Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des Familiengerichts zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss (Familiengericht) vom 03.09.2013 ein. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück und hielt die Gründe der Vorinstanz für zutreffend. Der Beschwerdewert wurde auf 3.000 € festgesetzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht (§§ 574 Abs.1 S.2 ZPO, 6 FamFG).
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den familiengerichtlichen Beschluss als unbegründet abgewiesen; Beschwerdewert 3.000 €, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Beschwerdegericht die Entscheidungsgründe der Vorinstanz als zutreffend erachtet und keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 6 FamFG setzt das Vorliegen von Zulassungsgründen voraus; fehlen diese, wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde kann die unterlegene Partei kostenpflichtig verurteilt werden; der Beschwerdewert ist zur Bemessung der Kosten festzusetzen.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Beschwerdewerts sind Bestandteil der Beschwerdeentscheidung und werden mit dieser angefochtenen Entscheidung entschieden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Neuss, 51 F 195/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 03.09.2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 574 Abs. 1 S. 2 ZPO,6 FamFG).
Rubrum
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 03.09.2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 574 Abs. 1 S. 2 ZPO,6 FamFG).