Berufung: Feststellungsantrag nach Nasen-OP wegen Verjährung abgewiesen, Zahlung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer Ersatzpflichten nach einer Rhinoplastik. Das OLG Düsseldorf änderte das Urteil teilweise: Den Zahlungsanspruch über 6.000 EUR bestätigte es, den Feststellungsantrag wegen dreijähriger Verjährung nach § 852 BGB (a.F.) als unzulässig abgewiesen. Maßgeblich war, dass kein Behandlungsvertrag mit dem Beklagten bestand und der Feststellungsantrag einen neuen Streitgegenstand darstellt.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich: Zahlungsanspruch über 6.000 EUR bestätigt, Feststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB a.F.) verjähren nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. drei Jahre ab Kenntnis des Verletzten von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen.
Fehlt ein Behandlungsvertrag mit dem Beklagten, stehen dem Geschädigten Schadensersatzansprüche regelmäßig aus unerlaubter Handlung und nicht aus der positiven Forderungsverletzung zu.
Ein Feststellungsanspruch, der künftig entstehende materielle und immaterielle Schäden erfasst und über zuvor geltend gemachte Zahlungsanträge hinausgeht, begründet einen neuen Streitgegenstand und unterbricht die Verjährung nicht.
Ist ein Anspruch verjährt, berechtigt dies den Schuldner, die Leistung zu verweigern (vgl. § 222 BGB), und führt zur Abweisung eines Feststellungsantrags, der darauf gestützt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 298/00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. April 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 EUR nebst 4 % Zinsen aus 5.112,92 EUR seit dem 22.08.1996 und aus weiteren 887,08 EUR seit dem 01.02.2002 nebst 2,56 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterzog sich am 21. September 1993 einer von dem Beklagten durchgeführten kosmetischen Nasenoperation (Rhinoplastik). Der Beklagte war seinerzeit als freier Mitarbeiter der M. GmbH in M. (im weiteren: F M Ä) tätig. Für die Operation zahlte der Kläger an die Gesellschaft einen Betrag von 8.000 DM.
Mit der Behauptung, seine Nase sei durch die Operation nachhaltig verunstaltet worden, hat der Kläger Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Einen zunächst gegen die F M Ä vor dem Amtsgericht Mönchengladbach (29 C 826/99) betriebenen Rechtsstreit wegen der Rückforderung der Operationskosten und einer Fahrtkostenerstattung hat er nach der Insolvenz der Gesellschaft für erledigt erklärt. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger - zunächst in einem von seiner Ehefrau aus seinem abgetretenen Recht betriebenen Mahnverfahren - Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Vorschusszahlung für eine Revisionsoperation geltend gemacht. Nachdem der Beklagte gegen den ihm am 10. Oktober 1996 zugestellten Mahnbescheid (GA 4) Widerspruch eingelegt hatte (GA 5) hat der Kläger (nach Rückabtretung seiner Ansprüche durch seine Ehefrau) unter dem 4. Februar 1999 das streitige Verfahren fortgesetzt (GA 7) mit dem er als Hauptforderung die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 DM sowie eine Vorschusszahlung von weiteren 12.000 DM geltend gemacht hat.
Nach Beweisaufnahme durch das Landgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Januar 2002 (GA 274) die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert und nunmehr beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 7.700 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 20.8.1996 sowie 5,11 EUR vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 7.700 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 20.8.1996 sowie 5,11 EUR vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 7.570 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der am 21.9.1993 mangelhaft bei ihm durchgeführten Nasenoperation (Rhinoplastik) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 7.570 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 zu zahlen;
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der am 21.9.1993 mangelhaft bei ihm durchgeführten Nasenoperation (Rhinoplastik) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, es liege weder ein Operationsfehler noch ein Aufklärungsmangel vor. Im übrigen hat er sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. A.. Durch das am 23. April 2002 verkündete Urteil hat die Kammer den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR nebst 4 % Zinsen aus 5.112,92 EUR seit dem 20.8.1996 und aus weiteren 887,08 EUR seit dem 1.2.2002 nebst 2,56 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen; ferner hat das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die weitergehende - den Vorschussanspruch betreffende - Klage hat es abgewiesen.
Gegen die Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, soweit das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben hat. Er macht geltend, der Feststellungsantrag sei, weil er erst am 30. Januar 2002 anhängig gemacht worden sei, gemäß § 852 BGB verjährt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 23.4.2002 die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 6.000 EUR nebst 4 % Zinsen aus 5.112,92 EUR seit dem 20.8.1996 und des weiteren 887,08 EUR seit dem 1.2.2002 nebst 2,56 EUR vorgerichtliche Mahnkosten verurteilt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger erachtet die Berufung im Hinblick auf die Formulierung des Berufungsantrages für nicht zulässig. Im übrigen macht er geltend, das Rechtsmittel sei auch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Einwand der Verjährung sei unbegründet, weil der Beklagte (auch) nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung hafte, wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.
Im übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, die Verjährung der von dem Feststellungsantrag erfassten Ansprüche sei bereits durch die zuvor erhobene Leistungsklage unterbrochen worden.
Die von ihm zunächst eingelegte Anschlussberufung, mit der er weiterhin die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von (richtig) 7.570 EUR, hilfsweise die Feststellung der entsprechenden Ersatzpflicht des Beklagten, verlangt hat, hat der Kläger zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung, über die nach der Rücknahme der Anschlussberufung des Klägers alleine zu entscheiden ist, hat Erfolg. Die Klage ist wegen des Feststellungsantrages abzuweisen.
I.
Die Berufung ist zulässig. Die von dem Kläger erhobenen Einwände gegen die Formulierung des Berufungsantrages sind unberechtigt. Der Antrag ist zwar sprachlich nicht korrekt formuliert, aus ihm ergibt sich allerdings unzweifelhaft, dass sich der Beklagte - alleine - dagegen wendet, dass das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben hat.
II.
Die Berufung ist begründet. Die von dem Feststellungsantrag des Klägers erfassten Ansprüche sind, verjährt. Damit ist der Beklagte nach § 222 Abs. 1 BGB (a.F.) berechtigt, die Leistung zu verweigern.
1.
Entgegen der Darstellung des Klägers kommen gegen den Beklagten alleine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 847 BGB (a.F.) in Betracht, die nach § 852 Abs. 1 BGB (a.F.) innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen verjähren. Einer längeren Verjährung unterliegende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung scheiden demgegenüber aus. Der Behandlungsvertrag des Klägers war, wie sich aus seiner eigenen Darstellung in dem vorliegenden Rechtsstreit sowie dem Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler und in dem gegen die F M Ä geführten Rechtsstreit (29 C 826/99 Amtsgericht Mönchengladbach) ergibt, nicht mit dem Beklagten, sondern mit der F M Ä, an die er das Behandlungshonorar gezahlt hatte, zustande gekommen.
2.
Es kommt nicht darauf an, ob die Verjährungsfrist hier im Hinblick auf die nach § 852 BGB (a.F.) erforderliche Kenntnis des Klägers von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen bereits im September 1994 zu laufen begann, wovon das Landgericht ausgeht. Spätestens mit dem Betreiben des Mahnverfahrens (Mahnbescheid vom 4. Oktober 1996) war eine entsprechende Kenntnis des Klägers im Sinne von § 852 BGB anzunehmen, wodurch die Verjährung begann. Die dreijährige Verjährungsfrist war bei Anhängigmachung des Feststellungsantrages am 30. Januar 2002 (GA 274) abgelaufen. Die Verjährung war auch nicht durch die bereits im Mahnverfahren anhängig gemachten Zahlungsanträge unterbrochen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet der Feststellungsantrag einen neuen Streitgegenstand: Mit den bereits anhängigen Zahlungsanträgen hat der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie eine Vorschusszahlung in Höhe von 7.570 EUR für eine Revisionsoperation geltend gemacht. Der Feststellungsanspruch stellt demgegenüber eine Klageerweiterung - und keine Abänderung des den Kostenvorschuss betreffenden, von dem Kläger aufrechterhaltenen Zahlungsantrages - dar, von der die Geltendmachung möglicher weiterer in Zukunft entstehender materieller und immaterieller Schäden erfasst sein sollte. Daher ist der vorliegende Fall nicht mit der Konstellation vergleichbar, mit der sich der BGH in seiner von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 27.11.1984 (NJW 1985, 1152, 1154) befasst hat: Dort ging es um die Frage der inhaltlichen Identität eines Freistellungsanspruchs mit einem Zahlungsanspruch, die beide auch der Höhe nach dieselbe Forderung betrafen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 EUR.