Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·7 U 219/20·18.11.2021

Feststellungswiderklage zu Zustimmungsvorbehalten für Mietverträge in der GmbH & Co. KG

ZivilrechtGesellschaftsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach abgewiesener Beschlussmängelklage begehrte die KG im Wege der Widerklage Feststellungen, dass bestimmte Mietvertrags- und Umbaumaßnahmen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig seien. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Widerklage zurück. Die Anträge zielten losgelöst von einem konkreten Lebenssachverhalt auf die abstrakte Klärung künftiger Kompetenzfragen und betrafen damit kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO; zudem fehlte ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung. Ein in der Berufungsinstanz neu eingeführter weiterer Hilfsantrag war als Klageänderung nach § 533 ZPO unzulässig.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Feststellungswiderklage mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses und Feststellungsinteresses unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses voraus; bloße Vorfragen, abstrakte Rechtsfragen oder gutachterliche Klärungen hypothetischer Fallgestaltungen sind nicht feststellungsfähig.

2

Feststellungsanträge, die allgemein den Handlungsspielraum eines Geschäftsführungsorgans für künftige Maßnahmen bestimmen sollen, ohne an einen konkreten in seinen Auswirkungen überschaubaren Lebenssachverhalt anzuknüpfen, sind unzulässig.

3

Ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nur bei gegenwärtiger Gefahr oder Unsicherheit über ein subjektives Recht, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann; ein bloßes Interesse an vorbeugender „Rechtsbelehrung“ genügt nicht.

4

Bei im Außenverhältnis wirksamen Geschäftsführungsmaßnahmen führt ein möglicher Verstoß gegen gesellschaftsinterne Zustimmungsvorbehalte regelmäßig nicht zu einer Gefährdung der Gesellschaft durch Dritte, sondern betrifft vorrangig eine mögliche Innenhaftung des Geschäftsführungsorgans.

5

Ein erstmals in der Berufungsinstanz gestellter Feststellungsantrag, der einen neuen Streitgegenstand einführt, ist als Klageänderung nach § 533 ZPO ohne Einwilligung des Gegners und ohne Sachdienlichkeit unzulässig.

Relevante Normen
§ 533 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 164 HGB§ 256 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 7 O 10/20

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.09.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Der Streithelfer hat seine zweitinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger (mit einem Geschäftsanteil von 47 %) und der Streithelfer (mit einem Geschäftsanteil von 53 %) sind Kommanditisten der Beklagten. Der Streithelfer ist außerdem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten.

4

Die Parteien streiten, nachdem das Landgericht die Klage, mit der der Kläger die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten festgestellt haben wollte, rechtskräftig als unzulässig abgewiesen hat, noch über die mit der Widerklage verfolgten Feststellungsanträge der Beklagten.

5

In § 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ist zur Geschäftsführung und Vertretung geregelt:

6

7

(4) Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf insbesondere zu den nachstehenden Geschäften und Maßnahmen der  vorherigen Zustimmung des Beirats:

8

a) die Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen,

9

b) den Erwerb oder die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben,

10

c) den Erwerb, die Veräußerung oder sonstige Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmen,

11

d) allen Geschäften und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen oder das Unternehmen in seinem Bestand gefährden können.

12

13

Anlässlich der für die Standorte L und E neu abzuschließenden Mietverträge entstand zwischen dem Streithelfer und dem Kläger eine grundsätzliche Diskussion darüber, inwieweit die Änderung bzw. der Neuabschluss von Mietverträgen für bereits bestehende Filialen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten gehören oder nicht und dementsprechend der (in Ermangelung eines funktionsfähigen Beirats) Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen oder nicht. Der Streithelfer hat mit E-Mail vom 26.11.2019 die Auffassung vertreten, dass die Änderung oder der Neuabschluss eines Mietvertrages jedenfalls dann zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten gehöre, wenn es sich um einen bereits bestehenden Standort handele.

14

Der Kläger hat mit E-Mail vom 28.11.2019 die Auffassung vertreten, dass der Abschluss oder die Verlängerung des Mietvertrags für eine schon bestehende Filiale nicht per se von der Zustimmungspflicht entbinde, weil jeweils neu zu prüfen sei, ob sich die Filiale an dem betreffenden Standort weiter rentiere. Der Streithelfer hat sich sodann mit E-Mail vom 02.12.2019 „ohne Präjudiz für die Zukunft“ bereit erklärt, die anstehenden Neuabschlüsse für L und E den Gesellschaftern zur Zustimmung vorzulegen, woraufhin die mit der Klage beanstandeten Gesellschafterbeschlüsse gefasst wurden.

15

Die Beklagte hat sich die Auffassung des Streithelfers zu eigen gemacht und mit ihrer Widerklage die im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Feststellungen gegenüber dem Kläger begehrt.

16

Das Landgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage verneint und sie als unzulässig abgewiesen. Sie sei nicht geeignet, die Unsicherheit über die Frage, inwieweit bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen zustimmungsbedürftig sind, zu beseitigen. Auch wenn die Zustimmungsbedürftigkeit für die im Klageantrag genannten Geschäftsführungsmaßnahmen grundsätzlich verneint würde, bliebe die Frage, ob die beabsichtigte Maßnahme das Unternehmen der Beklagten in seinem Bestand gefährden könnte. Eine inhaltliche Entscheidung über die Feststellungsklage führe nicht zu einer abschließenden Klärung der Kompetenzverteilung innerhalb der Organe der Beklagten für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen. Der Klageantrag der Beklagten wiederhole nur die Regelung im Gesellschaftsvertrag. Auch bei einer Feststellung bliebe dem Kläger der Einwand, dass die geplante Maßnahme das Unternehmen in seinem Bestand gefährden könnte. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die von der Beklagten mit (nachgelassenem) Schriftsatz vom 14.08.2020 neu formulierten Widerklageanträge komme nicht in Betracht. Die Stellung neuer Widerklageanträge sei von dem der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 gewährten Schriftsatznachlass nicht umfasst.

17

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre im Schriftsatz vom 14.08.2020 formulierten Widerklageanträge wiederholt und erweitert.

18

Sie rügt, das Landgericht hätte ihr durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einräumen müssen, auf den Hinweis, die Widerklageanträge seien unzulässig, zu reagieren und ihre Anträge umzustellen. Die im Schriftsatz vom 14.08.2020 formulierten Hilfsanträge stellten lediglich ein Minus zu den bisherigen Hauptanträgen dar. Die Hilfs- Widerklageanträge seien jedenfalls im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 533 ZPO gegeben seien. Das Landgericht habe sich nicht mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 5 auseinandergesetzt, der gerade darauf abstelle, dass in der dort beschriebenen Konstellation auch der Einwand der Bestandsgefährdung seitens des ablehnenden Gesellschafters nicht mehr erhoben werden könne.

19

Bei der Prüfung des Feststellungsinteresses habe das Landgericht das streitige Rechtsverhältnis zu weit gefasst. Zwischen den Parteien sei streitig, ob die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten verpflichtet sei, die Zustimmung zu den in den Widerklageanträgen beschriebenen Geschäftsführungsmaßnahmen unabhängig von einer Bestandsgefährdung die Beklagten einzuholen. Diesen Rechtsstandpunkt vertrete der Kläger gestützt auf § 5 Abs. 4 lit. d) 1. Alt. des Gesellschaftsvertrages. Das streitige Rechtsverhältnis betreffe allein die 1. Alt. des Gesellschaftsvertrages, nämlich die Frage, ob die in den Widerklageanträgen beschriebenen Geschäftsführungsmaßnahmen unabhängig von einer Bestandsgefährdung der Beklagten eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderten. Das Landgericht habe die beiden Alternativen des Gesellschaftsvertrages vermengt und übersehen, dass nicht nur der komplette, aus § 5 des Gesellschaftsvertrages resultierende Pflichtenkatalog ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstelle, sondern auch jede einzelne Pflicht dieses Pflichtenkatalogs. Da die Beklagte nicht die Pflicht ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zur Einholung einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bestreite, wenn eine Geschäftsführungsmaßnahme die Beklagte in ihrem Bestand gefährden würde, wäre mit der begehrten Feststellung die Kompetenzverteilung innerhalb der Organe abschließend geklärt. Außerdem könne das Risiko des Betreibens einer (Verkaufs-) Filiale in der Praxis nicht den Grad einer Bestandsgefährdung erreichen. Mit den Hilfsanträgen sei inhaltlich keine Änderung verbunden sondern nur eine Klarstellung.

20

Der Streithelfer schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und verweist darauf, dass auch hinsichtlich des für die Verkaufsfiliale N zu verlängernden bzw. zum 01.10.2020 neu abzuschließenden Mietvertrages wieder Unsicherheit um ein Zustimmungserfordernis entstanden sei und der Kläger seine Zustimmung, nachdem eine Gesellschafterversammlung verschoben worden und er in der zweiten Gesellschafterversammlung nicht erschienen sei, erst „in letzter Minute“ erklärt habe. Da der Kläger auf eine Gelegenheit warte, den Streithelfer als Geschäftsführer abzuberufen, müsse dringend Rechtssicherheit geschaffen werden.

21

Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,

22

unter Abänderung des am 11.09.2020 verkündeten Ur-      teils des Landgerichts Mönchengladbach festzustellen,

23

                                        1.

25

a. dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten für die Ausübung von mietvertraglich bestehenden Optionsrechten zur Verlängerung von bestehenden Mietverträgen auch für den Fall, dass der mit der Ausübung des Optionsrechts verbundene Gesamtwert den Betrag von 61.355,04 EUR übersteigt, und auch für den Fall, dass die Option die Mietvertragsdauer um mehr als 3 Jahre verlängert, nur dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten bedarf, wenn das Geschäft oder die Maßnahme das Unternehmen der Beklagten in seinem Bestand gefährdet;

26

b. hilfsweise zu Ziffer 1. lit. a):

27

dass die Ausübung von mietvertraglich bestehenden Optionsrechten zur Verlängerung von bestehenden Mietverträgen auch für den Fall, dass der mit der Ausübung des Optionsrechts verbundene Gesamtwert den Betrag von 61.355,04 EUR übersteigt, und auch für den Fall, dass die Option die Mietvertragsdauer um mehr als 3 Jahre verlängert, kein Geschäft oder Maßnahme darstellt, das/die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 4 lit. d), 1. Alternative des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Anlage K 1) hinausgeht;

29

c. hilfs-, hilfsweise zu Ziffer 1. lit. a) und lit. b):

30

dass die Ausübung von mietvertraglich bestehenden Optionsrechten zur Verlängerung von bestehenden Mietverträgen auch für den Fall, dass der mit der Ausübung des Optionsrechts verbundene Gesamtwert den Betrag von 61.355,04 EUR übersteigt, und auch für den Fall, dass die Option die Mietvertragsdauer um mehr als 3 Jahre verlängert, kein Geschäft oder Maßnahme darstellt, für das/die die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten gemäß § 5 Abs. 4 lit. d), 1. Alternative des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) vor Ausführung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten einzuholen verpflichtet ist.

31

                                      2.

33

a. dass die persönliche haftende Gesellschafterin der Beklagten für den Abschluss von Mietverträgen über Gewerberaummietflächen zum Zwecke des Betriebs von Konditoreien, Confiserien, Cafés oder Restaurants an einem bereits bestehenden Filialstandort auch für den Fall, dass mit dem Abschluss des Mietvertrages eine Erweiterung der Fläche des Filialstandortes verbunden ist, und auch für den Fall, dass der mit dem Abschluss des Mietvertrags verbundene Gesamtwert den Betrag von 61.355,04 EUR übersteigt, und auch für den Fall, dass die Mietvertragsdauer einen Zeitraum von 3 Jahren überschreitet, nur dann der Zustimmung der Gesellchafterversammlung der Beklagten bedarf, wenn das Geschäft oder die Maßnahme das Unternehmen der Beklagten in seinem Bestand gefährdet;

34

                                 b. hilfsweise zu Ziffer 2. lit. a):

35

dass der Abschluss von Mietverträgen über Gewerberaummietflächen zum Zwecke des Betriebs von Konditoreien, Confiserien, Cafés oder Restaurants an einem bereits bestehenden Filialstandort auch für den Fall, dass mit dem Abschluss des Mietvertrages eine Erweiterung der Fläche des Filialstandortes verbunden ist, und auch für den Fall, dass der mit dem Abschluss des Mietvertrags verbundene Gesamtwert den Betrag von 61.355,04 EUR übersteigt, und auch für den Fall, dass die Mietvertragsdauer einen Zeitraum von 3 Jahren überschreitet, kein Geschäft oder Maßnahme darstellt, das/die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 4 lit. d), 1. Alternative des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Anlage K 1) hinausgeht;

36

                                       c. hilfs-, hilfsweise zu Ziffer 2. lit. a) und lit b):

37

dass der Abschluss von Mietverträgen über Gewerberaummietflächen zum Zwecke des Betriebs von Konditoreien, Confiserien, Cafés oder Restaurants an einem bereits bestehenden Filialstandort auch für den Fall, dass mit dem Abschluss des Mietvertrages eine Erweiterung der Fläche des Filialstandortes verbunden ist, und auch für den Fall, dass der mit dem Abschluss des Mietvertrags verbundene Gesamtwert den Betrag von 61.355,04 EUR übersteigt, und auch für den Fall, dass die Mietvertragsdauer einen Zeitraum von 3 Jahren überschreitet, kein Geschäft oder Maßnahme darstellt, für das/die die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten gemäß § 5 Abs. 4 lit. d), 1. Alternative des Gesellschaftsvertrages (Anlage K1) vor Ausführung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten einzuholen verpflichtet ist.

38

                                     3.

39

a. dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten für den Abschluss von Nachtragsverträgen zu bestehenden Mietverträgen über Gewerberaummietflächen zum Zwecke des Betriebs von Konditoreien, Confiserien, Cafés oder Restaurants an einem bereits bestehenden Filialstandort auch für den Fall, dass mit dem Abschluss des Nachtragsvertrages eine Erweiterung der Fläche des Filialstandortes verbunden ist, und auch für den Fall, dass der mit dem Abschluss des Nachtragsvertrages verbundene  Gesamtwert  den  Betrag  von 61.355,04 EUR übersteigt, und auch für den Fall, dass die Mietvertragsdauer durch den Nachtrag um mehr als 3 Jahre verlängert wird, nur dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten bedarf, wenn das Geschäft oder die Maßnahme das Unternehmen der Beklagten in seinem Bestand gefährdet;

40

                                      b. hilfsweise zu Ziffer 3. lit. a):

41

dass der Abschluss von Nachtragsverträgen zu bestehenden Mietverträgen über Gewerberaummietflächen zum Zwecke des Betriebs von Konditoreien, Confiserien, Cafés oder Restaurants an einem bereits bestehenden Filialstandort auch für den Fall, dass mit dem Abschluss des Nachtragsvertrages eine Erweiterung der Fläche des Filialstandortes verbunden ist, und auch für den Fall, dass der mit dem Abschluss des Nachtragsvertrages verbundene Gesamtwert den Betrag von 61.355,04 EUR übersteigt, und auch für den Fall, dass die Mietvertragsdauer durch den Nachtrag um mehr als 3 Jahre verlängert wird, kein Geschäft oder Maßnahme darstellt, das/die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 4 lit. d), 1. Alternative des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Anlage K 1) hinausgeht;

42

c.hilfs-, hilfsweise zu Ziffer 3. lit. a) und lit. b):

43

dass der Abschluss von Nachtragsverträgen zu bestehenden Mietverträgen über Gewerberaummietflächen zum Zwecke des Betriebs von Konditoreien, Confiserien, Cafés oder Restaurants an einem bereits bestehenden Filialstandort auch für den Fall, dass mit dem Abschluss des Nachtragsvertrages eine Erweiterung der Fläche des Filialstandortes verbunden ist, und auch für den Fall, dass der mit dem Abschluss des Nachtragsvertrages verbundene Gesamtwert den Betrag von 61.355,04 EUR übersteigt, und auch für den Fall, dass die Mietvertragsdauer durch den Nachtrag um mehr als 3 Jahre verlängert wird, kein Geschäft oder Maßnahme darstellt, für das/die die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten gemäß § 5 Abs. 4 lit. d), 1. Alternative des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) vor Ausführung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten einzuholen verpflichtet ist.

44

                                    4.

45

a. dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten für die Durchführung von Umbauarbeiten in von der Beklagten angemieteten Gewerberaummietflächen an bereits bestehenden  Filialstandorten auch für den Fall, dass die Umbauarbeiten sich auf eine Erweiterung der Fläche des Filialstandortes beziehen, und auch für den Fall, dass die mit dem Umbau verbundenen Kosten einen Betrag von 25.564,60 EUR übersteigen, nur dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten bedarf, wenn das Geschäft oder die Maßnahme das Unternehmen der Beklagten in seinem Bestand gefährdet;

46

                                    b. hilfsweise zu Ziffer 4. lit. a):

47

dass die Durchführung von Umbauarbeiten in von der Beklagten angemieteten Gewerberaummietflächen an bereits bestehenden Filialstandorten auch für den Fall, dass die Umbauarbeiten sich auf eine Erweiterung der Fläche des Filialstandortes beziehen, und auch für den Fall, dass die mit dem Umbau verbundenen Kosten einen Betrag von 25.564,60 EUR übersteigen, kein Geschäft oder Maßnahme darstellt, das/die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 4 lit. d), 1. Alternative des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Anlage K1) hinausgeht;

48

                                    c. hilfs-, hilfsweise zu Ziffer 4. lit. a) und lit. b):

49

dass die Durchführung von Umbauarbeiten in von der Beklagten angemieteten Gewerberaummietflächen an bereits bestehenden Filialstandorten auch für den Fall, dass die Umbauarbeiten sich auf eine Erweiterung der Fläche des Filialstandortes beziehen, und auch für den Fall, dass die mit dem Umbau verbundenen Kosten einen Betrag von 25.564,60 EUR übersteigen, kein Geschäft oder Maßnahme darstellt, für das/die die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten gemäß § 5 Abs. 4 lit. d), 1. Alternative des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) vor Ausführung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten einzuholen verpflichtet ist.

50

5. hilfsweise, für den Fall der Abweisung des

51

    Feststellungsantrags

52

    zu Ziffer 4 lit. a) und Ziffer 4 lit. b) und Ziffer 4 lit. c):

53

dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten für die Durchführung von Umbauarbeiten, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Anmietung einer neuen Mietfläche zum Zwecke eines Konditorei-, Confiserie-, Café- oder Restaurantbetriebs auch für den Fall, dass die mit dem Umbau verbundenen Kosten einen Betrag von 25.564,60 EUR übersteigen, nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten bedarf, wenn die Gesellschafterversammlung bereits zu der Anmietung der neuen Mietfläche einen wirksamen Zustimmungsbeschluss gefasst hat.

54

                                   6. weiter hilfsweise,

55

festzustellen, dass die in § 5 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Geschäftsordnung der I Beteiligungs GmbH und der I GmbH & Co. KG vom 24.06.1993 genannten Wertansätze i.H.v. 50.000 DM und 120.000 DM bei der Widerklägerin nicht anwendbar sind.

56

Der Kläger beantragt,

57

                                      die Berufung zurückzuweisen.

58

Der Kläger nimmt die Abweisung seiner Klage hin und verteidigt das hinsichtlich der Widerklage zu seinen Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts.

59

Über die im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.08.2020 neu gefassten Widerklageanträge habe das Landgericht nicht mehr entscheiden dürfen. Sie seien kein Minus zu den in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 gestellten Anträgen. Das Landgericht sei nicht gehalten gewesen, die mündliche Verhandlung im Hinblick auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2020 wiederzueröffnen. Das Landgericht habe die Widerklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es bestehe kein Feststellungsinteresse, weil der Kläger nicht behauptet habe, dass die Ausübung von mietvertraglich bestehenden Optionsrechten per se der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe. Dies gelte auch für die sonstigen Maßnahmen. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, dass die Tatsache, dass ein Mietvertrag für eine bestehende Filiale verlängert oder neu abgeschlossen werden solle, eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung nicht per se ausschließe. Die Beklagte könne kein Feststellungsinteresse zu sämtlichen von ihr in Betracht gezogenen Vertragsschlüssen daraus herleiten, dass die Parteien über das Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung für den Abschluss einer Nachtragsvereinbarung über das Objekt L und den Abschluss eines neuen Mietvertrages über das Objekt E gestritten haben. Eine allgemein für die Bejahung des Feststellungsinteresses geforderte sachgemäße und erschöpfende Lösung der Streitfragen könnten die von der Beklagten begehrten Feststellungen nicht liefern, weil sie unter dem Vorbehalt ständen, dass die jeweils in Bezug genommenen Maßnahmen das Unternehmen der Beklagten nicht in seinem Bestand gefährdeten.

60

Die Widerklageanträge seien unbegründet, weil der Abschluss eines neuen Mietvertrages für einen bereits bestehenden Filialstandort und der Abschluss von Nachtragsverträgen zu bestehenden Mietverträgen über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten, der im Betrieb von Konditoreien, Confiserien, Cafés und Restaurants sowie der Herstellung und dem Vertrieb von Schokoladen und sonstigen Süßwaren bestände, hinausgingen. Nach dem Auslaufen eines bestehenden Mietvertrages müsse umfassend neu geprüft werden, ob sich die Anmietung der Filialräume und der damit einhergehende Betrieb der Filiale auch unter den neuen Markt-, Miet- und Standortbedingungen weiterhin rentiere.

61

Die Entscheidung des Landgerichts wäre ebenso ausgefallen, wenn es die mit Schriftsatz vom 14.08.2020 geänderten Widerklageanträge berücksichtigt hätte. Auch für die Hilfsanträge fehle es an einem Feststellungsinteresse. Die unter den Ziffern 1b, 2b, 3b und 4b gestellten Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil sie nicht geeignet seien, die zwischen den Parteien bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Die von der Beklagten begehrten Feststellungen könnten so pauschal und generell nicht getroffen werden.

62

Die Beklagte könne die nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu den Ziffern 1a und b, 2a und b, 3a und b und 4a und b nicht durch Wiederholung in das Berufungsverfahren einführen; ihre Zulassung nach § 533 ZPO sei nicht geboten. Mit den nunmehr unter den Ziffern 1c, 2c, 3c und 4c gestellten Hilfsanträgen würde die Beklagte nichts anderes als mit den unter lit.b) in abgewandelter Formulierung gestellten Anträgen begehren.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

64

II.

65

Die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Widerklagebegehren jedenfalls teilweise weiterverfolgt, ist zulässig.

66

Ihre gegenüber der ersten Instanz geänderten Anträge, so wie sie schon im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.08.2020 formuliert worden sind, schränken ihr Begehren ein und sind deshalb – bis auf den zuletzt gestellten weiteren Hilfsantrag-  in zweiter Instanz zuzulassen, sodass die Frage, ob das Landgericht die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnen müssen, dahingestellt bleiben kann.

67

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die von der Beklagten erhobene Feststellungswiderklage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Dies gilt auch, soweit die Beklagte ihre Anträge bzw. Hilfsanträge in zweiter Instanz modifiziert bzw. geändert hat.

68

Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Unter Rechtsverhältnis ist  jedes aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Dahingegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dies gilt auch für abstrakte Rechtsfragen, die einen in seinen tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht überschaubaren Sachverhalt betreffen. Die Erstattung von Rechtsgutachten zu rein fiktiven und lediglich hypothetischen Rechtsfragen gehört nicht zu dem Aufgabenbereich der Gerichte (BGH NJW 2021, 1090; BGH NJW 2015, 873; BGH NJW-RR 2015, 915; BAG NJW 2011, 1624; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 22, 23; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 01.09.2021, § 256 Rn. 3 ff. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Rn. 27 ff.).

69

Gemessen hieran haben die von der Beklagten begehrten Feststellungen, welche Art von Mietverträgen die persönlich haftende Gesellschafterin der Widerklägerin ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung abschließen darf bzw. welche Umbauarbeiten sie ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung in Auftrag geben darf, keine Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand. Sie zielen vielmehr losgelöst von einem konkreten Lebenssachverhalt auf die Beantwortung einer Rechtsfrage, die bei gegebenem Anlass in die Prüfungskompetenz der geschäftsführungsbefugten Gesellschafterin der Beklagten, der Komplementär-GmbH, fällt. Sie hat nämlich die Verantwortung für die Geschäftsführung und muss prüfen, ob ihre Kompetenz für die Durchführung außergewöhnlicher Geschäfte gegeben ist; überschreitet sie ihre Kompetenz pflichtwidrig, haftet sie für jeden der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden (Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 24). Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2021gezeigt hat, geht es der Beklagten maßgeblich darum, den Streithelfer als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin für alle zukünftigen, in Bezug auf Mietverträge und Umbauarbeiten auftretenden Fälle von dieser Prüfung zu befreien und seinen Handlungsspielraum festzulegen. Auch wenn es für den Streithelfer und die ihn und die Beklagte beratenden Rechtsanwälte wünschenswert sein mag, diesbezüglich die Rechtsauffassung des Senats zu erfahren, sind die Gerichte nicht zu theoretischen Rechtsbelehrungen berufen und wird die Gutachtentätigkeit nicht als rechtsprechende Tätigkeit angesehen (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Rn. 30). Ein konkreter Lebenssachverhalt, bei dem es z.B. in Bezug auf einen bestimmten Mietvertrag um dessen Verlängerung oder Umbauarbeiten in einer bestimmten Filiale geht, ist gerade nicht Gegenstand der Feststellungsanträge der Beklagten.

70

Soweit in der Literatur (Becker-Eberhard Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O.; Assmann in Wieczorek/Schütze a.a.O.; Roth in Stein/Jonas, a.a.O. Rn 27a) angeregt wird, für die Abgrenzung zwischen einem konkreten Rechtsverhältnis zu einer abstrakten Rechtsfrage darauf abzustellen, ob der Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil ausgeräumt und Rechtssicherheit mit der Folge herbeigeführt werden kann, dass weitere Prozesse sich erübrigen, vermag sich auch daraus im vorliegenden Fall nicht die Zulässigkeit der von der Beklagten gestellten Feststellungsanträge zu ergeben. Abgesehen davon, dass die Frage, ob der Abschluss von Mietverträgen in den von der Beklagten genannten Konstellationen und die Vergabe von Umbauarbeiten zu ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, gar nicht abstrakt für alle hypothetisch denkbaren Fälle beantwortet werden kann, ist nicht zu erwarten, dass weitere Prozesse zwischen den Parteien und dem Streithelfer, die bereits eine Vielzahl von Rechtsstreiten, auch vor dem erkennenden Senat, geführt haben, vermieden werden könnten. Ein weiterer Streit könnte sich, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, an der Frage entzünden, ob die geplante Maßnahme das Unternehmen in seinem Bestand gefährden würde.

71

Überdies ist auch das für eine Feststellungsklage als Prozessvoraussetzung neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einschließlich des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses erforderliche schutzwürdige Interesse der Beklagten an alsbaldiger Feststellung nicht gegeben. Das Interesse an alsbaldiger Feststellung bedeutet, dass eine aktuelle Gefährdung zu besorgen ist und daher schon jetzt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung der Rechtslage besteht (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 50). Dies ist der Fall, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 256 Rn. 7).

72

Es ist nicht ersichtlich, welche Gefahr oder Unsicherheit   der Beklagten dadurch drohen soll,  dass der Kläger als Mitglied der Gesellschafterversammlung die  Rechtsauffassung vertritt, dass diese (auch wenn keine Bestandsgefährdung der Gesellschaft gegeben ist) zu bestimmten Maßnahmen der Geschäftsführung im Zusammenhang mit Mietverträgen und Umbauarbeiten zustimmen müsse.

73

Die Beklagte kann – vertreten durch ihre Komplementärin – Mietverträge im Außenverhältnis ohne die  Zustimmung der Gesellschafterversammlung wirksam schließen bzw. Umbauarbeiten wirksam in Auftrag gegeben. Zwar kann die Vornahme zustimmungsbedürftiger Geschäfte ohne Einholung der Zustimmung Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer begründen, sofern das betreffende Geschäft zu einem Schaden bei der Gesellschaft geführt hat (Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 164 HGB Rn. 11). Dadurch droht aber nicht der Beklagten eine Inanspruchnahme, sondern umgekehrt der Komplementärin eine Inanspruchnahme durch die Beklagte, wenn sie – im Außenverhältnis wirksam – ohne eine erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung Verträge schließt.

74

Soweit es der Beklagten, wie ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2021 dargelegt hat, darum geht, den Kompetenzbereich des Streithelfers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abzuklären, um ihn vor einer möglichen Abberufung wegen Überschreitung seiner Kompetenzen zu bewahren, besteht jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, dies zu tun.

75

Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter gestellte Hilfsantrag, festzustellen, dass die in § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Geschäftsordnung der I Beteiligungs GmbH und der I GmbH & Co. KG vom 24.06.1993 genannten Wertansätze in Höhe von 50.000 DM und 120.000 DM bei der Widerklägerin nicht anwendbar sind, ist schon – wenn man ihn für hinreichend bestimmt formuliert hält – nach § 533 ZPO nicht zulässig, weil er einen neuen Streitgegenstand betrifft und eine Klageänderung darstellt. In diese hat der Gegner nicht eingewilligt, und der Senat erachtet sie nicht für sachdienlich. Es ist im gesamten Rechtsstreit bis zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2021 vor dem Senat ausschließlich um Mitwirkungsrechte der Gesellschafterversammlung in Bezug auf Mietverträge und Umbauarbeiten gegangen. Zwar ist dabei auch die Bestimmung in § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung der I Beteiligungs GmbH und der I GmbH & Co. KG erwähnt worden. Der von der Beklagten nunmehr gestellte Antrag geht jedoch darüber weit hinaus und soll wohl alle Geschäftsführungsmaßnahmen betreffen. Im Übrigen gilt in Bezug auf diesen Antrag, der noch allgemeiner als die übrigen Feststellungsanträge gefasst ist, erst recht, dass es nicht – wie oben ausgeführt - Aufgabe der Gerichte ist, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO.

78

Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

79

Streitwert II. Instanz: 20.000,- €