Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·8 U 50/14·03.12.2014

Arzthaftung: Feststellungsinteresse bei künftigen Schäden; kein Anspruch des Ehepartners

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer urologischen Operation wegen Induratio Penis Plastica verlangten der Patient und seine Ehefrau Schmerzensgeld, Feststellung weiterer Ersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das OLG bestätigte das dem Patienten zugesprochene Schmerzensgeld von 50.000 € wegen Aufklärungsfehlers, gab aber seinem Feststellungsantrag für künftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden statt. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden dem Patienten zugesprochen. Die Berufung der Ehefrau blieb erfolglos, weil weder eine Verletzung absoluter Rechtsgüter noch eine Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung vorlag.

Ausgang: Berufung des Patienten teilweise erfolgreich (Feststellung und Anwaltskosten), Schmerzensgeld nicht erhöht; Berufung der Ehefrau vollständig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Arzthaftung wegen Aufklärungsfehlers dient vorrangig dem Ausgleich; seine Höhe richtet sich maßgeblich nach Umfang, Dauer und Auswirkungen der körperlichen Beeinträchtigung sowie der hierdurch bedingten psychischen Belastung.

2

Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist bei Arzthaftung zulässig, wenn trotz eingetretenen Schadensbildes weitere künftige Folgen nicht sicher ausgeschlossen werden können; die Feststellung immaterieller Schäden kann auf nicht vorhersehbare künftige Ereignisse zu beschränken sein, wenn vorhersehbare Beeinträchtigungen bereits durch das zuerkannte Schmerzensgeld abgegolten sind.

3

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensersatz ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren; für ihre Bemessung ist der Wert der berechtigten Ansprüche maßgeblich.

4

Ein Schmerzensgeldanspruch eines Ehepartners wegen Beeinträchtigungen des ehelichen Sexuallebens setzt die Verletzung eines eigenen absoluten Rechtsguts voraus; die bloße Unmöglichkeit sexueller Betätigung mit dem Ehepartner begründet keine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 174 ff. StGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3 O 393/11

Bundesgerichtshof, VI ZR 523/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.                               Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.02.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hinsichtlich der Entscheidung zum Feststellungsantrag wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der streitgegenständlichen Behandlung in dem Krankenhaus der Beklagten zu 1 im Jahr 2008 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.

3.                               Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4.                               Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten 1. Instanz:

Der Kläger trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/12 und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/24;

die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 12/24;

die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 11/12 und die Gerichtkosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 11/24.

Kosten 2. Instanz:

Der Kläger trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/2 und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/12;

die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 10/12;

die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2 und die Gerichtkosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/12.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

A.

3

Der am 03.10.1955 geborene und mit der Klägerin verheiratete Kläger stellte sich am 09.10.2007 in der von dem Beklagten zu 2. geleiteten urologischen Ambulanz des A.-Hospitals, dessen Trägerin die Beklagte zu 1. ist, mit dem Befund einer Induratio Penis Plastica mit einer Abknickung des Penis nach links oben vor. Nach einer Besprechung des Krankheitsbildes und des möglichen therapeutischen Vorgehens empfahl man eine erneute Vorstellung zu einem späteren Zeitpunkt; diese erfolgte am 09.04.2008. Der Beklagte zu 2. stellte nunmehr die Indikation zu einer– von dem Kläger später abgelehnten - Circumcision und Operation mit eventueller mikrochirurgischer Plaqueresektion. Nachdem der Kläger unter dem 05.05.2008 seine Einwilligung erteilt hatte, wurde der Eingriff von dem Beklagten zu 2. am 15.05.2008 vorgenommen. Nach einer mikrochirurgischen Abtrennung des Gefäß- und Nervenbündels erfolgte die Behandlung der Plaques mit einer keilförmigen Excision von Schwellkörpergewebe. Zusätzlich wurden die Schwellkörper seitlich durch Abschaben des verhärteten Gewebes ausgedünnt. Die Deckung des entstandenen Defektes erfolgte unter anderem durch das Einnähen von zwei Tabotamp-Streifen. Wegen der postoperativen Entwicklung einer Phimose mit seiner Darstellung zufolge eingetretener Penisverkürzung unterzog sich der Kläger in der urologischen Klinik des Universitätsklinikums Köln am 31.07.2008 einer radikalen Circumcision mit der Lösung von Adhäsionen und – nach dem erfolglosen Einsatz eines der Penisverlängerung dienenden Vakuum-Streckapparates – am 11.11.2010 einer mikrochirurgischen Plaqueresektion.

4

Die Kläger machen – gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen B. – wegen der Folgen des von dem Beklagten zu 2. am 15.05.2008 durchgeführten Eingriffs Ersatzansprüche geltend. Sie haben behauptet, der Kläger sei weder über den erforderlichen Umfang der Operation noch über das Risiko einer Penisverkürzung und die Möglichkeit eines – jetzt eingetretenen – gänzlichen Verlustes der Kohabitationsfähigkeit aufgeklärt worden. Weil es sich um einen nur elektiven Eingriff gehandelt habe, hätte er das bisher erfüllte Sexualleben mit seiner Ehefrau nicht aufs Spiel gesetzt und sich dem Eingriff nicht unterzogen. Im Übrigen haben die Kläger Versäumnisse bei der technischen Durchführung der Operation sowie der postoperativen Versorgung behauptet. Tatsächlich habe die Operation bei dem Kläger zu einschneidenden Beeinträchtigungen geführt: Das Wasserlassen sei im Stehen nicht und im Sitzen nur mit Schwierigkeit möglich. Es bestehe ein ständiger Spannungsschmerz, der trotz Schmerzmitteleinnahme zur Störung des Nachtschlafes führe. Besonders beeinträchtigend sei, dass der Eingriff zum vollständigen Verlust der Kohabitationsfähigkeit geführt habe. Das zuvor rege Sexualleben der Kläger sei nahezu vollständig zum Erliegen gekommen; hierdurch hätten sich massive psychische Schäden bei den Klägern ergeben.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auch ihr stünden Ersatzansprüche zu, weil sie in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages mit einbezogen und durch die Schädigung ihres Ehemannes in ihren eigenen Rechten betroffen sei. Weil ihr Ehemann zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr in der Lage sei, gebe es (auch) für sie kein normales Sexualleben mehr, was eine Verletzung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung bedeute.

6

Mit der Klage haben die Kläger neben der Zahlung eines jeweils angemessenen Schmerzensgeldes – für den Kläger mindestens 55.000 Euro, für die Klägerin mindestens 45.000 Euro – die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und künftige immaterielle Schäden sowie die Zahlung vertraglicher Rechtsanwaltsgebühren verlangt.

7

Die Beklagten sind den Vorwürfen entgegengetreten. Sie haben die Aktivlegitimation der Klägerin mangels Einbeziehung in den Behandlungsvertrag bestritten und sich im Übrigen darauf berufen, dass der Eingriff nach einer sachgemäßen Aufklärung des Klägers den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt worden sei. Auch die postoperative Versorgung sei nicht zu beanstanden. Die zu einer Phimose führenden Vernarbungen seien schicksalhaft eingetreten; die behauptete Penisverkürzung sei nicht Folge des operativen Vorgehens. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei übersetzt; eine Feststellung der Ersatzpflicht sei mangels Feststellungsinteresses nicht berechtigt.

8

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und D. sowie durch Einholung eines urologischen Gutachtens des Sachverständigen E., den sie – nunmehr durch den Einzelrichter – auch mündlich angehört hat. Durch das am 13.02.2014 verkündete Urteil hat das Landgericht die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro zu zahlen.

9

Gegen die Entscheidung wenden sich die Kläger, soweit die Klage abgewiesen worden ist, mit der Berufung. Der Kläger ist der Auffassung, das ihm zuerkannte Schmerzensgeld sei angesichts seiner erheblichen Beeinträchtigungen zu gering bemessen; es seien mindestens weitere 5.000 Euro zuzuerkennen. Zu Unrecht habe das Landgericht das Feststellungsbegehren mangels eines entsprechenden rechtlichen Interesses für nicht berechtigt erachtet. Auch die Klägerin verfolgt die von ihr erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Ihr Körper und ihre Psyche seien zwar nicht geschädigt; sie beanstandet aber eine Verneinung der Verletzung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch das Landgericht und ist der Auffassung, dass sich die von ihr geltend gemachten Ansprüche aufgrund ihrer Einbeziehung in den Behandlungsvertrag ihres Ehemannes ergäben. Im Übrigen meinen beide Kläger, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien zu Unrecht als derzeit nicht fällig abgewiesen worden.

10

Die Kläger beantragen,

12

1.                  die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an den Kläger gesamtverbindlich ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 55.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

13

2.                  die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an die Klägerin gesamtverbindlich ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 45.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

14

3.                  die Beklagten zu 1. und 2. gesamtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger 892,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und an die Klägerin 832,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen;

15

4.                  festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger und der Klägerin gesamtverbindlich sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, welcher dem Kläger und der Klägerin aus der Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 2. im Klinikum der Beklagten zu 1. im Zeitraum vom 07.10.2007 bis 16.08.2008 entstanden ist bzw. noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

16

Die Beklagten beantragen,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts, soweit es von den Klägern mit der Berufung angegriffen wird, unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

20

B.

21

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, soweit er neben der Forderung nach Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den ihm infolge der Behandlung durch den Beklagten zu 2. im Krankenhaus der Beklagten zu 1. im Jahr 2008 künftig entstehenden materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden verlangt; wegen der Forderung nach Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes ist das Rechtsmittel des Klägers unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist insgesamt unbegründet, weil ihr keine Schadenersatzansprüche gegenüber den Beklagten zustehen.

23

I.                                Berufung des Klägers

24

1.Nach der von den Beklagten nicht angegriffenen Entscheidung des Landgerichts schulden sie dem Kläger Ersatz der immateriellen Nachteile, die diesem infolge der mangels sachgemäßer Aufklärung rechtswidrigen Operation am 15.05.2008 entstanden sind. Bei der Bemessung der geschuldeten Entschädigung sind folgende Kriterien zu beachten: Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht im Rahmen der Arzthaftung – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und den Auswirkungen der körperlichen Schädigung abhängt. Von Bedeutung sind die Schmerzen, die der Verletzte zu ertragen hat, die Dauer des Schadens und Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie negativ betroffen sind, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Geschädigten auswirken.

25

Von diesen Grundsätzen ausgehend erachtet der Senat das von dem Landgericht in Höhe von 50.000,00 € zuerkannte Schmerzensgeld für angemessen und ausreichend. Eine höhere Entschädigung ist nicht gerechtfertigt. Der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Kläger mangels wirksamer Einwilligung einem rechtswidrigen operativen Eingriff unterzogen hat, der weitere Operationen erforderlich machte und der zu einer Penisverkürzung geführt hat, welche die in seiner Ehe bislang mögliche Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr gestattet. Das zuerkannte Schmerzensgeld berücksichtigt ferner, dass es bei dem Kläger infolge der von dem Beklagten zu 2. durchgeführten Operation zu weiteren Beeinträchtigungen in der täglichen Lebensführung – Probleme beim Wasserlassen, Schmerzen – gekommen ist. Berücksichtigt wird auch die aufgrund dieser Entwicklung nicht nur körperliche, sondern insbesondere wegen der Einschränkung des ehelichen Lebens auch psychische Belastung des Klägers. Unter Abwägung dieser Gesamtumstände und der vergleichbaren Betrachtung anderer Schadenfälle hält der Senat den Entschädigungsbetrag von insgesamt 50.000,00 € zum Ausgleich der immateriellen Schäden für angemessen, aber auch ausreichend.

26

2.Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO) und im Wesentlichen begründet. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass – selbst wenn sich die eingetretene Penisverkürzung als Endsitus darstellen sollte – weitergehende derzeit nicht vorhersehbare Folgen nicht ausgeschlossen werden können. Bereits die ärztliche Empfehlung, sich einem weiteren Eingriff zu unterziehen, eröffnet die Möglichkeit weitergehender haftungsrechtlich von den Beklagten zu verantwortender Beeinträchtigungen. Weil auch die gegenwärtig absehbaren immateriellen Beeinträchtigungen von dem zuerkannten Schmerzensgeld umfasst werden, bezieht sich die Feststellung der Haftung für immaterielle Schäden allerdings alleine auf nicht vorhersehbare künftige Ereignisse.

27

3.Der sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB ergebende und von den Beklagten dem Grunde nach nicht in Abrede gestellte Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren, die zur Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen erforderlich und zweckmäßig waren, beträgt entsprechend seiner Berechnung in der Klageschrift bei Anrechnung von 0,65 der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr 892,44 €. Der Anspruch bemisst sich unter Berücksichtigung der begründeten Forderungen (vgl. BGH, NJW 2008, 1888f.; NJW 2005, 1112f.) nach dem Wert des berechtigten Feststellungsausspruchs (5.000 €) und dem zuerkannten Schmerzensgeld (50.000 €). Der geltend gemachte Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV-RVG ist angemessen. Der Auffassung des Landgerichts, der Anspruch sei derzeit unbegründet, weil eine neue Kostennote zu erstellen ist, ist nicht zu folgen. Denn es geht hier nicht um die Höhe des von dem Mandanten seinem Rechtsanwalt geschuldeten Honorars, sondern um die Frage, in welcher Höhe vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten von dem Prozessgegner zu erstatten sind.

28

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.

30

II.                              Berufung der Klägerin

31

Das Rechtsmittel der Klägerin, die wegen des infolge der Kohabitationsunfähigkeit ihres Ehemannes eingetretenen Verlustes eines erfüllten Sexuallebens aus eigenem Recht den Ersatz materieller und immaterieller Schäden von den Beklagten verlangt, ist unbegründet. Der Klägerin stehen Schadenersatzansprüche gegenüber den Beklagten nicht zu.

32

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin in den Schutzbereich des mit ihrem Ehemann geschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen worden ist. Ein – auch vertraglich begründeter – Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld setzt nach § 253 Abs. 2 BGB die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes wie Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung voraus. Eine solche Verletzung ist im Falle der Klägerin nicht anzunehmen. Das Vorliegen etwaiger psychischer Beeinträchtigungen von Krankheitswert infolge der Gesundheitsschädigung ihres Ehemannes macht die Klägerin selbst nicht mehr geltend; sie räumt ferner ein, dass es bei ihr – trotz der Unmöglichkeit, mit ihrem Ehemann den Geschlechtsverkehr zu vollziehen – auch nicht zu einer körperlichen Schädigung gekommen ist. Soweit sie sich auf eine Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung beruft, vermag dieser Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche nicht zu begründen. Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet, dass jeder das Recht hat, über seine Sexualität frei zu bestimmen. Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung kommt zum Ausdruck in den Strafvorschriften der §§ 174 ff. StGB, die neben dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen das Abwehrrecht des Einzelnen schützen, nicht gegen seinen Willen zum Objekt sexuellen Begehrens anderer gemacht zu werden (Schönke/Schröder/Eisele, StGB-Kommentar, 29. Auflage, § 174 Rn. 1). Auch wenn sich die Klägerin infolge ihrer ehelichen Treuepflicht und der Unfähigkeit ihres Ehemannes, den Geschlechtsverkehr durchzuführen, an der Ausübung eines erfüllten Sexuallebens gehindert sieht, bedeutet dies keine Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses Recht wird nicht bereits dadurch eingeschränkt, dass bestimmte sexuelle Aktivitäten mit dem Ehepartner aufgrund tatsächlicher Umstände objektiv nicht mehr möglich sind. Die (auch) von einem Dritten zu verantwortende Unmöglichkeit, aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen des Ehepartners mit diesem Geschlechtsverkehr auszuüben, stellt deshalb keine Einschränkung der freien Selbstbestimmung der eigenen Sexualität dar.

33

Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für (auch) materielle Schäden ist unbegründet. Dem Klagevorbringen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Klägerin entsprechende Schäden entstanden sind oder in der Zukunft entstehen könnten.

34

C.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

37

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

38

Die Beschwer des Klägers und der Beklagten liegt jeweils unter 20.000 €;

39

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 €

40

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt:

41

Berufung des Klägers  10.000 €

42

Berufung der Klägerin  50.000 €.

43