Beschwerdeerfolg: Externe Teilung des Versorgungsausgleichs angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die weitere Verfahrensbeteiligte zu 6. hat in der Beschwerde ihr Wahlrecht zur externen Teilung des Versorgungsausgleichs ausgeübt. Das OLG Düsseldorf änderte den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend, dass ein Anrecht in Höhe eines konkreten Betrags extern zu übertragen und die Pensionskasse zur Zahlung nebst Zinsen zu verpflichten ist. Die Kosten des zweiten Rechtszugs wurden gegeneinander aufgehoben; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6. teilweise stattgegeben; Amtsgerichtsentscheidung zur externen Teilung des Versorgungsausgleichs entsprechend abgeändert und Zahlung einschließlich Zinsen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Wahlrecht zur externen Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG kann auch noch in der Beschwerdeinstanz ausgeübt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine externe Teilung kommt in Betracht, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt.
Bei externer Teilung ist das zu übertragende Anrecht zu verzinsen; der maßgebliche Rechnungszinssatz ist zu berücksichtigen und kann sich aus den Feststellungen bzw. Angaben des Versorgungsträgers ergeben.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 150 Abs. 1 FamFG; das Gericht kann die Kosten des Rechtszugs gegeneinander aufheben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG voraus; das Fehlen dieser Voraussetzungen führt zur Nichtzulassung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ratingen, 5 F 44/17 VA
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6. wird der am 10.04.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Ratingen im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu 2. (dort erster Absatz) hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 6. – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A Pensionskasse AG, Versicherungsnummer ………., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.956,32 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28.02.2017, begründet. Die A Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % aus 1.220,94 Euro (leistungsorientierte Zusageteile) seit dem 1. Oktober 2014 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung .
2.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinanderaufgehoben.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.108,00 € (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Gründe
Die Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 6. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Verfahrensbeteilige zu 6. hat – allerdings erst in zweiter Instanz – ihr Wahlrecht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ausgeübt und die externe Teilung gewählt. Die Voraussetzungen liegen vor, da der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Der Antragsteller hat als Zielversorgung die Versorgungsausgleichskasse gewählt (Bl. 67 d.A.).
Der Ausgleichswert ist zu verzinsen (vgl. BGH XII ZB 546/10). Die weitere Verfahrensbeteiligte zu 6. hat den Rechnungszins mit 3,25% mitgeteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 FamFG liegen nicht vor.