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Oberlandesgericht Düsseldorf·8 U 135/03·10.11.2004

Berufung wegen Arzthaftung nach ambulanter Krampfaderoperation zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen postoperativer Nachblutung nach ambulanter Varizenoperation und rügt unzureichende Aufklärung sowie falsche Indikationsstellung. Das OLG bestätigt das Landgericht und weist die Berufung als unbegründet zurück: Es liegen weder Behandlungsfehler noch fahrlässige Pflichtverletzungen vor. Die Nachblutung stellt ein eingriffsimmanentes Risiko dar; die ambulante Durchführung war indiziert.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch des Patienten auf Schadensersatz setzt voraus, dass er darlegt und beweist, dass dem Arzt ein zumindest fahrlässiger Behandlungsfehler zurechenbar ist, der kausal eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht hat.

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Die Entscheidung für eine ambulante Durchführung eines operativen Eingriffs ist nach medizinischer Indikation und objektiven Befunden zu beurteilen; eine vorausgegangene Einnahme von Aspirin begründet für sich genommen kein pauschales Verbot der ambulanten Versorgung, sofern Gerinnungswerte unauffällig sind.

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Die Verwirklichung eines eingriffsimmanenten Risikos begründet keine Haftung des Behandlers, sofern ihm kein pflichtwidriges Verhalten bei Durchführung oder Nachsorge nachgewiesen werden kann.

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Äußerungen des Arztes zu voraussichtlichen Reise- oder Belastungsfähigkeiten begründen nur dann Haftungsansprüche, wenn sie konkrete, objektiv unrichtige Fehlinformationen enthalten und der Patient hierdurch eine anderweitig zu vermeidende Gesundheitsschädigung erleidet.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Der Beklagte, ein niedergelassener Chirurg und Unfallchirurg, nahm bei dem 1936 geborenen Kläger wegen anhaltender Krampfaderbeschwerden im Bereich des linken Beines am 20. März 2001 im Rahmen eines ambulant durchgeführten Eingriffs eine partielle Exhairse der Vena saphena magna sowie ein Stripping von Seitenastvarizen vor. Postoperativ kam es zu einer Nachblutung im Bereich der linken Leiste. Der Beklagte veranlasste noch am Abend des 20. März die Einweisung des Klägers in die chirurgische Abteilung des W.-A.-Hospitals in G.. Dort führten die Ärzte eine Leistenrevision durch und legten anschließend eine Redon-Drainage.

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Der Kläger macht den Beklagten für die postoperativ aufgetretenen Komplikationen verantwortlich. Er hat ihm vorgeworfen, seine vor dem Eingriff mitgeteilte Neigung zu Blutungen und die sich aufgrund der Einnahme des Medikamentes „Aspirin“ ergebenden Risiken bei der – seines Erachtens ohnehin nicht erforderlichen – Operation nicht beachtet und ihn über entsprechende Risiken nicht aufgeklärt zu haben.

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Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 30.000 DM und materiellen Schadenersatz von 1.183 DM verlangt.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines gefäßchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B.. Durch Urteil vom 12. November 2003 hat die Kammer die Klage sodann abgewiesen.

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Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht weiterhin geltend, die Operation sei nicht erforderlich und jedenfalls nur unter stationären Krankenhausbedingungen angezeigt gewesen. Er weist daraufhin, dass er sein Einverständnis zur Durchführung der Operation nur für den Fall ihrer unbedingten Notwendigkeit gegeben habe. Entgegen der Zusicherung des Beklagten sei der Angriff letztlich auch nicht dauerhaft erfolgreich gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. November 2003 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

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1.an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 4. Mai 2002 zu zahlen;

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2.an ihn 607,86 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 4. Mai 2002 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2004 durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. B. ergänzend Beweis erhoben.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten für die Folgen des am 20. März 2001 durchgeführten Eingriffs zu Recht verneint.

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Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses darzulegen und zu beweisen, dass dem in Anspruch genommene Arzt ein zumindest fahrlässiger Behandlungsfehler zur Last zu legen ist, der eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht, wie die ergänzende Anhörung des Sachverständigen durch den Senat bestätigt hat, zutreffend als nicht gegeben angesehen.

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1.Die am 20. März 2001 durchgeführte Krampfader-Operation war ohne Zweifel nicht nur zur Behebung der Beschwerden des Klägers indiziert. Prof. Dr. B. hat sowohl in seiner schriftlichen Begutachtung als auch bei seiner Anhörung  deutlich gemacht, dass insbesondere die am 14. März 2001 phlebographisch festgestellt Stammvarikosis der Vena saphena magna mit einer Crosseninsuffienz ein nicht unerhebliches Risiko darstellte, welches operativ behoben werden sollte. Der von dem Beklagten empfohlene und durchgeführte Eingriff war – so der Sachverständige – deshalb in jeder Hinsicht sinnvoll und er ließ auch eine Befundverbesserung erwarten. Unter diesen Umständen kann der Kläger keine weitergehenden Rechte daraus herleiten, dass er seiner Darstellung zu Folge dem Eingriff nur im Falle seiner „unbedingten Notwendigkeit“ zugestimmt habe.

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2.Dass der Eingriff ambulant erfolgte, ist auch angesichts der damaligen Einnahme des blutverdünnenden Medikamentes „Aspirin“ durch den Kläger  nicht zu beanstanden. Prof. Dr. B. hat im Zusammenhang mit der Frage nach einer erhöhten Blutungsneigung überzeugend erläutert, dass die bei dem Kläger am 8. März 2001 festgestellten Gerinnungsfaktoren unauffällig waren, so dass aus diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen den Eingriff bestanden und es auch keiner besonderer Vorkehrungen bedurfte. Im übrigen hat er auf die persönliche Betreuung durch den Beklagten verwiesen, der unmittelbar nach dem Auftreten gravierende Symptome die Einweisung des Klägers in das Krankenhaus veranlasste. Der Sachverständige hat hervorgehoben, dass es auch nach einer Operation im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes zu einer solchen Nachblutung hätte kommen können und dass dann dieselben Maßnahmen, wie sie im Falle des Klägers durchgeführt worden sind, ergriffen worden wären.

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3.Es können auch keine Versäumnisse des Beklagten bei dem Eingriff selbst oder der anschließenden Versorgung des operierten Beines festgestellt werden. Dass es zu der Nachblutung gekommen war, ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Prof. Dr. B. hat nach Auswertung der die Revisionsoperation betreffenden Behandlungsunterlagen darauf hingewiesen, dass die eigentliche Blutungsquelle nicht chirurgisch herbeigeführt worden war; es sei davon auszugehen, dass sich insoweit ein eingriffsimmanentes Risiko verwirklicht hat.

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4.Eine Haftung des Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund der Darstellung des Klägers, er habe in den Eingriff nur angesichts der Erklärung des Beklagten eingewilligt, er könne die etwa 4 Wochen später vorgesehene Amerikareise ohne weiteres antreten. Diese Aussage des Beklagten war – so der Sachverständige – unter Berücksichtigung eines regelgerechten Heilungsverlaufes nicht zu beanstanden. Dass es bei dem Kläger dann zu den nicht vorhersehbaren Komplikationen kam, kann dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden.

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III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 €.