Arzthaftung: Keine Haftung des Internisten bei Pankreaszyste und späterer OP
KI-Zusammenfassung
Die Patientin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter unterlassener Pankreasdiagnostik bei bekannter Pankreaszyste. Sie machte geltend, ein Arztbrief mit Verdacht auf chronische Pankreatitis sei übergeben worden und frühere Abklärung hätte eine spätere Resektion verhindert. Das OLG wies die Berufung zurück, weil ein Behandlungsfehler und Kausalität nach dem Gutachten nicht bewiesen seien und neue Angriffsmittel (Zeuge/ergänzender Vortrag) nach § 531 ZPO nicht zuzulassen seien. Die dokumentierten Befunde gaben jeweils keinen Anlass zu weitergehender Diagnostik; bei Befundänderung 12/2003 sei sachgerecht reagiert worden.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil in der Arzthaftungssache zurückgewiesen; Ansprüche mangels Beweises eines Behandlungsfehlers verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess hat grundsätzlich der Patient zu beweisen, dass ein (zumindest fahrlässiger) Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler einen Gesundheitsschaden verursacht hat.
Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehen.
Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind in der Berufungsinstanz nach § 531 ZPO nicht zuzulassen, wenn nicht dargelegt ist, dass sie ohne Nachlässigkeit in erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnten.
Ein Arzt schuldet weitergehende Diagnostik nur, wenn anamnestische Angaben, Beschwerden oder erhobene Befunde hierfür einen hinreichenden Anlass geben; bei unauffälligen Befunden kann ein Absehen von Zusatzdiagnostik behandlungsfehlerfrei sein.
Die Behauptung nicht dokumentierter, weitergehender Beschwerden kann eine Haftung nicht tragen, wenn sie bestritten ist und sich aus einer ausführlichen, gegenläufigen Behandlungsdokumentation keine Stütze ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juli 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
A.
Die 1939 geborene Klägerin suchte nach ihrem Umzug von Essen nach Meerbusch am 15. Mai 2000 erstmals die internistische Praxis des Beklagten auf. Ausweislich der Eintragungen in der Behandlungskartei des Beklagten gab sie u.a. an, dass bei ihr seit 1999 eine etwa 2 cm große Pankreaszyste bekannt sei, die im A.-K.-Krankenhaus in E. punktiert werden sollte. Eine von dem Beklagten vorgenommene allgemeine körperliche sowie eine Ultraschalluntersuchung, bei der die Zyste der Bauchspeicheldrüse mit einem Durchmesser mit 2,1 cm nachgewiesen werden konnte, ergaben ausweislich der dokumentierten Befunde keine pathologischen Auffälligkeiten. Auch die vorgenommene Laboruntersuchung war insgesamt unauffällig.
Nach dem 15. Mai 2000 stellte sich die Klägerin bis zum 26. November 2003 wiederholt bei dem Beklagten vor. Entsprechend den Einträgen in der Behandlungskartei ergab eine am 14. März 2001 vorgenommene abdominalsonographische Untersuchung bei erneutem Nachweis einer 2,1 cm großen Zyste im Kopfbereich der Bauchspeicheldrüse einen unauffälligen Befund („Status idem“). Am 12. Juli 2002 klagte die Klägerin über Oberbauchschmerzen. Wegen dieser Beschwerdesymptomatik und erhöhter Entzündungsparameter veranlasste der Beklagte eine Computertomographie des Bauches, durch die – bei unauffällig beschriebener Bauchspeicheldrüse – ein Einriss des Dickdarms festgestellt wurde, der durch Entfernung eines Teils des Dickdarms im Krankenhaus G. operativ versorgt werden musste.
Nachdem die Klägerin am 26. November 2003 erneut über Oberbauchschmerzen klagte, stellte der Beklagte am 1. Dezember 2003 aufgrund einer weiteren Sonographie der Bauchorgane nunmehr eine ca. 3 cm große, unklare Raumforderung im Bereich des Magens bzw. des Pankreaskopfes fest („unklare Raumforderung in Höhe Antrum/Pankreaskopf“). Die radiologische Abklärung dieses Befundes durch ein Computertomogramm führte am 15. Dezember 2003 zu der Beurteilung, dass die Raumforderung zu einem Pankreas-Karzinom passe. In der K. Diakonie, die die Klägerin wegen dieses Befundes aufsuchte, wurde im Rahmen einer interdisziplinären
gastroenterologischen/chirurgischen Konferenz die Indikation zu einer explorativen Laparotomie gestellt. Diese erfolgte am 3. Februar 2004 mit einer Pankreaslinksresektion und einer Entfernung der Milz. Die histologische Untersuchung des entfernten Gewebes ergab die Diagnose eines serös-mikrozystischen Adenoms ohne Hinweis auf eine Bösartigkeit.
Die Klägerin wirft dem Beklagten Behandlungsfehler vor. Sie hat hierzu behauptet, er habe die gebotene Pankreasdiagnostik unterlassen, obwohl sie ihm bei ihrer Erstvorstellung einen Arztbrief des Alfried-Krupp-Krankenhauses vom 25. März 1999 übergeben habe, nach dessen Inhalt u.a. der Verdacht auf eine chronische Pankreatitis geäußert werde. Trotz anhaltender Oberbauchbeschwerden und ihrer entsprechenden Bitte habe der Beklagte von weiteren Untersuchungen der Bauchspeicheldrüse abgesehen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Versäumnisse des Beklagten hätten dazu geführt, dass ihr die Bauchspeicheldrüse und die Milz hätten entfernt werden müssen und sie nunmehr Diabetikerin sei. Bei richtiger Behandlung wäre ihr die im Februar 2003 durchgeführte Operation mit deren Folgen erspart geblieben.
Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 20.000 € sowie die Feststellung seiner Verpflichtung zum Ersatz entstandener materieller Schäden und künftig entstehender materieller und immaterieller Schäden begehrt.
Der Beklagte ist den Vorwürfen der Klägerin entgegengetreten. Er hat bestritten, den Arztbericht vom 25. März 1999 erhalten zu haben; auch habe die Klägerin ihm dessen Inhalt nicht mitgeteilt. Unter Berufung auf die von ihm dokumentierten Untersuchungen und Befunderhebungen hat der Beklagte vorgetragen, in jeder Hinsicht sachgerecht auf die Beschwerden der Klägerin reagiert zu haben; Anzeichen einer Pankreatitis hätten nicht vorgelegen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines fachinternistischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. und nach Anhörung des Sachverständigen abgewiesen.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die Leistungsklage erweitert und den Feststellungsantrag beschränkt. Die Klägerin ergänzt ihr früheres Vorbringen und greift die Feststellungen des Landgerichts, die ihres Erachtens auf einer unzutreffenden Begutachtung durch den beauftragten Sachverständigen beruhen, an. Sie macht erneut geltend, dass der Beklagte aufgrund des, wie sie behauptet, ihm überlassenen Arztbriefes des A.-K.-Krankenhauses von dem Verdacht auf eine bei ihr bestehende Pankreatitis gewusst habe und beanstandet, dass das Landgericht dies nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen macht sie geltend, dass der Beklagte auch aufgrund ihrer damaligen Beschwerdesymptomatik und der von ihm erhobenen Befunde frühzeitig den Verdacht auf das Vorliegen einer chronischen Pankreatitis und eines Bauchspeicheldrüsenkrebses hätte haben müssen.
Die Klägerin beantragt,
1.
abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie
a)
ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
b)
1.175,66 €
jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
abändernd festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus seiner Falschbehandlung in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2000 und Januar 2004 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB a.F.) sowie einen Anspruch auf Ersatz etwaiger materieller und künftiger immaterieller Schäden zutreffend verneint. Auch der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Ersatz entstandener Kosten ist nicht gerechtfertigt.
Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (vgl. BGHZ 99, 391 = NJW 1987, 1482 = VersR 1987, 1089; VersR 1995, 539; ständige Rechtsprechung). Das hat das Landgericht nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht. Hieran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Der Sachverständige Dr. D., an dessen fachlicher Kompetenz zur Beurteilung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhaltes nicht zu zweifeln ist, hat in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner Anhörung unmissverständlich und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass Fehler des Beklagten bei der Behandlung der Klägerin nicht festgestellt werden können: Insbesondere hat der Beklagte die gebotenen Untersuchungen der Bauchspeicheldrüse durchgeführt oder veranlasst, ohne dass es – wie die Klägerin meint - Hinweise auf eine chronische oder eine akute Pankreatitis als Ursache der nachgewiesenen Zyste der Bauchspeicheldrüse gab. Entgegen der Annahme der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sonographisch erhobenen Befunde der Bauchspeicheldrüse auffällig waren. Der Befund vom 15. Mai 2000 entsprach mit einem Durchmesser der „Pankreas-Kopfzyste“ von 2,1 cm den dokumentierten anamnestischen Angaben der Klägerin (2 cm) und gab, so der Sachverständige, keinen Anlass zu einer weitergehenden Diagnostik, zumal ausweislich der Behandlungsdokumentation Beschwerden, die auf eine Pankreaserkrankung hinweisen konnten, nicht angegeben wurden. Auf den Inhalt des Arztbriefes des A.-K.-Krankenhauses vom 25. März 1999 kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Sie hat nicht bewiesen, dass dem Beklagten dieser Arztbrief bekannt war oder dass er jedenfalls den genauen Inhalt von ihr mitgeteilt erhalten hatte. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung und die Benennung des Zeugen Schramm zum Nachweis ihrer Sachverhaltsdarstellung sind gemäß § 531 ZPO verspätet und deshalb nicht zuzulassen; denn die Klägerin legt nicht dar, dass sie diese Angriffsmittel in erster Instanz unverschuldet nicht vorgebracht hat.
Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Klägerin als Partei (§§ 447, 448 ZPO) liegen, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, nicht vor.
Auch die im weiteren Verlauf erfolgten und von dem Sachverständigen als ausreichend angesehenen Untersuchungen des Beklagten gaben keine Veranlassung, an eine Erkrankung der Bauchspeicheldrüse zu denken und einem entsprechenden Verdacht nachzugehen. Bei der am 14. März 2001 durchgeführten weiteren Sonographie zeigte sich ein unverändertes (unauffälliges) Bild. Zwar war der Bereich der Bauchspeicheldrüse bei der danach am 16. Juli 2002 erfolgten Sonographie, als die Klägerin ausweislich der Behandlungsdokumentation über Oberbauchbeschwerden klagte, nicht ausreichend einsehbar. Allerdings lag zu diesem Zeitpunkt eine diagnostizierte Darmläsion
vor, die die geäußerten Beschwerden erklärte. Hinzu kommt, dass ausweislich der aufgrund der Beschwerdesymptomatik am 19. Juli 2002 erfolgten Computertomographie die Bauchspeicheldrüse ausdrücklich als unauffällig beschrieben wurde, weshalb dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, seine die Bauchspeicheldrüse betreffende Diagnostik wäre nunmehr unzureichend gewesen.
Auf die Befundänderung, die sich bei der am 1. Dezember 2003 von dem Beklagten vorgenommenen weiteren Sonographie zeigte, hat er sachgerecht reagiert. Ausweislich seiner Behandlungsdokumentation lagen (erst) jetzt – ab 26. November 2003 geschilderte – erneute Oberbauchbeschwerden vor, die mit einer Erkrankung des Pankreas zusammenhängen konnten. Es war richtig, dass der Beklagte aufgrund des von ihm erhobenen Sonographiebefundes, der nunmehr eine Veränderung im Bereich der Bauchspeicheldrüse zeigte, eine am 15. Dezember 2003 vorgenommene weitere computertomographische Untersuchung veranlasste, die den Verdacht auf einen bösartigen Tumor im Bereich des Kopfes der Bauchspeicheldrüse begründete und in der Folge zur operativen Entfernung von Bauchspeichelsdrüse und Milz führte.
Die beweislose Darstellung der Klägerin, sie habe an weitergehenden von dem Beklagten nicht dokumentierten und als auffällig anzusehende Oberbauchbeschwerden gelitten, kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden; entsprechende, eine weitergehende diagnostische Abklärung erforderlich machende Auffälligkeiten, gegen deren Vorliegen gerade die ausführliche Befunddokumentation, die sich im Einzelnen mit den Beschwerden der Klägerin, den vorgenommenen Untersuchungen und deren jeweiligen Ergebnissen befasst, spricht, werden von dem Beklagten ausdrücklich bestritten.
Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte sei fehlerhaft Hinweisen auf eine bei ihr vorliegende chronische Pankreatitis und auf eine Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs nicht nachgegangen, ist - ungeachtet der Tatsache, dass der Sachverständige, wie dargestellt, die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen des Beklagten als in jeder Hinsicht sachgerecht und ausreichend ansieht – im übrigen auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil ein solcher Verdacht auch aus der Sicht ex post tatsächlich nicht begründet war. Ausweislich des postoperativen histologischen Befundes lag eine maligne Erkrankung der Bauchspeicheldrüse nämlich nicht vor; der Sachverständige Dr. Diet hat ferner
erläutert, dass eine chronische Pankreatitis als Ursache für die von der Klägerin vorgetragenen Bauchbeschwerden als unwahrscheinlich anzusehen ist. Fernliegend erscheint deshalb die Annahme, der Beklagte hätte im Laufe der Behandlung an das Vorliegen eines solchen, auch jetzt nicht bestätigten Befundes denken müssen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.
Der Streitwert für die Berufung wird auf insgesamt 41.175,66 € festgesetzt (20.000 € Schmerzensgeld; 20.000 € Feststellung; 1.175,66 € materieller Schaden).