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Oberlandesgericht Düsseldorf·7 WF 42/16·08.05.2018

Wertfestsetzung in Adoptionssache: Verfahrenswert auf 90.000 € angehoben

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor legte Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angesetzte Wertfestsetzung in einem Adoptionsverfahren ein. Zentrale Frage war die Anwendung des § 42 Abs. 2 FamGKG und die Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse bei der Bemessung des Verfahrenswerts. Das OLG hat den Wert von 5.000 € auf 90.000 € erhöht, da der Notar einen Geschäftswert von 90.000 € (40 % des Reinvermögens) zugrunde legte und dieser Ansatz nicht unverhältnismäßig erschien. Der Verfahrenswert sei nach billigem Ermessen unter Einbeziehung der Vermögenslage festzusetzen.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Wertfestsetzung erfolgreich; Verfahrenswert von 5.000 € auf 90.000 € erhöht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Adoptionssachen, für die das FamGKG keine besondere Wertvorschrift enthält, ist § 42 Abs. 2 FamGKG anzuwenden; der Verfahrenswert ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

2

Bei der Bemessung des Verfahrenswertes sind insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten maßgeblich.

3

Zur Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse kann das vom Notar für seine Kostennote zugrunde gelegte Geschäftswertmaß herangezogen werden.

4

Ist der vom Notar angesetzte Geschäftswert nicht offensichtlich unverhältnismäßig, kann der gerichtliche Verfahrenswert im Rahmen des billigen Ermessens diesem Geschäftswert entsprechen.

Relevante Normen
§ 42 FamGKG§ 42 Abs. 2 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Neuss, 52 F 27/15

Leitsatz

(nicht amtlich)

1. Bei der gem. § 42 FamGKG vorzunehmenden Bemessung des Verfahrenswertes für ein Adoptionsverfahren ist u.a. auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen.

2. Einen Aufschluss über die Höhe des Verfahrenswertes kann insbesondere anhand der seitens des Notars seiner Kostennote zugrunde gelegten Geschäftswerts gewonnen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 26.10.2015 hinsichtlich des Verfahrenswertes von 5.000,00 EUR auf 90.000,00 EUR abgeändert.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in der vorliegenden Adoptionssache hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert zu gering bemessen.

3

Da das FamGKG für Adoptionssachen keine gesonderte Wertvorschrift enthält, ist hinsichtlich der Wertfestsetzung § 42 Abs. 2 FamGKG heranzuziehen. Hiernach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen.

4

Das Amtsgericht hat in seiner Vorlageentscheidung erläutert, die Höhe des Verfahrenswertes sei mit 5.000,00 EUR unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller im Hinblick auf die Besonderheiten des Adoptionsverfahrens angemessen. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.

5

Zutreffend ist, dass bei Bemessung des Gegenstandswertes für ein Adoptionsverfahren u.a. auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen ist. Aufschluss hierüber kann insbesondere anhand der seitens des Notars erstellten Kostennote gewonnen werden.

6

Der Notar ist vorliegend von einem Geschäftswert von 90.000,00 EUR ausgegangen, und zwar 40 % des Reinvermögens der Annehmenden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser vom Notar gewählte Ansatz unverhältnismäßig hoch ist. Veranlassung, hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrenswertes von einer anderen Beurteilung auszugehen, besteht nicht. Gemäß billigem Ermessen ist daher vorliegend der Verfahrenswert in einer Höhe festzusetzen, die dem Geschäftswert der notariellen Urkunde entspricht, mithin in Höhe von 90.000,00 EUR.