Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·7 W 75/18·18.11.2018

Aufhebung der Kostenfestsetzung: keine Erstattung doppelter Anwaltskosten bei Kanzleigleichheit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ein. Zentral war, ob die gesonderte Beauftragung eines weiteren Anwalts derselben Sozietät durch eine Miterbin notwendig und erstattungsfähig ist. Das OLG hob den Beschluss auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück, da die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne des § 91 ZPO anzusehen sind. Maßgeblich war, dass Einverständniserklärungen und die gleichzeitige Kanzleizugehörigkeit einen sachlichen Trennungsgrund ausschließen.

Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 91 ZPO sind nur solche außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig, die tatsächlich entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

2

Grundsätzlich darf jeder Streitgenosse einen eigenen Prozessbevollmächtigten beauftragen; die hierdurch entstandenen Kosten sind erstattungsfähig, soweit ein sachlicher Grund für eine gesonderte Vertretung vorliegt.

3

Die Erstattungsfähigkeit eigener Anwaltskosten entfällt, wenn die Beauftragung rechtsmissbräuchlich ist, d.h. wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich war.

4

Die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts aus derselben Sozietät bei gleichzeitiger Einverständniserklärung gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BORA spricht gegen eine Interessenkollision und damit gegen das Vorliegen schutzwürdiger Belange, die eine gesonderte Vertretung rechtfertigen würden.

5

Bei mehreren Klägern ist zu prüfen, ob die Kosten so zu behandeln sind, als hätten sie gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragt; insoweit sind anteilige Erstattungen zuzuordnen.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 ZPO§ 91 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 3 Abs. 2 S. 2 BORA§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 1 O 208/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II/II des Landgerichts Düsseldorf vom 20.06.2018 (1 O 208/16) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

2

Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf II/II vom 20.06.2018 ist begründet. Bei den festgesetzten Kosten handelt es sich nicht vollumfänglich um tatsächlich entstandene und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten, die die Beklagte der Klägerin zu 3. zu erstatten hätte (§ 91 ZPO).

3

Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig sind dann alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 ZPO, Rn. 12). Dass die Klägerin zu 3. nicht auch – wie die Kläger zu 1. und 2. – Rechtsanwalt A…, sondern mit Rechtsanwalt B… einen weiteren Rechtsanwalt aus der selben Kanzlei C… B… A… D… mandatiert hat, hat nicht einer zweckentsprechenden Prozessführung entsprochen.

4

Grundsätzlich steht es jedem Streitgenossen – wie den Klägern zu 1. bis 3. – frei, einen eigenen Anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Dies hat kostenrechtlich zur Folge, dass im Falle des Obsiegens ihr Prozessgegner die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten nach § 91 ZPO erstatten muss. Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalles aber dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind. Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH WM 2013, 1428).

5

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des eigenen Rechtsanwalts kann aber nur in besonderen – atypischen – Konstellationen verneint werden, wie einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sachlicher Grund besteht. Verweist der Streitgenosse dagegen auf plausible und schutzwürdige Belange, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Streitgenosse einen eigenen Prozessbevollmächtigten einschalten darf, ohne dass er deshalb kostenrechtliche Nachteile zu tragen hat (BGH NJW 2012, 319).

6

Die Klägerin zu 3. hat darauf verwiesen, dass ihre gesonderte Vertretung durch einen weiteren Rechtsanwalt deshalb erforderlich gewesen sei, weil in dem Rechtsstreit, in dem es um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kläger ging, möglicherweise argumentiert werden konnte, dass sie unentgeltliche Zuwendungen von dem Erblasser erhalten habe. In diesem Fall bestünde das Risiko einer Interessenkollision, weshalb es geboten gewesen sei, dass die Klägerin zu 3. gesondert vertreten wurde.

7

Dem kann nicht gefolgt werden. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin zu 3. einen weiteren Anwalt der gleichen Sozietät beauftragt hat, können plausible und schutzwürdige Belange der Klägerin zu 3. zur Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten nicht festgestellt werden. Indem die Kläger die Einverständniserklärung gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BORA abgegeben haben, wonach die in der gleichen Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mit der Vertretung beauftragt wurden, haben sie nämlich gezeigt, dass das Risiko einer Interessenkollision gerade nicht besteht und keine schutzwürdigen Belange ersichtlich sind, die eine gesonderte Vertretung rechtfertigen. Denn wie die Schriftsätze der beiden für die Kläger tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten der Sozietät belegen, hat es gerade keine strikte Trennung der Mandate gegeben, die ein derartiges Interesse der Kläger an einer getrennten Vertretung plausibel machen würde. So hat sich der Bevollmächtigte der Kläger zu 1. und 2. in dem Schriftsatz vom 06.10.2017 auf ein an die Klägerin zu 3. gerichtetes Schreiben bezogen. In mehreren Fällen hat sich die Klägerin zu 3. durch Schriftsätze ihres Bevollmächtigten lediglich vorangegangenen Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Kläger zu 1. und 2. vollumfänglich angeschlossen und sich den Vortrag selber zu Eigen gemacht. Schriftsätze der beiden Prozessbevollmächtigten wurden unmittelbar von Anwalt zu Anwalt zwischen diesen beiden Bevollmächtigten zugestellt. Teilweise sind Schriftsätze datums- und inhaltsgleich (vgl. Schriftsätze vom 17.04.2018, Bl. 151f. d.A.; Schriftsätze vom 19.04.2018, Bl. 157 f. d.A.; Schriftsätze vom 26.04.2018, Bl. 192f. d.A.). All dies belegt, dass gerade kein sachlicher Grund für eine Trennung der Prozessbevollmächtigten gegeben war.

8

Hätte es dagegen einen sachlichen Grund gegeben, hätte die Klägerin zu 3. einen anderen, sozietätsfremden Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, nicht aber einen Anwalt aus derselben Sozietät unter Erklärung ihres Einverständnisses mit der Vertretung durch die in der Sozietät verbundenen Anwälte nach § 3 Abs. 2 S. 2 BORA. Dass eine strikte Trennung der Bearbeitung der Mandate der Kläger weder notwendig, noch gewollt war, wird auch dadurch belegt, dass in dem Schriftsatz der Klägerin zu 3. vom 28.06.2017 (Bl. 98 d.A.), mit dem sie ihren Beitritt zu dem Rechtsstreit erklärt hat, als Prozessbevollmächtigte die Kanzlei C…, B…, A…, D… angegeben wurde („Prozessbevollmächtigte: C… B… A… D…, Rechtsanwalt E… B…“) und nicht allein Rechtsanwalt B.... Das gewählte Vorgehen stellt daher einen Verstoß gegen die aus Treu und Glauben folgende Verpflichtung dar, die Kosten der Prozessführung niedrig zu halten.

9

Als Rechtsfolge sind der  angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die beantragte Kostenfestsetzung an das Landgericht – Rechtspfleger – zurückzuverweisen. Bei der Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass sich sämtliche Kläger so behandeln lassen müssen, als hätten sie gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragt. Im Zweifel ist jeder zum gleichen Anteil berechtigt (OLG Düsseldorf NJOZ 2010, 1874). Von den so ermittelten außergerichtlichen Kosten kann die Klägerin zu 3. dann gegen die Beklagte den ihren Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil geltend machen. Da mit dem nicht angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss I/II vom 20.06.2018 bereits die Kosten der die Kläger zu 1. und 2. vertretenen Anwalts festgesetzt wurden, ist zu prüfen, inwieweit dies Berücksichtigung findet (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2010, 1874).

10

Da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

11