Beweisbeschluss zu Anzahlung und Fahrzeugwert nach Widerruf
KI-Zusammenfassung
Der Senat ordnet Beweis darüber an, ob der Kläger beim Kauf eines Audi im August 2014 eine Anzahlung von 5.000 EUR geleistet hat und welchen Wert das Fahrzeug am 03.04.2018, am 23.08.2018 sowie derzeit hatte. Zur Klärung sollen eine schriftliche Zeugenaussage und ein von der IHK zu benennender Sachverständiger ein Gutachten erstellen; der Kläger hat 2.000 EUR Auslagenvorschuss zu leisten. Der Kläger wird zur Vorlage des Kaufvertrags und zur Mitteilung von Nutzungs- und Abmeldezeitpunkt binnen zwei Wochen aufgefordert. Der Senat lässt offen, ob ein Wertersatzanspruch nach § 358 i.V.m. § 357 BGB (analog) auch Zeiträume nach dem Widerruf umfasst und weist auf etwaige Auswirkungen eines Annahmeverzugs hin.
Ausgang: Beweisbeschluss: Anordnung schriftlicher Zeugenaussage und IHK‑Gutachten, Auslagenvorschuss festgesetzt; Nachreichung von Vertragsunterlagen und Angaben zur Nutzung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann zur Feststellung von Zahlungen und Wertverhältnissen Beweis durch schriftliche Zeugenaussagen und ein sachverständiges Gutachten anordnen.
Vor der Erstellung eines Sachverständigengutachtens kann das Gericht einen Auslagenvorschuss festsetzen, den die Partei zu leisten hat.
Fehlen wesentliche Vertragsunterlagen, ist der Parteieneingang zur Nachreichung und zur Konkretisierung von Zeugennamen und Adressen zu bestimmen.
Bei Wertersatzansprüchen nach Widerruf ist zu prüfen, ob der Anspruch auch Wertverluste nach dem Widerruf umfasst; das Gericht kann dies offenlassen und ergänzende Beweiserhebungen anordnen.
Ein Anspruch auf Ersatz nach dem Widerruf kann durch Annahmeverzug des anderen Vertragspartners für den seit diesem Zeitpunkt eingetretenen weiteren Wertverlust fraglich werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 196/18
Tenor
1.
Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:a) Hat der Kläger für das von ihm im August 2014 bei der Fa. A. e. K. erworbene Fahrzeug (Audi A 6 Avant 2.0 TFSI multitronic 2011, Fahrzeugidentifikationsnummer …) eine Anzahlung von 5.000,00 EUR geleistet?b) Welchen Wert hatte das in Ziffer 1. genannte Fahrzeug
- am 03.04.2018
- am 23.08.2018?
Rubrum
1.
Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:a) Hat der Kläger für das von ihm im August 2014 bei der Fa. A. e. K. erworbene Fahrzeug (Audi A 6 Avant 2.0 TFSI multitronic 2011, Fahrzeugidentifikationsnummer …) eine Anzahlung von 5.000,00 EUR geleistet?b) Welchen Wert hatte das in Ziffer 1. genannte Fahrzeug
- am 03.04.2018
- am 23.08.2018?
Welchen Wert hat das Fahrzeug derzeit und mit welchem weiteren Wertverlust ist pro Monat bzw. pro Jahr zu rechnen?
durchaa)
Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage von:Herrn B. - zu Beweisthema a) -, Benennung erfolgte durch Klägerseite
bb)
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens - zu Beweisthema b) -.Ein geeigneter Sachverständiger soll von der Industrie- und Handelskammer C. benannt werden.
Von dem Kläger ist ein Auslagenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 2.000,00 EUR bei der Zahlstelle einzuzahlen.
Hierzu wird eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
2.
Der Senat weist darauf hin, dass der Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug, auf den der Terminsvertreter des Klägers im Rahmen des Beweisangebots verwiesen hat, bislang von den Parteien nicht vorgelegt worden ist. Vor diesem Hintergrund erhält der Kläger Gelegenheit zur Überprüfung des Namens des Zeugen und der Anschrift des Verkäufers (welche der Senat dem Darlehensvertrag entnommen hat), binnen zwei Wochen.
3.
Im Hinblick auf die Beweisfrage zu 2. weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Beklagte hat bislang einen Wertverlust lediglich auf der Grundlage der vom Kläger in der Klageschrift mitgeteilten Laufleistung berechnet und damit die hilfsweise Aufrechnung nur mit dem bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Wertverlust erklärt. Vorsorglich soll der Sachverständige dennoch auch einen weiteren Wertverlust ermitteln, wobei der Senat noch (in geänderter Besetzung) darüber entscheiden wird, ob der Wertersatzanspruch aus § 358 Abs. 4 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB analog) auch den Zeitraum nach dem Widerruf erfasst.
Dem Kläger wird aufgegeben, binnen zwei Wochen konkret dazu vorzutragen, seit wann er das finanzierte Fahrzeug nicht mehr nutzt und wann er es abgemeldet hat. Der Senat weist darauf hin, dass es im Falle eines Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs zweifelhaft erscheint, ob der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des seit diesem Zeitpunkt eingetretenen weiteren Wertverlustes zusteht. Eine Ergänzung des Beweisbeschlusses bleibt insofern vorbehalten.