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Oberlandesgericht Düsseldorf·7 W 46/23·04.07.2023

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei Anerkenntnis mit Stundungsantrag

ZivilrechtErbrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die auf § 93 ZPO gestützte Kostenentscheidung des Landgerichts ein. Streitgegenstand war, ob das Anerkenntnis des Beklagten mit gleichzeitigem Stundungsersuchen nach § 2331a BGB die Kostenvergünstigung des § 93 ZPO auslöst. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und auferlegte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens, weil ein Anerkenntnis mit Stundungsantrag kein unbedingtes Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO darstellt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung als begründet; Beklagter trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksames Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO setzt ein gegenüber Gericht unmissverständliches, unbedingt und in der Regel vorbehaltsloses Zugeständnis des Anspruchs hinsichtlich Grund und Höhe voraus.

2

Ein Anerkenntnis, das zugleich die Stundung der Leistung nach § 2331a BGB verlangt, begründet nicht die Kostenvergünstigung des § 93 ZPO; eine gleichzeitige Stundungsbitte verhindert das erforderliche unbedingte Anerkenntnis.

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Wer die Schutzwirkung des § 93 ZPO in Anspruch nimmt, trägt die Beweislast dafür, dass eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung eine erhebliche Zuvielforderung darstellte.

4

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB); das Bedürfnis des Erben, den Nachlass zu prüfen, rechtfertigt keine Verzögerung zu Lasten des Berechtigten.

5

Die nachträgliche Zurücknahme eines Stundungsantrags nach Erlass eines bereits rechtskräftigen Anerkenntnisurteils schafft keine rückwirkend unbedingte Anerkenntniswirkung im Sinne des § 93 ZPO.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 2331a BGB§ 2317 Abs. 1 BGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Schlussurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 02.05.2023 wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ebenfalls der Beklagte zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 569 Abs. 1 ZPO) fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die auf § 93 ZPO beruhende Kostenentscheidung im Schlussurteil des Landgerichts ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem in der Hauptsache unterlegenen Beklagten sind nach § 92 Abs. 2 ZPO (die Klägerin ist nur mit einem Teil ihres Zinsanspruchs unterlegen) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Er kann die Vergünstigung des § 93 ZPO nicht für sich in Anspruch nehmen.

3

Zwar hat der Beklagte innerhalb der Klageerwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 27.01. 2023 die von der Klägerin in Höhe von 200.000,- € geltend gemachte Pflichtteilsforderung anerkannt. Er hat jedoch gleichzeitig nach § 2331a BGB Stundung des Pflichtteils verlangt.

4

Ein im Sinne von § 93 ZPO wirksames Anerkenntnis, mit dem der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zugestanden wird, muss gegenüber Gericht Prozessgegner unmissverständlich, unbedingt und in der Regel vorbehaltlos abgegeben werden (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 93 Rn. 11). Teilweise wird vertreten, dass bei fälligen Geldschulden ein Anerkenntnis allein zur Anwendung des § 93 ZPO nicht ausreicht und zusätzlich die geschuldete Leistung sofort erbracht werden muss (Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 93 Rn. 6.22).

5

Jedenfalls kommt ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO nicht in Betracht, wenn der Erbe den eingeklagten Pflichtteilsanspruch zwar sofort anerkennt, jedoch zugleich Stundung beantragt. Der Erbe hat durch seine Weigerung, entsprechend einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung des Pflichtteilsberechtigten Zahlung zu leisten, Anlass zur Klageerhebung gegeben (Birkenheier in jurisPK-BGB, Stand: 01.07.2023, § 2331a Rn. 65; Sachs/Himmelreich, Die Stundung des Pflichtteils nach der Erbrechtsreform, ZErb 2011, 156, 158; differenzierend Schindler in beck-online. Großkommentar, Stand: 01.02.2023, § 2331a Rn. 37). Ob bei dieser Konstellation überhaupt das den Beklagten zur sofortigen Zahlung von 200.000,- € verurteilende Teilanerkenntnisurteil hätte gehen dürfen, braucht nicht erörtert zu werden, da das Urteil rechtskräftig geworden ist.

6

Die Klageveranlassung entfällt hier nicht deshalb, weil, wie das Landgericht meint, dem Erben zunächst Zeit eingeräumt werden müsse, sich einen Überblick über den Umfang und Wert des Nachlasses zu verschaffen. Dies kann nicht zulasten des Pflichtteilsberechtigten gehen, dessen Anspruch mit dem Erbfall entsteht, § 2317 Abs. 1 BGB, und der ein Titulierungsinteresse hat, um seine Durchsetzungsmöglichkeiten zu erhalten.

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Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin vom Beklagten vorgerichtlich eine Zahlung auf ihren Pflichtteil von mindestens 300.000,- € verlangt hat. Zum einen trägt der sich auf den ihm günstigen Ausnahmetatbestand des § 93 ZPO berufende Beklagte die Beweislast dafür, dass es sich dabei um eine erhebliche Zuvielforderung gehandelt hat, was das Landgericht gerade nicht feststellen konnte und als unklar angesehen hat (zur Beweislast Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 93 Rn. 6.11). Zum anderen waren die vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung zu verstehen, die zu ermitteln Sache des Beklagten gewesen wäre. Dieser zeigte sich jedoch zu keinerlei -auch keiner geringeren- Leistung bereit und wollte erkennbar Zeit gewinnen.

8

Dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28.03.2023 seinen Stundungsantrag zurückgenommen hat, ändert an der Kostenfolge nichts. Für ein erneutes sofortiges – unbedingtes – Anerkenntnis bestand zu diesem Zeitpunkt, da das Anerkenntnisurteil bereits rechtskräftig geworden war, kein Raum mehr.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.

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…                                          …                                          …