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Oberlandesgericht Düsseldorf·9 U 149/13·03.05.2015

Forderungsfeststellung zur Nachlassinsolvenz: Verjährungshemmung durch Verhandlungen mit Fiskus

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte gegen den Nachlassinsolvenzverwalter die Feststellung einer Forderung aus einem schriftlichen Schuldanerkenntnis zur Insolvenztabelle. Streitentscheidend waren die Echtheit/Qualifikation des Anerkenntnisses sowie Verjährung und eine Anfechtung nach § 133 InsO. Das OLG hielt das Anerkenntnis für vom Schuldner unterzeichnet und als deklaratorisch einzuordnen. Die Verjährung begann zwar nach § 212 BGB neu, war aber wegen fortlaufender Verhandlungen mit der Bezirksregierung als Fiskuserbin nach § 203 BGB bis 28.02.2012 gehemmt; zudem scheiterte die Vorsatzanfechtung mangels Kenntnis des Klägers von (drohender) Zahlungsunfähigkeit.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Forderung des Klägers in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Schuldanerkenntnis bezeichnetes Schriftstück ist im Zweifel als deklaratorisches Schuldanerkenntnis auszulegen, wenn es einen konkreten Schuldgrund benennt und erkennbar nur bestehende Einwendungen ausschließen soll.

2

Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis richtet sich die Verjährung nach dem anerkannten Grundverhältnis; ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB lässt die Verjährung erneut beginnen.

3

Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB setzen keinen Vergleichswillen voraus; ausreichend ist ein fortgesetzter Meinungsaustausch, der den Gläubiger berechtigt anzunehmen, der Schuldner bzw. dessen Rechtsnachfolger lasse sich auf die Erörterung des Anspruchs oder anspruchsrelevanter Tatsachen ein.

4

Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB kann auch dann vorliegen, wenn die Korrespondenz sich überwiegend auf die Aufklärung anspruchsrelevanter tatsächlicher Umstände (z.B. Vermögensermittlung) bezieht und eine ablehnende Haltung der Gegenseite nicht erkennbar ist.

5

Für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderlich; diese kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Schuldner erklärt, nicht zahlen zu können, wenn konkrete Umstände eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit nicht zweifelsfrei belegen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 214 Abs. 1 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 BGB§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 InsO§ 780 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3 O 410/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 25.07.2013 abgeändert.

Die vom Kläger im Insolvenzverfahren über den Nachlass des Herrn T. B. A., 95 IN 55/12 Amtsgericht Krefeld, unter lfd. Nr. 8 der Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 1.962.537,63 € wird zur Insolvenztabelle festgestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. sein Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über den Nachlass des T. B. A. (im Folgenden: Schuldner) auf Feststellung einer Forderung in Höhe von insgesamt 1.962.537,63 € zur Insolvenztabelle in Anspruch.

4

Der unter dem Namen T. B. Z. geborene Schuldner war als Anlageberater und Finanzmakler tätig. Er verstarb am 20.10.2008. Nachdem alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.02.2009 (19 VI 19/09) festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Fiskus des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, nicht vorhanden sei. Der Kläger wandte sich daraufhin über seinen Rechtsanwalt, den Streithelfer B., an die Bezirksregierung Düsseldorf. Nach einem regelmäßigen Informationsaustausch teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit Schreiben vom 28.02.2012 (Anlage K 4, Bl. 32 GA) mit:

5

„Ich bestätige Ihnen, dass sich Herr C. seit Feststellung des Fiskuserbrechts kontinuierlich in Verhandlungen mit der Bezirksregierung Düsseldorf über den Anspruch gegen B. A. bzw. den Fiskus als Rechtsnachfolger und die anspruchsbegründenden Umstände befunden hat.

6

Insbesondere auch im Hinblick auf das in Belgien durchgeführte Gerichtsverfahren bestätige ich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.“

7

Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 25.06.2012 (95 IN 55/12) wurde über den Nachlass des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 24.07.2012 meldete der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Forderung in Höhe von 1.522.800,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 439.737,63 € unter der lfd. Nr. 8 zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 12.12.2012 (Anlage K 6, Bl. 34 f. GA) erklärte der Beklagte, dass er die Einrede der Verjährung erhebe und eine Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht möglich sei.

8

Der Kläger hat sich auf ein Schuldanerkenntnis berufen und dazu vorgetragen, dass der Schuldner dieses vor dem Hintergrund betrügerischer Schädigung im Rahmen von Kapitalanlagegeschäften am 12.10.2007 in Anwesenheit des Zeugen D. sowie eines weiteren Zeugen unterzeichnet habe (Anlage K 2, Bl. 30 GA). Der Beklagte hat dies mit Nichtwissen bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

9

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob der Kläger gegen den Schuldner aus einem etwa am 12.10.2007 abgegebenen Schuldanerkenntnis einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe habe. Ein solcher Anspruch sei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 21.12.2012 jedenfalls gemäß §§ 214 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt gewesen. Wegen der Feststellungen und der Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

11

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag aus erster Instanz weiterverfolgt und beantragt,

12

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die von ihm in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des Grafen T. B. A., Amtsgericht Krefeld, Az. 95 IN 55/12, unter lfd. Nr. 8 zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 1.962.537,63 € unbedingt, hilfsweise für den Ausfall, festgestellt wird.

13

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Tatsachenvortrags und beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

15

Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört und durch Vernehmung des Zeugen D. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2014 (Bl. 234 ff. GA) Bezug genommen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.

17

II.

18

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Auf Antrag des Klägers ist die von ihm unter lfd. Nr. 8 der Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von (1.522.800,00 € + 439.737,63 € =) 1.962.537,63 € gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 InsO zur Insolvenztabelle festzustellen.

19

1.

20

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Schuldner das Schuldanerkenntnis vom 12.10.2007 unterzeichnet hat, wonach er dem Kläger 1.269.000,00 € „aus Anlagevermögen“ sowie 253.800,00 € Inkassoaufwendungen schuldet.

21

a)

22

Der Zeuge D. hat den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Schuldner das Schuldanerkenntnis unterzeichnet hat.

23

Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass der Kontakt über den Notar E. in X. zustande gekommen und er von dem Kläger damit beauftragt worden sei, den Schuldner zu observieren und nach Möglichkeit Kontakt mit diesem aufzunehmen. Er hat lebensnah geschildert, wie er zunächst vergeblich an der Wohnungstür des Schuldners versucht hat, diesen in dessen Wohnung anzutreffen, dort jedoch nur eine Frau angetroffen und diese gebeten habe, ihrem Mann auszurichten, dass er vor dem Haus warte, und er den Schuldner sodann an einem anderen Tag – gleichsam auf Verdacht – auf der Straße mit dessen Namen angesprochen habe, woraufhin dieser sofort reagiert und nach einem kurzen Telefonat mit dem Kläger das vorbereitete Schuldanerkenntnis unterzeichnet habe. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge D. den Schuldner angetroffen und dieser das vom Kläger vorbereitete Schuldanerkenntnis unterzeichnet hat, denn der Schuldner hat nach den glaubhaften Angaben des Zeugen D. nicht nur sogleich auf den Namen „Herr Z.“ reagiert, sondern der Zeuge D. hat den Schuldner auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anwesenheit der Frau, die ihm an der Wohnung des Schuldners die Tür geöffnet hatte, vor dessen Haus erneut angesprochen.

24

Diese Aussage deckt sich im maßgeblichen Kerngeschehen mit den Angaben des Klägers, der die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen D. als Detektiv über den Notar E., die Aushändigung des vorbereiteten Schuldanerkenntnisses an den Zeugen D. und ein durch den Zeugen D. vermitteltes Telefonat mit dem Schuldner entsprechend geschildert hat. Auch hat der Kläger angegeben, dass er den Zeugen D. insgesamt zweimal in der Angelegenheit beauftragt habe, zunächst allgemein zur Kontaktaufnahme mit dem Schuldner und sodann zur Übergabe und Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses. Der Senat verkennt nicht, dass hier die Angaben des Klägers von dem vom Zeugen D. geschilderten Geschehensablauf abweichen, wonach der Zeuge zunächst im Zusammenhang mit dem Schuldanerkenntnis und sodann mit weiteren Observationen beauftragt worden war. Dies erklärt sich jedoch zwanglos aus dem Zeitablauf. So hat auch der Zeuge D. auf Vorhalt eingeräumt, nicht ausschließen zu können, dass er das Schuldanerkenntnis erst im Rahmen eines weiteren Auftrags erhalten habe und nach der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses nicht weiter für den Kläger tätig geworden sei. Daraus folgt nicht, wie der Beklagte meint, dass auch die näheren Umstände der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses, die der Zeuge D. in sich schlüssig und glaubhaft geschildet hat, unzutreffend gewesen sind.

25

An der Glaubwürdigkeit des Zeugen D. bestehen im Übrigen auch nicht deshalb Zweifel, weil der Zeuge seit geraumer Zeit im Sicherheitsgewerbe tätig ist und gegen ihn ein Ermittlungsverfahren in einer Steuersache eingeleitet worden war. Vielmehr steht für den Senat aufgrund der lebensnahen und überzeugenden Schilderung des Zeugen, der im Kernbereich übereinstimmenden Angaben des Klägers und des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen fest, dass der Schuldner persönlich das Schuldanerkenntnis vom 12.10.2007 in Gegenwart des Zeugen D. unterzeichnet hat. Der Einholung eines graphologischen Gutachtens bedurfte es daher nicht.

26

b)

27

Das Schriftstück vom 12.10.2007 stellt ein etwaige Einwendungen des Schuldners ausschließendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB liegt demgegenüber nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die alle Umstände des Falls berücksichtigen muss (vgl. BGH NJW 2008, 1589, 1590, Tz. 15 m.w.N.). Dabei stellt es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird; ist hingegen in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben, ist ein selbständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzunehmen (vgl. BGH NJW 1999, 574, 575).

28

Im vorliegenden Fall hat der Schuldner das Schuldanerkenntnis unter Bezugnahme auf seine Verbindlichkeiten „aus Anlagevermögen“ und diesbezügliche Inkassoaufwendungen abgegeben. Damit sollten ersichtlich kein neuer Schuldgrund geschaffen (§ 780 BGB), sondern vielmehr solche Einwendungen gegen die im Anerkenntnis bezeichneten Verpflichtungen ausgeschlossen werden, die bei Unterzeichnung des Anerkenntnisses schon bestanden und dem Schuldner bekannt waren oder mit denen er jedenfalls rechnete. Demgemäß kann sich auch der Beklagte, der das Bestehen der Schuld als solche in Frage stellt, nicht auf derartige Einwendungen berufen. Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, werden weder von den Parteien aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich.

29

c)

30

Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften für das anerkannte Schuldverhältnis. Der Feststellung der in dem Schuldanerkenntnis vom 12.10.2007 aufgeführten Forderungen zur Insolvenztabelle stehen hier jedoch – anders als vom Landgericht angenommen – die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht entgegen.

31

Das Anerkenntnis führt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dazu, dass die Verjährung erneut zu laufen beginnt (vgl. HK-BGB/Staudinger, 8. Aufl., § 781 BGB Rn. 9). Danach wären die in dem Schuldanerkenntnis vom 12.10.2007 aufgeführten Forderungen grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Allerdings hat der Kläger mit der Bezirksregierung seit dem Anwaltsschreiben vom 11.03.2009 jedenfalls bis zum Schreiben der Bezirksregierung vom 28.02.2012 (Anlage K 4, Bl. 32 GA) über den Anspruch verhandelt. In dieser Zeit war die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt.

32

aa)

33

Der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen (vgl. BGH NJW 2007, 587, Tz. 10). Es genügt jeder Meinungsaustausch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden (vgl. BGH NJW 1985, 798, 799 zu § 852 Abs. 2 BGB a.F.; BGH WM 2012, 1351, 1357, Tz. 63). Nicht notwendig ist die Erklärung einer Vergleichsbereitschaft. Es genügen Erklärungen, die den Forderungsinhaber zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche ein (vgl. BGH NJW-RR 1988, 730 zu § 852 Abs. 2 BGB a.F.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:

34

bb)

35

Der Kläger hatte sich, vertreten durch den Streithelfer, nicht nur an die Bezirksregierung Düsseldorf gewandt, um dieser einseitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des verstorbenen Schuldners zukommen zu lassen. Vielmehr ging es ihm um die Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche. Er bat wiederholt um Sachstandsmitteilung, wie unter anderem die Schreiben vom 07.06.2010 und 20.07.2010 (Anlage B 3, Bl. 72 f. und 76 f. GA) belegen. Auch die Bezirksregierung kündigte immer wieder an, den Kläger über weitere Erkenntnisse zu unterrichten (vgl. u.a. Schreiben vom 29.06.2010 und 29.07.2010, Bl. 81 f. GA, und Email vom 08.09.2011, Anlage K 7, Bl. 60 GA). Der Bezirksregierung war auch bekannt, dass es dem Kläger um die Durchsetzung seiner Ansprüche ging, wie ihr Schreiben vom 28.02.2012 und der darin erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung zeigen (Anlage K 4, Bl. 32 GA). In Kenntnis dieses Umstandes versuchte sie mit Hilfe des Klägers, die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzudecken. Ausweislich der vorgelegten Korrespondenz suchte sie dabei immer wieder den Kontakt zum Kläger, so unter anderem mit Emails vom 22.11.2011 und 10.01.2012 (Bl. 63, 65 GA).

36

Unschädlich dabei ist, dass in der Zeit, nachdem der Kläger gegenüber der Bezirksregierung seine Ansprüche gegen den Schuldner geltend gemacht hatte, Grund und Höhe dieser Ansprüche nicht Gegenstand der weiteren Korrespondenz waren. Der gemäß § 203 BGB notwendige Meinungsaustausch kann sich auch auf tatsächliche Fragen beziehen, etwa das gemeinsame Abwarten des Ausgangs eines Verfahrens oder der Ermittlungen einer Partei (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, Neubearbeitung 2014, § 203 BGB Rn. 16). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers hing maßgeblich von der Ermittlung und Einziehung von Vermögenswerten des Schuldners ab. Die Bezirksregierung war als zuständige Behörde bemüht, mit Hilfe des Klägers die finanziellen Hintergründe des verstorbenen Schuldners zu durchleuchten und solche Vermögenswerte aufzuspüren, was der Kläger bei verständiger Betrachtung dahin verstehen durfte, dass dies auch einer etwaigen Befriedigung seiner Ansprüche dienen sollte und er jedenfalls bis zur abschließenden Sachverhaltsaufklärung von weiteren verjährungshemmenden Maßnahmen absehen durfte. Dementsprechend hat die Bezirksregierung durch ihre Mitarbeiterin F. mit Schreiben vom 28.02.2012 zutreffend bestätigt, dass sich der Kläger seit Feststellung des Fiskuserbrechts kontinuierlich in Verhandlungen mit ihr über den Anspruch gegen den Schuldner und die anspruchsbegründenden Umstände befunden habe (Anlage K 4, Bl. 32 GA). Soweit dieselbe Mitarbeiterin in einer Email vom 16.04.2013 (Bl. 50 GA) mitgeteilt hat, mit dem Kläger sei „weder über den Grund noch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs gesprochen oder verhandelt“ worden, er sei der einzige (potentielle) Gläubiger gewesen, der an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt habe, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Auch daraus ergibt sich vielmehr, dass der Kläger als „potentieller“ Gläubiger bekannt und mit ihm in der Folgezeit der Sachverhalt aufgeklärt worden war. Dass die Bezirksregierung zu irgendeinem Zeitpunkt die Ansprüche des Klägers abgelehnt und damit die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert hätte, ist weder dargetan noch aus den vorgelegten Schreiben ersichtlich.

37

cc)

38

Offenbleiben kann damit die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang die Mitarbeiter der Bezirksregierung befugt waren, den Anspruch gegenüber dem Kläger anzuerkennen, und inwieweit sich die Bezirksregierung ein solches Anerkenntnis grundsätzlich zurechnen lassen müsste. Die Mitarbeiterin der Bezirksregierung, Frau F., war jedenfalls berechtigt, Verhandlungen mit dem Kläger zu führen. Ausweislich der Email vom 16.04.2013 (Anlage B 1, Bl. 50 GA) hatte sie den in dem Schreiben vom 28.02.2012 erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung in Absprache mit ihrer damaligen Dezernatsleiterin erklärt. Zur Abgabe dieser Verzichtserklärung und damit auch zur Führung von entsprechenden Verhandlungen war sie danach befugt.

39

dd)

40

Damit war die Verjährung, die an sich mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten wäre, in dem Zeitraum vom 11.03.2009 jedenfalls bis zum Schreiben der Bezirksregierung vom 28.02.2012 gehemmt; diese Zeit ist mithin nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen (§ 209 BGB). Zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 01.02.2013 war der Anspruch des Klägers gegen den Schuldner danach nicht verjährt.

41

3.

42

Der Beklagte kann das Schuldanerkenntnis auch nicht mit Erfolg gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechten.

43

a)

44

Ob die Zulassung des neuen Berufungsvorbringens bereits an § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO scheitert, weil dem Beklagten schon in erster Instanz bekannt war, dass der Anspruch auf das Schuldanerkenntnis vom 12.10.2007 gestützt wurde, kann hier dahinstehen. Dafür spricht jedenfalls, dass sich der aus der Sicht des Beklagten ergebende neue Aspekt – eine (vermeintliche) Drucksituation bei Unterzeichnung des Schriftstückes – aus den nachfolgend erörterten Gründen nicht hinreichend feststellen lässt und ohnehin keine tragfähige Grundlage für eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung bildet. Soweit der Beklagte bereits in erster Instanz die Anfechtung erklärt hat, bezog sich dies auf den Verjährungsverzicht vom 28.02.2012 (vgl. auch Anlage B 2, Bl. 51 f. GA) bzw. auf die Anerkennung der Ansprüche durch Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf.

45

b)

46

Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO nicht vor. Dahinstehen kann insoweit, ob eine Gläubigerbenachteiligung hier in der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses liegen könnte und der Schuldner bei Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses die Benachteiligung anderer Gläubiger gewollt oder sie zumindest als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat, denn der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass der Kläger davon Kenntnis hatte.

47

aa)

48

Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens– hier am 16.04.2012 (vgl. Anlage K 1, Bl. 9 GA) – mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH WM 2013, 2272, 2273, Tz. 11). Bei der Prüfung dieser Frage ist jeweils eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH WM 2013, 180, 182 f., Tz. 25).

49

bb)

50

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war.

51

(1)

52

Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; dies ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (vgl. BGH WM 2012, 711, Tz. 9 m.w.N.).

53

(2)

54

Zwar hat der Schuldner hier nach Angaben des Klägers in dem anlässlich der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses geführten kurzen Telefonat erklärt, er könne nicht zahlen. Dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht im Stande war, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ergibt sich daraus unter den gegebenen Umständen jedoch nicht. Danach hatte der Schuldner im Vorfeld wiederholt auf Anfragen des Klägers nicht reagiert, so dass sich diesem der Eindruck aufgedrängt hatte, hingehalten und betrogen zu werden. Entsprechend ist auch in dem Gläubigerversammlungsbericht vom 22.08.2012 ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass der überwiegende Teil der Geschäfte des Schuldners, in denen er als Anlageberater tätig war, einen deliktischen Hintergrund gehabt habe, da den Anlegern in dokumentierten Fällen weder die eingezahlte Valuta noch die vereinbarte Rendite vollständig ausgezahlt worden sei (Anlage K 1, Seite 6, Bl. 12 GA). Gerade mit Blick auf diesen möglicherweise deliktischen Hintergrund des Schuldners lässt sich nicht ausschließen, dass der Schuldner den Kläger und ggfs. auch andere Gläubiger hingehalten hat, um Geld beiseitezuschaffen und sich berechtigten Forderungen zu entziehen, obwohl er in der Lage gewesen wäre, diese zu bedienen. Dafür spricht auch, dass der Schuldner ausweislich des Gläubigerversammlungsberichts mehrere Bankverbindungen im Ausland hatte und sich ein Großteil des – durch belgische Behörden beschlagnahmten – Vermögens des Schuldners in Belgien befand, wie ein zwischenzeitlich beendetes Verfahren in Belgien zeigt, infolgedessen Geld an den Beklagten ausgezahlt wurde. Auch der Umstand, dass der Kläger den Zeugen D. beauftragt hatte, den Schuldner ausfindig zu machen und diesem das Schuldanerkenntnis vorzulegen, zeigt, dass der Kläger noch von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners und damit der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs ausging, den er nach der schriftlichen Bestätigung ohnehin noch im Klagewege titulieren lassen musste. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch davon überzeugt, dass der Kläger im Wesentlichen erst nach Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses im Zuge der weiteren Ermittlungen von weiteren Gläubigern erfahren hat.

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(3)

56

Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass in dem Schuldanerkenntnis neben der Hauptforderung darauf bezogene pauschalierte Inkassoaufwendungen in Höhe von 20 % aufgeführt sind. Zwar bildet eine inkongruente Deckung ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH NZI 2012, 963, Tz. 13). Aus den vorgenannten Gründen vermag der Senat jedoch nicht festzustellen, dass für den Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Liquidität des Schuldners und nicht (nur) dessen Zahlungswilligkeit in Frage stand.

57

(4)

58

Im Übrigen ist eine Kenntnis des Klägers von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch nicht aus den Umständen zu schließen, unter denen das Schuldanerkenntnis abgegeben wurde.

59

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Schuldner das Schuldanerkenntnis unterzeichnet hat, weil der Zeuge D. auf ihn Druck ausgeübt hätte. Vielmehr hatte der Schuldner dem Kläger gegenüber nach dessen glaubhaften Angaben bereits seit Längerem das Bestehen der Schuld bestätigt, ihn jedoch zugleich immer wieder hingehalten. Auch durch Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses hat er lediglich erneut das Bestehen der Schuld, der Hauptforderung in Höhe von 1.522.800,00 € nebst pauschalierten Kosten für die vom Kläger veranlassten Ermittlungen, bestätigt, ohne dem Kläger damit zugleich einen durchsetzbaren Titel und damit einen zeitlichen Vorteil zu verschaffen, und den Kläger damit letztlich weiter hingehalten. Der Zeuge D. hat zudem glaubhaft bekundet, dass er den Schuldner höflich angesprochen und um Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses gebeten habe. Auch der Umstand, dass die Unterzeichnung am Fahrzeug des Zeugen stattfand, in dem sich ein damaliger Kollege des Zeugen D. befand, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Schuldner nicht freiwillig, sondern aus Angst das Schreiben unterzeichnet hat. Dafür fehlen konkrete Anhaltspunkte; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Schuldner den Zeugen D. sowie dessen Kollegen als Bedrohung empfunden und deshalb das Schreiben unterzeichnet hat.

60

Im Übrigen ist die vorliegende Fallgestaltung ohnehin nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu „Druckzahlungen“ der Vorsatz regelmäßig angenommen werden könnte. Diese Fälle betreffen Leistungen des Schuldners, die dieser zur Abwendung eines Insolvenzantrags (vgl. BGH NZI 2012, 963) oder zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung (vgl. BGH NZI 2012, 561, 562) an einen Gläubiger leistet. Hier hat der Schuldner den Kläger jedoch weder befriedigt, sondern lediglich die bestehende Forderung bestätigt, noch wurde im vorgenannten Sinne Druck auf den Schuldner ausgeübt.

61

Auch in der Gesamtschau lässt sich danach nicht feststellen, dass der Kläger im Oktober 2007 davon ausging, dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt außerstande war, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen.

62

4.

63

Der zur Insolvenztabelle angemeldete Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB für die Zeit ab dem 12.10.2007 bis zur Verfahrenseröffnung am 25.06.2012. Nach vorangegangenen Zahlungsverlangen und-zusagen hat der Kläger den Schuldner am Tag der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses nochmals zur Leistung aufgefordert. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen von 439.737,63 € greift der Beklagte nicht konkret an.

64

5.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

67

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird, wie bereits im Beschluss vom 20.10.2014, auf bis zu 1.250.000,00 € festgesetzt. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass sich weitere mögliche Gläubiger gemeldet haben, gibt dies keine Veranlassung zur Änderung des Streitwerts. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist derzeit offen, ob diese Forderungen berechtigt sind.