Beschluss: Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung und Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt PKH für eine Vollstreckungsgegenklage und die einstweilige Einstellung einer angekündigten Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich. Das OLG bestätigt die Ablehnung der PKH mangels Erfolgsaussicht und verwirft die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der einstweiligen Einstellung als unzulässig. Entscheidend waren die Auslegung des Vergleichs als umfassende Abgeltung und der Nachweis der Abtretung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung zurückgewiesen; Beschwerde gegen Nichtgewährung der einstweiligen Einstellung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist gegeben, wenn der geltend gemachte Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint; bei der Prüfung ist auch eine in eng begrenztem Umfang zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung erlaubt.
Nach § 410 BGB genügt zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts grundsätzlich auch die Vorlage einer hinreichend individualisierten Abtretungsbestätigung oder Kopie der Abtretungsurkunde; das Original kann nur bei begründeten Zweifeln verlangt werden.
Eine umfassende Abgeltungsklausel in einem Vergleich erfasst nach objektivem Empfängerhorizont alle zum Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Gegenansprüche, auch wenn deren Durchsetzbarkeit wegen rechtlicher Unsicherheit oder Verjährungsrisiken zweifelhaft ist.
Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft; über derartige Anordnungen entscheidet primär das erstinstanzliche Gericht, da der Rechtsschutz durch die Änderungsmöglichkeit nicht entscheidend beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 8 O 256/18
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückweisenden Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom selben Tag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Antragsgegnerin angekündigte Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich. Diesen hatte er am 25.06.2014 vor dem Landgericht Düsseldorf (8 O 594/13) mit der A. Kreditbank GmbH geschlossen, die ihn als Bürgen aus einem zur Finanzierung eines Fahrzeug-Kaufes im Jahre 2008 geschlossenen Darlehensvertrag in Anspruch genommen hatte, den ursprünglich der Antragsteller selbst als Darlehensnehmer abgeschlossen hatte und der dann von seiner Unternehmung, einer UG, übernommen worden war. Besagter Vergleich lautete auszugsweise:
„1.
Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung einen Betrag i.H.v. 3100 €. Damit sind alle wechselseitigen Forderungen der Parteien gegeneinander erledigt.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
…“
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter Berufung auf eine Abtretung der Forderung im Jahre 2016 an sie zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvollstreckung angedroht.
Hiergegen will sich der Antragsteller mit der angekündigten Vollstreckungsgegenklage verteidigen. Diese stützt er in der Hauptsache darauf, dass ihn weder eine Abtretungsanzeige der Zedentin erreicht habe, noch ihm bis heute formal ordnungsgemäß eine Urkunde über die Abtretung im Original ausgehändigt worden sei. Hilfsweise beabsichtigt er feststellen zu lassen, dass gegen ihn wegen der Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen des Antragstellers gegen die Zedentin auf Zahlung zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsgebühren aus dem seinerzeit streitgegenständlichen Darlehensvertrag und aus weiteren mit der Zedentin geschlossenen Darlehensverträgen aus den Jahren 2002 und 2004 keine Forderung mehr aus dem angegriffenen Vollstreckungstitel bestehe.
Aus vorstehenden Gründen beantragt der Antragsteller auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ohne Sicherheitsleistung.
Das Landgericht hat beide Anträge unter Hinweis auf eine fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinen sofortigen Beschwerden, mit denen er seine Anträge uneingeschränkt weiterverfolgt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss ist statthaft §§ 576 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, und auch zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde allerdings ohne Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind zwar keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Bei der dahingehenden Prüfung ist, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig. Hält das Gericht aufgrund dieser Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muss (vgl. BGH, NJW 1994, 1160, beck-online, unter Hinweis auf BVerfG, NJW-RR 1993, 1090).
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, besitzt die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Durchgreifende Einwendungen gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Vollstreckung, die der Antragsteller mit der beabsichtigten Klage mit Erfolg geltend machen könnte, sind nicht ersichtlich.
a) Zu Recht hat das Landgericht das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes nach § 410 BGB verneint. Gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zwar grundsätzlich nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Den Erfordernissen des § 410 BGB genügt insoweit auch eine Fotokopie einer Abtretungsurkunde, lediglich bei verständlichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit soll der Schuldner die Vorlage des Originals verlangen können (vgl. MüKo/BGB-Roth/Kieninger, § 410 BGB Rn. 5). Sinn und Zweck des § 410 BGB ist es, den Schuldner im Zusammenwirken mit § 409 BGB gegen das Risiko zu schützen, entweder an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal leisten zu müssen oder aber dem wirklichen Neugläubiger sein Recht zu Unrecht zu bestreiten und im Prozess die Nachteile des Unterliegens tragen zu müssen, indem er ihn - auch im Falle einer unwirksamen Abtretung - dem Altgläubiger gegenüber nach § 409 BGB sichert und ihm die Beweismittel hierfür in die Hand gibt (vgl. MüKoBGB/Roth/Kieninger, a.a.O. Rn. 1). Ein eben solches gerichtsfestes Beweismittel stellt die von der Antragsgegnerin als Anlage vorgelegte Abtretungsbestätigung vom 31.08./20.09.2016 dar. Aus ihr ergibt sich unzweideutig, die erfolgte Abtretung der in der Anlage nach Aktenzeichen des Prozesses und Vergleichsbetrag (inklusive Kosten) hinreichend individualisierten Forderung. Dass darüber hinaus nicht positiv festgestellt werden kann, dass der Antragsteller seinerzeit eine Abtretungsanzeige der Zedentin erhalten hat, steht bei dieser Sachlage einer Inanspruchnahme nicht entgegen.
b) Auch ist die Forderung aus dem Vergleich nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Senat teilt die Auslegung des Landgerichts, dass der Vergleich seinem umfassenden Wortlaut nach, sämtliche dem Antragsteller seinerzeit gegen die Zedentin potentiell zustehenden Gegenansprüche erfasst. Dies betrifft nicht nur den unstreitig vom Antragsteller im Verfahren 8 O 594/13 zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsgebühren aus dem in diesem Verfahren streitgegenständlichen Darlehensvertrag betreffend das Fahrzeug B. (Darlehensnummer …………….), die der Antragsteller seinerzeit mit 1086 € beziffert hat (vgl. seinerzeitigen Schriftsatz v. 03.06.2014 (S. 5, Bl. 53 Beiakte). Dies betrifft auch die weiteren vom Antragsteller mit der beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage angeführten Ansprüche aus Darlehensverträgen betreffend ein Fahrzeug C. (Darlehensnummer …………….) und ein Fahrzeug D. (Darlehensnummer ……………). Etwaige auf Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsgebühren gerichtete Ansprüche des Beklagten waren mit Rücksicht auf das vor Erhebung der Klage im Verfahren 8 O 594/13 liegende Datum der Vertragsschlüsse bereits entstanden und standen – ungeachtet der rechtlichen Unsicherheit angesichts einer noch fehlenden höchstrichterlichen Klärung zu den Bearbeitungsgebühren, die erst im Oktober 2014 erfolgte - tatsächlich zwischen dem Antragsteller und der Zedentin bei Abschluss des Vergleichs im Raum. Warum sie nicht von dem umfassenden Wortlaut der Abgeltungsklausel, die gerade nicht auf die Abgeltung nur der streitgegenständlichen oder nur in dem durch Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche der Parteien beschränkt ist, bei verständiger und allein maßgeblicher Würdigung vom objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB erfasst sein sollen, erschließt sich nicht. Mit dem Landgericht kann der Antragsteller nicht mit seinem Einwand gehört werden, eine Realisierung seiner Ansprüche sei vor der höchstrichterlichen Klärung mit Rücksicht auf die nach Auffassung zahlreicher Gerichte, u.a. auch der seinerzeit zuständigen Einzelrichterin durchgreifende Verjährungseinrede, nicht möglich gewesen. Damit waren seine Gegenansprüche zwar mit einer rechtlichen Unsicherheit behaftet, sie standen aber dennoch im Raum, was – wie das Landgericht zutreffend im Nichtabhilfebeschluss unter Hinweis auf Anlage 18 (Schreiben des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren 8 O 594/13 vom 25.06.2014) ausführt - bei der Überlegung, ob der Vergleich widerrufen werden solle oder nicht auch nochmals abgewogen wurde. Dass diese rechtliche Einschätzung einer mangelnden Durchsetzbarkeit sich ex post als nicht zutreffend, weil durch die höchstrichterliche Klärung überholt erwiesen hat, ändert nichts daran, dass mit der Verjährungseinrede belastete Gegenansprüche bei interessengerechter Würdigung, d.h unter Berücksichtigung der Perspektive auch des Vertragspartners des Vergleichs gerade nicht ersichtlich ausgeklammert werden sollten. Vielmehr handelt es sich bei den damaligen Erwägungen des Antragstellers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten allenfalls um einen einseitig gebliebenen „Motivirrtum“, der ihn zum Abschluss des Vergleichs mit entsprechend umfassender Abgeltungsklausel veranlasst hat.
Dass die Zedentin in einem nachfolgenden Prozess ihrerseits hilfsweise die Aufrechnung gegen Rückforderungsansprüche erklärt hat, mag prozesstaktische Gründe gehabt haben, ändert aber an dem Verständnis der Abgeltungsklausel nichts.
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass der Vortrag des Antragstellers zu den im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Gegenansprüchen teilweise auch aus anderen Gründen widersprüchlich ist. So ergibt sich etwa aus dem von ihm selbst als Anlage 6/OLG A3 vorgelegten Schreiben vom 10.11.2014, das er eine Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren auch zwecks Tilgung eines der Darlehensverträge erklärt hat. Dann aber besteht die reale Möglichkeit, dass die gegen die Forderung aus dem Vergleich erklärte Aufrechnung bereits wegen Erlöschens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung gegen einen anderen Anspruch erfolglos bliebe.
2. Soweit sich der Antragsteller mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (ohne Sicherheitsleistung) durch das Landgericht wendet, ist sein Rechtsbehelf bereits nicht statthaft. Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind weder die sofortige noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft. Die Entscheidung bleibt dem mit der Hauptsache befassten erstinstanzlichen Gericht vorbehalten. Der Rechtsschutz wird dadurch nicht entscheidend beeinträchtigt, da die Entscheidung (u.a.)bei Änderung der Einschätzung zur Hauptsache jederzeit frei abänderbar ist (vgl. BGH, NJW 2004, 2224).
Nach alledem bleiben beide Rechtsbehelfe ohne Erfolg.
Kosten werden nicht erstattet.
Düsseldorf, 17. August 2020,
Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat