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Oberlandesgericht Düsseldorf·7 W 44/20·18.01.2021

Ersatzvornahme bei Übertragung von Bitcoins – § 887 ZPO anwendbar

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger begehrt die Zwangsvollstreckung eines Urteils, das den Schuldner zur Übertragung von 0,9 Bitcoin an eine bestimmte Wallet-Adresse verpflichtet. Das OLG Düsseldorf ermächtigt den Gläubiger zur Ersatzvornahme und verurteilt den Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses. Entscheidungsbegründend ist, dass die Übertragung von Kryptowerten eine vertretbare Handlung i.S.v. § 887 ZPO sein kann und der Titel keine Beschränkung auf Wallet-Bestände des Schuldners enthält.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers stattgegeben: Ermächtigung zur Ersatzvornahme der Übertragung von 0,9 BTC und Verurteilung des Schuldners zum Kostenvorschuss.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf die Übertragung von Kryptowerten gerichtete titulierte Verpflichtung kann eine vertretbare Handlung i.S.v. § 887 ZPO sein, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden kann, ohne dass dies für den Gläubiger wirtschaftlich einen Unterschied macht.

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Die Vertretbarkeit der geschuldeten Handlung bemisst sich danach, ob sie aus Sicht des Gläubigers wirtschaftlich gleichgültig ist, durch wen sie vorgenommen wird, und aus Sicht des Schuldners rechtlich zulässig ist, dass ein Dritter die Handlung vornimmt.

3

Ein Vollstreckungstitel, der die Übertragung von Bitcoins auf eine bestimmte Wallet-Adresse fordert, enthält nicht ohne ausdrückliche Beschränkung die Voraussetzung, dass die Kryptowerte gerade aus einem Wallet des Schuldners stammen müssen; die Beschaffung gleichartiger Kryptowerte durch Dritte kann die titulierte Leistung erfüllen.

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Bitcoins sind als Kryptowerte im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG zu qualifizieren; bei der Auslegung des Vollstreckungstitels sind die Klageanträge und die Klageschrift im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 887 Abs. 1, 2 ZPO§ 887 ZPO§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG§ 802a ff. ZPO§ 883 ff. ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 11 O 331/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.04.2020 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.09.2020 abgeändert.

Der Gläubiger wird ermächtigt, die dem Schuldner nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2019 (11 O 331/19) obliegende vertretbare Handlung, die Übertragung von 0,9 Bitcoin (BTC) auf die Wallet-Adresse

„………..“ des Gläubigers, auf Kosten des Schuldners

im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten

vornehmen zu lassen.

Der Schuldner wird verurteilt, an den Gläubiger für die Ersatzvornahme einen

Kostenvorschuss in Höhe von 7.049,48 € zu zahlen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und des

Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

3

Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2019 wurde

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der Schuldner (u.a.) verurteilt, 0,9 Bitcoin (BTC) an die (genau bezeichnete) Wallet-

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Adresse des Gläubigers zu übertragen. Der Gläubiger vertritt die Auffassung, die

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titulierte Verpflichtung könne dadurch erfüllt werden, dass er oder ein beliebiger

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Dritter gegen Bezahlung 0,9 Bitcoin erwerbe und an seine – des Gläubigers –

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Wallet-Adresse übertrage.

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Der Gläubiger hat beantragt,

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1.

11

ihn zu ermächtigen, die dem Schuldner nach dem Urteil des Landgerichts

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Mönchengladbach vom 03.12.2019 (11 O 331/19) obliegende vertretbare Handlung, die Übertragung von 0,9 Bitcoin (BTC) auf die Wallet-Adresse „………..“ des Gläubigers, auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen;

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2.

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den Schuldner zu verurteilen, an ihn für die nach Ziffer 1 vorzunehmende

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Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von 7.049,48 € zu zahlen.

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Der Schuldner hat zu den Anträgen nicht Stellung genommen.

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Das Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Bei der titulierten Verpflichtung

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handele es sich um eine gem. § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung,

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weil die Übertragung von Bitcoins die Kenntnis des Speicherorts des privaten

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Schlüssels des Übertragenden voraussetze, die ein Dritter nicht habe.

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Mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der

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Gläubiger seine Anträge weiter und vertieft seine Argumentation.

23

Der Schuldner hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Anträge des Gläubigers sind

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gem. § 887 Abs. 1, 2 ZPO begründet, weil die titulierte Verpflichtung zur

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Übertragung von Bitcoins in einer vertretbaren Handlung i.S.v. § 887 ZPO besteht.

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Die Verpflichtung, 0,9 Bitcoin, d.h. Kryptowerte i.S.v. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG, zu

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übertragen, richtet sich weder auf eine - gem. §§ 802a ff. ZPO zu vollstreckende -

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Zahlung eines Geldbetrages noch auf eine - gem. §§ 883 ff. ZPO zu vollstreckende -

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Herausgabe, sondern auf eine sonstige Handlung. Ob sie gem. § 887 ZPO oder

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gem. § 888 ZPO zu vollstrecken ist, hängt davon ab, ob die geschuldete Handlung  vertretbar ist, d.h. durch einen Dritten vorgenommen werden kann. Es muss vom Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig sein, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (Zöller-Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 887 Rn. 2).

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Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Schuldner zur Herausgabe oder

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Übertragung von Bitcoins verurteilt worden ist, ist in der Literatur umstritten (für eine

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Vollstreckung gem. § 888 ZPO BeckOGK/BGB-Mössner, Stand 01.04.2020, § 90 Rn.

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104.4; Badstuber DGVZ 2019, 246, 252; Güldü GmbHR 2019, 565, 568; Ammann

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CR 2018, 379, 386; Bräutigam/Rücker-Boehm/Bruns, E-Commerce, 13. Teil E Rn.

38

50;Kütük/Sorge MMR 2014, 643, 645; a.A. Koch DGVZ 2020, 85, 88; Effer-Uhe, ZZP

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131 (2018), 513, 529). Gerichtliche Entscheidungen dazu sind, soweit ersichtlich,

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bisher nicht veröffentlicht.

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Für den Gläubiger ist es wirtschaftlich ohne Bedeutung, durch wen und auf welche

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Weise die Gutschrift von Bitcoins in seinem „Wallet“ herbeigeführt wird. Eine

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Erfüllung der titulierten Verpflichtung durch einen Dritten oder den Gläubiger selbst

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wäre zwar, worauf das Landgericht und die zitierten Literaturstimmen zutreffend

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hinweisen, aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, wenn die geschuldeten Bitcoins

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gerade aus einem „Wallet“ des Schuldners stammen müssten, auf das nur dieser

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zugreifen kann. Ein derartiges Erfordernis kann dem Titel indes nicht entnommen werden.

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Der Schuldner ist dem Klageantrag des Gläubigers entsprechend verurteilt worden,

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an eine bestimmt bezeichnete Wallet-Adresse des Gläubigers 0,9 Bitcoin „zu

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übertragen“. Dass die Kryptowerte gerade aus einem „Wallet“ des Schuldners stammen müssten und nicht anderweitig beschafft, beispielsweise über die Plattform bitcoin.de erworben worden sein dürften, geht aus dem Wortlaut des Tenors nicht hervor. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschränkung, die zur Folge hätte, dass der Schuldner nicht leisten müsste, wenn und soweit sich in seinem „Wallet“ keine 0,9 Bitcoin befänden. Im Gegenteil ergibt die Klageschrift, die das gem. §§ 887, 888 ZPO zuständige Prozessgericht auch im Vollstreckungsverfahren berücksichtigen darf (BGH WM 2015, 1949 Rn. 22; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 12), dass der Gläubiger nicht die Rückgabe gerade der dem Schuldner überlassenen Bitcoin-Anteile, sondern ähnlich wie ein Sachdarlehensgeber Kryptowerte „gleicher Art, Güte und Menge“ (S. 9 der Klageschrift) erstrebte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Auf welche Weise ein

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auf die Übertragung von Kryptowerten gerichteter Titel zu vollstrecken ist, ist in der

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Literatur umstritten und in der Rechtsprechung nicht geklärt.