Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Widerruf von Darlehen – Erhöhung auf 38.450 €
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin berief sich gegen die vom Landgericht festgesetzte Streitwertsumme und forderte Erhöhung. Das OLG Düsseldorf setzte den Streitwert auf 38.450,00 € fest, zugrunde gelegt wurden der Nettodarlehensbetrag (31.450 €) und die zurückgeforderte Anzahlung (7.000 €). Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind als Nebenforderung ohne eigenen Streitwert unberücksichtigt geblieben; die Entscheidung ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Teilen stattgegeben: Streitwert auf 38.450,00 € erhöht, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach dem objektiven Interesse des Klägers an der Erlangung des begehrten Rechtsschutzes festzusetzen.
Bei Widerruf einer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und bei verbundenen Verträgen entspricht der für das Feststellungsbegehren maßgebliche Streitwert dem Nettodarlehensbetrag; eine darüber hinausgehende Anzahlung ist hinzuzurechnen.
Zahlungsansprüche für vorgerichtliche Rechtsverfolgung sind Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO und begründen keinen eigenen Streitwert.
Sind Zahlungsantrag und Feststellungsantrag wirtschaftlich identisch, ist eine Addition von Streitwerten zu unterlassen; der Wert richtet sich nach dem maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 8 O 243/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2020 abgeändert.
Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 38.450,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Dezember 2020, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 14.297,17 Euro wenden und eine Heraufsetzung auf 40.550,96 Euro erstreben, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Wert gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1322). In Fällen des Widerrufs der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung bewertet der Bundesgerichtshof das Feststellungsbegehren, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Anspruch auf die vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr zusteht, bei verbundenen Darlehensverträgen mit dem Nettodarlehensbetrag, bei Zahlungsanträgen gegebenenfalls zuzüglich einer darüber hinausgehenden Anzahlung (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 21. Sep. 2020, XI ZR 648/18 BeckRS 2020, 27093, Rn. 3 m.w.N.).
Angesichts dieser Rechtsprechung hält der Senat an seiner bislang abweichenden Rechtsprechung nicht mehr fest. Zwar erscheint nicht unmittelbar einsichtig, warum es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs trotz gleichen Klagebegehrens bei nicht verbundenen Darlehensverträgen nur auf die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, bei verbundenen Verträgen hingegen auf den Nettodarlehensbetrag (gegebenenfalls zuzüglich einer Anzahlung) ankommen soll, obwohl der Widerruf in beiden Fällen wirtschaftlich darauf gerichtet ist, sich insgesamt von dem Finanzierungsgeschäft einschließlich der daraus resultierenden künftigen Zahlungsverpflichtungen zu lösen. Mit Blick auf die Leitfunktion der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Interesse einer einheitlichen Handhabung stellt der Senat diese Bedenken jedoch zurück, zumal die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen in der Praxis tatsächlich häufig von dem Interesse bestimmt sein dürfte, damit zugleich den finanzierten Kaufvertrag rückabzuwickeln.
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von einem Streitwert in Höhe von 38.450,00 Euro auszugehen. Dieser Streitwert folgt aus dem für den Feststellungsantrag zu 3. maßgeblichen Nettodarlehensbetrag von 31.450,00 Euro und der von der Klägerin mit dem Zahlungsantrag zu 1. unter anderem zurückbegehrten Anzahlung in Höhe von 7.000,00 Euro. Ein darüber hinausgehender Wert kommt dem Zahlungsantrag zu 1. allerdings nicht zu, hinsichtlich der zurückbegehrten Zins- und Tilgungsleistungen besteht wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag.
Die mit dem Zahlungsantrag zu 2. begehrte Zahlung hat allerdings ebenfalls außer Betracht zu bleiben; sie betrifft die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung und damit eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Der Antrag zu 3. hat keinen eigenen Wert.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).