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Oberlandesgericht Düsseldorf·9 U 48/19·03.12.2019

Berufung: Duldung der Verfüllung der Baugrube – Nachbarrecht/Treu und Glauben

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Duldung der Verfüllung einer Baugrubenböschung auf dem Grundstück des Beklagten; das OLG Düsseldorf änderte die Berufungsentscheidung und verurteilte den Beklagten, die Verfüllung mit asbestfreiem, qualitativ gleichwertigem Erdreich zu dulden. Die Entscheidung stützt sich auf ein Anerkenntnis der Klägerin sowie auf Nachbarrecht (§24 NachbG NRW) und §242 BGB, weil alternative Abstützungen unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht hätten. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Beklagter zur Duldung der Verfüllung der Baugrube verurteilt, Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verpflichtung zur Duldung von Eingriffen in die Bodensubstanz des Nachbargrundstücks kann sich aus § 24 NachbG NRW oder aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine wirtschaftlich vertretbare Nutzung nicht möglich ist.

2

Bei zwingender grenzständiger Bebauung rechtfertigt dies die Duldung erforderlicher Maßnahmen durch den Nachbarn, sofern alternative Abstützungs- oder Sicherungsmaßnahmen unzumutbare oder wirtschaftlich unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen.

3

Gerichte können bei offenkundiger Unverhältnismäßigkeit der Kosten auf eigene fachliche Erfahrung zurückgreifen; die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht in jedem Fall geboten, wenn der Sachverhalt für das Gericht aus dem Vorbringen und eigener Erfahrung ersichtlich ist.

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Wird die Hauptsache einvernehmlich erledigt, kann nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO demjenigen, der ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre, die Kosten beider Rechtszüge auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 307 ZPO§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 24 NachbG NRW§ 24 Abs. 1 NachbG NRW§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 23 O 367/17

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Februar 2019 verkündeteUrteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 verurteilt, zu dulden, dass die Klägerin oder von ihr beauftragte Dritte die Baugrubenböschung und die Baugrube auf dem Grundstück des Beklagten in A…, B…, an der Grenze zum Grundstück der Klägerin in A…, ‚C…, einen Monat nach schriftlicher Anzeige des Beginns dieser Arbeiten mit Erdreich, das nicht mit Asbest kontaminiert ist und von Art und Qualität dem Erdreich entspricht, das die Klägerin bei der Aushebung der Baugrube dem Grundstück des Beklagten entnommen hat, verfüllen und zu diesem Zweck das Grundstück des Beklagten betreten.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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1. Die modifizierte Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Verfüllung der Baugrubenböschung und der Baugrube mit dem im Tenor bezeichneten Material sowie des Betretens seines Grundstücks zum Zwecke der Verfüllung beruht auf dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2019 erklärten Anerkenntnis des entsprechenden Berufungsantrags des Beklagten durch die Klägerin (§ 307 ZPO).

3

Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit nunmehr insgesamt übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Beklagte seine weiter gehenden Berufungsanträge nicht zurückgenommen hat.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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a) Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, weil er ohne das erledigende Ereignis in der Sache unterlegen wäre (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

6

Gegen die entsprechende Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beklagte nur insoweit, als nach seiner Auffassung der Eingriff in die Substanz seines Grundstücks in Gestalt des Aushubs der Baugrube nicht vom Hammerschlags- und Leiterrecht (§ 24 NachbG NRW) gedeckt war. Auch in diesem Punkt war die Klage indes ursprünglich zulässig und begründet. Dabei kann dahinstehen, ob § 24 NachbG NRW grundsätzlich auch das Recht zu Eingriffen in die Bodensubstanz des Nachbargrundstücks gewährt (so etwa BGH, VersR 1980, 650, 651; zum Meinungsstand Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 24 Rn. 7). Auch wenn man dies verneint, kann sich eine Verpflichtung zur Duldung solcher Eingriffe im Einzelfall nämlich aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, insbesondere wenn bei einer öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Grenzbebauung ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine wirtschaftlich vertretbare bauliche Nutzung des Grundstücks des Berechtigten nicht möglich wäre (vgl. Senat, OLGZ 1992, 125, 127). Ein solcher Sachverhalt, der zugleich auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 NachbG NRW erfüllt, liegt hier vor:

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Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes war eine geschlossene und damit grenzständige Bebauung für die Klägerin zwingend vorgeschrieben. Es war der Klägerin auch nicht zumutbar, zur Vemeidung einer Inanspruchnahme des Grundstücks des Beklagten die Baugrube mit Hilfe von Spundwänden oder mittels eines „Berliner Versbaus“ abzustützen, was der Beklagte mit der Berufung allein noch gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts anführt. Eine solche Abstützung wäre im Vergleich zu der von der Klägerin gewählten Vorgehensweise mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden gewesen. Dies kann der Senat als langjährig mit Grundstückssachen befasster Fachsenat aus eigener Erfahrung beurteilen, ohne dass es hierzu weiter gehenden Vortrags der Klägerin oder gar der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte. Diesen Kosten standen keine nennenswerten Nachteile für den Beklagten gegenüber. Sein Grundstück lag im fraglichen Zeitraum ungenutzt brach. Der Aufwand für die vom Beklagten angeführten Abstützungsarten, die im Übrigen auch die von ihm gemäß § 21 Abs. 4 NachbG NRW zu erstattenden Mehrkosten der Tiefergründung deutlich erhöht hätten, wäre damit wirtschaftlich unvertretbar gewesen.

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b) Soweit die Klägerin den allein noch verfolgten Berufungsantrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2019 anerkannt hat, kommt der darin enthaltenen Konkretisierung des Verfüllungsmaterials im Wesentlichen klarstellende Bedeutung zu. Die Klägerin hatte in beiden Rechtszügen bereits schriftsätzlich zugesagt, zur Verfüllung ausschließlich qualitativ gleich- oder höherwertige als die ausgehobene Erde zu verwenden, so dass hierüber in der Sache kein Streit bestand. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob es der nunmehr formulierten Konkretisierung überhaupt zwingend bedurfte. Hierin könnte allenfalls ein geringfügiges Teilunter-liegen der Klägerin erblickt werden, das es gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt, dem Beklagten gleichwohl die gesamten Kosten aufzuerlegen.

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3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.