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Oberlandesgericht Düsseldorf·7 WF 150/11·25.10.2011

Untätigkeitsbeschwerde wegen Verzögerung bei einstweiliger Anordnung zum Umgangsrecht verworfen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (FamFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater erhob Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht Neuss wegen verzögerter Entscheidung über eine einstweilige Anordnung zum Umgang. Das OLG Düsseldorf hielt die Beschwerde für unzulässig, da keine ungewöhnliche Verzögerung vorlag. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§51 Abs.2 FamFG) und vom Vater ausgelöste Schritte (Befangenheitsantrag, Schreiben an das OLG) rechtfertigten die Verzögerung; eine Übernahme durch das OLG war wegen Unanfechtbarkeit nicht möglich.

Ausgang: Untätigkeitsbeschwerde des Kindesvaters als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Verfahrensverzögerung das Normalmaß deutlich übersteigt und sich objektiv als Rechtsschutzverweigerung darstellt.

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Die Entscheidung, ob in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine mündliche Verhandlung stattfindet, liegt im freien Ermessen des zuständigen Gerichts; hieraus resultierende Verzögerungen sind grundsätzlich hinzunehmen (§51 Abs.2 FamFG).

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Verfahrensverzögerungen, die auf vom Beschwerdeführer veranlasste Maßnahmen (z. B. Befangenheitsantrag, eigenständige Eingaben an ein Obergericht) zurückgehen, stehen der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde entgegen.

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Das Oberlandesgericht kann eine weitere Bearbeitung nicht übernehmen, wenn die angegriffenen Entscheidungen zum Umgangsrecht als einstweilige Anordnungen unanfechtbar sind.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf besonderer Gründe; fehlen solche, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 51 Abs. 2 FamFG§ 84 FamFG§ 42 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Neuss, 51 F 218/11

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Kindesvaters wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.

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Eine Untätigkeitsbeschwerde ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur dann zulässig, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende, den Beteiligten unzumutbare Verzögerung dargetan wird und sich die Untätigkeit bzw. verzögerte Tätigkeit des Gerichts bei objektiver Betrachtung als Rechtsschutzverweigerung darstellt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2011, 1085 f.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 58 FamFG, Rn. 67).

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So liegt der Fall hier nicht. Die Sachbehandlung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Gesetz, auch bei einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren erst nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Dies sieht das Gesetz in § 51 Abs. 2 FamFG ausdrücklich so vor. Das Gericht kann zwar auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll, steht aber im freien Ermessen des Gerichts, das mit der Sache befasst ist. Eine dadurch bedingte Verzögerung des Verfahrens ist hinzunehmen.

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Zu einer weiteren Verzögerung ist es dann offensichtlich nur deshalb gekommen, weil der Kindesvater im Termin am 13.09.2011 einen Befangenheitsantrag gestellt hat, der vorrangig zu bearbeiten war, und zusätzlich mit seinem Schreiben vom 19.09.2011 das Oberlandesgericht angerufen hat.

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Soweit der Kindesvater mit diesem Schreiben vom 19.09.2011 nicht nur die Untätigkeit des Amtsgerichts rügt, sondern die weitere Bearbeitung durch das Oberlandesgericht wünscht, kann der Senat dem schon deshalb nicht nachkommen, weil der Senat für die Bearbeitung der Sache nicht zuständig wird, da Entscheidungen zum Umgangsrecht durch einstweilige Anordnung unanfechtbar sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, der Beschwerdewert ergibt sich aus§ 42 Abs. 2 FamFG.

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Ein Grund die Rechtsbeschwerde zuzulassen bestand nicht.