Arzthaftung: Unterlassene Klinikeinweisung bei Neugeborenem ohne Nachweis der Kausalität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen schwerster Hirnschädigung nach bakterieller Meningitis Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht eines Kinderarztes. Streitpunkt war, ob die unterlassene stationäre Einweisung am 06.08.2001 (bei Verdacht auf schwere Infektion/Sepsis) behandlungsfehlerhaft und für den Schaden ursächlich war. Das OLG bejahte zwar einen Behandlungsfehler (fehlende Einweisung), verneinte aber den Kausalitätsnachweis, weil offen blieb, ob Sepsis/Meningitis bereits vorlag. Ein grober Behandlungsfehler und damit Beweiserleichterungen wurden abgelehnt; die Klage wurde auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage mangels Kausalitätsnachweises trotz Behandlungsfehlers abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Patient trägt im Arzthaftungsprozess grundsätzlich die Beweislast für einen (zumindest fahrlässigen) Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden.
Unterbleibt bei Verdacht auf eine schwere Infektion die gebotene stationäre Einweisung, liegt darin ein Behandlungsfehler; eine Haftung setzt jedoch voraus, dass mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass die frühere stationäre Diagnostik/Therapie den Schaden verhindert hätte.
Lässt sich nicht klären, ob der schädigungsrelevante Krankheitszustand bereits zum Zeitpunkt des behaupteten Behandlungsfehlers vorlag, kann der Kausalitätsnachweis nicht allein auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen gestützt werden, denen die tatsächliche Grundlage fehlt.
Beweiserleichterungen wegen groben Behandlungsfehlers kommen nur in Betracht, wenn das ärztliche Verhalten objektiv schlechthin unverständlich erscheint; die Durchführung der verfügbaren Diagnostik und eine vertretbare Einschätzung des Risikoprofils schließen dies regelmäßig aus.
Eine unterlassene Sicherheitsaufklärung über erforderliche Wiedervorstellung/therapierichtiges Verhalten ist als Behandlungsfehler zu qualifizieren; der Patient trägt hierfür die Beweislast.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. August 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wie folgt abgeän-dert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
A.
Der am 23.07.2001 geborene Kläger litt am 03.08.2001 unter Fieber, das sich in der Nacht auf 39,7 Grad C erhöhte. Seine Eltern wandten sich daraufhin telefonisch an die Kinderklinik des Klinikums R., wo man ihnen den Rat erteilte, ein Paracetamol-Zäpfchen zu geben und das Kind am nächsten Tag vorzustellen. Am 04.08.2001 suchten die Eltern mit dem Neugeborenen die Kinderklinik auf. Der Kläger wurde untersucht; es wurde eine Urinprobe genommen und der Verdacht auf eine virale Infektion geäußert. Eine Aufnahme zur stationären Behandlung erfolgte nicht. Am 06.08.2001 erhielten die Eltern seitens der Klinik die telefonische Nachricht, dass die Urinuntersuchung einen positiven Befund ergeben habe. Die Eltern wiesen gegenüber der Klinik darauf hin, dass für den Nachmittag ein Besuch in der kinderärztlichen Praxis des Beklagten geplant sei, und stellten den Kläger dort gegen 16.00 Uhr vor. Sie berichteten dem Beklagten vom Verlauf der Erkrankung sowie von dem in der Klinik erhobenen positiven Urinbefund. Der Beklagte, der einen Harnwegsinfekt vermutete, untersuchte den Kläger, führte Sonographien der Nieren und ableitenden Harnwege durch, entnahm eine Urinprobe und fertigte ein Blutbild an. Eine weitere Blutprobe sowie den entnommenen Urin leitete er an ein auswärtiges Labor weiter. Zur Bekämpfung des Harnwegsinfektes verordnete er das orale Antibiotikum Grüncef. In der Dokumentation vermerkte der Beklagte unter dem 06.08.2001 unter anderem:...“Behandlung -> Wv, V. a. late-onset-Sepsis, Neugeborenensepsis, z.B. Urosepsis“. Nach einer Eintragung im Terminbuch des Beklagten wurde für den 07.08.2001 um 08.15 Uhr ein neuer Termin vereinbart. Eine Wiedervorstellung des Kindes an diesem Tag erfolgte jedoch nicht.
In der Nacht vom 07.08. auf den 08.08.2001 traten bei dem Kläger Krampfanfälle auf, sein Vater brachte ihn deswegen gegen 03.00 Uhr in die Kinderklinik des Klinikums R.. Dort wurde alsbald nach einer Lumbalpunktion die Diagnose einer bakteriellen Meningitis gestellt und eine intravenöse Antibiose eingeleitet. Diese Therapie führte nicht zum Erfolg; aufgrund der Meningitis erlitt der Kläger eine ausgeprägte Hirnschädigung; er wird Zeit seines Lebens schwerstbehindert sein.
Er lastet diesen Verlauf dem Beklagten an und hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 250.000 € sowie einer Schmerzensgeldrente von monatlich 300 € gefordert und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte hätte ihn schon aufgrund der von ihm gestellten Verdachtsdiagnosen sofort in die stationäre Behandlung einweisen müssen, weil von vorne herein an die Möglichkeit der Entwicklung einer Meningitis habe gedacht werden müssen und deshalb eine intravenöse Antibiose, die nur unter stationären Bedingungen möglich sei, geboten gewesen sei. Die Anordnung einer Wiedervorstellung am 07.08.2001 sei seitens des Beklagten nicht erfolgt. Bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen und einer rechtzeitigen Behandlung wäre ihm, dem Kläger, der schwere Hirnschaden erspart geblieben.
Der Beklagte ist den Vorwürfen entgegengetreten und hat vorgetragen, am 06.08.2001 habe kein Anlass für eine stationäre Einweisung bestanden. Um den Verlauf zu kontrollieren, habe er mit den Eltern des Klägers die Wiedervorstellung des Kindes für den nächsten Morgen vereinbart. Die Eltern hätten nicht nur diese Anordnung negiert, sondern dem Kläger auch das verordnete Medikament zu spät und außerdem in falscher Darreichung (statt Saft in Pulverform) gegeben.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung in der Hauptsache stattgegeben und ausgeführt, dem Beklagten sei ein grober Behandlungsfehler zur Last zu legen, weil er den Kläger nicht bereits am 06.08.2001 in eine Klinik eingewiesen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht geltend, die Kammer habe sich nicht mit den Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. L. auseinandergesetzt. Das ärztliche Vorgehen am 06.08.2001 sei nicht fehlerhaft, erst recht nicht grob fehlerhaft gewesen, da die Eltern mehrmals Kontakt mit dem Klinikum R. gehabt hätten, ohne dass dort die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme angenommen worden sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Der Senat hat durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 30.11.2006 (Bl. 382-407 GA) Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen weder ein Schmerzensgeldanspruch (§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F.) zu, noch kann er nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Ersatz schon entstandener oder zukünftiger materieller Schäden verlangen.
Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diese tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung lassen sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen:
Das Vorgehen des Beklagten am 06.08.2001 war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar nicht einwandfrei, weil die erforderliche Einweisung in eine Klinik unterblieb; der Kläger hat aber nicht nachgewiesen, dass dieses Versäumnis die Entstehung des Hirnschadens verursacht hat:
1.
a)Die an diesem Tage eingeleitete Diagnostik hat der Sachverständige Prof. H. – der als Neonatologe und Direktor einer Universitätskinderklinik über umfassende wissenschaftliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts verfügt – gebilligt und deutlich gemacht, dass alle in der Praxis eines niedergelassenen Kinderarztes durchführbaren Maßnahmen ergriffen wurden: Der Kläger wurde sorgfältig klinisch untersucht; es fanden Sonographien der Nieren und der ableitenden Harnwege statt, und es wurde eine Urinprobe genommen und ein Blutbild erstellt.
Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zum Berichterstattervermerk erstmals die Entnahme und Untersuchung einer Blutprobe in der Praxis des Beklagten bestreitet, handelt es sich um neues Vorbringen, das nicht zugelassen werden kann, weil die Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht vorliegen. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum dieses Vorbringen nicht bereits in erster Instanz erfolgt ist, obwohl die Ergebnisse der Blutuntersuchung in der von dem Beklagten bereits in erster Instanz eingereichten Dokumentation niedergelegt sind – „Leuco 9.800“ und auch der im Verfahren vor dem Landgericht eingeschaltete Sachverständige Prof. Dr. S.-W. in seinem Gutachten von einer „während der ambulanten Vorstellung durchgeführten Blutuntersuchung“ ausgegangen ist.
b)Wie Prof. Dr. H. erläutert hat, ergaben sich aufgrund der durchgeführten Diagnostik keine richtungweisenden Anzeichen für eine Sepsis oder eine Meningitis; die Aussaat von Bakterien – auch aufgrund eines Harnwegsinfektes – in die Blutbahn und/oder der
Übertritt in die Hirnhäute verläuft bei Neugeborenen symptomarm, die klassischen klinischen Zeichen einer Meningitis wie Nackensteife, Kopfschmerzen oder Lichtscheu treten, anders als bei einem Erwachsenen oder einem älteren Kind, noch nicht auf.
Mit Blick auf diese Symptomarmut war das Vorliegen einer Sepsis oder eine Meningitis am 06.08.2001 aber auch nicht auszuschließen; angesichts der – in erster Instanz unstreitigen – Schilderung der Eltern bezüglich der Verhaltensweise des Klägers im häuslichen Bereich – das Kind habe wenig getrunken/sich sehr stark nach hinten verbogen, beim Anheben sogleich begonnen zu schreien und „komische und außergewöhnliche“ Bewegungen gemacht – ergab sich vielmehr der Verdacht auf eine schwere Infektion.
Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung die Schilderung der Eltern bestritten hat, handelt es sich um neues Vorbringen, das nicht zugelassen werden kann, weil die Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht vorliegen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, warum dieses Vorbringen nicht bereits in erster Instanz erfolgt ist, obwohl der entsprechende Vortrag des Klägers sich bereits in der Klageschrift findet.
c)Auf den Verdacht einer nicht lediglich banalen Infektion hat der Beklagte nicht in der gebotenen Weise reagiert. Sowohl Prof. Dr. H. als auch Prof. Dr. S.-W. haben zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger bereits am 06.08.2001 in eine stationäre Behandlung hätte eingewiesen werden müssen, um dem – von dem Beklagten selbst in den Behandlungsunterlagen niedergelegten – Verdacht einer Sepsis nachzugehen.
2.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der – fehlerhafte – Verzicht auf eine Einweisung am 06.08.2001 für die gesundheitliche Schädigung verantwortlich ist:
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. lässt sich die Frage, ob eine sofortige stationäre Aufnahme mit anschließender Lumbalpunktion und Einleitung einer intravenösen Antibiose die Ausbildung des schweren Hirnschadens verhindert hätte, nicht klären, weil dies davon abhängig ist, ob am 06.08.2001 bereits eine Sepsis oder Meningitis vorlag. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte mit einer intravenösen Antibiose der Eintritt des Schadens vermieden werden können; hatte sich aber am 06.08.2001 schon eine Sepsis oder Meningitis ausgebildet, hätten zu diesem Zeitpunkt auch schon ein Hirnödem sowie eine Hirnentzündung mit irreversiblen Folgen bestehen können. In welchem Stadium der Erkrankung der Kläger sich am 06.08.2001 befand, ob
eine Sepsis bereits bestand oder nicht, lässt sich nach den Worten des Sachverständigen Prof. Dr. H. weder feststellen noch ausschließen.
Der Senat folgt dieser Beurteilung; den Ausführungen des Pädiaters Prof. Dr. S.-W., der in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, bei sofortiger Einweisung in eine Klinik wäre der Hirnschaden „mit größter Wahrscheinlichkeit vermieden worden“, kann kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden:
Prof. Dr. S.-W. hat für die Frage der Vermeidbarkeit der Schädigung ebenso wie Prof. H. darauf abgestellt, zu welchem Zeitpunkt und bei welchem Erscheinungsbild der Erkrankung eine Behandlung erfolgt; dies ergibt sich aus seinen Erläuterungen im schriftlichen Gutachten: „Je früher die Diagnose gestellt und je früher die Therapie eingeleitet wird, umso sicherer können Schädigungen verhindert werden.“ Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund, dass allerdings auch Prof. S.-W. keinerlei Angaben dazu machen konnte, in welchem Zustand sich der Kläger am 06.08.2001 befand, sondern betont hat, die Frage, ob bereits eine Meningitis vorgelegen habe, „sei nicht zu beantworten“, und er bei seiner mündlichen Anhörung eingeräumt hat, er könne „das Bestehen einer Meningitis am 06.08. 2001 nicht ausschließen“, fehlt seiner Einschätzung zum Erfolg einer sofortigen Einweisung und anschließenden Behandlung jegliche Grundlage. Der erstinstanzliche Sachverständige hat seine diesbezügliche Beurteilung deswegen auch anlässlich der mündlichen Erörterung dahingehend eingeschränkt, dass im Falle eines negativen Befundes einer Lumbalpunktion am 06.08.2001 eine intravenöse Antibiose mit aller Wahrscheinlichkeit den Eintritt der Meningitis verhindert hätte. Welcher Befund am 06.08.2001 erhoben worden wäre, lässt sich allerdings nicht feststellen.
b)Beweiserleichterungen hinsichtlich des Kausalverlaufs können dem Kläger nicht zugebilligt werden; Prof. Dr. H., mit dem dieser Gesichtspunkt eingehend erörtert worden ist, hat einen groben Behandlungsfehler eindeutig verneint.
aa)
Der Beklagte ist am 06.08.2001 nicht etwa „sorglos“ vorgegangen, sondern hat – wie bereits ausgeführt – sämtliche in seiner Praxis durchführbaren diagnostischen Maßnahmen ergriffen und auch die zutreffenden Differentialdiagnosen in Betracht gezogen. Ausweislich seiner Dokumentation war er sich der Tatsache bewusst, dass die bei dem Kläger erhobenen Befunde auf die Möglichkeit der Entwicklung einer Sepsis infolge des Harnwegsinfektes hindeuten konnten. Zu berücksichtigen ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. in diesem Zusammenhang allerdings, dass die bei dem Kläger aufgetretenen Symptome keine eindeutigen Hinweise auf eine Sepsis und/oder Meningitis darstellten, sondern sich auch mit einem „bloßen“ Harnwegsinfekt vereinbaren ließen: Prof. Dr. H. hat betont, dass auch bei einer Erkrankung der Harnwege 80% - 90% der Kinder in den ersten Lebensmonaten mit Fieber über 38° C reagieren, 83% irritierbar sind, 42% ein abnehmendes Trinkverhalten aufweisen und das Risiko eines an einem Harnwegsinfekt leidenden Neugeborenen, an einer Meningitis zu erkranken, lediglich 4% - 5% beträgt. Der Sachverständige hat keinen Zweifel daran gelassen, dass vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das von dem Beklagten angefertigte Blutbild, das für ein Neugeborenes völlig normale Werte und keinerlei Hinweise auf eine Sepsis zeigte, der Verzicht auf eine sofortige stationäre Einweisung nicht als völlig unverständliches Fehlverhalten bewertet werden kann, zumal die Kinderklinik – trotz des positiven Urinbefundes sowie ihrer Kenntnis der Fieberanfälle – am 06.08.2001 anlässlich des Telefonates mit den Eltern keinen Anlass zu einer Aufnahme des Klägers gesehen hatte. Wie Prof. Dr. H. hervorgehoben hat, verschaffte dies dem Beklagten, dem von den Kontakten mit der Klinik berichtet worden war, eine gewisse „Rückendeckung“ hinsichtlich seiner zunächst abwartenden Haltung, dies insbesondere deswegen, weil er dann, wenn in der Kinderklinik ein Befund erhoben worden wäre, der unmittelbares Handeln erfordert hätte, mit einer entsprechenden – notfalls telefonischen – Information seitens des Krankenhauses rechnen durfte.
bb)
Der Senat folgt dieser Beurteilung. Allerdings ist der erstinstanzlichen Gutachter zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt und hat einen groben Behandlungsfehler bejaht; seiner Einschätzung kann gegenüber den überzeugenden Darlegungen von Prof. Dr. H. jedoch nicht der Vorzug gegeben werden: Prof. Dr. S.-W. hat sich bei seiner Bewertung
des Verhaltens des Beklagten maßgeblich darauf gestützt, dass wegen des von der Kinderklinik mitgeteilten positiven Urinbefundes Hinweise auf eine bakterielle Infektion vorlagen und der Beklagte selbst die Möglichkeit einer Sepsis in Betracht gezogen hatte. Mit der Frage, ob der Verzicht auf die stationäre Einweisung angesichts der sonstigen Umstände als völlig unverständliches Versäumnis zu qualifizieren ist, hat er sich hingegen nicht eingehend befasst. Er hat weder dem von Prof. Dr. H. verdeutlichten Aspekt der Vereinbarkeit der Symptome mit einem „bloßen“ Harnwegsinfekt und dem grundsätzlich eher geringen Risiko des Übergangs in eine Sepsis oder Meningitis Aufmerksamkeit gewidmet, noch der Frage, wie der Beklagte den Verzicht auf die Anordnung einer stationären Aufnahme seitens der Klinik werten durfte. Auch die Tatsache, dass das Blutbild für ein Neugeborenes normale Werte zeigte mit der Folge, dass der Verdacht auf eine Sepsis zwar nicht völlig ausgeräumt, aber auch nicht erhärtet wurde, hat Prof. Dr. S.-W. nicht berücksichtigt. Er hat in seinem schriftlichen Gutachten vielmehr die Ansicht vertreten, der Anteil an Granulozyten sowie die Thrombozytenzahl seien erhöht gewesen; dies „könne“ als Zeichen für eine Infektion gewertet werden. Dieser Beurteilung ist Prof. Dr. H. als Neonatologe und damit für das Gebiet der Behandlung Neugeborener besonders qualifizierter Gutachter entschieden entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass weder eine richtungweisende Erhöhung der Thrombozyten noch eine anomale Linksverschiebung der Leukozyten vorgelegen habe.
c)
Ohne Erfolg beruft der Kläger sich für seine Auffassung, dem Beklagten sei ein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen, auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.10.1996 (NJW-RR 1997, 1114). Der dortige Senat hat in diesem Urteil das Verhalten des beklagten Arztes deswegen als grob fahrlässig bewertet, weil dieser es gänzlich unterlassen hatte, bei einem älteren, nämlich zweijährigen Kind eine klinische Untersuchung auf die spezifischen Symptome einer Meningitis – insbesondere Nackensteifigkeit und die Zeichen nach Kerning und Brudzinski – vorzunehmen. Mit dieser Situation ist der jetzige Streitfall nicht vergleichbar. Wie bereits angesprochen, hat der Beklagte alle von ihm durchführbaren diagnostischen Maßnahmen einschließlich einer sorgfältigen klinischen Untersuchung auch auf meningitische Zeichen ergriffen, insoweit aber keinen Befund erheben können.
Auch der Sachverhalt der von dem Kläger herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20.02.1996 (NJW-RR 1997, 1117) unterscheidet sich grundlegend von der hier zu bewertenden Situation: In dem zitierten Urteil wurde dem Arzt deswegen ein grober Behandlungsfehler zur Last gelegt, weil er „einschlägige Symptome“ einer Meningitis nicht erkannt hatte. Derartige typische Symptome bestanden im Falle des Klägers nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. aber gerade nicht.
3.
a)
Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte seiner Pflicht, die Eltern des Klägers zur Wiedervorstellung des Kindes zwecks Kontrolle des Verlaufs aufzufordern, nicht nachgekommen ist. Nach den Behandlungsunterlagen erging eine derartige Anweisung an die Eltern, und es wurde ein Termin für den nächsten Morgen vereinbart.
Einen Beweis für seine gegenteilige Behauptung hat der Kläger nicht angetreten. Dies geht zu seinen Lasten. Bei der von dem Kläger vermissten Belehrung – erforderliche Wiedervorstellung – handelt es sich um die sogenannte Sicherheitsaufklärung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherung des Heilerfolges und/oder zum Schutz vor Nachteilen. Entsprechende Versäumnisse stellen sich rechtlich als Behandlungsfehler dar, für die der Patient die Beweislast trägt (BGH VersR 1986, 1121).
Ob der Beklagte – wie Prof. Dr. H. es gefordert hat – die Eltern darauf hingewiesen hat, dass bei einer Verschlechterung des Allgemeinbefindens des Klägers unverzüglich eine Wiedervorstellung stattfinden müsse, bedarf keiner Entscheidung, weil sich eine diesbezügliches eventuelles Versäumnis jedenfalls nicht ausgewirkt hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers trat eine Verschlechterung in Form von Zuckungen/Krämpfen erstmals in der Nacht vom 07. auf den 08.08.2001 auf; daraufhin wurde der Kläger von seinem Vater in die Kinderklinik gebracht.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 279.500 € festgesetzt.
R. S. S.-B.