Berufung wegen Arzthaftung nach postoperativem Oberschenkelabszess abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Haftung wegen eines submuskulären Abszesses nach Arthroskopie und rügte fehlende Antibiotikaprophylaxe sowie unzureichende Aufklärung. Das OLG wies die Berufung ab: das Sachverständigengutachten ergab keine Behandlungsfehler. Ein erhöhtes Hämatomrisiko bei Adipositas rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Antibiotikaprophylaxe, und die erteilte Aufklärung war ausreichend.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die klagende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem ärztlichen Personal mindestens ein fahrlässiges Versäumnis zuzuschreiben ist, das kausal eine Gesundheitsschädigung verursacht hat.
Fehlt ein Nachweis für einen Behandlungsfehler nach sachverständiger Begutachtung, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder Vertragsverletzung.
Ein lediglich erhöhtes Risiko der Hämatombildung (z.B. bei Adipositas) begründet nicht automatisch ein gesteigertes Infektionsrisiko und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine routinemäßige Antibiotikaprophylaxe.
Die Aufklärungspflicht des Arztes erfordert dem Patienten gegenüber einen inhaltlichen Überblick über Art und Schwere der mit dem Eingriff verbundenen Risiken; eine vollständige medizinische Erörterung aller denkbaren Erscheinungsformen ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung zur Anwendung einer Antibiotikaprophylaxe ist primär eine therapeutische Einzelfallentscheidung des Arztes und fällt in dessen Beurteilungsermessen; ihre Möglichkeit ist daher keine zwingende Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten.
Tenor
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht S.-B.
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Wegen arthrotischer Veränderungen im Bereich des linken Knies wurde bei der unter Adipositas per magna leidenden Klägerin im April 1998 in der Chirurgischen Abteilung des St. J. K. in D.-H., dessen Trägerin die Beklagte ist, eine diagnostische Arthroskopie mit Entfernung von zwei Gelenkknorpeln und einer Glättung im Bereich der Plica infrapatellaris vorgenom-men. Nachdem es - nach anfänglicher Besserung - erneut zu Beschwerden gekommen war, ließ die Klägerin - erneut im St. J. K. - am 11. Juni 1999 in Oberschenkelblutsperre eine weitere diagnostische Arthroskopie mit einer partiellen Meniskusresektion, einer transarthroskopischen Arthroplastik mit Spülung des Gelenkes vornehmen. Die Klägerin wurde nach komplikationslosem Verlauf am 15. Juni 1999 aus der stationären Behandlung entlassen. Nach dem Fadenzug durch ihren Hausarzt am 21. Juni 1999 trat eine mit Schmerzen verbundene Schwellung des linken Oberschenkels auf. Weil eine konservative Behandlung nicht half, wurde im St. J. K. am 30. Juni 1999 eine Wundrevision durchgeführt, bei der man einen submuskulären Abszess im Bereich des linken Oberschenkels diagnostizierte. Es erfolgte eine Abszessspaltung mit Spülung und Nekroseausräumung.
Die Klägerin, die wegen der Verletzung oberflächlicher Hautnerven bei der Revisionsoperation an Empfindungsstörungen im Bereich des linken Oberschenkels leidet, hat sich zwischenzeitlich ein künstliches Kniegelenk implantieren lassen.
Die Klägerin macht die Ärzte des St. J. K. für die Entstehung des Abszesses und dessen Folgen verantwortlich. Sie hat unter Bezugnahme auf das in dem von ihr eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren (4 OH 39/99 LG Duisburg) eingeholte Gutachten des Direktors der Orthopädischen Universitätsklinik im St. J:-H. Prof. Dr. K. behauptet, aufgrund der zur Durchführung der Operation angelegten Blutsperre habe sich ein Bluterguss entwickelt, der zu einer Infektion und in deren Folge zur Abszessbildung geführt habe. Das Risiko einer solchen Infektion sei vorhersehbar gewesen, deshalb hätte es einer antibiotischen Prophylaxe bedurft, die fehlerhaft unterblieben sei. Im übrigen hat die Klägerin bemängelt, über das - ihres Erachtens erhöhte - Risiko einer Infektion durch Hämatombildung und die Möglichkeit einer vorsorglichen antibiotischen Behandlung nicht aufgeklärt worden zu sein. Bei richtiger Aufklärung hätte sie dem - erforderlichen - Eingriff nur nach der Gabe von Antibiotika zugestimmt.
Die Klägerin hat behauptet, aufgrund der eingetretenen Komplikationen habe die Operation nicht zum Erfolg geführt. Trotz des jetzt eingesetzten künstlichen Kniegelenkes müsse sie in Zukunft eine Gelenkversteifung befürchten.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 30.000 DM, nebst 9,25 % Zinsen seit dem 8.1.2001 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte ihr für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden haftet, die ihr aus der kunstfehlerhaften Behandlung im St. J. H. am 7.4.1998 noch erwachsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat Behandlungsfehler bestritten und - ebenfalls unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. K. - behauptet, der bei der Klägerin postoperativ entstandene Abszess habe in keinerlei kausalem Zusammenhang mit der durchgeführten Arthroskopie gestanden, er habe sich vielmehr schicksalhaft entwickelt. Über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken sei die Klägerin ausführlich aufgeklärt worden. Einer antibiotischen Prophylaxe habe es nicht bedurft; die Klägerin habe auch nicht auf die Möglichkeit einer solchen medikamentösen Behandlung hingewiesen werden müssen. Hinsichtlich der Komplikationsfolgen hat die Beklagte geltend gemacht, dass bereits zum Zeitpunkt der Behandlung 1999 die Indikation für ein künstliches Kniegelenk wegen des nahezu vollständigen Knorpelverbrauchs gegeben war; hiervon habe man allerdings wegen des seinerzeit massiven Übergewichts der Klägerin zunächst abgeraten.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat die Klage durch das am 14. August 2001 verkündete Urteil abgewiesen.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe das bei ihr seinerzeit wegen ihres besonders adipösen Körperbaus wesentlich erhöhte Infektionsrisiko im Zusammenhang mit der für die Operation angelegten Blutsperre und der damit verbundenen Gefahr einer Hämatombildung verkannt. Sie wiederholt ihre Auffassung, wonach sie über dieses Risiko hätte aufgeklärt werden müssen. Bei einer entsprechenden Kenntnis dieser Umstände hätte sie den Eingriff selbst zwar durchführen lassen, sie hätte aber auf einer vorherigen antibiotischen Medikation bestanden.
Die Klägerin beantragt,
1.
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 30.000 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 8.1.2001 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte ihr für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden haftet, die ihr aus der kunstfehlerhaften Behandlung im St. Johannes Hospital im April 1998 noch erwachsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie weist ergänzend darauf hin, dass - entgegen dem Landgericht - nicht feststehe, dass eine Hämatombildung bei der Klägerin ursächlich für die spätere Infektion gewesen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht gemäß den §§ 823, 831, 847 BGB berechtigt, von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verlangen; auch ein Anspruch auf Ausgleich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden steht ihr weder nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (§§ 611, 242, 276, 249 ff BGB) noch aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung zu.
Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen obliegt es der klagenden Partei, auch im Rahmen des Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen ärztlichen Personal des Krankenhausträgers ein zumindest fahrlässiges Versäumnis vorzuwerfen ist, das eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Aufgrund des in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Duisburg (4 OH 39/99) eingeholten Gutachtens haben sich die Haftungsvoraussetzungen nicht bestätigt. Die Ausführungen des Sachverständigen belegen vielmehr, dass die Behandlung der Klägerin in jeder Hinsicht einwandfrei erfolgt ist.
1.
Dafür, dass es im Verlaufe der am 11. Juni 1999 bei der Klägerin durchgeführten Arthroskopie oder der Ausräumung des Abszesses am 30. Juni 1999 zu Fehlern gekommen sein könnte, hat Prof. Dr. K. keinerlei Anhaltspunkte gefunden. Ein entsprechender Vorwurf wird von der Klägerin mit der Berufung auch nicht weiter erhoben.
2.
Das Unterbleiben einer präoperativen Antibiotikaprohylaxe ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Darstellung der Klägerin ergab sich im Hinblick auf den am 11. Juni 1999 durchgeführten Eingriff keine erhöhte Infektionsgefahr, die eine solche vorbeugende Behandlungsmaßnahme hätte rechtfertigen können: Prof. Dr. K. hat in seinem von dem Landgericht eingeholten Gutachten zwar erläutert, dass ein aufgrund der operationsbedingt angelegten mechanischen Blutsperre entstandener Buterguss vermutlich als Ursache der bei der Klägerin später eingetretenen Infektion anzusehen ist. Er hat auch darauf hingewiesen, dass bei einer adipösen Patientin wie der Klägerin das Risiko der Hämatombildung durchaus erhöht war, weil zur Unterbrechung des Blutstromes unter Umständen ein höherer Druck als üblich erforderlich werden konnte. Dies rechtfertigte entgegen der Auffassung der Klägerin indes nicht die Einleitung einer Antibiotikaprophylaxe, die für den Fall der Hämatombildung auch in den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen und medizinischen Fachgesellschaften zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe nicht vorgesehen ist. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass die erhöhte Gefahr der Hämatombildung nicht gleichzusetzen ist mit einem erhöhten Infektionsrisiko. So macht auch Prof. Dr. K. in seinem Gutachten deutlich, dass die bei der Klägerin im Bereich der Weichteile eingetretene Infektion eine äußerst seltene Komplikation im Sinne einer "absoluten Rarität" darstellt und als schicksalhafter Verlauf anzusehen ist.
3.
Eine Haftung der Beklagten kann auch nicht auf ein Versäumnis im Rahmen der Patientenaufklärung gestützt werden: Die Aufklärung muss dem Patienten im wesentlichen einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken geben. Sie muss dabei die Art und die Schwere des Eingriffes kennzeichnen. Die Risiken müssen allerdings nicht medizinisch exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden; ein allgemeines Bild von der Schwere und der Richtung des konkreten Risikospektrums genügt.
Diesen Anforderungen wird die Aufklärung der Klägerin, wie sie in dem von ihr unterzeichneten Formular über ein Aufklärungsgespräch dokumentiert ist, gerecht. Unter der Überschrift "welche Komplikationen können auftreten?" wird unter anderem auf die Verletzung von Blutgefäßen, kleinere Nachblutungen und Gelenkergüsse bis hin zu Gelenkinfektionen hingewiesen. Damit wird das - im allgemeinen als nicht schwerwiegend anzusehende - Risiko der Hämatombildung ausreichend erläutert. Eines ergänzenden Hinweises auf ein wegen der angelegten Blutsperre erhöhtes Infektionsrisiko bedurfte es nicht. Wie bereits dargestellt bestand ein solches erhöhtes Risiko nicht.
Über die Möglichkeit einer Antibiotikaprophylaxe war die Klägerin nicht aufzuklären. Ungeachtet des Umstandes, dass es - wie dargestellt - kein medizinisches Erfordernis für eine solche Behandlung gab, beinhaltet sie eine Therapieentscheidung, die dem Beurteilungsermessen des Arztes aufgrund der Gegebenheiten des konkreten Behandlungsfalles vorbehalten ist. Das mögliche Erfordernis einer Antibiotikaprophylaxe ist in rechtlicher Hinsicht daher eine Frage des behandlungsfehlerhaften ärztlichen Verhaltens und nicht der Patientenaufklärung.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Beschwer der Klägerin:
(bis zu) 19.000 EUR.