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Oberlandesgericht Düsseldorf·9 U 114/19·17.11.2019

Berufung abgewiesen: Kein einstweiliger Zutrittsanspruch in ungeteilter Erbengemeinschaft

ZivilrechtSachenrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin beantragte einstweiligen Zutritt zu einem gemeinschaftlich geerbten Zweifamilienhaus; das Landgericht lehnte ab und das OLG wies die Berufung zurück. Das Gericht stellte fest, dass die bloße Weigerung, einen Schlüssel auszuhändigen, keinen Besitzentzug darstellt und reiner Erbenbesitz keinen einstweiligen Besitzschutz begründet. Ein Verfügungsgrund wurde nicht dargetan; die Gefahr einer Nachlassschmälerung blieb unkonkret.

Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin gegen die Ablehnung der einstweiligen Verfügung auf Zutritt zum Erbhaus als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 BGB setzt einen (widerrechtlichen) Entzug des zuvor vorhandenen Besitzes voraus; die bloße Weigerung, den Besitz zu ermöglichen (z.B. Herausgabe eines Schlüssels), begründet keine verbotene Eigenmacht.

2

Der nach § 857 BGB auf die Erben übergehende reine Erbenbesitz begründet nicht ohne weiteres Anspruch auf Besitzschutz, soweit kein tatsächlicher Besitzentzug oder Ausschluss eines Miterben vorliegt.

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Bei gemeinschaftlichem Mitbesitz in einer ungeteilten Erbengemeinschaft betreffen Auseinandersetzungen über Zutritt und Nutzung die Abgrenzung des Gebrauchs und stellen regelmäßig keine Besitzstörung i.S.v. § 862 BGB dar; § 866 BGB schließt insoweit Besitzschutz aus.

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren ist ein konkreter Verfügungsgrund erforderlich; bloße, nicht näher substantiierte Befürchtungen einer Nachlassschmälerung genügen nicht, und erforderlichenfalls kommt eine Verbotsverfügung statt eines Zutrittsanspruchs in Betracht.

Relevante Normen
§ 862 BGB§ 866 BGB§ 858 ff. BGB§ 857 BGB§ 861 Abs. 1 BGB§ 858 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 2 O 160/19

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 26.06.2019 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

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Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Verfügungsbeklagten einstweilig aufzugeben, der Verfügungsklägerin den Zutritt zu dem beiden Parteien sowie weiteren Personen in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehenden Zweifamilienhaus A.-Straße 00 in B.-Stadt zu gewähren.

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1.

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Die begehrte einstweilige Verfügung kann nicht auf die gesetzlichen Regelungen zum Besitzschutz (§§ 858 ff. BGB) gestützt werden.

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a)

8

Zwar fehlt es nicht an einer Besitzposition der Verfügungsklägerin. Vielmehr ging der unmittelbare Besitz des Erblassers an der von ihm bewohnten Wohnung im Haus A.-Straße 00 sowie - in der Form des Mitbesitzes mit den Mietern der vermieteten Einheit - an den Gemeinschaftsflächen und -räumen mit dem Erbfall am 24.03.2019 gemäß § 857 BGB auf die Verfügungsklägerin, den Verfügungsbeklagten und die weiteren Miterben als Mitbesitzer (vgl. MüKoBGB-Joost, 7. Aufl § 857 Rz. 8 m.w.N.) über. Ob dieser reine Erbenbesitz ohne (bei einer Immobilie insbesondere durch einen Schlüssel vermittelte) tatsächliche Sachherrschaft auch Besitzschutzansprüche zu verschaffen vermag (bejahend Staudinger-Gutzeit, BGB, § 857 Rz. 14; MüKoBGB-Joost, § 857 Rz. 9 m.w.N.), kann indes dahinstehen, denn die weiteren Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht durch den Verfügungsbeklagten sind nicht erfüllt.

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b)

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Der Verfügungsbeklagte hat der Verfügungsklägerin nicht ihren Mitbesitz durch verbotene Eigenmacht entzogen (§ 861 Abs. 1 BGB).

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Dass der Verfügungsbeklagte es ablehnt, der Verfügungsklägerin einen Schlüssel auszuhändigen, stellt keine verbotene Eigenmacht dar. Eine solche besteht nach zutreffender herrschender Meinung in einem (widerrechtlichen) Entziehen des Besitzes (§ 858 Abs. 1 BGB), nicht aber in der bloßen (widerrechtlichen) Weigerung, den Besitz an einer Sache einzuräumen (Staudinger-Gutzeit, § 858 Rz. 12; vgl. auch OLG Hamm, NJW 1986, 728; MüKoBGB-Joost, § 858 Rz. 3). Nichts anderes kann für die Weigerung gelten, dem gemäß § 857 BGB reinen Erben-(mit-)besitzer nunmehr die tatsächliche Sachherrschaft zu überlassen oder ihn daran zu beteiligen. Auch hierdurch wird kein zuvor vorhandener Besitz entzogen, sondern lediglich die Aufwertung des "fiktiven" Erbenbesitzes hin zu einer auch tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht gewährt.

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Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Verfügungsbeklagte (allein oder gemeinsam mit anderen Miterben) nach dem Erbfall die unmittelbare Sachherrschaft an der Immobilie A.-Straße 00 unter Ausschluss der Verfügungsklägerin ergriffen hätte. Einen Schlüssel hatte er schon zu Lebzeiten des Erblassers; insofern hat sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert. Irgendwelche konkreten Übernahmehandlungen (z.B. eigener Einzug oder sonstige Nutzung, Vermietung im eigenen Namen) behauptet die Verfügungsklägerin selbst nicht; der von ihr angeführte Streit um das Konto des Erblassers hat mit dem Besitz an der Immobilie nichts zu tun. Der Verfügungsbeklagte hat sich auch nicht verbal eines alleinigen Besitzes oder alleiniger Sachherrschaft berühmt. Er betont im Gegenteil, eine solche Position weder innezuhaben noch anzustreben, und fordert  einen gemeinsamen Termin aller Miterben einschließlich der Verfügungsklägerin zur Besichtigung des Hauses und zur Sicherung des Nachlasses. Schließlich war auch die mit dem an eine andere Miterbin gerichteten und mit der Androhung einer Strafanzeige verbundenen Schreiben vom 04.04.2019 geäußerte Ablehnung, den nicht schon vom Erblasser mit Schlüsseln versehenen Miterben Zutritt zu dem Objekt zu gewähren, nur eine passive Haltung, die die schon vor dem Erbfall gegebene Situation unverändert ließ. Negiert wurde dadurch nicht die Rechtsstellung der Verfügungsklägerin als solche, sondern nur ihre Befugnis, sich eigenmächtig den Zutritt zu verschaffen.

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c)

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Die Verfügungsklägerin kann auch keinen einstweiligen Rechtsschutz wegen einer Besitzstörung (§ 862 Abs. 1 BGB) erlangen.

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Zwar können auf das Objekt des Besitzes (hier die Immobilie A.-Straße 00) bezogene Verbote und Drohungen (hier insbesondere mit einer Strafanzeige) grundsätzlich eine Besitzstörung darstellen (vgl. Palandt-Herrler, BGB, 78. Aufl., § 862 Rz. 5). Jedoch steht der (Erben-)Besitz, dessen Störung vorliegend in Frage steht, allen Miterben gemeinschaftlich in der Form des Mitbesitzes zu. Der Konflikt darum, ob einzelne Erben, darunter die Verfügungsklägerin, allein das Haus betreten und sich dort aufhalten dürfen, betrifft die Grenzen des ihnen jeweils zustehenden Gebrauchs. Insofern findet aber kein Besitzschutz statt (§ 866 BGB).

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d)

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Das verfassungsmäßige Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es fordert nicht, dass für jeden Anspruch neben dem ordentlichen Hauptsacheverfahren auch eine Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegeben sein muss. Nach der Konzeption der Rechtsordnung ist dieser vielmehr eine an besondere Voraussetzungen geknüpfte Ausnahme. Die aus den gesetzlichen Regelungen zum Besitzschutz in ihrer überzeugenden Auslegung durch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgende Rechtslage bildet gerade das Abwägungsergebnis zwischen den legitimen Interessen der beiden beteiligten Seiten.

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2.

19

Das Begehren der Verfügungsklägerin rechtfertigt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten.

20

Eine nicht aus Besitzschutznormen erwachsende Befugnis der Verfügungsklägerin, insbesondere das in einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB jedem Miterben zustehende Recht auf Ingebrauchnahme des Nachlasses (vgl. auch BGH, NJW 1978, 2157) bietet keine ausreichende Grundlage für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Zum einen fehlt es an dem im Eilverfahren erforderlichen Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Die nicht durch konkrete Tatsachen belegte Befürchtung der Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagte könne in der verschlossenen Wohnung den Nachlass schmälern, genügt insoweit nicht. Zum anderen wäre einer derartigen Gefahr allenfalls durch eine Verbotsverfügung zu begegnen, nicht jedoch durch den von der Verfügungsklägerin beantragten Zutritt zur Immobilie und ihren dortigen Aufenthalt.

21

3.

22

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 14.10.2019 gab keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

23

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über eine vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteils nach § 542 Abs. 2 ZPO sogleich rechtskräftig ist.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 28.000 € festgesetzt.

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