Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung wegen Ausgleichssperre ausgeschlossen (§19/§25 VersAusglG)
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Antragstellerin begehrt Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aus Rentenanwartschaften ihres verstorbenen Ex-Ehemanns. Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde der Versorgungsträgerin stattgegeben und den Antrag zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die beim Scheidungsverbund aus Billigkeitsgründen ausgesparten Anrechte nach §19 Abs.3 VersAusglG nach §25 Abs.2 VersAusglG die Teilhabe gegen den Versorgungsträger ausschließen. Die Entscheidung stellt klar, dass die Ausgleichssperre auch inländische, sonst ausgleichsfähige Anrechte erfassen kann.
Ausgang: Antrag auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger abgewiesen; Beschwerde der Versorgungsträgerin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger nach § 25 Abs.1 VersAusglG setzt voraus, dass die ausgleichspflichtige Person verstorben ist und noch ein nicht ausgeglichener Anrecht besteht; die Höhe ist auf den schuldrechtlich möglichen Ausgleichsbetrag begrenzt (§25 Abs.3).
Nach § 25 Abs.2 VersAusglG ist ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, wenn das noch nicht ausgeglichene Anrecht wegen einer Ausgleichsvereinbarung oder wegen fehlender Ausgleichsreife bzw. wegen § 19 Abs.3 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen war.
Die Ausgleichssperre des § 19 Abs.3 VersAusglG führt nicht nur zum Ausschluss ausgleichsreifer ausländischer Anwartschaften, sondern erstreckt sich auch auf inländische Anrechte, wenn der Wertausgleich bei der Scheidung insgesamt aus Billigkeitsgründen unterblieben ist.
Ist ein Anspruch gegen den Versorgungsträger nach § 25 Abs.2 VersAusglG ausgeschlossen, kann der Eintritt des Todes des Ausgleichspflichtigen nach § 31 Abs.3 VersAusglG den Ausschluss der Teilhabe nicht heilen; die materielle Ausgleichssperre entscheidet über das Bestehen der Teilhabe.
Vorinstanzen
Amtsgericht Neuss, 50 F 31/21
Tenor
I. Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 11.03.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin auferlegt .
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
II.Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in X. ratenfreie Verfahrenskotenhilfe bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Anspruch.
Die am 18.07.1948 geborene Antragstellerin, die aus Rumänien stammt, war mit dem am 20.09.1945 geborenen H. V. W. verheiratet. Die Eheschließung erfolgte am 03.12.1971. Auf den am 18.10.2010 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht Neuss mit Beschluss vom 08.07.2011, rechtskräftig seit dem 20.08.2011 in dem Verfahren AG Neuss 48 F 262/10 die Ehe geschieden.
In der Ehezeit vom 01.12.1971 bis 30.09.2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hatten die Antragstellerin und ihr früherer Ehemann jeweils Anrechte auf Versorgung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben und zwar laut Auskunft der B. vom 25.02.2011 der frühere Ehemann, der seit dem 01.10.2010 eine Altersrente bezog, 44,3082 Entgeltpunkte und die Antragstellerin laut Auskunft der B. vom 14.06.2012 7,9038 Entgeltpunkte. Daneben hatten beide früheren Eheleute in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei einem rumänischen Versicherungsträger erworben. Eine Feststellung der Höhe dieser Anrechte unterblieb in dem Verbundverfahren.
Das Amtsgericht hat in der Verbundentscheidung vom 08.07.2011 angeordnet, dass der Versorgungsausgleich dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibt (Ziffer 2 der Beschlussformel). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Versorgungsausgleich sei gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG dem Ausgleich nach der Scheidung vorzubehalten. Beide Ehegatten hätten in der Ehezeit nicht ausgleichsreife Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger, der rumänischen Rentenversicherung, erworben. Es wäre unbillig, zunächst nur die Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung auszugleichen.
Die Antragstellerin, die seit dem 01.10.2013 eine Vollrente wegen Alters bezieht, hat mit Antrag vom 24.03.2013 die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Mit Beschluss vom 08.05.2015 hat das Amtsgericht (AG Neuss, 44 F 104/15) den früheren Ehemann u. a. verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.03.2015 eine monatliche Ausgleichsrente von 572,68 € zu zahlen. Weiterhin hat das Amtsgericht dem früheren Ehemann aufgegeben, seinen Anspruch auf Altersrente gegen die B. ab Rechtskraft der Entscheidung in Höhe von monatlich 572,68 € an die Antragstellerin abzutreten. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin u. a. verpflichtet, an den früheren Ehemann ab dem 01.03.2015 monatlich 149,11 € zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 08.05.2015 verwiesen.
Die B. zahlte in der Folgezeit an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente von 572,68 €.
Der frühere Ehemann der Antragstellerin verstarb in der Zeit zwischen dem 07.10.2020 und 14.10.2020, vgl. Sterbeurkunde vom 27.10.2020.
Mit bei dem Amtsgericht am 10.02.2021 eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin daraufhin die B. auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Anspruch genommen und beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, an sie eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente von 572,68 € zu zahlen.
Die Versorgungsträgerin ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, da derWertausgleich bei der Scheidung aus Billigkeitsgründen nach §19 Abs. 3 VersAusglG nicht durchgeführt worden sei, scheide ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aus.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2020 eine Ausgleichsrente von monatlich423,57 € zu zahlen. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin dem Grunde nach Anspruch auf Teilhabe an der dem verstorbenen früheren Ehemann zustehenden Versorgungsanrechten. Der Höhe nach sei der Anspruch um die von den Antragstellerin zu zahlende Ausgleichsrente von 149,11 € auf 423,57 € (572,68 € - 149,11 €) zu kürzen. Dass der Versorgungsausgleich bei der Scheidung wegen Unbilligkeit nicht durchgeführt worden sei, stehe dem Teilhabeanspruch der Antragstellerin nicht entgegen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die B. geltend, ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin gegen ihren früheren Ehemann sei mit dessen Tod nach § 31 Abs. 3 VersAusglG erloschen. Dies gelte auch für den nach § 21 VersAusglG an die Antragstellerin abgetretenen Anspruch. Einem unmittelbaren Anspruch der Antragstellerin gegen die Versorgungsträgerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung stehe die Regelung in § 25 Abs. 2 VersAusglG entgegen.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Auffassung, von einem Ausschluss des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung seien nur Anrechte gegen den ausländischen – hier rumänischen – Versorgungsträger umfasst. Lediglich diese Anrechte seien bei der Scheidung nicht ausgleichsreif gewesen.
Die Antragstellerin hat ihrem in dem Verbundverfahren AG Neuss 48 F 262/10 bestellten Verfahrensbevollmächtigten den Streit verkündet.
II.
Die Beschwerde der B. ist begründet.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen die B. ist ausgeschlossen.
Ein Anspruch des überlebenden geschiedenen Ehegatten nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger kommt in Betracht, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht. In diesem Fall kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist der Höhe nach ferner auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte, § 25 Abs. 3 VersAusglG.
Das Amtsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen für eine Teilhabe der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung dem Grunde nach bejaht. Der ausgleichspflichtige Ehemann, der im Oktober 2020 verstarb, verfügte mit dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung über ein Anrecht im Sinne des § 2Abs. 1 VersAusglG. Die gesetzliche Rentenversicherung sieht, wenn der versicherte Ehegatte verstorben ist, eine Rente für die Witwe bzw. den Witwer vor, § 46 SGB VI. Das Anrecht des verstorbenen früheren Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde auch bei der Scheidung nicht ausgeglichen. In dem Scheidungsverbundverfahren, AG Neuss 48 F 262/10, hatte das Amtsgericht, da beide Ehegatten in der Ehezeit neben Anrechten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht ausgleichsreife Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger erworben hatten, von einem Wertausgleich bei der Scheidung abgesehen und angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibt.
Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die B. auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung besteht gleichwohl nicht. Nach § 25 Abs. 2 VersAusglG scheidet ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger aus, wenn das noch nicht ausgeglichene Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VersAusglG oder § 19 Abs. 3 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen war. Vorliegend hat das Amtsgericht im Rahmen der Verbundentscheidung vom 08.07.2011 ausdrücklich von einem Wertausgleich bei der Scheidung, gestützt auf § 19 Abs. 3 VersAusglG abgesehen. Mit Rücksicht auf die von den Ehegatten jeweils bei einem ausländischen Versorgungsträger in der Ehezeit erworbenen Anrechte sei es, so hat das Amtsgericht ausgeführt, unbillig, zunächst nur die Anwartschaften in der Deutschen Rentenversicherung bei der Scheidung auszugleichen. Dies führt dazu, dass ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG entfällt. Die Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG bewirkt, dass bei jedem der dann schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ausscheidet. Der Ausschluss an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 19 Abs. 3 VersAusglG beschränkt sich nicht lediglich auf die nicht ausgleichsreifen Anrechte bei einem ausländischen Versorgungträger nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, sondern umfasst auch an sich dem Wertausgleich bei der Scheidung zugängliche inländische Anrechte, (Weinreich/Klein/Wick, Familienrecht, 6. Aufl., § 25 VersAusglG Rz 14; Borth, VersAusglG, 8. Aufl., Kap. 5, Rz 27; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 7.Aufl., § 25 VersAusglG Rz 11; kritisch: Ruland, VersAusglG, 3. Aufl., Rz 761; Fricke, Beck-Online, Großkommentar, Stand 01.05.2021, § 25 VersAusglG, Rz 27.1). Nach der amtlichen Begründung, BT-Drs. 16/1014, 66, ist die gleiche Rechtsfolge – Ausschluss des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung – für diejenigen Fälle angeordnet, bei denen nach § 19 Abs. 3 VersAusglG wegen nicht ausgleichsreifer Anrechte der Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht stattfindet. Zwischen den beim Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgleichsreifen Anrechte und den sonstigen Anrechten ist danach nicht zu differenzieren, mögen auch die Interessen des Versorgungsträgers im Einzelfall eines solchen Schutzes nicht bedürfen. Durch die Bestimmung in § 25 Abs. 2 VersAusglG ist damit auch ein Anspruch der Antragstellerin gegen die B. auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung zum Beschwerdewert folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.