Arzthaftung: Keine Pflicht zur Blumbergzeichen-Untersuchung bei unauffälligem Bauchbefund
KI-Zusammenfassung
Der Patient verlangte wegen angeblich verspäteter Diagnose einer Appendizitis Schmerzensgeld. Streitig war, ob der Internist am 23./24.01.2002 diagnostische Maßnahmen (insb. Blumbergzeichen) vorwerfbar unterlassen und dadurch Komplikationen verursacht hatte. Das OLG wies die Berufung des Klägers zurück und gab der Anschlussberufung des Beklagten statt. Ein Behandlungsfehler sei angesichts der dokumentierten unauffälligen Befunde nicht feststellbar; zudem sei ein günstigerer Verlauf bei früherer Operation nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf Anschlussberufung des Beklagten die Klage vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Diagnosefehler ist nicht feststellbar, wenn die dokumentierte Symptomatik keinen hinreichenden Verdacht auf die in Rede stehende Erkrankung begründet und das gewählte diagnostische Vorgehen medizinisch vertretbar ist.
Spezifische Untersuchungsmaßnahmen zur Abklärung einer Appendizitis sind nur dann geschuldet, wenn die übrige klinische Symptomatik einen entsprechenden Verdacht nahelegt; bei unauffälligem Unterbauchbefund kann ihre Unterlassung nicht als Behandlungsfehler bewertet werden.
Widersprüchliche oder unzutreffende gutachterliche Angaben können die Annahme eines Behandlungsfehlers nicht tragen, wenn sie durch weitere sachverständige Ausführungen überzeugend widerlegt werden.
Der Patient trägt die Beweislast dafür, dass die tatsächliche Symptomatik bei der ärztlichen Untersuchung von der ärztlichen Dokumentation abwich, sofern keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Dokumentation festgestellt sind.
Auch wenn eine frühere Operation medizinisch plausibel eine günstigere Entwicklung erwarten lässt, ist Haftung ausgeschlossen, wenn der Nachweis eines insgesamt besseren Verlaufs nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden kann und Beweiserleichterungen nicht eingreifen.
Tenor
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 8. November 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – in beiden Instanzen – hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begab sich am Morgen des 23.01.2002 wegen anhaltender Bauchschmerzen in die internistische Praxis des Beklagten, der eine klinische Untersuchung vornahm. In der Behandlungsdokumentation des Beklagten heißt es hierzu:
„Heute morgen erbrochen, Leibschmerzen
Abdomen weich, DS im Epigastrium, Unterbauch
nicht druckempfindlich“.
Eine sonographische Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund. Als Beschwerdeursache nahm der Beklagte eine Gastroenteritis an und verordnete Präparate zur Minderung der Magensäure und gegen Erbrechen. Nachdem die Ehefrau am Mittag des selben Tages telefonisch mitteilte, dass die Beschwerden nicht zurückgingen, bestellte der Beklagte den Kläger für den nächsten Tag ein. Am Morgen des 24.01. führte der Beklagte dann eine Magenspiegelung durch, deren Ergebnis er als unauffällig bewertete. Ferner nahm er dem Kläger zur labormäßigen Untersuchung Blut ab. Der spätere Laborbefund ergab eine Erhöhung der Leukozyten auf 17.900. Als die Beschwerden am Abend des 24.01. weiter zunahmen, rief die Ehefrau des Klägers den Notarzt, der ihn zur stationären Behandlung in die Chirurgische Klinik des Evangelischen und Johanniter Klinikums D. einwies, wo eine Appendizitis diagnostiziert (Arztbrief v. 21.03.2002: Diffuse Peritonitis bei perforierter Appendicitis) und der Kläger noch am selben Abend operiert wurde. Am 29.01.2002 wurde wegen des als akute Peritonitis beschriebenen Befundes eine Notlaparotomie und in der Folge eine weitere Revisionsoperation zur Spülung der Bauchhöhle erforderlich. Die stationäre Behandlung des Klägers dauerte vom 24.01. bis 10.03.2002; er befand sich bis zum 15.02.2002 auf der Intensivstation.
Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, aufgrund unzureichender Diagnosemaßnahmen die Appendizitis nicht bereits am 23.01.2002 festgestellt und ihn zur Operation überwiesen zu haben. Er hat behauptet, dass es dann nicht zu der komplikationsträchtigen Perforation gekommen wäre.
Wegen der dem Beklagten haftungsrechtlich zugerechneten Folgen hat er die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 € verlangt.
Der Beklagte ist den Vorwürfen entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, dass bei der Untersuchung des Klägers die typischen Zeichen einer akuten Blinddarmentzündung nicht vorlagen. Das Ergebnis der Laboruntersuchung habe ihm erst nach der stationären Einweisung des Klägers vorgelegen.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, ferner wurde der Sachverständige durch den Berichterstatter angehört. Durch das am 08.11.2005 verkündete Urteil hat die Kammer den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kammer geht nach der Anhörung des Sachverständigen davon aus, dass es grob fehlerhaft war, den Kläger nicht nach Blumbergzeichen zu untersuchen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass bei richtiger Diagnostik die Blinddarmentzündung bereits am 23.01. festgestellt worden wäre. Dem Beklagten sei danach die Verzögerung der Operation zuzurechnen, nicht aber die Darmperforation, die nach der Darstellung des Sachverständigen bei Einlieferung in die Klinik noch nicht vorgelegen habe.
Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Er rügt die seines Erachtens ungenügende Begutachtung und macht geltend, dass bereits bei seiner Aufnahme in die Klinik eine Appendizitis mit Perforation vorlag, was sich aus der Behandlungsdokumentation des Krankenhauses ergebe.
Der Kläger beantragt,
das am 08.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von nicht unter 9.000 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit der von ihm eingelegten Anschlussberufung beantragt der Beklagte ferner,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 8.11.2005 die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt den Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich der Annahme eines Diagnoseversäumnisses entgegen. Im Übrigen macht er geltend, dass es nicht gerechtfertigt sei, dem Kläger Erleichterungen beim Nachweis der Kausalität möglicher Versäumnisse für die eingetretene Entwicklung zuzubilligen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2006 ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. J. F. und Prof. Dr. H.-F. K..
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Behandlungsunterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung hat hingegen Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur – vollständigen – Abweisung der Klage.
1.Der Kläger ist nicht berechtigt, die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verlangen. Entgegen den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung des Klägers am 23. und am 24.01.2002 und den von ihm vorgenommenen Diagnosemaßnahmen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
a)
Das diagnostische und therapeutische Vorgehen des Beklagten bei der Vorstellung des Klägers in seiner Praxis am 23.01.2002 ist – wie die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat ergeben hat – nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, eine bereits vorliegende Appendizitis vorwerfbar nicht erkannt zu haben.
Prof. Dr. F., der als Chefarzt einer Klinik für Innere Medizin über umfassende wissenschaftliche und praktische Erfahrung verfügt, hat bei seiner Anhörung deutlich gemacht, dass eine akute Blinddarmentzündung auch für einen erfahrenden Arzt nicht ohne weiteres zu diagnostizieren und in erster Linie anhand klinischer Symptome – typischerweise im Unterbauch – und auffälliger Laborparameter festzustellen ist. Dass bei dem Kläger am 23.01.2002 eine Symptomatik vorlag, bei der der Beklagte eine Appendizitis differenzialdiagnostisch hätte in Erwägung ziehen müssen, lässt sich nicht feststellen: Ausgehend von dem durch den Beklagten dokumentierten Befund eines weichen Abdomens, eines nicht druckempfindlichen Unterbauches und (lediglich) eines Druckschmerzes im Epigastrium gab es keinen Hinweis auf eine Blinddarmentzündung, die typischerweise eine – manchmal auch nur diffuse – Schmerzsymptomatik insbesondere im rechten Unterbauch auslöst. Dem Beklagten kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vorgeworfen werden, bestimmte zur Diagnose einer Appendizitis anerkannte Untersuchungsmaßnahmen fehlerhaft unterlassen zu haben: Die Dokumentation des Beklagten belegt eine klinische Untersuchung des gesamten Bauchraumes. Die dabei beschriebene palpatorische Abtastung des Abdomen und des Unterbauches („Unterbauch nicht druckempfindlich“) war nach Darstellung von Prof. Dr. F. ausreichend und ließ den Schluss auf eine nicht besorgniserregende Beschwerdeursache zu. Unter diesen Umständen bedurfte es – so Prof. Dr. F. – keiner gesonderten Suche nach dem sog. Blumbergzeichen, bei dem es sich entgegen den auf der Begutachtung durch Prof. A. beruhenden Feststellungen des Landgerichts nicht um eine rektale Untersuchung, sondern um eine Untersuchung der Bauchdecke zur Auslösung des bei einer akuten Appendizitis typischen Loslassschmerzes handelt. Auch eine rektale Untersuchung wäre, so Prof. Dr. F., nur im Falle eines ansonsten auffälligen Befundes erforderlich gewesen, was nach der Dokumentation des Beklagten nicht der Fall war.
Die Darstellung von Prof. Dr. F., der sich – aus chirurgischer Sicht – auch Prof. Dr. K. angeschlossen hat, überzeugt. Prof. Dr. F. hat deutlich gemacht, dass die bei dem Kläger beschriebenen Bauchbeschwerden zahlreiche und in vielen Fällen nicht diagnostizierbare Ursachen haben können. Deshalb sind bestimmte zur Diagnose einer Appendizitis vorgesehene Untersuchungsmaßnahmen, zu denen auch die rektale Untersuchung gehört, nur dann vorzunehmen, wenn die übrige Beschwerdesymptomatik einen entsprechenden Verdacht nahe legt.
Die gutachterlichen Ausführungen von Prof. A. rechtfertigen keine andere Beurteilung. Er selbst hat in seiner – wenngleich knappen – schriftlichen Begutachtung ein diagnostisches Fehlverhalten des Beklagten verneint. Seinen davon abweichenden Bekundungen bei der mündlichen Befragung durch das Landgericht zu der Erforderlichkeit einer Suche nach dem Blumbergzeichen können - nicht alleine wegen der Diskrepanz zu seiner schriftlichen Begutachtung, sondern auch wegen der unzutreffenden Darstellung, dass es sich hierbei um eine rektale Untersuchung handelt - keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Dass sich die Beschwerdesymptomatik bei dem Kläger seinerzeit anders darstellte, als von dem Beklagten dokumentiert worden ist, hat der für den Fehlervorwurf beweispflichtige Kläger nicht nachzuweisen vermocht. Die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers hat zwar bestätigt, dass er ihr gegenüber über Schmerzen im rechten Unterbauch geklagt hatte. Bei der Untersuchung in der Praxis des Beklagten war sie allerdings nicht zugegen und konnte daher keine Angaben über die dort beschriebene Beschwerdesymptomatik machen. Im Übrigen erscheint die Beschreibung der damaligen Symptomatik durch den Kläger selbst nicht ausreichend verlässlich. So hat er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erst nach Vorhalt der Dokumentation des Beklagten eingeräumt, dass er wohl bereits vor seinem Besuch in der Praxis des Beklagten erbrochen hatte. Angesichts dieser Unsicherheit ist es nicht auszuschließen, dass er die Entwicklung der Beschwerden insbesondere in zeitlicher Hinsicht möglicherweise nicht mehr sicher einzuordnen vermag.
b)
Dem Beklagten sind auch hinsichtlich seines Vorgehens am 23.01. und den am 24.01. 2002 vorgenommenen Untersuchungsmaßnahmen keine Versäumnisse vorzuwerfen: Angesichts der um die Mittagszeit am 23.1.2002 erfolgten telefonischen Mitteilung, dass die Beschwerden weiter andauerten, war es nach Darstellung von Prof. Dr. F. sachgerecht, den Patienten für den Folgetag zur Vornahme einer Magenspiegelung einzubestellen. Denn der übermittelte Befund gab mangels einer Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik keinen Anlass zu der Annahme, es könne sich – nunmehr – um eine besorgniserregende Entwicklung auch im Sinne einer akuten Blinddarmentzündung handeln.
Die von dem Beklagten am 24.01. sodann durchgeführte – und angesichts der Symptomatik indizierte – Magenspiegelung erbrachte mangels auffälligen Befundes zwar keinen Hinweis auf die Ursache der andauernden Beschwerden; andererseits kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, nunmehr weiter erforderliche Diagnosemaßnahmen unterlassen zu haben. Eine weitere Abklärung der Beschwerdeursache war durch die veranlasste Laboruntersuchung in die Wege geleitet. Die Notwendigkeit sofortiger diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen lässt sich nicht feststellen. Dagegen spricht nach Darstellung von Prof. Dr. F. der Umstand, dass es auch weiterhin keine Anzeichen für eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gab, was auch – so der Gutachter - daraus hervorgeht, dass die Magenspiegelung ohne ersichtliche Probleme durchgeführt werden konnte, was bei einem auffälligen Befund ausgeschlossen gewesen wäre. Prof. Dr. F. hat deshalb deutlich gemacht, dass sich – auch unter Berücksichtigung der weitergehenden Entwicklung – der Befund für den Beklagten auch am 24.1. noch als relativ unauffällig darstellen konnte. Danach war es ausreichend, dass er Blut abnahm und eine Laboruntersuchung veranlasste, die – angesichts der Entzündungsparameter – einen Hinweis auf die Beschwerdeursache gab. Dass dem Beklagten nach seiner unwiderlegten Darstellung der Laborbefund erst nach der Klinikeinweisung des Klägers mitgeteilt wurde, ist mangels feststellbarer Anzeichen auf eine besondere Eilbedürftigkeit der Untersuchung nicht zu beanstanden.
2.Im Übrigen kommt eine Haftung des Beklagten für die von dem Kläger aufgrund der Appendizitis erlittenen weitergehenden Beeinträchtigungen auch deshalb nicht in Betracht, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen seinem von dem Kläger beanstandeten medizinischen Vorgehen und der nach der Erstoperation eingetretenen Entwicklung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.
Allerdings hat Prof. Dr. K. bei seiner Anhörung deutlich gemacht, dass der Kläger von einer zeitlich früheren operativen Entfernung des Blinddarms wahrscheinlich hätte profitieren können. Seiner Darstellung zufolge ist nämlich davon auszugehen, dass es, obwohl bei der histologischen Untersuchung eine typische Perforation der Appendix nicht festgestellt werden konnte, durch die nekrotisierende Entzündung bereits zu einer Mikroperforation mit der Folge eines Keimaustritts in die Bauchhöhle gekommen war. Deshalb hätte, so Prof. Dr. K., eine zeitlich frühere Operation durchaus zu einer weniger komplikationsbelasteten Entwicklung führen können, weil dann der Keimaustritt durch die Perforatiosstelle wenn nicht verhindert, so jedoch hätte reduziert werden können. Eine dem Kläger tatsächlich günstigere Entwicklung im Falle einer früher erfolgten Operation lässt sich auch danach allerdings nicht sicher feststellen. Prof. Dr. K. hat hierzu erläutert, dass bereits wenige aggressive Keime durchaus geeignet gewesen wären, den letztlich eingetretenen dramatischen Verlauf herbeizuführen. Der von dem Kläger als Anspruchsteller zu erbringende Nachweis, dass sich im Falle einer früheren Operation eine insgesamt günstigere Entwicklung ergeben hätte, lässt sich deshalb, weil auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Beweiserleichterungen nicht vorliegen, nicht führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 €.
R. S. S.-B.