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Oberlandesgericht Düsseldorf·8 U 71/03·02.06.2004

Kein Vergleich und kein Schmerzensgeld nach Melanom-Fehldiagnose ohne zurechenbaren Schaden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen einer behaupteten histologischen Fehldiagnose (malignes Melanom statt Spitz-Nävus) Schmerzensgeld und stützte sich zuletzt auf einen behaupteten Vergleich über 2.000 €. Das OLG verneinte das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs, da die Erklärungen erkennbar nur auf einen nicht zustande gekommenen Prozessvergleich bezogen waren und ein entsprechender Parteiwille fehlte. Deliktische Ansprüche scheiterten zudem an der fehlenden Zurechenbarkeit der Nachresektion (auch bei vorsichtigerer Befundformulierung indiziert) und an fehlenden medizinisch feststellbaren psychischen Gesundheitsfolgen. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; landgerichtliches Urteil abgeändert und Klage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein prozessual nicht wirksam zustande gekommener Prozessvergleich kann als außergerichtlicher Vergleich fortbestehen, wenn ein entsprechender, vom Prozessrechtsverhältnis gelöster Parteiwille zur Begründung einer materiell-rechtlichen Verpflichtung feststellbar ist.

2

Erklärungen, die erkennbar an einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag anknüpfen, begründen ohne zusätzliche Anhaltspunkte keinen außergerichtlichen Vergleich, wenn ein Prozessvergleich gerade nicht zustande gekommen ist.

3

Für einen Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 847 BGB a.F. ist erforderlich, dass das behauptete Fehlverhalten für den geltend gemachten Gesundheitsschaden haftungsrechtlich zurechenbar (kausal) ist.

4

Eine ärztliche Fehldiagnose ist für eine nachfolgende Behandlung nicht zurechenbar, wenn die Behandlung auch bei einer fachgerecht vorsichtigeren diagnostischen Formulierung gleichermaßen indiziert gewesen wäre.

5

Psychische Belastungen sind nur dann als Körper- oder Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig, wenn sie sich in medizinisch feststellbaren Beeinträchtigungen manifestieren.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F.§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2003 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Der Klägerin war am 01.09.1997 von dem Chirurgen Dr. B. eine Hautveränderung aus der rechten Wade entfernt worden. Der Beklagte untersuchte diese Hautexzision histologisch und teilte dem Chirurgen unter dem 02.09.1997 mit, es handele sich um ein „noduläres amelanotisches malignes Melanom... (Stadium III, ICD-O 8720/03)“.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, diese Beurteilung sei falsch gewesen. Tatsächlich habe es sich um einen Spitz-Nävus ohne Anhalt für Malignität gehandelt. Die Fehldiagnose des Beklagten habe eine unnötige Nachresektion im Rahmen einer stationären Behandlung im Klinikum W. zur Folge gehabt. Darüber hinaus habe sie mehrere Jahre unter einer starken psychischen Belastung gelitten. Insoweit sei ihr ein Gesundheitsschaden entstanden, der ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 DM rechtfertige.

5

Auf dieser Grundlage hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen.

6

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat sie sich auf den Stanpunkt gestellt, aufgrund außergerichtlicher Verhandlungen der Prozessbevollmächtigten sei ein Vergleich zustande gekommen, durch den sich der Beklagte verpflichtet habe, an sie 2.000 € zu zahlen.

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Die Klägerin hat sodann beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.000 € zu zahlen.

8

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und hat eine Einigung der Parteien bestritten.

9

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Prozessbevollmächtigten der Parteien unter Abweisung der Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs den Beklagten zur Zahlung von 2.000 € nebst Zinsen sei dem 03.04.2003 verurteilt.

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Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Annahme des Zustandekommens eines Vergleichs und beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

15

II.

16

1.

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Die Berufung des Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig. Dies bedarf angesichts der Beschwer, die das angefochtene Urteil für den Beklagten darstellt und des mit dem Berufungsantrag verfolgten Rechtsmittelzieles keiner näheren Begründung.

18

2.

19

Die Berufung hat in der Sache selbst Erfolg.

20

Das jetzt allein noch auf die Verurteilung zur Zahlung von 2.000 € gerichtete prozessuale Begehren der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht der zuerkannte Zahlungsanspruch weder aufgrund eines Vergleichs noch nach den Regeln des Deliktsrechts (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F.) als Schadensersatz wegen erlittenen immateriellen Schadens zu.

21

a)

22

Der Auffassung des Landgerichts, das auf der Grundlage der Erklärungen der Parteien in ihren Schriftsätzen vom 08.11.2002 (Beklagter) und 22.11.2002 (Klägerin) das Zustandekommen eines Vergleichs(-vertrages) bejaht hat, kann nicht gefolgt werden.

23

Es ist zwar anerkannt, dass ein aus prozessrechtlichen Gründen unwirksamer Vergleich als außergerichtlicher Vergleich aufrecht erhalten bleiben kann, wenn sich ein entsprechender Parteiwille feststellen lässt (vgl. BGH NJW 1985, 1962). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.

24

Die erwähnten Erklärungen der Parteien knüpften an den Beschluss des Landgerichts vom 09.10.2002 an, der einen Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits durch den Abschluss eines Prozessvergleichs enthielt. Zu einem solchen Prozessvergleich ist es indessen nicht gekommen, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Dass die Parteien dennoch jedenfalls das in einem Prozessvergleich enthaltene materielle Rechtsgeschäft zustande bringen wollten, lässt sich weder den schriftsätzlichen Erklärungen noch dem Inhalt des Gesprächs zwischen den Prozessbevollmächtigten, das Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme war, entnehmen. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Beklagte gleichsam losgelöst von dem Prozessrechtsverhältnis, d. h. unter bewusstem Verzicht auf die unmittelbare verfahrensbeendende Wirkung des Prozessvergleichs zur Zahlung verpflichten wollte. Die Klägerin konnte weder die Erklärungen im Schriftsatz vom 08.11.2002 noch die Angaben der Prozessbevollmächtigten anlässlich des Gesprächs mit ihrem anwaltlichen Berater in diesem Sinne verstehen.

25

b)

26

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren deutlich gemacht, dass sie (auch) die weiteren erstinstanzlichen Klagegründe geltend macht, den Betrag des geforderten Schmerzensgeldes allerdings auf 2.000 € begrenzt.

27

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die in der Berufungsinstanz ergänzt worden ist, lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen der deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F.) nicht feststellen. Es ist davon auszugehen, dass die Nachresektion auch dann indiziert war und alsbald hätte vorgenommen werden müssen, wenn der Beklagte seine Berurteilung weniger eindeutig gefasst und mit dem wünschenswerten differentialdiagnostischen Zusatz versehen hätte. Was die starke psychische Belastung angeht, die nach dem Vorbringen der Klägerin mit der von dem Beklagten gestellten Diagnose verbunden war, lassen sich dem Vorbringen der Klägerin haftungsrechtlich relevante medizinisch feststellbare Folgewirkungen, die als Körper- oder Gesundheitsverletzung gewertet werden könnten, nicht entnehmen.

28

aa)

29

Das erstinstanzliche Gutachten und die ergänzende Erörterung der medizinischen Fragen mit dem Sachverständigen Prof. Dr. M. haben ergeben, dass die histologische Beurteilung der entnommenen Hautveränderung keineswegs so eindeutig im Sinne eines gutartigen Spitz-Nävus ausfallen konnte, wie es Prof. Dr. G. in seiner Stellungnahme gegenüber der Gutachterkommission gesehen hat. Prof. Dr. M. hat gut nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass mit Blick auf die morphologischen Charakteristika und die sonstigen Unterscheidungsmerkmale zwar die meisten Kriterien für die Bejahung eines Spitz-Nävus erfüllt sind, jedoch nicht alle. Der Senat hat keine Bedenken, dem Sachverständigen darin zu folgen, dass es sich tatsächlich um einen Fall gehandelt hat, in dem es angezeigt war, die Diagnose eines Spitz-Nävus mit einem differentialdiagnostischen Zusatz zu versehen, der die Möglichkeit eines malignen Melanoms offen ließ. Dies macht nicht zuletzt der Umstand deutlich, dass auch die nachträgliche Befundung des Präparats durch verschiedene Experten kein einheitliches Bild ergeben hat. Der Auffassung, dass es sich um einen Spitz-Nävus handele, steht die Beurteilung anerkannter Fachleute, etwa des Dermatologen Prof. Dr. H., gegenüber, die das Vorliegen eines malignen Melanoms bestätigt.

30

bb)

31

Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte seine Beurteilung so eindeutig fassen durfte, wie er es getan hat. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob diese Beurteilung jedenfalls dann gerechtfertigt war, wenn der Beklagte von seinem erfahrenen Fachkollegen Dr. C. eine Überprüfung erbeten und Dr. C. seine Diagnose bestätigt hatte.

32

Auch dann, wenn der Beklagte seine Beurteilung dennoch anders hätte formulieren müssen, hätte dies nicht etwa bedeutet, dass er den Befund eindeutig im Sinne eines (gutartigen) Spitz-Nävus hätte beschreiben müssen. Da es sich gerade nicht um einen völlig eindeutigen Befund handelte, hätte auch die Diagnose eines Spitz-Nävus mit einem differentialdignostischen Zusatz versehen werden dürfen und versehen werden sollen, dem zu entnehmen war, dass eine Abgrenzung von einem malignen Melanom nicht sicher möglich war.

33

Prof. Dr. M. hat bei seiner Anhörung mehrfach betont, dass auch eine solche Beurteilung mit der Empfehlung einer Nachresektion verbunden worden wäre, zumal das Präparat erkennen lässt, dass die Hautveränderung eher knapp im Gesunden exzidiert worden war. Es ist daher davon auszugehen, dass es auch dann im gleichen Ausmaß zu einer Nachresektion gekommen wäre, wenn der Beklagte den Befund als einen von einem malignen Melanom nicht sicher abgrenzbaren Spitz-Nävus gedeutet hätte. Der Sachverständige hat auch einleuchtend unter Hinweis auf die Bedeutung der Veränderungen nach Abschluss der Wundheilung begründet, dass die Nachresektion in jedem Fall alsbald nach dem Ersteingriff, nämlich nach Möglichkeit vor dem Abschluss der Wundheilung durchgeführt worden wäre.

34

Somit können die Nachresektion und ihre Auswirkungen dem möglichen ärztlichen Fehlverhalten des Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

35

cc)

36

Es ist nahe liegend und verständlich, dass die Diagnose eines malignen Melanoms, Stadium III, den betroffenen Patienten schockieren und Todesängste auslösen kann, zumal wenn er im Rahmen einer stationären Behandlung mit dem Schicksal von Krebspatienten konfrontiert wird. Dies allein rechtfertigt indessen nicht die Feststellung eines Körper- oder Gesundheitsschadens im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, wobei der Frage, ob nicht die von Prof. Dr. M. bevorzugte Diagnose, die die Möglichkeit eines malignen Melanoms nicht ausschloss, die gleichen psychischen Auswirkungen bei der Klägerin gehabt hätte, nicht nachgegangen werden muss.

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Psychische Folgewirkungen einer unerlaubten Handlung sind nur dann als Körper- oder Gesundheitsverletzung haftungsrechtlich relevant, wenn es sich um medizinisch feststellbare Auswirkungen handelt (vgl. BGH NJW 2000, 862). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Klägerin hat zwar wiederholt auf eine starke psychische Belastung verwiesen, die die Mitteilung der Diagnose des Beklagten bei ihr bewirkt habe. Dies reicht indessen zur Feststellung eines Körper- oder Gesundheitsschadens im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht aus.

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Es fehlt an der Darlegung einer medizinisch nachweisbaren Störung der psychischen Befindlichkeit der Klägerin – eine solche ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen über die stationäre Behandlung der Klägerin im Klinikum W. -, so dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt ist, ohne dass näher darauf eingegangen werden muss, dass die Klägerin die nach ihrer Ansicht zutreffende Beurteilung des Präparats schon wenige Wochen nach der Mitteilung der von dem Beklagten gestellten Diagnose von dem Chirurgen Dr. B. erfahren hat.

39

Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, den Chirurgen Dr. B. entsprechend dem Antrag der Klägerin dazu zu vernehmen, dass die Klägerin unter ihrer Situation psychisch gelitten hat, oder aufgrund dieses Vorbringens ein psychologisches Gutachten einzuholen.

40

3.

41

Die prozessualen Nebenenscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708

42

Nr. 10, 713 ZPO.

43

Die Voraussetzungen für die Zulasssung der Revision sind nicht gegeben.

44

R.                                                                      S.                                                        S.-B.