Pflegemehrbedarf nach Behandlungsfehler: Einsatzbereitschaft nur begrenzt ersatzfähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach einem ärztlichen Behandlungsfehler mit schwerer Hirnschädigung eine höhere Pflegekostenpauschale sowie Rückstände. Streitpunkt war insbesondere, ob eine dauernde Überwachung/Nachtwache als vermögenswerter Mehrbedarf zu vergüten ist und ob Pflegegeld anzurechnen ist. Das OLG bejahte zwar die grundsätzliche Ersatzfähigkeit einer behinderungsbedingten Einsatzbereitschaft, schätzte diese aber nur mit zusätzlich zwei Stunden täglich und berücksichtigte eine Entlastung durch Kindergartenbetreuung. Unter Anrechnung des übergeleiteten Pflegegeldes sei der Bedarf durch 4.000 DM monatlich der Beklagten und 1.300 DM Pflegegeld gedeckt; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung auf Erhöhung der Pflegekostenpauschale und Zahlung von Rückständen wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Mehrbedarfsersatz nach § 843 Abs. 1 BGB umfasst auch unentgeltliche Pflegeleistungen von Angehörigen, soweit sie ihrer Art nach durch eine fremde Hilfskraft erbracht werden könnten.
Der Umfang des zu ersetzenden behinderungsbedingten Pflege- und Betreuungsmehraufwands ist nach § 287 ZPO unter Heranziehung nachvollziehbarer Angehörigenangaben und Erfahrungswerte zu schätzen; nicht behinderungsbedingte Anteile sind abzusetzen.
Eine behinderungsbedingte ständige Einsatzbereitschaft (Rufbereitschaft) der Betreuungsperson ist nicht als bloße vermehrte elterliche Zuwendung einzuordnen, sondern kann als vermögenswerter Mehraufwand ersatzfähig sein, wenn sie objektivierbar auch von Dritten geleistet werden könnte.
Der Mehrbedarfsanspruch bestimmt sich nicht nach der kostengünstigsten oder aufwendigsten Betreuungsform, sondern nach dem Bedarf, der in der tatsächlich gewählten Lebensgestaltung anfällt; Entlastungen durch zeitweise Fremdbetreuung sind bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Leistungen eines Sozialversicherungsträgers (Pflegegeld) sind anzurechnen, soweit der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Träger übergeleitet ist und die Leistung demselben Schadensausgleich dient.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht S.-B.
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. September 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die am 10. Juni 1995 geborene Klägerin, die seit ihrer Geburt an einer erblich bedingten Mukoviscidose erkrankt ist, erlitt im Oktober 1995 während einer Behandlung in der Kinderklinik der Beklagten eine Hirnschädigung, die auf ein ärztliches Fehlverhalten zurückzuführen ist; die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte hierfür einzustehen hat. Als Folge der schweren Hirnschädigung hat sich bei der Patientin ein apallisches Syndrom entwickelt, das durch einen fast vollständigen Fortfall der Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeit sowie eine umfassende körperliche Schwerstbehinderung gekennzeichnet ist. Die Klägerin leidet unter einer spastischen Tetraplegie und zeigt fast keine motorische Spontanaktivität; aufgrund des Fehlens der wesentlichen geistigen Funktionen kann sie weder Sinnesreize verarbeiten noch Kontakte mit ihrer Umwelt aufnehmen; der Hirnschaden führt darüber hinaus zu immer wiederkehrenden Krampfanfällen. Die Klägerin, die im Hause ihrer Eltern lebt, ist vollständig hilfsbedürftig und bedarf einer umfassenden Betreuung; sie muss gefüttert, gewaschen und gewindelt werden.
Die Beklagte zahlt seit Januar 1996 monatlich einen Betrag von 4.000 DM für den Pflegemehrbedarf; die Barmer Ersatzkasse als Krankenversicherung der Eltern leistet monatlich ein Pflegegeld von 1.300 DM.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch die monatlichen finanziellen Zuwendungen werde der Mehraufwand für ihre Pflege nicht hinreichend ausgeglichen. Sie hat behauptet, ihre Eltern seien täglich 24 Stunden wechselseitig mit ihrer Betreuung beschäftigt. Da sie, die Klägerin, mehrmals am Tage oder in der Nacht unter Krampfanfällen mit häufigem Erbrechen leide, die wegen der Gefahr eines Erstickens ein sofortiges Eingreifen erforderten, müsse sie neben der unmittelbaren Versorgung - Verabreichung der Nahrung, Körperpflege etc. - "rund um die Uhr" beaufsichtigt werden; jeweils ein Elternteil übe deswegen eine ständige Nachtwache aus. Für diese innerhalb der Familie erbrachten Leistungen sei eine Vergütung in Höhe von 9.000 DM im Monat angebracht. Bei einer Inanspruchnahme fremder Pflegedienste seien für eine ständige Betreuung vier in drei Schichten arbeitende Pflegekräfte erforderlich; die Aufwendungen hierfür seien mit 14.000 DM monatlich zu veranschlagen. Für eine Heimunterbringung in der Anstalt Bethel, die langfristig beabsichtigt sei, weil ihre Eltern die Pflege ohne eigene gesundheitliche Schäden nur noch mittelfristig wahrnehmen könnten, entstünden bei einem täglichen Pflegesatz von 311,85 DM monatliche Kosten von 9.355,50 DM. Unter Zugrundelegung eines Betrages von 9.000 DM für den Pflegemehraufwand seien für die Zeit von Januar 1996 bis September 1999 Rückstände von jeweils 5.000 DM monatlich = insgesamt 225.000 DM entstanden, die die Beklagte zu erstatten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Pflegekostenrückstand in Höhe von 225.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie auf Lebenszeit monatlich im voraus eine Pflegekostenpauschale von 9.000 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat den Klageanspruch zu 2. in Höhe eines Betrages von monatlich 4.000 DM anerkannt und im übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, bei der Ermittlung des Mehraufwandes sei zu berücksichtigen, dass bereits die bei der Klägerin als Grunderkrankung vorliegende Mukoviscidose eine über das Normalmaß hinausgehende Pflege erfordere, für die sie, die Beklagte nicht einzustehen habe. Außerdem sei der Pflegeaufwand, der allein wegen des jugendlichen Alters der Klägerin anfalle, abzusetzen. Der verbleibende Mehraufwand werde mit Blick auf die zeitweilige Betreuung in einem Heilpädagogischen Kindergarten durch die monatliche Zahlung von 4.000 DM sowie das Pflegegeld von 1.300 DM - das die Barmer Ersatzkasse bei ihr, der Beklagten, im Wege des Regresses geltend mache - hinreichend abgegolten. Hinsichtlich des für den Zeitraum von Januar bis September 1996 geltend gemachten rückständigen Pflegemehraufwandes hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Mehrbedarfsrente in Höhe von monatlich 4.000 DM im voraus zu zahlen; die weitergehende Klage hat die Kammer abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wirft dem Landgericht vor, es habe die über die eigentlichen Pflegeleistungen hinausgehende dauernde Überwachung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Notwendigkeit einer ständigen Beaufsichtigung auch während der Nachtstunden und macht geltend, dabei handele es sich nicht um eine lediglich immaterielle und deshalb nicht ausgleichsfähige Leistung der Eltern in Form vermehrter Zuwendung und Aufmerksamkeit, sondern um eine vermögenswerte Leistung, die auch von fremden Hilfskräften erbracht werden könne. Die Kosten für eine solche professionelle Pflege "rund um die Uhr" seien mit monatlich 10.000 bis 11.000 DM anzusetzen. Schließlich wendet die Klägerin sich gegen eine Anrechnung des Pflegegeldes von 1.300 DM zur Deckung ihres Mehrbedarfs und vertritt die Ansicht, die Leistungen aus der Sozialversicherung dürften nicht dazu dienen, den Schädiger zu entlasten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Pflegekostenrückstand in Höhe von 225.000 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 15. Januar bis zum 30. April 2000 und 9,26 % Zinsen ab dem 1. Mai 2002 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie auf Lebenszeit monatlich im voraus über eine titulierte monatliche Pflegekostenpauschale von 4.000 DM hinaus weitere 5.000 DM, insgesamt 9.000 DM Pflegekostenpauschale zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stellt die dauernde Gefahr täglicher und nächtlicher Krampfanfälle in Abrede, bestreitet die Notwendigkeit einer 24-stündigen Beaufsichtigung mit Nichtwissen und trägt vor, ein derartiger Zeitaufwand sei nicht nachzuvollziehen; immerhin hätten die als Betreuer tätigen Eltern auch den älteren Bruder der Klägerin sowie ein - unstrei-tig - inzwischen geborenes weiteres Kind zu versorgen. Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, bei der Ermittlung des Mehrbedarfs sei der Kindergartenbesuch der Klägerin, der die Eltern entlaste, zu berücksichtigen. Im übrigen verteidigt sie die Entscheidung des Landgerichts und meint, eine eventuelle ständige Betreuung der Klägerin sei dem Bereich der nicht ersatzfähigen vermehrten elterlichen Zuwendung zuzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 4.000 DM monatlich kein weitergehender Ersatzanspruch zu.
I.
Unstreitig ist die Beklagte verpflichtet, den mit der schwerwiegenden Behinderung der Klägerin verbundenen Mehrbedarf in angemessener Weise auszugleichen (§ 843 Abs. 1 BGB). Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten. Kommen mehrere Arten der Betreuung (Heimunterbringung oder häusliche Pflege) in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH VersR 1999, 1156; 1978, 149). Da es naturgemäß nicht möglich ist, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln, ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen.
Bei Anwendung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bedarf das angefochtene Urteil keiner Abänderung; das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der behinderungsbedingte Mehrbedarf der Klägerin durch die monatlichen Leistungen der Beklagten in Höhe von 4.000 DM sowie das Pflegegeld von 1.300 DM angemessen ausgeglichen wird:
1.)
a) Die Kammer hat auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. als Zeitbedarf für die eigentliche Pflege und Betreuung - Verabreichung der Nahrung, Beruhigung, Körperpflege und Behandlungspflege (einschließlich der Behandlung außer Haus) - einen Zeitbedarf von 10,5 Stunden zugrundegelegt und hiervon zutreffend einen Aufwand von 0,75 Stunden abgezogen, weil dieser nicht behinderungsbedingt ist, sondern gemäß den Ausführungen des Sachverständigen auf die wegen der erblich bedingten Mukoviscidose-Erkrankung erforderliche Pflege entfällt. Des weiteren ist das Landgericht der Beurteilung des Gutachters gefolgt, dass auch für die Pflege eines gesunden Kindes im Alter der Klägerin zwei Stunden täglich zu veranschlagen sind, und hat diesen Zeitaufwand ebenfalls abgesetzt. Aufgrund dieser Berechnung, die im Berufungsverfahren außer Streit steht, ergibt sich ein Mehrbedarf von 7,75 Stunden täglich.
b) Von diesem Pflegeaufwand ist mit Blick auf den Kindergartenbesuch der Klägerin ein weiterer Abzug vorzunehmen, weil das Kind während des Aufenthaltes in der Heilpädagogischen Einrichtung keiner Betreuung durch die Eltern bedarf. Allerdings kann die Klägerin den Kindergarten nicht regelmäßig aufsuchen; es kommt krankheitsbedingt häufig zu Ausfallzeiten, in denen sie in häuslicher Pflege verbleiben muss. Diese zeitweilige Unterbrechung der Fremdbetreuung rechtfertigt es indes nicht, bei der Bewertung des behinderungsbedingten Mehraufwandes den Kindergartenbesuch der Klägerin völlig außeracht zu lassen; damit ist nämlich naturgemäß eine Entlastung der Eltern als Pflegepersonen verbunden, die angemessen berücksichtigt werden muss.
Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat in seinem erstinstanzlichen Gutachten erläutert, dass von dem täglichen Betreuungsaufwand zwei Stunden von dem Personal des Kindergartens übernommen werden. Da diese Fremdbetreuung nicht durchgängig stattfindet, schätzt der Senat sie lediglich auf 1 Stunde pro Tag mit der Folge, dass sich der - oben errechnete - Mehraufwand von 7,75 Stunden auf 6,75 Stunden mindert.
2.)
a) Neben diesem "eigentlichen" Pflegebedarf muss bei der Bemessung des Mehraufwandes weiter berücksichtigt werden, dass die Behinderung der Klägerin die dauernde Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson erfordert. Prof. Dr. S.hat überzeugend deutlich gemacht, dass infolge der neurologischen Schädigung häufig
- wenn auch in unregelmäßigen Abstanden - epileptische Anfälle auftreten, die eine Hilfeleistung erfordern; auch kann die Klägerin - mangels eigener Spontanmotorik aufgrund der spastischen Tetraplegie - bei nächtlichem Erwachen nur durch ein Wiegen im Körperkontakt beruhigt werden. Dies bedingt, dass das Kind niemals
- auch in der Nacht nicht - alleingelassen werden darf; es muss vielmehr stets
- insbesondere wegen der Krampfneigung - eine Bezugsperson anwesend sein, um notfalls einzugreifen.
b) Diese Art der Betreuung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mehr der - grundsätzlich nicht ersatzpflichtigen - vermehrten elterlichen Zuwendung zugerechnet werden. Zwar werden auch die Eltern eines nicht behinderten Kindes dies im Krankheitsfall nicht unbeaufsichtigt lassen und sich ihm während der - zeit-
weiligen - Hilfsbedürftigkeit verstärkt mit liebevoller Aufmerksamkeit widmen. Mit dieser Situation kann der im Falle der Klägerin erforderliche Pflegeaufwand indes nicht gleichgesetzt werden. Muss wegen der Behinderung eines Kindes ständig
- auch während der Nachtstunden - die Anwesenheit eines Elternteils gewährleistet sein, um bei Bedarf Hilfe zu leisten - beispielsweise durch Verabreichung von Medikamenten oder Verständigung eines Arztes bei Krampfanfällen - hebt sich diese Betreuung weit aus dem selbstverständlichen originären Aufgabengebiet von Eltern heraus. Es handelt sich nicht mehr um eine den Eltern als nächsten Bezugspersonen zukommende individuelle und nicht austauschbare Zuwendung, sondern um eine Einsatzbereitschaft, die gemäß den Ausführungen des Sachverständigen einer ärztlichen Rufbereitschaft zu vergleichen ist, wie sie in Krankenhäusern und Pflegeheimen ausgeübt wird und auch im Falle der Klägerin von einer fremden Pflegekraft ausgeübt werden könnte. Angesichts dessen ist der Vermögenswert des "Bereitschaftsdienstes" entgegen der Ansicht der Kammer und der Beklagten durchaus im Sinne eines "Marktwertes" objektivierbar und demgemäss auch ersatzpflichtig (vgl. BGH MDR 1999, 1137).
c) Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten zum Ausgleich dieser Einsatzbereitschaft nicht Ersatz in Höhe der Vergütung für mehrere, im Ergebnis einen 24-stündigen Arbeitstag abdeckende Pflegekräfte verlangen. Wie eingangs ausgeführt, richtet sich die Höhe des Anspruchs nicht nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern danach, wie der Bedarf in der für den Geschädigten gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.
Hiervon ausgehend ist bei der Bemessung eines angemessenen Ausgleichs zu berücksichtigen, dass die betreuenden Eltern sich nicht "rund um die Uhr" ausschließlich der Klägerin widmen müssten. Zwar dürfen die Betreuer ihr Kind nicht allein lassen; während der Zeiten, in denen lediglich ihre Anwesenheit gefordert ist, können die Eltern jedoch regelmäßig Tätigkeiten verrichten, die der Führung des Haushalts oder der eigenen Freizeitgestaltung im Hause zuzurechnen sind. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Zeiten, die ohnehin allein wegen des Zusammenlebens in familiärer häuslicher Gemeinschaft gemeinsam verbracht werden und mit einem gesunden Kind gleichen Alters verbracht würden, nicht als Mehraufwand in Ansatz gebracht werden können, weil auch ein nicht behindertes Kind im Alter der Klägerin während dieser Zeit beaufsichtigt werden müsste.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass während der Nachtstunden eine Betreuung der Klägerin in Form einer regelrechten "Nachtwache" erforderlich ist. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat in seinem Ergänzungsgutachten zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm für notwendig erachtete Beaufsichtigung "analog einer ärztlichen Rufbereitschaft" zu verstehen ist. Dies bedingt - wie bereits oben ausgeführt - zwar die ständige Anwesenheit eines Betreuers; indes lässt sich daraus nicht entnehmen, dass ein Elternteil durchgängig jede Nacht am Bett der Klägerin wachen und sie beobachten muss. Eine solche Art der Betreuung ginge weit über diejenige der üblichen ärztlichen Rufbereitschaft hinaus und ähnelte der Beobachtung eines Patienten auf einer Intensivstation. Dafür, dass die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen Schädigung einer solchen permanenten Beobachtung bedarf, bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte.
d) Bei der gebotenen Abwägung dieser Gesamtumstände hält der Senat es für angemessen aber auch ausreichend, die erforderliche Einsatz b e r e i t s c h a f t der Betreuer mit einem weiteren Zeitbedarf von zwei Stunden zu bemessen.
Insgesamt ergibt sich danach ein Mehraufwand von 8,75 Stunden, der mit einem
- zwischen den Parteien unstreitigen - Stundensatz von 20 DM zu vergüten ist. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Gesamtbetrag von 5.250 DM; dieser materielle Schaden der Klägerin wird durch die monatlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 4.000 DM sowie das Pflegegeld in Höhe von 1.300 DM
- das wegen der Überleitung der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte auf den Sozialversicherungsträger anzurechnen ist - ausgeglichen.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 EUR.