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Oberlandesgericht Düsseldorf·8 U 83/02·26.03.2003

Berufung wegen vorgeworfenem Behandlungsfehler bei Revisionsoperation zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen einer als zu früh behaupteten Revisionsoperation nach Strumaentfernung. Zentral ist, ob der Operateur durch die Operationsindikation oder das Festhalten am Pathologiebefund schuldhaft gehandelt hat. Das OLG bestätigt, dass kein Behandlungsfehler vorliegt: Der Operateur hat Risiken abgewogen und durfte dem externen Pathologiebefund vertrauen. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schmerzensgeldklage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Durchführung einer Revisionsoperation innerhalb eines zeitlich noch riskanten Heilungsverlaufs ist nicht automatisch rechtswidrig; entscheidend ist die sorgfältige Abwägung der operationsbedingten Vorteile gegen das erhöhte Komplikationsrisiko.

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Der behandelnde Arzt darf grundsätzlich auf die Befunde eines hinzugezogenen Fachkollegen (z. B. Pathologen) vertrauen; ein Vertrauensschutz entfällt nur bei konkreten Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit.

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Zur Begründung einer Arzthaftung wegen fehlerhafter Therapieentscheidung bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die ärztliche Risiko-Nutzen-Abwägung die erforderliche Sorgfalt vermissen ließ; abweichende fachliche Einschätzungen eines Sachverständigen begründen dies nicht zwingend.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine vorwerfbare Pflichtverletzung und den kausalen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 89 BGB§ 847 BGB (a.F.)§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 1 O 485/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.06.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch, weil der Zweitbeklagte einen Revisionseingriff zur Entfernung eines Mikrokarzinoms nach einer Strumaoperation zu früh vorgenommen habe, dabei nicht das gesamte Restgewebe entfernt habe und deshalb eine weitere Operation erforderlich geworden sei. Das Landgericht hat unter Verwertung eines in dem selbständigen Beweisverfahrens 541 H 7/00 AG Moers erstatteten Sachverständigengutachtens des Direktors der Klinik für Allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie der H.-H.-U. D., Prof. Dr. R., die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Behandlungsfehler lasse sich nicht feststellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Feststellungen des Landgerichts zur Vorwerfbarkeit des Operationstermins angreift. Er vertritt die Auffassung, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass es richtig gewesen wäre, mit dem Revisionseingriff abzuwarten. Ein solches Zuwarten hätte auch für ihn, den Kläger, kein erhöhtes Risiko bedeutet. Im übrigen habe der Sachverständige die dramatische pathologische Diagnose von Prof. Dr. S. in Zweifel gezogen und die radikale Therapieempfehlung für überzogen gehalten.

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Der Kläger beantragt,

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in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter EUR 2.500 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2000 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

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II.

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Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Beklagten haften dem Kläger nicht gemäß den §§ 823 Abs. 1 (hinsichtlich der Beklagten zu 1) i.V. mit § 89), 847 BGB (a.F.) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

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Das Landgericht ist auf der Grundlage des in dem selbständigen Beweisverfahren 541 H 7/00 AG Moers eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Behandlungsfehler nicht feststellen lässt. Soweit dies die technische Durchführung der ersten beiden Eingriffe betrifft, wird das vom Kläger auch nicht angegriffen.

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Vergeblich wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte zu 2) habe die Revisionsoperation nicht zu früh durchgeführt. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Sachverständige Prof. Dr. R. ausgeführt hat, die Operationsindikation sei nicht zwingend gewesen (Bl. 112 BA) und der Eingriff sei innerhalb des schwierigsten Zeitraums nach der Erstoperation erfolgt, in dem durch die noch nicht abgeschlossene Narbenbildung sowohl das Risiko der Verletzung des Stimmbandnerven und der Nebenschilddrüsen erhöht ist, als auch die Möglichkeit, das Eingriffsziel einer kompletten beidseitigen Entfernung der Restschilddrüse zu verfehlen. Daraus folgt aber nicht, dass der Eingriff zu diesem Zeitpunkt fehlerhaft gewesen wäre. Vielmehr muss der Operateur in diesem Fall die Vorteile des Eingriffs sorgfältig gegen die Schadensgefahr abwägen.

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Das hat der Beklagte zu 2) hier auch nach der Einschätzung von Prof. Dr. R. indessen getan. Ihm lag der pathologische Zweit-Befund von Prof. Dr. S. vor, in dem ein pT4-Tumor diagnostiziert und unmissverständlich zur Entfernung der Restschilddrüse und darüber hinaus zur Radiojodtherapie aufgefordert wurde. Dass der Sachverständige - ohne eigene Befundung des Präparats - diese Darstellung für sehr weitreichend hält, ist dem Beklagten zu 2), wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht anzulasten. Denn grundsätzlich darf der behandelnde Arzt auf die Richtigkeit der von einem hinzugezogenen Arzt - in diesem Fall einem Pathologen - erhobenen Befunde vertrauen (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Rdnr. B 122; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 93). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, aus denen sich hier für den Beklagten zu 2) Zweifel an der Diagnose hätten ergeben müssen. Zwar hat die Pathologin des beklagten Krankenhauses, Frau Dr. M., in ihrem Schreiben vom 20.03.2000 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beurteilung von Prof. S. nicht teilt; andererseits kommt diesem als Direktor eines Instituts für Pathologie eines Universitätsklinikum im Zweifel die größere Sachkompetenz zu, zumal sich die Pathologin gerade an ihn gewandt hatte, weil sie selbst hinsichtlich der Beurteilung des vorgefundenen Herdes unsicher war. Hinzu kommt noch, dass Frau Dr. M. in ihrem Schreiben an den Beklagten zu 2) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass auch bei dem papillären Mikrokarzinom wiederholt Metastasierungen in regionale Lymphknoten nachgewiesen worden sind. Deshalb war die Entscheidung zur sofortigen Nachoperation, wovon auch der Sachverständige ausgeht, kein vorwerfbarer Behandlungsfehler, wenn auch eine andere Entscheidung ebenfalls vertretbar gewesen wäre.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

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Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 EUR.