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Oberlandesgericht Düsseldorf·7 W 100/18·16.01.2019

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines Prozesspflegers verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGesellschaftsrecht (GmbH-Recht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Beiordnung eines Prozesspflegers für eine sich in Liquidation befindliche GmbH zur Durchsetzung eines Auskunfts- und Einsichtsanspruchs nach § 51a GmbHG. Das Landgericht lehnte ab; die sofortige Beschwerde rügte die Anwendbarkeit des § 57 ZPO. Das OLG verwirft die Beschwerde als unstatthaft: In Verfahren nach § 51b GmbHG sind nur Endentscheidungen anfechtbar; Zwischenentscheidungen wie die Beiordnung eines Prozesspflegers sind nicht beschwerdefähig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Prozesspflegers als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG ist die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen statthaft; Zwischenentscheidungen sind nicht anfechtbar.

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Die Bestellung oder Ablehnung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO stellt eine Zwischenentscheidung dar, die im Rahmen des FamFG-Verfahrens nicht zur sofortigen Beschwerde berechtigt.

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Eine analoge Anwendung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Anfechtung einer Zwischenentscheidung in einem Verfahren nach § 51b GmbHG ist ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber die Beschwerde gegen Endentscheidungen bereits eingeschränkt hat.

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Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 51a Abs. 1 GmbHG§ 57 ZPO§ 51b S. 1 GmbHG§ 132 Abs. 3 S. 1 AktG§ 99 Abs. 1 AktG§ 58 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 7 O 11/18

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.10.2018 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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I.

3

Mit Beschluss vom 14.06.2018 (Az. 7 O 11/18) hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach entschieden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG Einsicht in bestimmte Kontoauszüge sowie alle Bücher und Schriften (Geschäftsunterlagen) zu gewähren hat. Die Antragstellerin hat unter dem 24.09.2018 die Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin – eine sich in Liquidation befindliche GmbH – zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beantragt und dies damit begründet, dass die Zwangsvollstreckung des erstrittenen Beschlusses dadurch verhindert werden soll, dass der Liquidator Dr. L sein Liquidatorenamt niedergelegt habe. Die Einsicht in die Bücher sei erforderlich, um herauszufinden, wie es zur Einleitung der Liquidation der Antragsgegnerin – deren Gesellschafterin die Antragstellerin ist – gekommen sei, wo deren Betriebsmittel verblieben seien und um ggf. Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer / Liquidator geltend machen zu können. Da der ehemalige Liquidator die „Neigung“ habe, diese Bucheinsicht mit allen Mitteln zu verhindern, bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin ihre Rechte im Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchsetzen könne.

4

Diesen Antrag hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach mit Beschluss vom 11.10.2018 (7 O 11/18) mit der Begründung zurückgewiesen, § 57 ZPO finde auf das Vollstreckungsverfahren keine Anwendung.

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Gegen diese ihr am 12.10.2018 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 30.10.2018 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag. Sie ist der Ansicht, § 57 ZPO sei auf das Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar.

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Mit Beschluss vom 06.11.2018 hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

8

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.10.2018 (7 O 11/18), mit dem ihr Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, da unstatthaft.

9

Nach §§ 51b S. 1 GmbHG, 132 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 AktG, 58 Abs. 1 FamFG ist in dem Verfahren über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft. Keine Endentscheidungen sind Zwischenentscheidungen des Gerichts zum Verfahren, die lediglich der Vorbereitung der abschließenden Sachentscheidung über den Hauptverfahrensgegenstand dienen (MüKoFamFG-Fischer, 3. Aufl., § 58 Rn. 82). Bei der angefochtenen Entscheidung, der Ablehnung der Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin nach § 57 ZPO, handelt es sich um eine Zwischenentscheidung und nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG. Eine solche wäre die gerichtliche Entscheidung nach § 51b S. 1 GmbHG, nicht aber die über die Bestellung eines Prozesspflegers. Ebenso wie es sich bei der einem Antrag auf Beiordnung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO stattgebenden Entscheidung um eine Zwischenentscheidung handelt, die im Bereich des FamFG nicht anfechtbar ist (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 09.06.2015 – 4 WF 46/15, BeckRS 2015, 12631; Musielak/Borth-Grandel, FamFG, 6. Aufl., § 58 Rn. 3; vgl. auch MüKoFamFG-Fischer, 3. Aufl., § 58 Rn. 86), ist auch die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers in diesem Verfahren eine unanfechtbare Zwischenentscheidung.

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Für eine analoge Anwendung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in FG-Verfahren, die teilweise vertreten wird (vgl. zum Streitstand MüKoFamFG-Fischer, 3. Aufl., § 58 Rn. 86), gibt es jedenfalls im vorliegenden Fall der Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens nach § 51b GmbHG keinen Anlass. Gegen den Beschluss über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG kann gemäß §§ 51b S. 1 GmbHG, 132 Abs. 3 S. 2 AktG Beschwerde nur dann eingelegt werden, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Wenn aber nach dem Willen des Gesetzgebers sogar gegen die Endentscheidung die Beschwerde nur im Falle ihrer Zulassung zulässig ist, gibt es keinen Anlass, im Wege einer analogen Anwendung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung nach §§ 9 Abs. 5 FamFG, 57 ZPO in diesem Verfahren zuzulassen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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