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Oberlandesgericht Düsseldorf·8 U 68/04·16.02.2005

Arzthaftung nach Blutabnahme: Kein Beweis für Behandlungsfehler und Kausalität

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einer Internistin Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen behauptet grob fehlerhafter Blutabnahme mit Nervschädigung und Thrombose. Das Landgericht wies die Klage nach Zeugenvernehmung und zwei Sachverständigengutachten ab. Das OLG bestätigte dies: Weder sei bewiesen, dass eine Helferin die Punktion vornahm, noch dass die Punktion die geltend gemachten Schäden verursachte. Weitere Zeugen seien entbehrlich, weil die Kausalitätsfrage medizinischer Sachverständigenbewertung vorbehalten sei.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Behandlungsfehler und Kausalität nicht bewiesen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Arzthaftungsprozess hat der Patient grundsätzlich zu beweisen, dass ein Behandlungsfehler (auch des Praxispersonals) vorliegt und dieser für einen konkret behaupteten Gesundheitsschaden kausal geworden ist.

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Die allgemeine Praxisorganisation, nach der qualifiziertes Personal Blutabnahmen durchführen darf, begründet für sich genommen keinen Anscheinsbeweis dafür, dass im konkreten Fall tatsächlich eine nichtärztliche Kraft die Maßnahme vorgenommen hat.

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An die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, solange keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen.

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Zeugenbeweis ist zur Klärung medizinischer Ursachenzusammenhänge nur insoweit geeignet, als er vergangene Befunde oder Wahrnehmungstatsachen belegt; die medizinische Bewertung von Kausalität und Schadensentstehung ist grundsätzlich durch Sachverständigengutachten zu ermitteln.

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Bleiben nach Ausschöpfung der Beweisaufnahme Behandlungsfehler oder Kausalität nicht feststellbar, sind Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche aus Delikt und Vertrag abzuweisen.

Relevante Normen
§ 847 BGB (a.F.)§ 823 BGB§ 611, 242, 276, 249 ff. BGB (a.F.)§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. April 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurück-gewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine niedergelassene Ärztin für innere Medizin und Naturheilverfahren, auf Schadenersatz in Anspruch mit der Behauptung, eine Praxisangestellte der Beklagten habe am 12. Mai 1998 in grob fehlerhafter Weise bei ihr eine Blutabnahme im Bereich des linken Arms versucht, die dann – ebenfalls unsachgemäß – von der Beklagten selbst zu Ende geführt worden sei. Durch dieses Vorgehen sei es zu einer Schädigung des Nervus ulnaris sowie einer später diagnostizierten Thrombose bzw. einer Thrombophlebitis gekommen, in deren Folge anhaltende Schmerzzustände, Sensibilitätsstörungen und Bewegungseinschränkungen eingetreten seien.

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Das Landgericht hat die auf Zahlung von mindestens 5.000 € Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige materielle Schäden gerichtete Klage nach Vernehmung von Zeugen sowie nach Einholung eines neurologischen und eines internistisch-angiologischen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Vorwurf der Klägerin, die Blutabnahme sei durch eine Praxisangestellte der Beklagten erfolgt, sei aufgrund der Beweisaufnahme widerlegt. Die Begutachtung habe im übrigen ergeben, dass die Venenpunktion weder eine Nervschädigung noch eine Thrombose verursacht habe.

4

Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist der Auffassung, das Gericht sei aufgrund einer nicht ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage und unter Übergehung von Beweisanträgen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die streitige Behandlung zu keiner Gesundheitsschädigung geführt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2004 „aufzuheben“ und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 €, dessen genaue Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden für die Zukunft aus Anlass der Behandlung in der Praxis der Beklagten am 12. Mai 1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht eine Schmerzensgeldforderung gemäß § 847 BGB (a.F.) nicht zu. Auch ist sie weder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB noch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gemäß den §§ 611, 242, 276, 249 ff. BGB (a.F.) berechtigt, Ersatz des künftig eintretenden materiellen Schadens zu verlangen. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Haftungsprozesses nachzuweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt oder dem von ihm für eine Behandlung eingesetzten Personal ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist, welches zu einer bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hat. Das Landgericht ist nach einer umfassenden Beweisaufnahme zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin diese Anspruchsvoraussetzungen nicht zu beweisen vermocht hat. An die zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden; konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Tatsachenfeststellung begründen könnten, liegen nicht vor; deshalb kommt eine weitergehende Aufklärung des tatsächlichen und/oder des medizinischen Sachverhaltes in der Berufungsinstanz nicht in Betracht.

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1.Es ist nicht feststellbar, dass es bei der in der Praxis der Beklagten am 12. Mai 1998 durchgeführten Blutabnahme zu Versäumnissen gekommen ist, die die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt, herbeigeführt haben.

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Ihre Darstellung zu den Umständen der Venenpunktion durch eine nicht ärztliche Praxisangestellte hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Die hierzu als Zeuginnen vernommenen Arzthelferinnen der Beklagten M. A. und N. K. haben zu der damaligen Behandlung keine Angaben machen können. Andere Beweismittel zu dem damaligen Geschehen hat die Klägerin auch jetzt nicht benannt, weshalb es nicht darauf ankommt, ob das Landgericht auf seine geänderte Beurteilung des Beweisergebnisses hätte hinweisen müssen. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Beklagten, sie selbst habe die Blutabnahme seinerzeit alleine und problemlos durchgeführt, nicht widerlegt.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt die Übung in der Praxis der Beklagten, nach der es ihrem ausreichend qualifizierten Personal gestattet war, bei Patienten Blut abzunehmen, keine andere Beurteilung. Diese Handhabung lässt nicht darauf schließen, dass stets und damit auch im Fall der Klägerin entsprechend verfahren wurde. Deshalb kommt zu ihren Gunsten eine Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht in Betracht, und es ist auch nicht gerechtfertigt, sie von ihrer prozessualen Pflicht zum Nachweis etwaiger Fehler zu entbinden.

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Im übrigen lassen die von den Sachverständigen Prof. Dr. M.-V. und Prof.

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Dr. R. ausgewerteten ärztlichen Befunde nicht den Schluss auf ein seinerzeit unsachgemäßes, zu einem Körperschaden führendes Vorgehen zu:

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Prof. Dr. M.-V. hat aus neurologischer Sicht deutlich gemacht, dass eine Nervschädigung anlässlich der am 12. Mai 1998 erfolgten Venenpunktion auch unter Zugrundelegung der Darstellung der Klägerin hierzu als ausgeschlossen anzusehen ist. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass eine von der Klägerin behauptete Schädigung des Nervus ulnaris durch die bisherigen Untersuchungen nicht bestätigt worden ist und dass sich die Annahme einer solchen Nervschädigung aufgrund des von der Klägerin beschriebenen Beschwerdebildes verbietet. Überzeugend führt der Sachverständige hierzu aus (Gutachten v. 14.03.02, S. 28/29):

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„Von den eine Nadelstichverletzung des Nervs charakterisierenden stromschlagartigen Schmerzen mit Ausstrahlung in das Versorgungsgebiet des jeweiligen Nervs ist in den Aktenunterlagen nirgends die Rede. Nach übereinstimmenden Mitteilungen nachbehandelnder Ärzte (Dr. W. und Dr. K.) war in den Tagen nach der Venenpunktion nur ein kleiner Bluterguss sichtbar, und dies an einer Stelle, die besonders weit vom Verlauf des Nervus ulnaris entfernt ist (...). Wäre der Nervus ulnaris oder auch ein anderer Nerv durch die Venenpunktion unmittelbar (Nadelverletzung) oder mittelbar (Druckeinwirkung durch Bluterguss oder Pseudoaneurysma) geschädigt worden, hätten die subjektiven und objektiven Zeichen einer Schädigung dieses bestimmten Nervs bei verschiedenen Untersuchungen konstant bleiben müssen. Bei der Untersuchung durch Herrn Dr. W. am 18.05.(1998) hingegen wurden Missempfindungen angegeben, die dem Versorgungsgebiet des Nervus radialis (Speichennerv) zuzuordnen waren. Herrn Dr. H. gegenüber berichtete Frau R. über Schmerzen, die in den zweiten, dritten und vierten Finger einstrahlten, sowie über ein Taubheitsgefühl am Daumen und Kleinfinger. Das Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris hingegen umfasst ausschließlich kleinfingerwärts gelegene Anteile der Hand (...). Geht man die in der Praxis von Herrn Dr. T. beschriebenen klinischen und apparativen Untersuchungen durch, ergeben sich keine objektiven Belege für eine Schädigung des linken N. ulnaris oder eines anderen Nervs. Die Angaben von Frau R., es bestehe eine ausgeprägte Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des N. ulnaris, ist allein durch das normale Ergebnis zweimal durchgeführter elektroneurographischer Messungen als widerlegt zu betrachten.“

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Prof. Dr. R. hat im Rahmen seiner internistisch-angiologischen Begutachtung eine nach Behauptung der Klägerin durch die Venenpunktion hervorgerufene Thrombose bzw. eine Thrombophlebitis nicht festzustellen vermocht. Er hat hierzu ausgeführt (Gutachten v. 12.05.03, S. 12):

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„In der Gesamtsicht ist ein kausaler Zusammenhang zwischen Punktionsversuch einer oberflächlichen Unterarm- oder Ellenbeugenvene lediglich zum Zweck der Blutabnahme und einer Thrombose der Venae radiales entweder mittels Thrombophlebitis (Phlebitische Thrombose) oder Venenkompression durch Bluterguß unwahrscheinlich. Die Phlebographien (röntgenkontrastmittelbehaftete Darstellung der Unterarmvenen) zwei bzw. vier Jahre nach Punktionsversuch sind widersprüchlich und somit argumentativ schwer einsetzbar.“

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Im übrigen hat der Sachverständige sowohl in seinem Erst- als auch in seinem Zweitgutachten deutlich gemacht, dass die Entstehung einer Thrombose ein anderes als das von der Klägerin beschriebene Beschwerdebild hervorgerufen hätte.

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2.Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Vernehmung von ihr benannter Zeugen unterlassen. Mit ihren entsprechenden Beweisantritten erstrebt sie keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern eine medizinische Wertung zur Bestätigung ihrer Behauptung, die in der Praxis der Beklagten erfolgte Venenpunktion habe zu einer Nervverletzung sowie zu einer Thrombose geführt. Hierfür kommt alleine der – erhobene - Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten in Betracht. Der Zeugenbeweis kann in diesem Zusammenhang lediglich der Feststellung bestimmter in der Vergangenheit erhobener Befunde als Grundlage für die sachverständige Begutachtung dienen. Insoweit sind dem Landgericht keine Versäumnisse vorzuwerfen: Die Kammer hat hierzu die Zeugen Dr. K. und Dr. W. vernommen. Ferner liegen die Unterlagen bzw. die Arztberichte des Dr. G. - behandelnder Arzt der Klägerin im Jahre 2002 - und Dr. S. - behandelnder Arzt im Jahre 1999 – sowie der Ärztin für Gefäßchirurgie Dr. R. bezüglich der Behandlung der Klägerin ab April 2000 vor. Darüber hinaus befinden sich die Befundberichte des Dr. S. über die Durchführung einer Phlebographie bei den Akten. Die damit umfassend dokumentierten Befunde über die nach der Venenpunktion am 12. Mai 1998 erfolgten Untersuchungen der Klägerin genügten den beauftragten Gutachtern für eine gesicherte Bewertung des medizinischen Sachverhaltes. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen, welche weitergehenden Erkenntnisse über die damalige Befundlage durch eine (weitere) Vernehmung dieser Ärzte sowie des von ihr nunmehr benannten Mitarbeiters aus der Massagepraxis Büttner erlangt werden können.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Die Beschwer der Klägerin liegt unter 20.000 €.

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R.                                                        S.                                                        Richter am OLG T.                                                                                                                hat Urlaub und ist

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                                                                                                                daher gehindert zu

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                                                                                                                unterschreiben

31

                                                                                                                              R.