Zurückweisung der Dynamisierung der Kindergeldanrechnung (§1612b Abs.5 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Ablehnung einer Dynamisierung der Kindergeldanrechnung nach §1612b Abs.5 BGB an. Das Oberlandesgericht bestätigt die Amtsgerichtsentscheidung und weist die Beschwerde zurück. Eine eingreifende Dynamisierung verletzt den Bestimmtheitsgrundsatz des Vollstreckungstitels, da die Ermittlung des anzurechnenden Kindergeldanteils unterhaltsrechtliche Rechenvorgänge voraussetzt. Die Düsseldorfer Tabelle kann den Bestimmtheitsmangel nicht heilen; Prozesskostenhilfe wurde versagt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Dynamisierung der Kindergeldanrechnung als unbegründet abgewiesen; Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine eingreifende Dynamisierung von Vollstreckungstiteln durch Verweisung auf spätere Änderungen der Regelbeträge oder des Kindergeldes genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht, wenn der anzurechnende Betrag nicht ohne weitere unterhaltsrechtliche Feststellungen eindeutig bestimmbar ist.
Zur Ermittlung des nach §1612b Abs.5 BGB anzurechnenden Kindergeldanteils sind mehrere Rechenschritte erforderlich (Berechnung von 135 % des Regelbetrags, Bereinigung um hälftiges Kindergeld, Verhältnisbildung), die unterhaltsrechtliche Kenntnisse voraussetzen.
Die Bezugnahme in einem Titel auf Hilfsmittel wie die Düsseldorfer Tabelle beseitigt nicht den Bestimmtheitsmangel, da solche Tabellen keine Gesetzeskraft haben und auf entgegenstehende tatsächliche oder rechtliche Umstände nicht gestützt werden dürfen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 28 FH 36/00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 04.12.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Beschwerdewert: 1.000,-- DM.
II.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Amtsgericht zu Recht eine Dynamisierung der Kindergeldanrechnung nach der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB abgelehnt hat.Dem Bestimmtheitsgrundsatz von Titeln, der im Vollstreckungsrecht gilt, kann mit eingreifender Dynamisierung nach einer Änderung der Regelbeträge oder des Kindergeldes nicht mehr genüge getan werden. Es gibt keine Formulierung, mit der allein mit Hilfe des Gesetzes der gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anzurechnende Kindergeldanteil so klar bestimmt wird, dass der geschuldete Unterhalt vom Vollstreckungsorgan oder Drittschuldner berechnet werden kann. Gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB wird das Kindergeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet, wenn der Barunterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags zu zahlen. Um den Anteil zu ermitteln, der anzurechnen ist, sind neben den Feststellungen des neuen Regelbetrages bzw. des gültigen Kindergeldes weitere Rechenschritte erforderlich, die unterhaltsrechtliche Kenntnisse voraussetzen, die in der Regel weder von einem Vollstreckungsorgan noch einem Drittschuldner erwartet werden können. Neben den erwähnten Feststellungen ist ferner erforderlich, 135 % des Regelbetrages zu berechnen. Dieser Betrag ist um das hälftige Kindergeld zu bereinigen. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag ist zu dem nunmehr gültigen Regelbetrag in Beziehung zu setzen. Die Differenz des gültigen Regelbetrages zu 135 % des neuen Regelbetrages, abzüglich des hälftigen Kindergeldes, ist als Kindergeldanteil auf dem gültigen Regelbetrag anzurechnen. Aus dieser Berechnung ergibt sich der anrechenbare Kindergeldanteil. Zwar vereinfacht die in die ab dem 01.07.2001 geltende Düsseldorfer Tabelle aufgenommene Kindergeldverrechnungstabelle die Rechenschritte. Gleichwohl ist zu bedenken, dass auch der Umgang mit einer solchen Tabelle Erfahrungen im Unterhaltsrecht voraussetzt und diese Verrechnungstabelle dem Vollstreckungstitel nicht beigefügt ist. Die Vollstreckungsorgane müssten also die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle heranziehen, um an die Verrechnungstabelle zu gelangen. Abgesehen davon hat dieses Hilfsmittel keinen Einfluss auf die Bestimmtheit des Titels. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Für die Auslegung eines Titels darf aber auf andere tatsächliche oder rechtliche Umstände als gesetzliche Vorschriften nicht zurückgegriffen werden (OLG Hamm OLGZ 74, 59; OLG Köln Rechtspfleger 1992, 527; Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 704 Rdnr. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zu verweigern.
Dr. S. S. S.