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Oberlandesgericht Düsseldorf·7 W 50/19·15.12.2019

Beschwerde gegen Nachlassverzeichnis nach §2314 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubiger rügen im Zwangsvollstreckungsverfahren Unvollständigkeiten notarieller Nachlassverzeichnisse; das OLG Düsseldorf weist die sofortige Beschwerde zurück. Das Ergänzungsprotokoll vom 27.03.2018 erfüllt den Auskunftsanspruch überwiegend; der Notar hat seine Ermittlungs- und Prüfungspflichten durch Bankanfragen und Einsicht in Belege erfüllt. Weitergehende Beanstandungen sind wegen § 242 BGB unzulässig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB kann durch die Zusammenschau mehrerer notarieller Verzeichnisse und ein ergänzendes Protokoll erfüllt werden; eine völlig neu erstellte Urkunde ist nicht zwingend erforderlich.

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Der Notar erfüllt seine Ermittlungspflicht, wenn er Angaben eines Steuerberaters durch Nachfragen bei den genannten Banken, Abgleich mit vorliegenden Unterlagen und Befragung der Beteiligten prüft.

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Eine allgemein titulierte Auskunftspflicht begründet nicht ohne weiteres eine Pflicht zur Vorlage sämtlicher Belege im nachfolgenden Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn eine Belegvorlage nicht tituliert ist.

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Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB kann Gläubiger daran hindern, im Vollstreckungsverfahren Mängel zu beanstanden, die sie im Erkenntnisverfahren nicht gerügt haben, insbesondere wenn die Beanstandungen erst spät und ersichtlich pflichtteilsfremden Zwecken dienen.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 2314 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 1 O 48/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 02.05.2019 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubiger zu tragen.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubiger ist nicht begründet. Die Schuldnerinnen haben ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Senats vom 09.06.2017 mit der Vorlage des Ergänzungsprotokolls vom 27.03.2018 weit überwiegend erfüllt. Soweit dies in einzelnen Punkten nicht geschehen ist, sind die Gläubiger gem. § 242 BGB gehindert, sich darauf zu berufen.

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1.

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Es ist nicht zu beanstanden, dass der Notar kein komplett neues Nachlassverzeichnis erstellt hat. Aus der Bezugnahme auf die Verzeichnisse vom 30.04.2014 und vom 09.10.2015 zu Beginn des Ergänzungsprotokolls und der Erklärung am Ende (Seite 10), dass das Nachlassverzeichnis „hiermit geschlossen“ werde, lässt sich entnehmen, dass die drei notariellen Urkunden in ihrer Zusammenschau den Anspruch auf Auskunft erfüllen sollen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW 2014, 3647 Rn. 17 f.; MüKoBGB-Lange, 8. Aufl., § 2314 Rn. 24).

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2.

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Wie sich aus den Gründen des Urteils vom 09.06.2017 ergibt, hat der Senat die notariellen Verzeichnisse vom 30.04.2014 und vom 09.10.2015  in zweifacher Hinsicht für unzureichend gehalten. Zum einen hatte der Notar die Angaben des Steuerberaters A… zu dem Nachlassbestand nicht durch Nachfragen bei Banken überprüft und damit seiner Ermittlungspflicht (BGH ErbR 2019, 91 Rn. 32; OLG Koblenz ZEV 2018, 413 m. Anm. Weidlich; OLG Bamberg ZEV 2016, 580, 581; OLG Koblenz NJW 2014, 1972 = ZEV 2014, 308 = ErbR 2014, 386 m. abl. Anm. Zimmer und zust. Anm. Kuhn; Senat RNotZ 2008, 105; Staudinger-Herzog, BGB, 2015, § 2314 Rn. 72; Horn ZEV 2018, 376; Weidlich ZEV 2017, 241) nicht genügt. Zum anderen waren die notariellen Angaben über unentgeltliche Zuwendungen angesichts des später erstellten privatschriftlichen Verzeichnisses (Anl. B 11) offensichtlich unvollständig und ebenfalls nicht aufgrund der erforderlichen Ermittlungen erteilt. Beide Beanstandungen sind durch das Ergänzungsprotokoll vom 27.03.2018 behoben.

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a)

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Der Notar hat die Angaben des Steuerberaters A… zu den Nachlassaktiva in der Anlage zum Verzeichnis vom 30.04.2014 überprüft, dies im Ergänzungsprotokoll dokumentiert und damit seiner Ermittlungspflicht genügt. Er hat die Schuldnerinnen zu ihnen bekannten Kontoverbindungen des Erblassers befragt (Seite 7), Anfragen an die in der Aufstellung des Steuerberaters genannten Banken sowie an die Sparkasse B…, die Sparkasse C…, die Deutsche Bank B… und die National-Bank B… gerichtet (Seite 3) und die daraufhin erhaltenen sowie die ihm bereits vorliegenden Unterlagen mit den Angaben des Steuerberaters abgeglichen (Seite 8 – 10).

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b)

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Zu den unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers hat der Notar die privatschriftliche „Geschenkeliste“ (Anl. B 11) in Einzelpunkten korrigiert und ergänzt, (Seite 6, 8), sie dem Ergänzungsprotokoll als Anlage beigefügt und sie damit zum Bestandteil des notariellen Verzeichnisses gemacht. Weitere Ermittlungen hat er angestellt, indem er die Schuldnerinnen – die als Erbinnen der ursprünglich auskunftsverpflichteten früheren Beklagten nur eingeschränkt Informationen erteilen konnten – befragt (Seite 6 f.), das Finanzamt D… um Auskunft über dort angezeigte Schenkungen ersucht (Seite 3) sowie Originalauszüge des Kontos 346… bei der Deutschen Bank für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2013 und des Kontos 346… bei der Deutschen Bank für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 29.07.2014 nebst Original-Belegen durchgesehen hat (Seite 9 f.). Dass er diese Maßnahmen als ausreichend angesehen hat, war von dem ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessen (MüKoBGB-Lange, 8. Aufl., § 2314 Rn. 37) gedeckt.

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3.

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Auf die Streitfrage, ob und ggf. in welchem Umfang der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB die Vorlage von Belegen umfasst (vgl. dazu Palandt-Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2314 Rn. 10 m.w.N.), kommt es im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht an, weil eine Belegvorlagepflicht nicht tituliert ist.

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4.

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Der Berufung der Gläubiger auf weitere Unzulänglichkeiten der Nachlassverzeichnisse steht § 242 BGB entgegen.

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Es liegt ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. dazu MüKoBGB-Schubert, 8. Aufl., § 242 Rn. 314 ff.) vor. In dem seit Februar 2015 anhängigen Erkenntnisverfahren haben die Gläubiger weder im ersten noch im zweiten Rechtszug beanstandet, dass die Verzeichnisse vom 30.04.2014 und vom 09.10.2015 keine Angaben zu den gesetzlichen Erben und etwa von ihnen erklärten Erbverzichten, zu Erstzulassungsdatum und Laufleistung des PKW’s, zu Alter, Zustand und Hersteller der Esszimmermöbel, zu einzelnen „Gegenständen des persönlichen Bedarfs“ und zu der genauen Zusammensetzung einzelner Notarkosten enthielten, weshalb sich weder das Landgericht in seinem Urteil vom 14.04.2016 noch der Senat in seinem Urteil vom 09.06.2017 mit diesen Fragen befasst haben. Der Notar konnte sich ebenso wie die Schuldnerinnen darauf verlassen, dass die Gläubiger weitere Informationen lediglich zu den Punkten begehrten, über die im Erkenntnisverfahren gestritten worden war, und deshalb davon absehen, seine Verzeichnisse auch darüber hinaus zu ergänzen. Auf von den Gläubigern erstmals im Jahr 2019 im Zwangsvollstreckungsverfahren erhobene Beanstandungen eine vierte notarielle Urkunde in Auftrag zu geben, ist den Schuldnerinnen nicht zumutbar.

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Die Vorgehensweise der Gläubiger erweckt überdies den Verdacht, dass sie zumindest überwiegend pflichtteilsfremde Zwecke verfolgen (vgl. dazu Staudinger-Herzog, BGB, 2015, § 2314 Rn. 101; BeckOGK/BGB-Blum, § 2314 Rn. 98; Kroiß/Ann/Mayer-Bock, BGB Erbrecht, 5. Aufl., § 2314 Rn. 45; Krug-Demirci, Pflichtteilsprozess, 2. Aufl., § 2 Rn. 95). Das gilt insbesondere für die Rüge, es fehlten Angaben zu der Anzahl der gesetzlichen Erben und zu etwaigen Erbverzichten. Zwar beeinflussen beide Sachverhalte die Pflichtteilsquote und sind daher grundsätzlich von der Auskunftspflicht der Erben umfasst. Dass gesetzliche Erben die beiden Gläubiger als Kinder sowie die frühere Beklagte als Ehefrau des Erblassers waren, ist indes ebenso offenkundig wie die Tatsache, dass weder die Gläubiger noch die frühere Beklagte - die von den Gläubigern als Erbin auf den Pflichtteil in Anspruch genommen worden ist - Erbverzichte erklärt haben. Wenn die Gläubiger gleichwohl darauf bestehen, dass ihnen dies in einer notariellen Urkunde förmlich mitgeteilt wird, geht es ihnen offenkundig nicht darum, ein bestehendes Informationsbedürfnis zu befriedigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.