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Oberlandesgericht Düsseldorf·7 WF 47/14·20.03.2014

Sofortige Beschwerde gegen familiengerichtlichen Beschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Neuss (Familiengericht). Streitgegenstände waren eine dienstliche Äußerung der Richterin und ein Akteneinsichtsgesuch des früheren Prozessbevollmächtigten. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück, da die Äußerung nicht zu beanstanden war, das Akteneinsichtsgesuch durch Mandatsniederlegung erledigt ist und weiteres Vorbringen unglaubhaft blieb.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen Beschluss des Amtsgerichts Neuss kostenpflichtig zurückgewiesen; dienstliche Äußerung nicht zu beanstanden, Akteneinsichtsantrag erledigt, weiteres Vorbringen unglaubhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, dass die angefochtene Entscheidung einen entscheidungserheblichen Fehler aufweist.

2

Dienstliche Äußerungen von Richterinnen und Richtern sind nur dann zu beanstanden, wenn sie objektiv Anlass zur Besorgnis der Befangenheit oder zu einer Verfahrensrechtsverletzung geben.

3

Ein Akteneinsichtsgesuch des Prozessbevollmächtigten erledigt sich durch dessen Mandatsniederlegung, sofern kein neuer Vertreter bestellt ist.

4

Vorbringen, das an jeglicher Glaubhaftmachung fehlt, genügt nicht zur Begründung eines Erfolg versprechenden Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Amtsgericht Neuss, 51 F 195/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 06.02.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21.02.2014 vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die dienstliche Äußerung der Richterin ist nicht zu beanstanden. Das Akteneinsichtsgesuch des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers hat sich durch dessen Mandatsniederlegung und einer bislang fehlenden Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten erledigt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerdeschrift fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Rubrum

1

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 06.02.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.

2

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21.02.2014 vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die dienstliche Äußerung der Richterin ist nicht zu beanstanden. Das Akteneinsichtsgesuch des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers hat sich durch dessen Mandatsniederlegung und einer bislang fehlenden Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten erledigt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerdeschrift fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.

3

Beschwerdewert: 3.000 €.