Sofortige Beschwerde gegen Durchsetzung notariellen Nachlassverzeichnisses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Erzwingung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ein. Streitpunkt war, ob der Schuldner sich ausreichend um die Mitwirkung des Notars bemüht hat. Das OLG hält die vorgetragenen Bemühungen des Schuldners für ausreichend, da ein Entwurf vorgelegt und die Bereitschaft des Notars zur Klärung signalisiert wurde. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt die Gläubigerin (§97 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Beschluss zur Durchsetzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Beschwerde der Gläubigerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Zwangsvollstreckungsverfahren muss der Schuldner alles Zumutbare tun und substantiiert darlegen, um die Mitwirkung Dritter (insbesondere Notare) zur Erstellung eines Nachlass- oder Bestandsverzeichnisses zu erlangen.
Das Vorlegen eines noch nicht notariell beurkundeten Entwurfs sowie die erkennbare Bereitschaft des Notars, auf Einwendungen einzugehen, kann die Pflicht des Schuldners zur Herbeiführung der Mitwirkung erfüllen.
Ein Bestands- bzw. Nachlassverzeichnis bedarf für seine formgerechte Erstellung nicht notwendigerweise der Angabe von Wertgrößen; Beanstandungen allein wegen fehlender Wertangaben sind unbegründet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §97 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 5 O 298/18
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 10.01.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann nicht festgestellt werden, dass der Schuldner sich nicht intensiv genug um die erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars bemüht hätte. Grundsätzlich muss ein Schuldner alles in seiner Macht Stehende tun, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen und seine darauf gerichteten Bemühungen im einzelnen darlegen (Senatsbeschluss vom 31.10.2016 –I-7 W 67/16-, NJW-RR 2017, 524). Dem hat der Schuldner im vorliegenden Fall genügt.
Zwar hat der mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar A., auch nachdem etwa 8 Monate nach der Titulierung des Auskunftsanspruchs der Gläubigerin vergangen sind, noch kein notariell beurkundetes Bestandsverzeichnis vorgelegt, wie die Gläubigerin richtig mit Schriftsatz vom 17.02.2020 mitgeteilt hat. Allerdings ergibt sich aus dem Schriftsatz des Schuldners vom 17.02.2020, dass der Notar mit Schreiben vom 07.02.2020 dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin den Entwurf eines Nachlassverzeichnisses übersandt hat, zu dem dieser mit Schriftsatz vom 10.02.2020 Stellung genommen und neben sonstigen Beanstandungen insbesondere bemängelt hat, dass die Werte für die Vermächtnisse an die Enkel und für die Fahrzeuge fehlten. Abgesehen davon, dass diese Beanstandung unberechtigt ist, weil das Bestandsverzeichnis Wertangaben nicht zu enthalten braucht (Staudinger-Herzog, BGB-Neubearbeitung 2015, § 2314 Rn. 10), ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Schuldner auf den Notar in der gegebenen Situation, dass ein nicht erkennbar unvollständiges Nachlassverzeichnis im Entwurf vorgelegt wird und der Notar – wie sein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vom 11.02.2020 zeigt – bereit ist, sich mit den Einwendungen der Pflichtteilsberechtigten auseinanderzusetzen, Druck auf den Notar ausüben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.