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Oberlandesgericht Düsseldorf·8 U 126/06·10.12.2008

Arzthaftung: Verzögerte Tumordiagnose um 3 Monate ohne Kausalitätsnachweis

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Feststellung der Ersatzpflicht eines Internisten wegen angeblich verspäteter Diagnose eines Kraniopharyngeoms. Der Senat nahm zwar einen Behandlungsfehler an, weil bei latentem Eisenmangel im Januar 2000 nicht nach der Menstruation gefragt und keine gynäkologische Abklärung empfohlen wurde. Eine haftungsbegründende Kausalität für die eingetretenen Beeinträchtigungen ließ sich jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen; ein günstigerer Verlauf bei drei Monate früherer Entdeckung blieb spekulativ. Ein grober Behandlungsfehler und damit eine Beweislastumkehr wurden verneint; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil in einem Arzthaftungsfall mangels Kausalitätsnachweises zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast für einen Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Gesundheitsschaden.

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Ein festgestellter latenter Eisenmangel bei einer jungen Patientin kann ärztlich die Nachfrage nach der Menstruation und ggf. die Empfehlung einer gynäkologischen Abklärung erfordern.

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Eine Haftung wegen verzögerter Diagnosestellung setzt den Nachweis voraus, dass bei rechtzeitigem Vorgehen ein günstigerer Krankheitsverlauf oder die Vermeidung konkreter Schäden überwiegend wahrscheinlich eingetreten wäre; bloße Spekulation genügt nicht.

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Eine Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers kommt nur in Betracht, wenn das ärztliche Fehlverhalten aus objektiver Sicht schlechthin unverständlich ist; ein Grenzfall oder nachvollziehbares Versehen genügt nicht.

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Unterbleibt eine naheliegende fachärztliche Abklärung trotz längerer Symptomdauer, kann ein Mitverschulden des Patienten bei der verzögerten Diagnose in Betracht kommen.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB a.F.§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.07.2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (5 O 184/04) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Die am 12.01.1981 geborene Klägerin nimmt den Beklagten, einen niedergelassenen Arzt für Innere Medizin, auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden wegen einer von ihm vermeintlich zu vertretenden verspäteten Feststellung eines Kraniopharyngeoms in Anspruch. Sie suchte den Beklagten ausweislich dessen Behandlungsunterlagen erstmals Anfang 1994, im Alter von 13 Jahren, auf. Der Beklagte führte Laboruntersuchungen sowie eine Sonographie der Bauchorgane und Nieren durch, die jedoch ohne auffälligen Befund blieben. Der nächste in den Behandlungsunterlagen vermerkte Kontakt fand am 25.06.1998 statt, als die Klägerin den Beklagten wegen Übelkeit und Druckschmerz im Unterbauch aufsuchte. Der Beklagte vermutete einen Harnwegsinfekt und verordnete ein Medikament (Urospasmon). Am 18.01.1999 meldete sich die Klägerin erneut wegen Übelkeit beim Beklagten. Dieser diagnostizierte eine Gastritis, verordnete ein Medikament und stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Am 29.09.1999 wurde die Klägerin wegen akuter Magenbeschwerden beim Beklagten vorstellig. Es wurde erneut eine akute Gastritis diagnostiziert und ein Medikament verordnet. Weitere Kontakte fanden im Januar 2000 statt, wo durch den Beklagten wiederum eine Gastritis diagnostiziert und außerdem ein latenter Eisenmangel sowie ein Blutdruck von 90/70 mmHg festgestellt wurden. Am 01.02.2000 wurde wegen einer von der Klägerin geäußerten Oberbauchsymptomatik eine Ultraschalluntersuchung durch Dr. R., der mit dem Beklagten in einer Praxis verbunden ist, durchgeführt, die jedoch ohne Befund blieb.

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Im Mai 2000, im Alter von nunmehr 19 Jahren, suchte die Klägerin die Frauenklinik der Universitätsklinik M. auf, weil sich bei ihr die Regelblutung noch nicht eingestellt hatte. Dort wurden bei der ersten Untersuchung Gangunsicherheiten und neurologische Probleme (Gesichtsfeldeinschränkung) festgestellt. Eine durchgeführte MRT-Unter­suchung zeigte ein ausgedehntes Kraniopharyngeom mit Ausdehnung in den 3. Gehirnventrikel und Verschlusshydrocephalus. Daraufhin wurde am 02.06.2000 in der neurochirurgischen Klinik des Klinikums H. nach fronto-rechtslateraler osteoplastischer Kraniotomie eine mikrochirurgische Totalentfernung des Tumors mit Anlage einer Ventrikeldrainage durchgeführt. Postoperativ trat zunächst ein deutliches hirnorganisches Psychosyndrom mit Wesensänderung auf, das sich unter der Gabe von Haldol besserte. Insgesamt war der Antrieb der Klägerin zunächst deutlich gemindert, es bestanden eine rechtsbetonte Visusminderung auf beiden Seiten sowie eine deutliche Gangataxie und Unsicherheit beim Laufen. Ein am 19.06.2000 durchgeführter Hypophysenstimulationstest ergab deutliche Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Funktion des Hypophysenvorderlappens. In der Zeit von Juli bis September 2000 wurde die Klägerin in einer Rehabilitationsklinik in H. behandelt. Im November 2000 wurde festgestellt, dass sich ein großes Rezidiv des Tumors gebildet hatte, das in einer zweiten Operation entfernt werden musste. Außerdem wurde nunmehr ein Diabetes insipidus hypersalämicus festgestellt. Im Frühjahr 2001 stellte sich die Klägerin im neurologischen Therapiezentrum der Universität D. vor, wo eine rasche körperliche Erschöpfbarkeit sowie schwere Beeinträchtigungen im Bereich der Reaktionsgeschwindigkeit, der visuellen Vigilanz, der Daueraufmerksamkeit und der verbalen Lernfähigkeit festgestellt wurden. Im März 2001 wurde sie in der Klinik für innere Medizin, Endokrinologie und Rheumatologie in K. untersucht; dort stellte man eine Hypophysenvorderlappenisuffizienz fest. Im Jahre 2008 kam es erneut zum Auftreten eines Rezidivs des Kraniopharyngeoms; am 05.10.2008 ist die Klägerin infolge eines Multiorganversagens verstorben.

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Die Klägerin hat die bei ihr bestehenden Beeinträchtigungen dem Beklagten angelastet. Sie hat behauptet, sie sei seit ihrer Kindheit in ständiger hausärztlicher Behandlung des Beklagten gewesen; dieser habe erkennen müssen, dass sich bei ihr schon in der Pubertät deutliche Wachstumsstörungen gezeigt hätten. Ihre Eltern hätten den Beklagten wiederholt darauf angesprochen, dass sie – die Klägerin – häufig krank sei, über Antriebslosigkeit, Kopfschmerzen und Müdigkeit klage. Ihre Mutter habe den Beklagten immer wieder darauf angesprochen, dass sich mit dem Erreichen des 15. bzw. 16. Lebensjahres ihrer Tochter noch keine Regelblutung eingestellt gehabt und jedwede Vulva- und Axillarbehaarung gefehlt habe; dieser habe sie, die Klägerin, und ihre Eltern über Jahre hinweg damit vertröstet und beruhigt, dass er sinngemäß geäußert habe, es läge ein Fall von Pubertas tarda vor; die Klägerin sei eben Spätentwickler und man müsse Geduld haben. Dem Beklagten sei anzulasten, dass er keine differenzialdiagnostische Abklärung veranlasst habe. Aufgrund der enormen Retardierungen und häufigen Erkrankungen hätte der Beklagte an eine Tumorerkrankung denken müssen; ab dem Jahre 1999 hätten ihm auch eine gewisse Gangunsicherheit und motorische Probleme auffallen müssen. Hätte der Beklagte nicht grob fahrlässig unterlassen, entsprechende radiologische Untersuchungen bereits in ihrer Frühpubertät zu veranlassen, dann hätte ein erheblicher Teil der Retardierung bei ihr, der Klägerin, vermieden werden können. Da sie noch nicht in der Lage sei, die Ansprüche im einzelnen zu beziffern, sei eine Feststellungsklage geboten.

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Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die Klägerin habe sich allenfalls sporadisch und jeweils nur aufgrund konkreter Beschwerden in seine Behandlung begeben. Über die dokumentierten Behandlungen hinaus habe es keine weiteren Kontakte gegeben. Von einer Retardierung oder auffälligen Entwicklungsstörungen habe dabei keine Rede sein können. Über eine Pubertätsverzögerung oder das Ausbleiben der Menstruation sei ihm von der Klägerin dabei niemals berichtet worden. Die Diagnose einer Pubertas tarda habe er als Internist gar nicht stellen können; die dokumentierten Befunde sprächen auch nicht für das Vorliegen einer solchen Diagnose. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden habe überhaupt keine Veranlassung bestanden, auf ein weitergehendes Krankheitsbild zu schließen. Schließlich treffe es auch nicht zu, dass bei einer differenzialdiagnostischen Abklärung und einer früheren Feststellung des Kraniopharyngeoms es zu einem günstigeren Krankheits- bzw. Heilungsverlauf für die Klägerin gekommen wäre.

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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 151 ff. GA), das der Sachverständige Prof. Dr. K. auch mündlich erläutert hat (Bl. 185 ff. GA), abgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe die entscheidungserheblichen Tatsachen nur unvollständig festgestellt. So sei es verfahrensfehlerhaft gewesen, den angebotenen Beweis für die Vorhaltungen der Mutter nicht zu erheben. Auch hätte die Kausalität nur durch die beantragte Einholung eines endokrinologischen bzw. neurochirurgischen Gutachtens geklärt werden können.

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Die Klägerin beantragt,

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in Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I. B. sowie durch Einholung mündlicher Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Prof. Dr. K. und des Arztes Priv.-Doz. Dr. A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Berichterstattervermerke vom 24.01.2008 (Bl. 327 ff. GA) sowie vom 22.09.2008 (Bl. 420 ff. GA) verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag (§ 611 BGB, pVV) noch gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.

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Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses einen Behandlungsfehler des Arztes, aus dem er Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger herleitet, sowie dessen Ursächlichkeit für den bei ihm aufgetretenen Gesundheitsschaden zu beweisen (vgl. BGH, NJW 1995, 1618; ständige Rechtsprechung). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Zwar ist dem Beklagten nach dem Ergebnis der vom Landgericht begonnenen und vom Senat fortgesetzten Beweisaufnahme eine Verzögerung der Feststellung des bei der Klägerin vorliegenden Kraniopharyngeoms um rund drei Monate vorzuwerfen; es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin – und erst recht deren Tod – hierauf zurückzuführen sind.

19

1.

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Der Beklagte hat die Klägerin fehlerhaft behandelt, da er dem im Januar 2000 festgestellten latenten Eisenmangel nicht hinreichend Beachtung geschenkt und weder eine Kontrolluntersuchung vorgesehen noch nach der Menstruation der Klägerin gefragt hat. Wie der Sachverständige Prof. Dr. K. im Einzelnen dargestellt hat, lagen bei der Laboruntersuchung am 05.01.2000 die Werte für Hämoglobin, Haematokrit und Serumeisen geringfügig unterhalb des Normbereichs. Dies hätte die Frage nach der Menstruation der Klägerin aufwerfen müssen, weil ein Eisenmangel bei jungen Frauen häufig durch eine überschießende Menstruationsblutung bedingt ist. Der Beklagte hätte dann von der Klägerin erfahren, dass diese – im Alter von nunmehr 19 Jahren – immer noch keine Monatsblutung hatte, was zu der Empfehlung hätte führen müssen, einen Frauenarzt aufzusuchen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin dieser Empfehlung folgend jedenfalls im Februar einen Gynäkologen aufgesucht hätte; dieser hätte aufgrund einer Ganzkörperuntersuchung die fehlende altersgerechte Entwicklung der Klägerin (fehlende Scham- und Axsillarbehaarung) festgestellt, was im Zusammenhang mit der fehlenden Menstruation den Verdacht auf einen hormonelle Störung begründet hätte, die fachspezifisch hätte abgeklärt werden müssen und letztlich mutmaßlich zur Feststellung des Kraniopharyngeoms geführt hätte.

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Dass der Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt Veranlassung gehabt hätte, der Klägerin zu empfehlen, einen Frauenarzt aufzusuchen, lässt sich nicht feststellen. Dabei können die Behandlungen bis einschließlich Juni 1998 außer Betracht bleiben, weil die Klägerin jedenfalls im Juli 1998 auch ohne eine entsprechende Empfehlung des Beklagten einen Frauenarzt aufgesucht hat. Die Klägerin hat keine Umstände bewiesen, die im Jahr 1999 Anlass für eine solche Empfehlung hätten sein müssen. Die vom Senat als Zeugin vernommene Mutter der Klägerin hat zwar ganz pauschal erklärt, sie habe den Beklagten 1997, 1998 und 1999 immer wieder auf die Problematik der verzögerten Entwicklung ihrer Tochter angesprochen; dieser habe sie immer damit beruhigt, dass die Klägerin Spätentwicklerin sei und dass sie sich keine Sorgen machen solle. Abgesehen davon, dass diese angeblichen Vorhalte in keiner Weise zeitlich konkretisiert sind, erscheint die Aussage der Zeugin B. dem Senat auch insgesamt nicht glaubhaft. So ist nicht recht nachvollziehbar, dass die Entwicklungsverzögerung der Klägerin zwar ständig Thema der Konsultationen beim Beklagten gewesen sein soll, dass die Klägerin bzw. ihre Mutter aber nie selbst die nahe liegende Konsequenz gezogen haben, einen Fachmann aufzusuchen, um die Ursache hierfür abklären zu lassen. Dies gilt umso mehr, als man in der Familie der Klägerin offenbar keineswegs von den angeblichen Erklärungen des Beklagten beruhigt war und der Ehemann der Zeugin immer wieder gesagt haben soll: „Geh doch mal zu einem richtigen Arzt“. Dass die Klägerin zumindest einmal im Juli 1998 einen Gynäkologen aufgesucht hat, hat sich erst durch die Aussage der Zeugin B. in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2008 herausgestellt; dieses Zugeständnis erfolgte allerdings erst, nachdem der Senat auf Widersprüche im Sachvortrag hingewiesen hatte, wonach einerseits die Klägerin bis zum Ende der Behandlung durch den Beklagten angeblich keinen Gynäkologen aufgesucht hat, andererseits der Beklagte eine von einem Gynäkologen vorgeschlagene Hormonbehandlung abgelehnt haben soll. Schriftsätzlich wurde dieser Widerspruch zunächst damit zu erklären versucht, dass es sich hierbei um den (ohne Untersuchung der Klägerin erfolgten) Rat eines der Mutter der Klägerin bis dahin nicht bekannten Gynäkologen gehandelt habe, mit dem sie sich zufällig über die Entwicklungsprobleme der Klägerin unterhalten habe; nach der sicheren Erinnerung ihrer Mutter habe die Klägerin bis zum Ende der Behandlung des Beklagten keinen Gynäkologen aufgesucht. Unter Berücksichtigung dessen, dass auch diese Darstellung auf Informationen der Zeugin B. beruht, vermag der Senat der gesamten Aussage dieser Zeugin nicht zu glauben, zumal diese Aussage von einer deutlichen Belastungstendenz zum Nachteil des Beklagten geprägt war. So wurde auch über die Behandlung bei anderen Ärzten nur zögernd und widerwillig Auskunft gegeben unter Hinweis darauf, dass man diesen Ärzten ja nichts wolle. Auch dass der von der Klägerin im Juli 1998 aufgesuchte Gynäkologe lediglich gesagt haben soll, es sei alles in Ordnung, ist für den Senat nicht recht nachvollziehbar. Die Aussage der Zeugin B. ist danach nicht geeignet, zum Nachteil des Beklagten festzustellen, dass dieser Kenntnis von dem Ausbleiben der Periode der Klägerin hatte.

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Dem Beklagte musste auch ohne entsprechende Informationen durch die Klägerin bzw. ihre Mutter nicht bekannt sein, dass bei der Klägerin die Schambehaarung fehlte und die Periode bislang ausgeblieben war. Die Klägerin hat den Beklagten ausweislich der Behandlungsunterlagen immer wegen relativ banaler Symptome aufgesucht; insbesondere 1999/2000 erfolgte mehrmals eine Konsultation unter der Diagnose einer Gastritis. Dies gab für den Beklagten keine Veranlassung, nach der Menstruation der Klägerin zu fragen. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat zwar erklärt, er hätte eine junge Patientin, die sich mit Magenbeschwerden bei ihm vorstellt, danach gefragt; er hat aber zugleich offen gelassen, ob dies obligatorisch ist. Später hat er dann eingeschränkt, er wisse nicht, ob er auch bei Oberbauchbeschwerden nach der Menstruation gefragt hätte. Ob im Hinblick auf die im Juni 1998 geklagten Unterbauchbeschwerden etwas anderes gilt, kann dahin stehen, weil die Klägerin unmittelbar nach dieser Konsultation von sich aus einen Gynäkologen aufgesucht hat.

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Der Beklagte hatte aufgrund der im Jahre 1999 geklagten Beschwerden auch keine Veranlassung, Untersuchungen im Genitalbereich vorzunehmen, bei denen ihm das Fehlen der Schambehaarung bei der Klägerin hätte auffallen müssen. Zur Abklärung von Oberbauchbeschwerden ist es weder erforderlich, dass sich die Patientin ganz auszieht, noch auch nur, dass der Bauch einschließlich des Genitalbereichs entkleidet wird. Soweit der Sachverständige erklärt hat, er glaube schon, dass Letzteres die Regel sei, vermag der Senat hieraus einen ärztlichen Standard nicht abzuleiten, zumal der Sachverständige trotz Nachfrage keine nachvollziehbare Begründung für eine entsprechende Notwendigkeit gegeben hat. Ein solches Vorgehen begegnet vielmehr rechtlichen Bedenken, weil sich der Arzt hier leicht dem Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs aussetzt. Der Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, dass er kein Gynäkologe ist und es deshalb kategorisch abgelehnt hätte, bei einer jungen Patientin mit Oberbauchbeschwerden den Bereich zu untersuchen, in dem sich normalerweise die Schambehaarung befindet.

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Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat im Übrigen erklärt, dass dem Beklagten kein Vorwurf zu machen ist, weil er die Klägerin, die sporadisch mit akuten Beschwerden zu ihm kam, jeweils symptombezogen behandelt hat. Alle erhobenen Befunde waren bis einschließlich 1999 unauffällig. Dass neben den dokumentierten Beschwerden die Klägerin jeweils auch über Kopfschmerzen geklagt hat, die zu Übelkeit und Erbrechen geführt haben, lässt sich nicht feststellen; auch die Klägerin hatte hieran keine genaue Erinnerung mehr; in dem Bericht vom 29.05.2000 über die Vorstellung der Klägerin in der Frauenklinik der Universität M. heißt es, nach Angaben der Mutter klage die Patientin in den letzten drei Monaten über zunehmende Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schlappsein, Antriebslosigkeit. Anlass, von sich aus an andere Ursachen zu denken und beispielsweise eine neurologische Abklärung zu veranlassen oder zu empfehlen, bestand während des Behandlungszeitraums nicht. Ausweislich der Behandlungsunterlagen lagen keine typischen Anzeichen, wie etwa eine Wachstumsretardierung, Adipositas oder Diabetes insipidus vor, die Hinweise auf das Vorhandensein eines Kraniopharyngeoms hätten geben können. Neurologische Ausfälle sind – wie sich aus dem Entlassungsbericht der Neurochirurgischen Klinik des Klinikums H. N. ergibt – erst etwa drei Monate vor der dortigen Behandlung bemerkt worden, also nach der letzten Behandlung beim Beklagten.

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2.

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Die Klägerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass ihre Erkrankung einen günstigeren Verlauf genommen hätte, wenn das Kraniopharyngeom etwa drei Monate früher entdeckt und behandelt worden wäre. Wie der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. A. aus neurochirurgischer Sicht dargelegt hat, sind sämtliche bei der Klägerin eingetretenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen Folge des Kraniopharyngeoms und der zu dessen Behandlung erforderlichen Operation, die zu schweren Zwischenhirnstörungen geführt haben. Er hat es allerdings als spekulativ bezeichnet, ob der Klägerin zumindest ein Teil der Beeinträchtigungen hätte erspart bleiben können, weil nicht festzustellen ist, wie schnell der Tumor gewachsen ist. Gerade Kraniopharyngeome haben – wie Priv.-Doz. Dr. A. betont hat – ein vielfältiges Wachstumsmuster; aus der Tatsache, dass bereits wenige Monate nach der ersten Operation im November 2000 ein erhebliches Rezidiv vorlag, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Wachstumsgeschwindigkeit des Primärtumors ziehen, weil es möglich ist, dass das Wachstumsverhalten des Restgewebes durch die Operation aggressiver geworden ist. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, ob der Tumor im Januar/Februar 2000 bereits in die dritte Hirnkammer eingewachsen war; der Zeitpunkt des Auftretens der neurologischen Ausfälle, insbesondere der Sehstörungen, gibt hierüber ebenfalls keinen Aufschluss, denn der Sehnerv kann zunächst eine gewisse Belastung aushalten, bevor es zu Ausfällen kommt. Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der Tumor zu einem Zeitpunkt entdeckt worden wäre, als er noch nicht in die dritte Hirnkammer eingewachsen war, ließe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Zwischenhirnstörungen nach der ersten Operation nicht vorhanden gewesen wären; nach Darstellung des Sachverständigen spricht hierfür lediglich eine gute Wahrscheinlichkeit, was aber für den von der Klägerin zu führenden Kausalitätsnachweis nicht ausreicht.

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Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zugute. Ein grober Behandlungsfehler, der eine Beweislastumkehr zu ihren Gunsten rechtfertigen könnte, ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat betont, dass es zwar einen Verstoß gegen den ärztlichen Standard darstellt, dass der Beklagte auf den festgestellten latenten Eisenmangel nicht reagiert hat, dass dies aber kein völlig unverständliches Fehlverhalten ist. Es handelte sich lediglich um eine diskrete Veränderung der Blutwerte, bei der die unterbliebene Reaktion nicht so schwer wiegt, dass hieran beweismäßige Konsequenzen geknüpft werden müssten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt des Versäumnisses in der unterbliebenen Nachfrage nach der Menstruation und infolgedessen in der unterlassenen Empfehlung, einen Frauenarzt aufzusuchen, liegt, weil nur dies zur früheren Entdeckung des Kraniopharyngeoms hätte führen können; zwar hat Prof. Dr. K. auch eine Kontrolle der Blutwerte nach einiger Zeit für erforderlich angesehen, jedoch zugleich erklärt, dass der latente Eisenmangel keine anamnestische Information hinsichtlich des Kraniopharyngeoms geboten hat, so dass auch bei der Kontrolluntersuchung diesbezüglich kein weiterer Aufschluss zu erwarten war. Der Sachverständige hat das Versäumnis des Beklagten jedenfalls nur im Grenzbereich zur Fehlerhaftigkeit gesehen und erklärt, das hätte jedem passieren können. Hinzu kommt noch, dass die Klägerin auch zumindest ein Mitverschulden an der verspäteten Feststellung des Kraniopharyngeoms trifft, weil sie nach ihrer eigenen Darstellung trotz der mit Vollendung des 18. Lebensjahres weiter ausbleibenden Menstruation nicht die nahe liegende Maßnahme ergriffen hat, von sich aus einen Facharzt für Gynäkologie aufzusuchen. Das liegt für jede Frau so sehr auf der Hand, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, dem Beklagten allein hierfür die Verantwortung anzulasten.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

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Die Beschwer der Klägerin liegt über € 20.000.

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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird – für die erste Instanz unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – auf (bis zu) € 50.000 festgesetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beklagten die Grunderkrankung ohnehin nicht angelastet werden konnte und aufgrund der Tatsache, dass der Feststellungsantrag lediglich allgemein gehalten ist und das Bestehen bestimmter Schäden nicht einmal dem Grunde nach festgestellt wird, ist ein höherer Wertansatz nach § 3 ZPO nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht gerechtfertigt.

33

G.                                                        S.-B.                                                        T.