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Oberlandesgericht Düsseldorf·8 U 145/03·16.03.2005

Arzthaftung: Grober Diagnosefehler bei MRT-Befundung, Schmerzensgeld nur in geringem Umfang

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen übersehener Tumorrezidive bei MRT-Kontrollen 1998/1999. Das OLG bejahte einen schweren Diagnosefehler bei der Befundung 1998 (Bekl. zu 1) und 1999 (Bekl. zu 2). Gleichwohl sprach es nur 5.000 € Schmerzensgeld gegen die Bekl. zu 1) zu, weil wesentliche Schäden (Hör-/Gleichgewichtsverlust, Strahlenschäden) auch bei rechtzeitiger Diagnose durch notwendige Radiotherapie eingetreten wären. Gegen den Bekl. zu 2) und hinsichtlich materieller sowie künftiger Schäden blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Berufung führt nur zur Verurteilung der Beklagten zu 1) zu 5.000 € Schmerzensgeld; im Übrigen (auch gegen Bekl. zu 2) wird die Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Radiologe begeht einen groben Diagnosefehler, wenn ein eindeutig hochpathologischer MRT-Befund als unauffällig bewertet und eine zeitnahe Abklärung unterlassen wird.

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Bei einem aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlichen Diagnosefehler kann dem Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität eine Beweislastumkehr zugutekommen.

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Die Haftung entfällt, soweit feststeht, dass der geltend gemachte Gesundheitsschaden auch bei fehlerfreiem Vorgehen aufgrund einer dann zwingend gebotenen Behandlung (rechtmäßiges Alternativverhalten) eingetreten wäre.

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Partner einer ärztlichen Praxisgemeinschaft haften deliktisch grundsätzlich nur für eigenes Behandlungsverschulden; andere Partner sind nicht als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB anzusehen.

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Beweiserleichterungen trotz groben Behandlungsfehlers kommen nicht in Betracht, wenn es ausgeschlossen ist, dass die eingetretene Schädigung auf dem Fehler beruht.

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Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger materieller Schäden setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer, noch eintretender Schadensfolgen voraus.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 BGB§ 847 BGB a. F.§ 831 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 291 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. November 2003 ver-kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € (als Schmerzensgeld) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 2001 zu zah-len.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger jeweils 15/16 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtli-chen Kosten, die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie 7/8 der der Beklagten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten; die Beklagte zu 1) trägt jeweils 1/16 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 1/8 der ihr selbst entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1934 geborene Kläger erkrankte im Jahre 1995 an einem im rechten Schläfenbereich gelegenen Tumor. Dieser wurde in der Universitätsklinik D. operativ entfernt und der Operationsbereich wurde anschließend bestrahlt. Im Rahmen der Nachsorge  wurden ab 1996 jährlich radiologische Kontrolluntersuchungen durchgeführt, zu denen der Kläger an die von den Beklagten mit weiteren Kollegen betriebene radiologische Gemeinschaftspraxis verwiesen wurde. Kernspintomographische Untersuchungen erfolgten zunächst in den Jahren 1997 (03.02.1997) und 1998 (21.08.1998). Die dabei erhobenen radiologischen Befunde wurden als unauffällig beschrieben.

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Im Juli 1999 verlor der Kläger plötzlich sein Gehör auf dem rechten Ohr. Er wurde zunächst wegen des Verdachtes auf einen Hörsturz behandelt. Als sich keine Besserung einstellte, veranlasste der behandelnde Arzt Dr. G. eine erneute MRT-Untersuchung, die jetzt der Beklagte zu 2) durchführte. Nach seiner Beurteilung des radiologischen Befundes gab es keinen Hinweis auf ein Tumorrezidiv.

4

Im Januar 2000 zeigten sich bei dem Kläger äußerliche Auffälligkeiten im Bereich des ursprünglichen Operationsgebietes. Eine erneut von dem Beklagten zu 2) am 18.01.2000 durchgeführte Kernspintomographie ergab jetzt den Verdacht auf ein Tumorrezidiv.

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Zur weiteren Behandlung begab sich der Kläger in die Universitätsklinik D., wo am 27.01.2000 ein NNH-Gesichtsschädel Spiral-CT durchgeführt wurde. Dieses bestätigte den Verdacht auf einen knochendestruierend wachsenden Pro-

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zess im rechen Os petrusum. Die schriftliche Beurteilung vom 24.02.2000 lautet wie folgt:

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„Maligner tumoröser Prozess im Os petrusum mit Durchbruch zur hinteren Schädelgrube im Bereich des Kleinhirnbrückenwinkels (Region des Jugularnervenkanals), Durchbruch in die mittlere Schädelgrube (Felsenbeinspitze und Foramen Lazarum). Knöchernde Arrosion des Innenohrs (Bogengänge). Tumorinfiltration in der Paukenhöhle, am äußeren Gehörgang der Gelenkpfanne und des Caput mandibular des temporo-mandibulären Gelenkes sowie tumoröse Weichteilinfiltration in den seitlichen Halsweichteilen retromandibulär. Intracerebrale Fernmetastasen liegen nicht vor.“

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Sowohl der Chefarzt der HNO-Klinik der Universitätsklinik D., Prof. Dr. G., als auch der Chefarzt der dortigen Neurochirurgischen Abteilung, Prof. Dr. B., lehnten im Hinblick auf den Umfang des Tumorbefalls eine operative Revision ab. Daraufhin wurde der Kläger an den Direktor für Strahlentherapie und Radiologische Onkologie der Universität D., Prof. Dr. S., verwiesen. Dieser schlug dem Kläger eine kombinierte Chemo-Bestrahlungs- und Überhitzungstherapie vor, der dieser sich in der Folgezeit unterzog. Im Rahmen der Behandlung traten erhebliche Beeinträchtigungen und Komplikationen auf, weshalb die ärztlicherseits erwünschte Anzahl der Bestrahlungen nicht eingehalten werden konnte.

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Der Kläger begehrt von den Beklagten neben der Feststellung ihrer Haftung für künftig entstehende materielle Schäden die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000 DM (40903,35 €) sowie weiteren materiellen Schadenersatz. Er hat behauptet, den Beklagten seien im Rahmen der radiologischen Diagnostik mehrere Fehler unterlaufen, wobei er vorträgt der Beklagte zu 2) habe sämtliche Untersuchungen durchgeführt, wohingegen die Beklagte zu 1) lediglich

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das MRT vom 21.08.1998 ausgewertet habe. Der Kläger hat behauptet, bereits die MRT-Untersuchung vom 03.02.1997 sei fehlerhaft verlaufen, weil hierbei zwar T1-Aufnahmen nach Kontrastmittelgabe, aber keine T1-gewichteten Nativaufnahmen gefertigt worden seien. Bei den Untersuchungen in den Jahren 1998 und 1999 sei unzutreffend davon ausgegangen worden, dass ein Tumorrezidiv nicht erkennbar war. Tatsächlich sei ein erneutes tumoröses Wachstum auf den von seinem Schädel gefertigten Aufnahmen erkennbar gewesen. Er hat geltend gemacht, dass er sich in Kenntnis dieses Befundes, sofort einer erforderlichen weiteren Strahlentherapie unterzogen hätte. In diesem Fall wäre ihm der Verlust des Gleichgewichtsorgans und des Gehörs auf der rechten Seite erspart geblieben. Auch eine Ausdehnung des Tumors in den Hals, das Kiefergelenk und den Unterkiefer wäre dann ausgeblieben. Ferner wäre es nicht zu den weiteren therapiebedingten Folgeerscheinungen gekommen. Die Fehler der Beklagten hätten ihn in Lebensgefahr gebracht. Die von ihnen zu verantwortende weitere Entwicklung des Tumors habe zu einer erheblichen Minderung seiner Lebensqualität und dem Eintritt weiterer Schäden geführt.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von wenigstens 80.000 DM (= 40.903,35 €) zzgl. 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.550,40 DM (1.304 .- €) nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen weiteren materiellen Schaden zu erstatten, der ihm aus der fehlerhaften Behandlung entstanden ist und noch entsteht.

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Die Beklagten haben beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben Diagnosefehler bestritten und behauptet, es sei bis 1999 kein Rezidiv vorhanden und deshalb auch nicht zu erkennen gewesen. Dies werde dadurch bestätigt, dass der im Jahre 2000 bei dem Kläger diagnostizierte Tumor nicht über einen längeren Zeitraum, sondern dramatisch innerhalb nur kurzer Zeit gewachsen sei. Im übrigen haben die Beklagten behauptet, auch im Falle einer früher gestellten Diagnose wäre keine andere Behandlung als eine Bestrahlung und Chemotherapie durchgeführt worden, weil in dem erheblich vorgeschädigten Bereich ein operativer Eingriff ausgeschlossen gewesen sei. Die Folgen und Nebenwirkungen einer früheren Behandlung wären nicht anders gewesen als es im Jahre 2000 der Fall war. Schließlich habe sich das Therapiekonzept als erfolgreich erwiesen, weil der Kläger seit der Behandlung tumorfrei sei. Die Beklagten haben im übrigen behauptet, der Beklagte zu 2) habe an den am 21.08.1998 durchgeführten Untersuchungen nicht mitgewirkt.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei schriftlichen neuroradiologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. sowie durch Einholung eines schriftlichen HNO-Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S..

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Durch das am 20.11.2003 verkündete Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es sei zwar davon auszugehen, dass die 1998 und 1999 erfolgte Befundung der kernspintomographischen Untersuchungen fehlerhaft gewesen sei. Es sei allerdings auszuschließen, dass sich aufgrund dieses Versäumnisses nachteilige Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf ergeben hätten, weshalb auch die Frage, ob den Beklagten grobe Fehler vorzuwerfen seien, offen bleiben könne.

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Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wobei er seine Auffassung zum

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Ausdruck bringt, wonach beiden Beklagten grobe Fehler zur Last fallen, und macht im übrigen geltend: Es sei zu beanstanden, dass das Landgericht entgegen seinen Beweisanträgen die Einholung eines seines Erachtens erforderlichen Gutachtens für das Gebiet der Strahlenheilkunde/Radiologische Onkologie unterlassen und sich hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung alleine auf das HNO-Gutachten von Prof. Dr. S. gestützt habe. Er behauptet erneut, dass entgegen der Beurteilung von Prof. Dr. S. eine Radio-Chemo-Überhitzungstherapie auch 1998 möglich und damals erfolgversprechender und schonender gewesen wäre. Die jetzt eingetretenen wesentlichen Beeinträchtigungen wären dann ausgeblieben.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Krefeld zurückzuverweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bestreiten weiterhin eine fehlerhafte Auswertung der bildgebenden Befunde in den Jahren 1998 und 1999; im übrigen verteidigen sie das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2004 durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. Z., Prof. Dr. S. und Prof. Dr. S. sowie durch Vernehmung des Beklagten zu 2) als Partei Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 24. Januar 2005 (Bl. 427-447 GA) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) wegen einer fehlerhaften Auswertung des MRT-Befundes vom 21. August 1998 gemäß § 847 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 €. Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bestehen nicht. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist unbegründet.

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I.

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Hinsichtlich der im Jahre 1997 in der Praxis der Beklagten durchgeführten MRT-Untersuchung und der Beurteilung des Untersuchungsergebnisses, auf die der Kläger die geltend gemachten Ansprüche in erster Instanz ebenfalls gestützt hat , geht das Landgericht auf der Grundlage der schriftlichen Begutachtung durch Prof. Dr. Z. zutreffend davon aus, dass es keinerlei Hinweise auf Fehler in der Beurteilung des ordnungsgemäß erhobenen radiologischen Befundes gibt. Diese Feststellung des Landgerichts wird mit der Berufung nicht in Frage gestellt, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.

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II.

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In der Berufungsinstanz stützt der Kläger seine Ansprüche noch auf die beiden in den Jahren 1998 und 1999 durchgeführten und von ihm als fehlerhaft angesehenen kernspintomographischen Untersuchungen bzw. deren Befundung. Aufgrund der von dem Landgericht begonnenen und von dem Senat durch die Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. Z. (Gutachter für Neuroradiologie), Prof. Dr. S. (Gutachter für Strahlentherapie) und Prof. Dr. S. (Gutachter für

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HNO-Heilkunde) fortgesetzten Beweisaufnahme steht fest, dass in beiden Fällen schwerwiegende Diagnosefehler begangen worden sind, weil ein anhand der radiologischen Befunde eindeutig sichtbares erneutes Tumorwachstum nicht erkannt wurde und therapeutische Überlegungen deshalb von vorn herein nicht angestellt werden konnten. Obwohl danach sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen der deliktischen Anspruchsgrundlagen (§§ 823, 847 BGB a. F.) als auch einer vertraglichen Haftung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages vorliegen, ist die Klage nur in geringem Umfang begründet. Lediglich die Beklagte zu 1) ist dem Kläger zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € verpflichtet. Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2) auf Ausgleich immaterieller Schäden bestehen nicht, weil die Versäumnisse bei der ihm nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung alleine zurechenbaren Untersuchungen im Jahre 1999 letztlich folgenlos geblieben sind. Der geltend gemachte Ersatz materieller Schäden kommt gegenüber keinem der Beklagten in Betracht.

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Im Einzelnen:

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1.

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a)

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist – entsprechend der Einlassung der Beklagten – davon auszugehen, dass die MRT-Untersuchung und die anschließende Befundauswertung am 21. August 1998 alleine von der Beklagten zu 1) und nicht (auch) von dem Beklagten zu 2) durchgeführt wurde. Der Kläger hat durch die auf seinen Antrag erfolgte Parteivernehmung des Beklagten zu 2) nicht nachzuweisen vermocht, dass dieser an der damaligen radiologischen Untersuchung und deren Auswertung beteiligt war, was beide Beklagten nachdrücklich bestreiten. Der Beklagte zu 2) hat bei seiner Befragung unter Hinweis auf den von der Erstbeklagten unterzeichneten schriftlichen Befund vom 21. August 1998 ausgesagt, die Untersuchung und Befundauswertung sei ohne seine Mitwirkung alleine von der Beklagten zu 1) vorgenommen worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich im Urlaub befunden. Unabhängig davon besteht kein Anlass, an der Darstellung der Beklagten zu zweifeln; für deren Richtigkeit spricht nämlich die schriftliche Dokumentation des Untersuchungsbefundes vom 21.08.1998, der – im Gegensatz zu den die Untersuchungen in den Jahren 1999 und 2000 betreffenden schriftlichen Befundberichten, die die Unterschrift des Beklagten zu 2) tragen - lediglich von der Beklagten zu 1) unterzeichnet ist.

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b)

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In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass für Fehler bei der von ihr selbst durchgeführten Untersuchung und Befundung nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung alleine die Beklagte zu 1) einzustehen hat, so dass Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB (a. F.) alleine ihr gegenüber geltend gemacht werden kann, weil der Beklagte zu 2) auch im Hinblick auf die zwischen den Parteien bestehende Praxisgemeinschaft hierfür nicht einzustehen hat. Jeder Partner einer solchen Praxisgemeinschaft haftet deliktisch nämlich nur für eigenes Behandlungsverschulden, weil die weiteren Partner nicht als Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB anzusehen sind (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdnr. 91; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., A. I. Rdnr. 15).

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c)

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Die im Jahre 1999 durchgeführte MRT-Untersuchung und die Bewertung des radiologischen Befundes erfolgte zwar durch den Beklagten zu 2). Für die dabei feststellbaren Versäumnisse, auf die noch einzugehen sein wird, hat er – wie bereits dargestellt – haftungsrechtlich allerdings nicht einzustehen, weil hierdurch kein ersatzfähiger Schaden für den Kläger eingetreten ist.

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2.Zutreffend hat das Landgericht aufgrund der erstinstanzlichen Begutachtung durch Prof. Dr. Z. festgestellt, dass die Auswertung der MRT-Befunde vom 21. August 1998 durch die Beklagte zu 1) und vom 19. Juli 1999 durch den Beklagten zu 2) fehlerhaft war, weil sie die jeweiligen Aufnahmen als unauffällig beschrieben.

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a)Hinsichtlich der im Jahre 1998 erfolgten Untersuchungen hat Prof. Dr. Z., der als Direktor eines Institutes für Neuroradiologie besonders kompetent zur Beurteilung der streitgegenständlichen medizinischen Problematik ist, bei seiner ergänzenden Befragung vor dem Senat seine erstinstanzliche Begutachtung bestätigt und bei der Inaugenscheinnahme der am 21. August 1998 gefertigten Aufnahmen im Beweisaufnahmetermin überzeugend aufgezeigt, dass der radiologische Befund zweifelsfrei eine große Raumforderung im Sinne einer progredient pathologischen Weichteilvermehrung im Bereich des ursprünglichen Operationsgebietes darstellte. Der Annahme der Beklagten, es könne sich bei den Auffälligkeiten um Narbengewebe gehandelt haben, hat Prof. Dr. Z. unter Hinweis auf die völlig andere Struktur eines solchen Gewebes sowie den Umstand, dass die Bildung entsprechender Gewebestrukturen in der Zeit von 1997 bis 1998 ohnehin fernlag, nachhaltig – als ohne jeden Zweifel falsch – widersprochen und dabei die nicht näher belegte Aussage des Arztes für Nuklearmedizin Dr. A. in seiner von den Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 6. März 2002 (GA 99) überzeugend widerlegt. Der Sachverständige hat zwar darauf hingewiesen, dass die abschließende Beurteilung des radiologischen Befundes im Jahre 1998 in gewissem Umfang erschwert war, weil ausweislich der zugrunde liegenden Dokumentation der Vorbefund aus dem Jahre 1997 als Vergleichsgrundlage nicht vorlag. Auch unter diesen Umständen hat er allerdings keinen Zweifel daran gelassen, dass der radiologische Befund für sich alleine bereits als hoch pathologisch anzusehen war und in keinem Fall – wie geschehen – als unauffällig bewertet werden durfte.

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b)Als gänzlich unverständlich ist es anzusehen, dass der Beklagte zu 2) aufgrund der von ihm 1999 erneut durchgeführten radiologischen Untersuchung die angesichts der nunmehr zu Vergleichszwecken zur Verfügung stehenden Aufnahmen aus dem Jahre 1997 feststellbare dramatische Entwicklung eines deutlichen Tumorwachstums ebenfalls nicht erkannte. Überzeugend und in jeder Hinsicht nachvollziehbar hat Prof. Dr. Z. den auf Anhieb deutlich erkennbaren Befund eines weiteren Wachstums des Tumors nach außen und nach oben in den Bereich des interkraniellen Raumes beschrieben und exemplarisch darauf hingewiesen, dass kein Neuroradiologe zögern würde, diesen hochpathologischen Befund sofort zu bestätigen.

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3.Es ist für die haftungsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Fehldiagnose der Beklagten zu 1) durch die Verkennung des pathologischen Befundes bei der MRT-Untersuchung im Jahre 1998 verantwortlich für den bei dem Kläger

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im Jahre 1999 rechtsseitig eingetretenen Hörverlust sowie den Verlust des Gleichgewichtssinnes war. Der Senat hat die Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. St., die als Klinikdirektoren über umfassende wissenschaftliche und praktische Erfahrungen auf den Gebieten der Neuroradiologie bzw. der HNO-Heilkunde verfügen, eingehend zu der Entwicklung des Krankheitsbildes bei dem Kläger nach der Verkennung des pathologischen Befundes und dem daran anknüpfenden Verzicht auf die Behandlung des Tumors befragt. Als Ergebnis der Erörterung ist deutlich geworden, dass das weitere ungebremste Tumorwachstum vermutlich zu einer Schädigung der für das Gehör und den Gleichgewichtssinn verantwortlichen Nervenstrukturen geführt hat. Prof. Dr. St. hat dabei eine tumorbedingte Strangulierung der maßgebenden Nervenbahnen als die wahrscheinlichste Ursache der Schädigung angesehen; diese Sichtweise teilt Prof. Dr. S., der dem Tumorwachstum jedenfalls den „Hauptteil“ der eingetretenen Schädigung zurechnet. Der Hinweis beider Gutachter auf die nicht gänzlich auszuschließende Möglichkeit tumorunabhängiger Schädigungsursachen wie z.B. einer aufgrund der im Jahre 1996 erfolgten Bestrahlung eingetretenen Minderdurchblutung des Gewebes rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hinsichtlich des Schadenverlaufes verbleibende Unsicherheiten wirken sich hier nicht zu Lasten des für die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich beweispflichtigen Klägers aus. Die Erörterung des medizinischen Sachverhaltes mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Z. hat ergeben, dass der Beklagten zu 1) bei der Befundung des MRT vom 21. August 1998 ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, dass dem Kläger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Kausalverlaufes eine Umkehr der Beweislast zugute kommt:

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Aufgrund des der Beklagten zu 1) bei der Befundung des MRT nicht zur Verfügung stehenden Vorbefundes aus dem Jahre 1997 war, wie Prof. Dr. Z. erläutert hat, die abschließende Diagnostik zwar erschwert; dennoch war der Befund eindeutig pathologisch auffällig. Prof. Dr. Z. hat deshalb keinen Zweifel daran gelassen, dass die Beklagte zu 1) diese Auffälligkeiten in jedem Fall hätte bemerken müssen. Deshalb hätte sie, wenn sie den Befund nicht bereits als eindeutig im Sinne der erneuten Entwicklung eines Tumors ansah, zur sicheren Abklärung die Aufnahmen aus dem Jahre 1997 hinzuziehen und mit ihrer Hilfe eine neue Befundung durchführen oder den Patienten nach etwa zwei Monaten zur erneuten Kontrolle einbestellen müssen. Keinesfalls durfte sie den zweifelsohne suspekten Befund als unauffällig bewerten mit der Folge, dass eine zeitnahe Überprüfung unterblieb. Unter diesen Umständen ist auch angesichts der Bedeutung des Befundes für ein weiteres therapeutisches Vorgehen die vorbehaltlose Befundung als unauffällig als aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlicher Fehler zu bewerten.

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4.Dennoch rechtfertigen die durch den teilweisen Verlust der Hörfähigkeit und die Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinnes gekennzeichneten besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen die Zuerkennung der geltend gemachten Ansprüche nicht. Es ist als bewiesen anzusehen, dass es zu diesen ab 1999 eingetretenen Schäden auch dann gekommen wäre, wenn die Beklagte zu 1) den MRT-Befund im Jahre 1998 richtig bewertet hätte. Die Frage nach dem erforderlichen ärztlichen Vorgehen bei einer Feststellung des erneuten Tumorwachstums im Jahre 1998 und nach den Erfolgsaussichten einer daraufhin eingeleiteten Tumorbehandlung war Gegenstand der eingehenden Erörterung mit Prof. Dr. S. und Prof. Dr. St.. Danach ist von folgendem auszugehen:

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a)

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Auch wenn man den Tumor bereits im Jahre 1998 diagnostiziert hätte, wäre ein chirurgischer Eingriff nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Prof. Dr. St. hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten deutlich gemacht, dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das tumoröse Gewebe im Jahre 1998 kleiner war, als bei Durchführung der Strahlen-/Chemotherapie im Jahre 2000, die Radikalität eines solchen Eingriffs wegen des damit zwangsweise verbundenen Verlustes wichtiger Hirnnervfunktionen vermutlich nicht nur eine Hörschädigung und eine Schädigung des Gleichgewichtssinnes, sondern auch Lähmungen im Bereich von Zunge und Schulter bedeutet hätte. Prof. Dr. S. hat diese Beurteilung aus strahlentherapeutischer Sicht bestätigt und deutlich gemacht, dass angesichts der sofort eintretenden gravierenden Folgen eines chirurgischen Vorgehens für den Patienten ernsthaft nur eine Radiotherapie in Betracht kam. Davon geht der Kläger letztlich selbst aus, wenn er vorträgt, er hätte sich wegen der erforderlichen Radikalität eines chirurgischen Eingriffes auch im Jahre 1998 nicht operieren lassen, sondern hätte sich für eine Radio-Chemo-Überhitzungstherapie entschieden (Schriftsatz vom 23. Juli 2003, GA 195).

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Auch eine Strahlenbehandlung hätte allerdings zwangsläufig zu einer erheblichen Schädigung der in dem zu bestrahlenden Gebiet liegenden Nerven und damit auch zu einem Verlust von Gehör und Gleichgewichtssinn geführt. Prof. Dr. S. hat deutlich gemacht, dass eine Radiotherapie angesichts der Lage des Tumors in einem Bereich des Schädels hätte erfolgen müssen, der bereits im Jahre 1996 vorbestrahlt worden war und in dem sich insbesondere die den Gleichgewichtssinn und das Hörvermögen betreffenden Hirnnervenstrukturen befanden. Die Bestrahlung selbst wäre – so der Sachverständige – in ihrer Belastung nicht anders verlaufen als im Jahre 2000, als Höchstdosen von annähernd 100 Gy verabreicht wurden. Damit wäre eine Schädigung der betroffenen Nervenstrukturen durch die Bestrahlung selbst vorgegeben gewesen: Prof. Dr. S. hat darauf hingewiesen, dass eine Nervschädigung bereits ab einer Strahlendosis von 50-55 Gy eintritt und bei einer 1998 einsetzenden Bestrahlung mit Höchstdosen von annähernd 100 Gy noch die Folgen der Erstbestrahlung im Jahre 1996 zu berücksichtigen waren. Unter diesen Umständen unterliegt es nach der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen keinem ernsthaften Zweifel, dass die von dem Kläger aufgrund des Tumorwachstums ab 1999 erlittene Schädigung von Gehör und Gleichgewichtssinn auch bei einem regelgerechten diagnostischen Vorgehen der Beklagten zu 1) im Jahre 1998 eingetreten wäre, dann allerdings nicht als Folge des Tumorwachstums, sondern aufgrund der gewebezerstörenden Wirkung der Radiotherapie.

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b)

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Der Senat hat bei der Beurteilung der gutachterlichen Ausführungen nicht außer Acht gelassen, dass Prof. Dr. S. bei seiner Anhörung zunächst von einer „vermutlich“ eintretenden Schadenfolge gesprochen hat; auch Prof. Dr. St. hat auf Befragen darauf hingewiesen, dass nicht von absoluter Sicherheit bei der Beurteilung der Bestrahlungsfolgen gesprochen werden könne. Die ergänzenden Erläuterungen beider Gutachter zeigen allerdings, dass ihre vermeintlichen Zweifel lediglich theoretischer Natur sind und aus ihrer fachärztlichen Sicht die dargestellten Nervschäden die zwingende Folge einer Bestrahlung im Jahre 1998 gewesen wären. So hat Prof. Dr. S. hervorgehoben, angesichts der mit der dargestellten Radiotherapie zwangsweise verbundenen Strahlenbelastung sehr sicher zu sein, dass der Kläger von einer entsprechenden Behandlung bereits im Jahre 1998 nicht hätte profitieren können. Im Gegenteil – so der Sachverständige – wären die Folgen des Verlustes von Hör- und Gleichgewichtssinn im Falle einer Strahlenbehandlung im Jahre 1998 dann bereits früher eingetreten, als es tatsächlich aufgrund des Tumorwachstums der Fall war.

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In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die von dem Sachverständigen genannten Prozentzahlen einer Schädigungswahrscheinlichkeit von annähernd 80-90 % berufen. Aus der Gesamtdarstellung von Prof. Dr. S. und seinem Hinweis darauf, dass verlässliche Prozentangaben bereits mangels vergleichbarer Fälle nicht gemacht werden können, wird deutlich, dass die Schlussfolgerung einer 10-20 %igen Wahrscheinlichkeit des Ausbleibens schwerwiegender Bestrahlungsschäden keinesfalls als ernsthaft in Betracht kommende Chance aufzufassen ist.

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c)

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Prof. Dr. S. ist der Auffassung des Klägers, eine Bestrahlungsbehandlung wäre 1998 wegen der geringeren Tumorgröße weniger belastend gewesen, überzeugend unter Hinweis auf die erforderliche Gabe entsprechend hoher Dosen wie im Jahre 2000 entgegengetreten. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer zeitlich früheren Strahlentherapie die aufgrund der Behandlung im Jahre 2000 eingetretenen Beschwerden insbesondere im Zungen- und Kieferbereich ausgeblieben wären. Den Ausführungen des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass es sich um typische Behandlungsfolgen durch eine auftretende Gewebequellung handelt, die auch bei einer Strahlenbehandlung 1998 nicht anders verlaufen wäre. Der Sachverständige hat im übrigen darauf hingewiesen, dass die weitergehenden Veränderungen im Bereich des Kiefergelenkes bereits auf die 1996 erfolgte Operation mit einer Schädigung des Nervus facialis und die anschließende Bestrahlung zurückzuführen sind, weshalb auch insoweit davon auszugehen ist, dass der Kläger von einer früheren Behandlung nicht profitiert hätte.

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d)

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Zu Unrecht wendet der Kläger ein, den Gutachtern könne bei der Beurteilung der Schädigung einer Bestrahlung im Jahre 1998 auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sie fälschlich von einer Vorbestrahlung des jetzt zu therapierenden Gebietes im Jahre 1996 mit einer Strahlendosis von 60 Gy ausgegangen seien und ihre Begutachtung damit auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhe.

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Dass die 1996 in der Klinik für Strahlentherapie in K. erfolgte Radiobehandlung mit einer Gesamtbelastung (Summendosis) von 60 Gy erfolgte, ist nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Arztbericht von Prof. Dr. Sch. vom 11. März 1996 sowie aus der die damalige Bestrahlung betreffenden Dokumentation. Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass diese Summendosis nicht den gesamten bestrahlten Bereich betraf und man den Versuch unternommen hatte, bestimmte Strukturen zu schonen. Davon sind entgegen der Darstellung des Klägers allerdings auch die Sachverständigen ausgegangen, denen sämtliche Behandlungsunterlagen vorlagen, die sie - wie ihre fundierten Ausführungen belegen - eingehend ausgewertet haben. Der Vorwurf, die Gutachter hätten die 1996 erfolgte Bestrahlung fehlerhaft bewertet, ist daher nicht gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, dass insbesondere Prof. Dr. S. aufgrund der 1996 erfolgten Bestrahlung ein Grundrisiko für die Durchführung einer erneuten Bestrahlung im Jahre 1998 angenommen hat. Dabei hat er allerdings – wie auch Prof. Dr. St. – berücksichtigt, dass die 1996 durchgeführte Bestrahlung „in schonender Weise“ erfolgt war. So hat Prof. Dr. S. darauf hingewiesen, dass die Radiotherapie (1996) „nicht so tief gegangen“ sei und Prof. Dr. St. hat ergänzend ausgeführt, dass 1996 der zentrale Bereich mit der sog. Pyramidenspitze nicht ausreichend erfasst und der Tumor damit nur tangiert worden war. Diese Erläuterungen der Gutachter widerlegen die Annahme des Klägers, sie seien von einer Bestrahlung mit 60 Gy in dem gesamten mit Nervenbahnen durchzogenen, neu zu bestrahlenden Gebiet ausgegangen.

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5.Nach dem zuvor Ausgeführten kann die Beklagte zu 1) nicht verantwortlich gemacht werden für die aufgrund des sich entwickelnden Tumors eingetretenen Folgen, die u.a. im Verlust des rechtsseitigen Gehörs und des Gleichgewichtssinnes liegen, weil diese auch im Falle einer zutreffenden Beurteilung der radiologischen Befunde eingetreten wären. Einzustehen hat die Beklagte zu 1) unter Berücksichtigung der dem Kläger zukommenden Beweiserleichterungen allerdings für die Folgen der Fehldiagnose, die möglicherweise nicht eingetreten wären, wenn man das erneute Tumorwachstum bereits 1998 erkannt hätte: Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass in diesem Falle eine Bestrahlungsbehandlung erfolgt wäre, man jedoch angesichts der geringeren Größe des Tumors von einer Chemotherapie abgesehen hätte. Prof. Dr. S. hat als einzigen Unterschied einer Behandlung bereits im Jahre 1998 gegenüber der Behandlung im Jahre 2000 den möglichen Verzicht auf eine Chemotherapie genannt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Fehler der Beklagten zu 1) letztlich dazu geführt hat, dass der Tumor sich weiter ausbreiten und letztlich zu einer Nervschädigung führen konnte, wenngleich diese Schädigung bei richtiger Behandlung bereits 1998 eingetreten wäre.

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6.

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Der Senat hält angesichts der von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden Folgen ihrer Fehlbehandlung die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 € für angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Diagnosefehler der Beklagten zu 1) dazu geführt hat, dass der pathologische Zustand eines sich ausbreitenden Tumors letztlich erst im Jahre 2000 erkannt und behandelt wurde. Andererseits hätte der Kläger von der richtigen Diagnose im Jahre 1998 – wenn überhaupt – nur in sehr geringem Umfang profitiert. So ist davon auszugehen, dass ihm die ihn besonders belastende Chemotherapie erspart geblieben wäre. Ferner wäre es nicht zu der erheblichen Ausweitung des tumorösen Gewebes mit einer Schädigung der für das Hörvermögen und den Gleichgewichtssinn verantwortlichen Nervenbahnen gekommen. Allerdings hätte eine Schädigung dieser Nerven mit den dargestellten Folgen für Gehör und Gleichgewichtssinn auch im Falle einer richtigen Behandlung im Jahre 1998 nicht vermieden werden können, mit der Folge, dass der Kläger im Falle einer bereits 1998 einsetzenden Behandlung den teilweisen Verlust

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von Gehör und Gleichgewichtssinn schon wesentlich früher zu beklagen gehabt hätte. Eine 1998 erfolgte Strahlenbehandlung hätte sich in Bezug auf ihren Umfang und ihre Belastung im übrigen nicht wesentlich von der im Jahre 2000 erfolgten Behandlung unterschieden und damit letztlich auch zu den Beeinträchtigungen geführt, die der Kläger später beklagen musste. Zu den strahlungsbedingt eingetretenen Veränderungen insbesondere im Mund- und Kieferbereich wäre es daher auch bei einer Radiotherapie im Jahre 1998 gekommen. Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger von einer zeitlich früheren Behandlung nur in sehr eingeschränktem Umfang profitiert hätte.

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7.Die von dem Kläger weiter geltend gemachten materiellen Ansprüche bestehen nicht. Eine Erstattung von Honorar für krankheitsbedingt ausgefallene Referate im Jahre 2000 kann er nicht verlangen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle einer Behandlung im Jahre 1998 in der Lage gewesen wäre, entsprechende Tätigkeiten auszuüben. Prof. Dr. S. hat deutlich gemacht, dass eine Radiotherapie im Jahre 1998 ebenso belastend gewesen wäre wie im Jahre 2000 und zu den gleichen von dem Kläger jetzt beklagten Beeinträchtigungen im Kiefer- und Halsbereich geführt hätte. Der für die stationäre Behandlung und für unternommene Fahrten geltend gemachte Aufwand ist ebenfalls nicht ersatzfähig. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat – wie dargestellt – gezeigt, dass ein entsprechender Aufwand des Klägers auch im Jahre 1998 erfolgt wäre, weil der Tumor dann in vergleichbarer Weise hätte behandelt werden müssen.

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8.Ansprüche aufgrund der im Jahre 1999 durch den Beklagten zu 2) erfolgten MRT-Untersuchung stehen dem Kläger nicht zu:

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Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der dargestellte Diagnosefehler des Beklagten zu 2) zu einer körperlichen Schädigung des Klägers geführt hat. Das diagnostische Versagen des Beklagten zu 2) ist zwar – wie dargestellt - als völlig unverständlich im Sinne eines groben ärztlichen Fehlverhaltens zu bewerten, weil er trotz der ihm vorliegenden Vorbefunde aus dem Jahre 1998 den sich

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entwickelnden Tumor nicht erkannte. Dennoch kommen dem Kläger hinsichtlich der Feststellung der auf das Fehlverhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführenden Folgen Beweiserleichterungen nicht zugute. Solche sind trotz der Annahme eines groben Fehlers dann nicht gerechtfertigt, wenn es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass die eingetretene körperliche Schädigung auf dem ärztlichen Fehler beruht. Davon ist hier auszugehen: Es ist nicht nur als gänzlich unwahrscheinlich anzusehen, es ist vielmehr auszuschließen, dass der Kläger von einer zutreffenden Diagnose und einer sich daran unmittelbar anschließenden Therapie hätte profitieren können. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beklagten zu 2) im Jahre 1999 war die Nervverletzung, die seinerzeit bereits in dem Gehörverlust zum Ausdruck kam und Anlass für seine erneute Vorstellung in der Praxis der Beklagten war, schon eingetreten. Prof. Dr. S. hat deutlich gemacht, dass der Befund zum damaligen Zeitpunkt annähernd so groß war, wie der im Jahre 2000, so dass auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen zu denen im Jahre 1998 gegebenen Behandlungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen sich jetzt keine ins Gewicht fallenden Veränderungen ergeben hätten.

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9.Die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1) und – aus dem Gesichtspunkt einer möglichen vertraglichen Mithaftung – des Beklagten zu 2) zum Ersatz künftiger materieller Schäden aufgrund der fehlerhaften Befundauswertung im Jahre 1998 kommt nicht in Betracht. Voraussetzung einer entsprechenden Feststellung ist die Möglichkeit einer weiteren künftigen Schadenentwicklung. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der eingetretene teilweise Verlust des Hörvermögens sowie der Verlust des Gleichgewichtssinnes mit möglicherweise daraus resultierenden Folgeschäden sind den Beklagten     ebenso wenig zuzurechnen wie die Folgen der Bestrahlungsbehandlung. Die haftungsrechtliche bedeutsame Durchführung der Chemotherapie ist abgeschlossen und es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass des wegen künftig materielle Schäden eintreten könnten. Der Tumor selbst konnte erfolgreich behandelt werden, so dass auch insoweit keine auf die Versäumnisse der Beklagten zurückzuführende Folgeerscheinungen zu erwarten sind.

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III.

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Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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B.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

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Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €; die Beschwer der Beklagten zu 1) liegt unter 20.000 €.

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R.                                                                      S.                                                        T.