Arzthaftung: Keine Haftung nach Revisions-OP bei Epicondylitis mangels Behandlungsfehler
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach einer Revisionsoperation am Ellenbogen Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Befunderhebungs- und Aufklärungsfehler. Streitpunkt war insbesondere, ob vor der zweiten Operation eine neurologische Abklärung des Nervus ulnaris zwingend geboten gewesen wäre und ob über Risiken bzw. Erfolgsaussichten ausreichend aufgeklärt wurde. Das OLG hat nach ergänzender Beweisaufnahme einen schuldhaften Behandlungsfehler und eine Kausalität für die fortbestehenden Beschwerden nicht feststellen können. Ein Aufklärungsversäumnis verneinte der Senat aufgrund der Einwilligungserklärung und der Zeugenaussage; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast für einen schuldhaften Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Gesundheitsschaden.
Eine unterlassene präoperative Zusatzdiagnostik begründet nur dann eine Haftung, wenn sich mit der erforderlichen Überzeugung feststellen lässt, dass sie bei Durchführung zu einem therapeutisch relevanten Befund und einem anderen Behandlungsvorgehen geführt hätte.
Ist nach sachverständiger Bewertung eine präoperative Nervenschädigung ausgeschlossen und hätte eine neurologische Untersuchung keinen abweichenden Befund ergeben, ist für Beweiserleichterungen wegen behaupteter Befunderhebungsfehler kein Raum.
Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt eine Risikoaufklärung voraus; eine schriftliche Einwilligungserklärung mit benannten Risiken kann in Verbindung mit glaubhafter ärztlicher Aussage die ordnungsgemäße Aufklärung belegen.
Die ärztliche Aufklärung kann auch Hinweise auf verbleibende Restbeschwerden bzw. eingeschränkte Erfolgsaussichten umfassen; ob darüber hinaus eine besondere Hinweispflicht besteht, kann offenbleiben, wenn die entsprechende Information tatsächlich erteilt wurde.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin befand sich seit April 1996 wegen seit längerer Zeit andauernder Beschwerden im Bereich des medialen linken Ellenbogens in orthopädischer Behandlung. Weil konservative Maßnahmen zu keiner Besserung führten, unterzog sie sich am 5. Dezember 1997 im D.-Krankenhaus D.-H. unter der Diagnose einer therapieresistenten Epicondylitis humeri ulnaris einer von den Beklagten zu 2) und zu 3) in modifizierter Technik durchgeführten Operation nach Hohmann. Dabei wurden unter anderem Muskelursprünge am Epicondylus humeri ulnaris abgelöst und dieser partiell abgetragen.
Trotz eines komplikationslosen postoperativen Verlaufes dauerten die Beschwerden der Klägerin an. Sie stellte sich daher im Februar 1998 erneut in der Klinik vor. Die sie jetzt behandelnden Ärzte gingen von einer Rezidivbildung aus und empfahlen ihr – weil auch eine Infiltrationsbehandlung mit Carbostesin und Volon A zu keiner Besserung führte – eine erneute Operation. Dieser Eingriff wurde nach Unterzeichnung einer Einwilligungserklärung durch die Klägerin am 2. März 1998 von dem Beklagten zu 2) durchgeführt. Ausweislich des Operationsberichtes wurde nach Eröffnung des ursprünglichen Operationsbereiches der ulnare Epicondylus unter Darstellung und Mobilisierung des Nervus ulnaris freigelegt. Anschließend wurde nach einer queren Kerbung der Muskelansätze ein „Knochenkeil mit dem Meißel herausgenommen, um intraossäre Nervenfasern mit herausnehmen zu können“.
Weil die Klägerin auch mit dem Ergebnis der Revisionsoperation unzufrieden war, wandte sie sich an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler. Diese kam auf der Grundlage des von ihr eingeholten chirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler anzunehmen ist und hat in ihrem am 12. Juli 2000 bestätigten Bescheid vom 30. November 1999 hierzu ausgeführt:
„Zusammengefasst ist in Übereinstimmung mit dem Fachgutachter festzustellen, dass ein Behandlungsfehler der Ärzte der Chirurgischen Klinik des D.-Krankenhauses darin zu sehen ist, dass vor der zweiten Operation keine differentialdiagnostischen Überlegungen und insbesondere keine neurologische Untersuchung dahingehend angestellt worden sind, ob die ausgebliebene Beschwerdefreiheit nach der ersten Operation auf eine Mitbeteiligung des Nervus ulnaris zurückgeführt werden konnte. Die zweite Operation war deshalb erfolglos, weil – wie sich durch die neurologische Untersuchung vom 23.07.1999 herausgestellt hat – Hinweise für ein Kompressionssyndrom des linken Ulnaris vorliegen, welche bei sachgerechter Differentialdiagnose vor der zweiten Operation mit hinreichender Sicherheit bereits hätten ermittelt werden können, worauf sich ein anderes Therapiekonzept ergeben hätte“.
Die Klägerin hat daraufhin gegenüber den Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (3 OH 8/00) eingeleitet, in dem der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige Prof. Dr. P. zu dem Ergebnis gelangt ist, ein schadenursächliches Fehlverhalten der Beklagten sei nicht festzustellen.
Die Klägerin macht unter Berufung auf das Gutachten von Prof. Dr. S. und die sich darauf stützenden Ausführungen der Gutachterkommission Ersatzansprüche geltend. Sie hat den Beklagten – der Beklagten zu 1) als Krankenhausträger - einen Verstoß gegen Befunderhebungspflichten vorgeworfen und behauptet, die zweite Operation, bei der sie über Risiken und vorhandene Alternativen nicht aufgeklärt worden sei, hätte in der gewählten Form nicht durchgeführt werden dürfen. Folge der Operation seien weitere Schmerzzustände sowie eine Verringerung der Heilungschancen im Falle eines erneuten Eingriffs. Hinsichtlich des Nachweises von Versäumnissen bei der Behandlung sowie wegen des Kausalitätsnachweises hat die Klägerin Beweiserleichterungen für sich beansprucht.
Die Klägerin hat beantragt,
1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 02.03.1998 bis zum 30.11.2002 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.2002, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 25.000 €, zu zahlen;
hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.2002, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 25.000 €, zu zahlen;
2.festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere soweit sie nach dem 30.11.2002 entstehen – aus der fehlerhaften Behandlung im D.-Krankenhaus D.-H. im Zeitraum vom 02.03.1998 bis 09.03.1998 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben unter Berufung auf das Gutachten von Prof. Dr. P. Versäumnisse bei der Behandlung der Klägerin in Abrede gestellt und geltend gemacht, dass es zum Zeitpunkt der Rezidivoperation keinen therapiewürdigen Befund des Nervus ulnaris gegeben habe; das Unterbleiben neurologischer Untersuchungen sei bereits deshalb nicht als schadenursächlich anzusehen, weil entsprechende Diagnosemaßnahmen keine therapeutischen Konsequenzen gehabt hätten. Die Beklagten haben im übrigen behauptet, die Klägerin ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt zu haben. Über alternative Therapien bzw. Techniken sei nicht aufzuklären gewesen, weil es solche nicht gegeben habe.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. P.. Durch das am 11. Dezember 2003 verkündete Urteil hat die Kammer die Klage sodann abgewiesen.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie beanstandet, dass das Landgericht seine Entscheidung alleine auf die Begutachtung durch Prof. Dr. P. gestützt hat ohne auf die Widersprüche zu dem Gutachten von Prof. Dr. S. einzugehen und ein von ihr beantragtes Obergutachten einzuholen. Die Klägerin macht erneut geltend, die zweite Operation sei wegen unzureichender differentialdiagnostischer Überlegungen zu Unrecht erfolgt und tritt der Auffassung des Landgerichts entgegen, dass weitergehende präoperative Untersuchungen zu keinem anderen Verlauf geführt hätten. Sie wiederholt im übrigen den Vorwurf einer unzureichenden präoperativen Aufklärung.
Die Klägerin beantragt,
1.das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2003 aufzuheben;
2.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 02.03.1998 bis zum 30.11.2002 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.2002 mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 25.000 € zu zahlen;
hilfsweise zu 2.
2.a)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.2002 mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 25.000 € zu zahlen.
3.festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere soweit sie nach dem 30.11.2002 entstehen – aus der fehlerhaften Behandlung im Dominikus-Krankenhaus Düsseldorf-Heerdt im Zeitraum vom 02.03.1998 bis 09.03.1998 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen Dr. S. sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. P. ergänzend Beweis erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 23. November 2004 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin ist nicht gemäß den §§ 823, 847 BGB (a.F.) berechtigt, von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verlangen; auch ein Anspruch auf Ausgleich von materiellen und weitergehenden immateriellen Schäden steht ihr weder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung noch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (§§ 611, 242, 276, 249 ff BGB a.F.) zu.
Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen obliegt es der klagenden Partei, auch im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt oder dem sonstigen ärztlichen Personal des Krankenhausträgers ein zumindest fahrlässiges Versäumnis vorzuwerfen ist, das eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Die von dem Landgericht begonnene und von dem Senat fortgesetzte Beweisaufnahme hat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ergeben, dass diese Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.
I.
Ein schuldhaftes Versäumnis bei der ersten und zweiten operativen Versorgung der bei der Klägerin diagnostizierten Epicondylitis ist den Beklagten nicht vorzuwerfen; ganz im Gegenteil spricht alles dafür, dass die Behandlung in jeder Hinsicht sachgerecht erfolgt ist.
1.Sowohl die bei der Klägerin zunächst am 5. Dezember 1997 erfolgte Operation als auch der wegen der Fortdauer der Beschwerden am 2. März 1998 durchgeführte Eingriff waren indiziert. Prof. Dr. P., der als Leiter einer chirurgischen Klinik über umfassende praktische und wissenschaftliche Erfahrung zur Beurteilung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhaltes verfügt, hat in Übereinstimmung mit dem von der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S. deutlich gemacht, dass die in beiden Fällen durchgeführte Operation in der modifizierten Technik nach „Hohmann“ als eine bewährte Methode zur Behandlung einer therapieresistenten Epicondylitis humeri anzusehen ist. Prof. Dr. P. hat ferner keinen Zweifel daran gelassen, dass der Klägerin angesichts einer zunächst über zwei Jahre vergeblich durchgeführten konservativen Behandlung sowohl die Erstoperation als auch der wegen der dokumentierten Fortdauer der nicht anders behebbaren Beschwerden erfolgte Revisionseingriff anzuraten waren.
Keine andere Beurteilung ergibt sich aufgrund der Darstellung von Prof. Dr. S., wonach jedenfalls vor dem zweiten Eingriff eine – tatsächlich nicht erfolgte – neurologische Untersuchung zum Ausschluss einer Beteiligung des Nervus ulnaris hätte stattfinden müssen. Prof. Dr. P. ist aufgrund eigener Untersuchungen der Klägerin sowie der Auswertung der vorgelegten Befundberichte überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine in der Stellungnahme der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vermutete Schädigung des Nervus ulnaris präoperativ tatsächlich nicht vorlag und auch durch die Operation nicht eingetreten war. Dabei hat er insbesondere auf die am 7. Juni 2001 durchgeführte neurologische Untersuchung hingewiesen, nach deren Ergebnis eine pathologische Veränderung der Leitgeschwindigkeit des Nerven auszuschließen war. Der Sachverständige hat keinen Zweifel daran gelassen, dass dieser Befund ein eindeutiger Beleg dafür ist, dass der Nervus ulnaris vor der Operation nicht geschädigt war und bei dem Eingriff nicht beschädigt worden ist. Eine bereits präoperativ durchgeführte neurologische Untersuchung hätte – so der Sachverständige – daher keinen anderen Befund ergeben, so dass, weil eine neurologisch bedingte Beschwerdeursache ausgeschlossen werden konnte, die Indikation zur Durchführung des Eingriffes in jedem Fall anzunehmen war.
Für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geforderte Zubilligung von Beweiserleichterungen ist angesichts dieser medizinischen Bewertung kein Raum.
2.Prof. Dr. P. hat ferner keinen Zweifel daran gelassen, dass beide Eingriffe in jeder Hinsicht dem maßgebenden medizinischen Standard entsprechend durchgeführt worden und nicht für die von der Klägerin weiterhin geklagten Beschwerden verantwortlich sind. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Operationen letztlich zu keiner Behebung der Beschwerdesymptomatik geführt haben, dass dieser Verlauf allerdings in der Natur des Krankheitsbildes liegt und den behandelnden Ärzten nicht als Fehler vorgeworfen werden kann.
II.
Die Klägerin kann ihr Schadenersatzbegehren auch nicht mit Erfolg auf ein Aufklärungsversäumnis stützen: Die von dem Senat durch Vernehmung des Zeugen Dr. Schmumacher nachgeholte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung auch vor der zweiten Operation über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Ausweislich der von ihr unter dem 2. März 1998 unterzeichneten Erklärung über ihre Einwilligung in die Operation wurde sie auf folgende mögliche Komplikationen hingewiesen: „Thrombose, Embolie, Blutung, Nachblutung, Restbeschwerden sowie Narbenkeloid“. Dass diese Risiken mit der Klägerin im einzelnen besprochen worden sind, hat der Zeuge Dr. S. unter Hinweis darauf, dass die entsprechenden handschriftlichen Einträge von ihm stammen und er die schriftlich aufgeführten Komplikationsmöglichkeiten bei ihrer schriftlichen Niederlegung standardgemäß mit dem jeweiligen Patienten bespricht, bestätigt. Es besteht im Hinblick darauf, dass die Klägerin die entsprechende Aufklärung durch ihre Unterschrift bestätigt hat, kein Anlass, an den Bekundungen des Zeugen zu zweifeln.
Ohne Erfolg macht die Klägerin jetzt geltend, sie hätte jedenfalls auf eine nach Darstellung von Prof. P. nur geringe Erfolgsaussicht des Rezidiveingriffs hingewiesen werden müssen; in Kenntnis dessen hätte sie dem Eingriff nicht zugestimmt. Es kann für die Entscheidung offenbleiben, ob eine solche Hinweispflicht der Ärzte tatsächlich bestand; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedenfalls davon auszugehen, dass die von der Klägerin verlangte Aufklärung über eine nur eingeschränkte Erfolgsaussicht des Rezidiveingriffs erfolgt war. In der von ihr unterzeichneten Einwilligungserklärung findet sich der von dem Zeugen Dr. S. gefertigte handschriftliche Hinweis auf „Restbeschwerden!“ Der Zeuge hat diesen Eintrag mit dem Hinweis erläutert, dass bei einer Zweitoperation von vornherein eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Fortdauer der Beschwerden verbleibt, was er gegenüber der Klägerin mit dem Eintrag seinerzeit habe deutlich machen wollen.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.