 unmittelbar aufeinander folgende Montageaufträge erteilt. Schriftliche Unterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zu dem Zeugen könne der Kläger nicht vorlegen, weil alles auf einer mündlichen Vereinbarung beruht habe, einschließlich der bereits vor Jahren festgelegten Einheitspreise (Bl. 94/95 d.A.; Bl. 240/242 d.A.). Dieser Vortrag reicht in Verbindung mit den vorgelegten Gewinnermittlungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 nicht für eine abstrakte Schadensberechnung nach Maßgabe des § 252 Satz 2 BGB.
c)
Der Schuldner hat einen an ihn gerichteten Brief des Zeugen Schlüter vom 8. Februar 2002 zu den Akten gereicht (Bl. 151 d.A.), dessen Inhalt sich nicht mit einer kontinuierlichen, "nahtlosen" Beauftragung, die erst durch das Unfallereignis unterbrochen worden sein soll, in Übereinstimmung bringen lässt. Denn in der Zuschrift ist nur die Rede von "Tätigkeiten auf wechselnden Baustellen in jeweiliger Einzelbeauftragung und Abwicklung". Über eine fortlaufende Erteilung von Aufträgen ohne jedes zeitliche Intervall zwischen den einzelnen Ausführungen besagt das Schreiben nichts.
4.
a)
Die Zuschrift des Zeugen Schlüter vom 8. Februar 2002 (Bl. 151 d. A.) ist unter Berücksichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers dahingehend eindeutig, dass die Zusammenarbeit mit dem Schuldner vom Zeitpunkt des Unfalls im Mai 2000 geendet haben soll. Der Schuldner legt nun aber für dieses Kalenderjahr eine durch ihn gefertigte "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG" vor, derzufolge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember bei Betriebseinnahmen von 142.930,29 DM ein Gewinn im Umfang von 74.289,71 DM erwirtschaftet worden sein soll (Bl. 77 d.A.). Obwohl er mit seiner Arbeitskraft im Jahr 2000 monatelang ausgefallen war, soll nach der Berechnung des Schuldners sich in dieser Abrechnungsperiode ein Gewinn von 51,2 % im Verhältnis zum Bruttoumsatz eingestellt haben (Bl. 95 d.A.).
b)
Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vortrages, muss der Schuldner nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit am 4. September 2000 von einem anderen Geschäftspartner als dem Zeugen S. Aufträge erhalten haben, welche ihm in der Summe einen Jahresumsatz von über 140.000,-- DM ermöglichten. In Betracht kommt auch die Eventualität, dass der Schuldner für verschiedene Auftraggeber gearbeitet hat.
Die vorgelegten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Juli 2000 ergeben in der Summe steuerpflichtige Umsätze im Umfang von 24.757,-- DM. Der Schuldner will noch während der restlichen Monate des Kalenderjahres September bis Dezember durch seine unternehmerische Tätigkeit noch fast das 6fache des bis zum Monat Juli erzielten Umsatzes erreicht haben.
c)
Diese Zusammenhänge verdeutlichen, dass der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens augenscheinlich nicht allein von einer Monopolbeauftragung durch den Zeugen S. abhing. Dem Schuldner war es nach einem monatelangen krankheitsbedingten Ausfall möglich, in der Zeit von September bis Dezember 2000 auch ohne den Zeugen S. einen Umsatz von fast 120.000,-- DM brutto zu erzielen. Nicht zuletzt aus diesem Grund begegnet das Vorbringen erheblichen Bedenken, der Geschäftserfolg des Unternehmens des Schuldners sei allein von der Dauerbeauftragung seitens des Zeugen S. abhängig gewesen, deren Einzelheiten zudem in keiner Weise schriftlich fixiert sein sollen.
Der Schuldner gibt noch nicht einmal die mit dem Zeugen vereinbarten Einheitspreise bekannt. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass ohne Kenntnis der Einheitspreise eine auch nur halbwegs zuverlässige Schätzung des Umfangs des Gewinnentgangs des Klägers kaum möglich ist (Bl. 276 d.A.).
5.
Überdies fällt ein widersprüchliches Vorbringen zu den Einzelheiten der Zusammenarbeit des Schuldners mit dem Zeugen S. auf. In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. April 2001 hat der Schuldner noch vorgetragen, seine Umsätze seien nicht von den Witterungsverhältnissen abhängig, weil er die Innenausbauaufträge von dem Zeugen S. bei jedem Wetter, also auch im tiefsten Winter, übertragen bekomme (Bl. 97 d.A.). In Abweichung davon behauptet der Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung, der Schuldner könne aufgrund der günstigeren Witterungsverhältnisse in den Frühjahrs- und Sommermonaten höhere Umsätze und Gewinne als in den Wintermonaten erzielen (Bl. 244 d.A.).
6.
Allgemein ist auszuführen, dass die durch den Schuldner vorgelegten "Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG" für die Jahre 1998, 1999 und 2000 nicht als beweiskräftig angesehen werden können. Es handelt sich dabei um durch ihn verfasste betriebliche Aufstellungen, deren Richtigkeit anhand seines unsubstantiierten Vortrages zu den anspruchsbegründenden Tatsachen nicht verifiziert werden kann. Bezeichnenderweise reicht der Kläger weder eine Einkommensteuererklärung noch einen Einkommensteuerbescheid des für ihn zuständigen Finanzamtes Viersen hinsichtlich der Kalenderjahre 1998 bis 2000 zu den Akten.
a)
Die durch den Schuldner vorgenommene Berechnung seines klagegegenständlichen Gewinnausfallschadens beruht auf den Umsatzzahlen für das Jahr 1999 (Bl. 7 d.A.). Er räumt ein, dass damals ein Großauftrag zur Ausführung gelangt war (Bl. 95 d.A.). Allein schon aus diesem Grund können die durch den Schuldner in seiner Gewinnermittlung aufgeführten Geschäftsergebnisse – deren Richtigkeit unterstellt – nicht auf das Folgejahr 2000 übertragen werden.
b)
Unstreitig sah sich der Schuldner im März 2000, also zwei Monate vor dem Unfall, veranlasst, wegen des Wegfalls der Großaufträge zwei Mitarbeiter zu entlassen (Bl. 56 d.A.). Während in der Zeit, in welcher der Schuldner noch zwei Mitarbeiter beschäftigt hat, also im Januar und Februar 2000, ausweislich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch Umsätze von 11.663,-- DM bzw. 10.158,-- DM erzielt worden waren (Bl. 100 ff. d.A.), sank der Umsatz im Anschluss daran im März 2000 auf nur noch 1.656,-- DM (Bl. 104 f. d.A.). Für den Monat Mai 2000 ist ein Umsatz von 308,-- DM verzeichnet (Bl. 78 d.A.). Für den Monat April 2000 hatte der Schuldner keine Umsatzsteuer-Voranmeldung vorgelegt, worauf die Beklagte bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Mai 2001 hingewiesen hat (Bl. 112 d.A.). Sie macht zu Recht geltend, dass die Unterlassung die Vermutung nahe legt, dass in diesem Monat überhaupt kein Umsatz mehr erwirtschaftet worden ist (Bl. 277 d.A.). Zu Recht hat das Landgericht dargelegt, dass wenn entsprechend dem Vorbringen des Schuldners die Firma S. innerhalb von ein bis zwei Wochen nach Auftragserledigung zu zahlen pflegte, trotz des unfallbedingten Ausfalls des Schuldners am 11. Mai 2000 in diesem Monat jedenfalls nicht gänzlich unbedeutende Umsätze hätten erzielt werden müssen, hätte denn der Schuldner Ende April/Anfang Mai tatsächlich noch Aufträge abgearbeitet (Bl. 13 UA; Bl. 227 R d.A.).
c)
Orientiert man sich an den aus den steuerlichen Voranmeldungen abzuleitenden Umsätzen, zeigt sich, dass es nach der Beendigung des Großauftrages und der Entlassung der Mitarbeiter im ersten Quartal des Jahres 2000 zunächst keine kontinuierlichen weiteren Aufträge mehr gab, die es dem Schuldner ermöglicht hätten, ähnliche Gewinne wie während der Beschäftigungsphase durch die Großaufträge zu erzielen.
7.
Die Vorlage einer Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung kann nur dann für die Darlegung des Verdienstausfalls eines selbständig Tätigen genügen, wenn auf ihrer Grundlage – ggf. unter Heranziehung zusätzlicher Umstände – die künftige Geschäftsentwicklung mit der gem. §§ 252 BGB, 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann (BGH NJW 1993, 2673). Von einer derartigen Wahrscheinlichkeit kann im Hinblick auf den bezeichneten Umsatzeinbruch gegen Ende des ersten Quartals des Jahres 2000 keine Rede sein. In das sich abzeichnende Bild eines bereits zeitlich vor dem Unfallereignis einsetzenden deutlichen Rückgangs der Geschäftsaktivitäten des Schuldners passt die Tatsache, dass zwischenzeitlich über sein Vermögen das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden ist (Bl. 173 d.A.).
8.
Eines zusätzlichen Hinweises des Senats auf die auch in der Berufungsinstanz fehlende Substantiierung des den Gewinnausfallschaden betreffenden Ersatzanspruches bedarf es nicht. Dieses Thema war bereits in erster Instanz ein zentraler Streitpunkt zwischen den Parteien und Gegenstand mehrfacher gerichtlicher Hinweise. Bereits in seinem Beschluss vom 2. Februar 2001 hatte das Landgericht zu Ziff. I zu Recht ausgeführt, dass für die Schätzung eines Verdienstausfallschadens zu wenige Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind (Bl. 90, 91 d.A.). Da die tragende Begründung des angefochtenen Urteils für die Abweisung der den Gewinnausfall betreffenden Schadensersatzklage ebenfalls eine insoweit nicht schlüssige Darlegung ist, welche die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zu Recht noch einmal thematisiert, sieht der Senat keinen Anlass zu einem ergänzenden Hinweis.
9.
a)
Sind keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen dargetan, um den gesamten geltend gemachten Schaden durch Schätzung zu ermitteln (§§ 252 BGB, 287 ZPO), so rechtfertigt dies nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht die Abweisung des Schadensersatzbegehrens in vollem Umfang. Eine solche Entscheidung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine Schadensschätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. Stehen hingegen Haftungsgrund und Schadenseintritt als solche fest, so ist – falls es, wie hier, an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens fehlt – jedenfalls zu prüfen, in welchem Umfang die vorgetragenen Tatsachen eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bieten (BGH NJW-RR 1996, 1077).
b)
Einerseits lässt sich kaum in Abrede stellen, dass dem Schuldner wegen seines unfallbedingten Ausfalls in der Zeit ab dem 11. Mai 2000 Geschäftseinkünfte entgangen sind. Ob diese aber zu einem Betriebsgewinn geführt hätten, und ggf. in welchem Umfang, lässt sich aufgrund des rudimentären Vorbringens des Klägers nicht ermitteln.
c)
Entscheidend ist jedenfalls folgendes: Der Kläger lässt zu Recht die dem Schuldner gewährten Verletztengeldzahlungen der Bau- und Berufsgenossenschaft anspruchsmindernd gelten, denn insoweit ist ein Übergang auf den Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gem. § 116 SGB X erfolgt. Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass ein dem Schuldner im klagegegenständlichen Zeitraum entstandener Gewinnausfallschaden über die Verletztengeldzahlungen in Höhe von 7.776,-- DM hinaus geht, die diesem nach dem Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft vom 19. September 2000 für die Zeit vom 11. Mai 2000 bis zum 31. Juli 2000 gewährt worden sind. Diese Lohnersatzleistung ist nach dem weiteren Inhalt des Bescheides steuerfrei.
aa)
Die letzte durch den Schuldner zu den Akten gereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum vor dem Unfallereignis hat den Monat März zum Gegenstand und weist steuerpflichtige Umsätze im Umfang von 1.656,-- DM aus. Wie bereits ausgeführt, ist diese Umsatzzahl im Zusammenhang mit einem Rückgang der Geschäftsaktivitäten nach Abschluss eines Großauftrages und der Entlassung von zwei Mitarbeitern zu sehen. Da der Schuldner für 04/00 keine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu den Akten gereicht hat, lässt sich für den Monat April 2000 auch kein Umsatz feststellen.
bb)
Die durch den Schuldner präsentierten Gewinnermittlungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 lassen – ihre Richtigkeit einmal unterstellt – Gewinnmargen von 47 %, 34,4 % und 51,2 % erkennen.
cc)
Bezieht man diese Margen auf den letzten feststellbaren Monatsumsatz (März 2000) vor dem Unfallereignis in Höhe von 1.656,-- DM und bezieht die so gefundenen Ergebnisse auf die gesamte Ausfallzeit des Klägers während des Jahres 2000 (ca. 3,6 Monate), so ergeben sich Renditezahlen zwischen 2.050,80 DM und 3.052,34 DM. Selbst der höchst Betrag aus dieser Bandbreite liegt weitaus mehr als 50 % unter der Verletztengeldsumme von 7.776,-- DM.
III.
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB a.F. Zutreffend hat das Landgericht den Beginn des Zahlungsverzuges der Beklagten mit dem Datum des 6. Oktober 2000 in Verbindung gebracht (Bl. 14 UA; Bl. 228 d.A.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 13.804,88 €. Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000,-- €.
In Abänderung der Streitwertfestsetzung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt 15.492,14 € bestimmt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Zusätzlich zu dem durch das Landgericht mit 14.980,85 € ausgewiesenen Streitwert ist der auf die übereinstimmende Teilerledigungserklärung entfallende Anteil von 511,29 € zu berücksichtigen.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Dr. E. K. T.