Versicherungsmakler-Honorarvereinbarung: keine Rückzahlung wegen Sittenwidrigkeit/Schlechtleistung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Versicherungsmaklerin die Rückzahlung von 360.000 € aus einer gestaffelten Honorarvereinbarung über insgesamt 650.000 €. Streitpunkt war u.a., ob die Vereinbarung sittenwidrig überhöht sei und ob wegen Schlechtleistung, Kick-back-Zahlungen, Anfechtung, Widerruf oder Rücktritt ein Rückzahlungsanspruch besteht. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, weil weder Widerruf/Rücktritt noch Schadensersatzansprüche nach VVG oder deliktische Ansprüche hinreichend dargelegt waren und eine Ausnutzungssituation i.S.d. § 138 BGB unter Kaufleuten nicht feststellbar war. Die Zahlungen erfolgten zudem mit Rechtsgrund; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war nicht schlüssig und wohl verfristet.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Rückzahlungsanspruch über 360.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerrufsrecht für einen Versicherungsmaklervertrag besteht nur unter den Voraussetzungen der §§ 312g i.V.m. §§ 312b, 312c BGB; liegen diese nicht vor, scheidet ein Widerruf aus.
Auf Versicherungsmaklerverträge finden die Rücktrittsregeln der §§ 323, 326 Abs. 5 BGB grundsätzlich keine Anwendung; maßgeblich sind die kündigungsrechtlichen Regelungen, deren ex-nunc-Wirkung regelmäßig keine Rückzahlung bereits erbrachter Vergütung begründet.
Ein Rückzahlungsanspruch nach § 63 VVG i.V.m. §§ 60, 61 VVG setzt substantiierten Vortrag zu konkreten Beratungs-/Dokumentationspflichtverletzungen und zu hierdurch verursachten Schäden voraus; die bloße Zahlung eines pauschalen Honorars ist kein ersatzfähiger Schaden ohne adäquate Kausalität.
Bei der Prüfung einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bedarf es neben einem etwaigen auffälligen Missverhältnis regelmäßig auch der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ausnutzung einer Schwächesituation; bei Verträgen zwischen Kaufleuten wird eine solche Schwächesituation grundsätzlich nicht vermutet.
Zahlungen auf eine wirksame Honorarvereinbarung erfolgen nicht rechtsgrundlos im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB; behauptete verdeckte Innenprovisionen (Kick-backs) führen ohne einzelfallbezogenen Vortrag allenfalls zu Schadensersatz-, nicht zur Nichtigkeit der Honorarabrede.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 36 O 44/17
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018, Az. 36 O 44/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung geleisteter Zahlungen im Gesamtwert von 360.000 €, die die Klägerin aufgrund einer Honorarvereinbarung vom 20.09.2013 für Versicherungsmaklerleistungen gezahlt hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich der alternativen Energieerzeugung und Solartechnik, die Beklagte ist Versicherungsmaklerin.
Im Jahr 2012 schrieb die Klägerin die Versicherungsmaklerleistungen und die Versicherungsleistungen für ihr Unternehmen aus. Bis zu diesem Zeitpunkt ließ die Klägerin ihre Versicherungsverträge durch den Versicherungsmakler A.-GmbH betreuen. An der Ausschreibung waren neben dem Versicherungsmakler A.-GmbH auch die Versicherungsmakler B. und die Beklagte beteiligt. Im Rahmen dieser Ausschreibung erstellte die Beklagte eine Präsentation vom 09.11.2012 (Anl. B1), in der sich auf Seite 21 unter dem Stichwort Betreuungshonorar der Hinweis auf eine „Betreuung sämtlicher im Inland und im Ausland bestehender Versicherungsverträge 85.000 € pro Jahr“ befindet.
Der vorige Versicherungsmakler A.-GmbH hatte die betrieblichen Versicherungsverträge provisionsfrei gestellt und betreute sie im Jahr 2012 für ein Pauschalhonorar.
Am 23.11.2012 unterschrieben die Parteien einen Maklervertrag, nach dem die Beklagte die Versicherungsangelegenheiten der Klägerin wahrnehmen sollte. Die Klägerin war dabei durch den bei ihr am 21.09.2011 als Geschäftsführer berufenen Herrn C. vertreten. Dieser war als Geschäftsführer für den Bereich Finanzen zuständig und einzelvertretungsberechtigt. Vertragsgegenstand war gemäß § 1.1 des Vertrages die Betreuung der vom Makler vermittelten sowie bereits bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Versicherungsverhältnisse. In § 3 war geregelt, dass die Vergütung des Versicherungsmaklers bei courtagepflichtigen Verträgen der Versicherer trägt. Für den Fall, dass der Versicherer keine oder nur eine geringe Courtage gewährt, stehe es dem Versicherungsmakler in Anlehnung an § 99 HGB frei, ein gesondertes Entgelt mit dem Auftraggeber zu regeln. Nach § 4 war der Maklervertrag für die Dauer eines Jahres fest abgeschlossen, eine Kündigung des Vertrages war jederzeit möglich. Wegen des weiteren Inhalts des Maklervertrages wird auf die Anl. K2 Bezug genommen.
Die Beklagte nahm in der Folgezeit ihre Arbeit für die Klägerin auf. Am 20.09.2013 unterschrieben die Parteien eine Honorarvereinbarung. In § 1 dieser Vereinbarung heißt es: „Die Parteien haben am 23.11.2012 einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen. Die Erfüllung des Versicherungsmaklervertrages erfordert erhebliche Vorleistungen des Versicherungsmaklers. Zwischen Auftraggeber und Versicherungsmakler besteht daher darüber Einigkeit, dass der Versicherungsmakler für die Vermittlung von Versicherungsverträgen der Sparten:
Feuer, Betriebsunterbrechung, Montage, Betriebshaftpflicht, Transport, Maschinen, Technik, Kraftfahrzeug
- Feuer,
- Betriebsunterbrechung,
- Montage,
- Betriebshaftpflicht,
- Transport,
- Maschinen,
- Technik,
- Kraftfahrzeug
neben der durch den Versicherer zu zahlenden Courtage ein zusätzliches Honorar erhält.
§ 2 Vermittlungsentgelt
Für die Vermittlung der Versicherungsverträge in der Versicherungsperiode vom 01.01.2014 bis zum 01.01.2015 erhält der Versicherungsmakler ein Gesamthonorar von 650.000 €. Das vereinbarte Honorar ist in Raten zu zahlen, die wie folgt fällig sind: 01.01.2014: 110.000 €
01.01.2015: 120.000 €
01.01.2016: 130.000 €
01.01.2017: 140.000 €
01.01.2018: 150.000 €
Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf das Gesamthonorar entsteht mit dem wirksamen Zustandekommen der Versicherungsverträge für die Versicherungsperiode 01.01.2014 bis 01.01.2015. Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf das Gesamthonorar ist davon unabhängig, ob der Versicherungsmaklervertrag nach Vermittlung der Versicherungsverträge für die Versicherungsperiode 01.01.2014 bis 01.01.2015 fortbesteht und ob die durch den Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträge nach Herbeiführung des Vermittlungserfolgs unverändert fortbestehen. Er bleibt insbesondere bestehen, wenn die durch den Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträge inhaltlich geändert und/ oder gekündigt oder sonst wie beendet werden.“
Im Übrigen wird wegen des Inhalts der Honorarvereinbarung auf die Anlage K3 Bezug genommen.
In den Jahren 2014, 2015 und 2016 zahlte die Klägerin die Raten gemäß der Honorarvereinbarung an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 29.11.2016 erklärte die Klägerin die Anfechtung, Kündigung und den Rücktritt von Maklervertrag und der Honorarvereinbarung sowie den Widerruf und forderte die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages bis zum 14.12.2016 auf. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Honorarvereinbarung sei sittenwidrig. Sie hat behauptet, für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung habe kein vernünftiger Anlass bestanden und die Beklagte habe für die Zahlungen keine werthaltige Gegenleistung erbracht. Die Zahlungen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 seien von ihr in Verkennung der Rechtslage veranlasst worden. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Gesamthonorar von 650.000 € und den Versicherungsvermittlungsleistungen. Dies ergebe sich schon daraus, dass das erste Angebot der Beklagten bei jährlich 85.000 € gelegen habe.
Die zuvor für sie tätige A.-GmbH habe für die Betreuung und Vermittlung der betrieblichen Versicherungen und der Photovoltaikanlagen zusammen eine Pauschale von 100.000 € jährlich erhalten. Ohne diese Pauschalvereinbarung wäre ausgehend von einem jährlichen Prämienvolumen von rund 1,2 Millionen € eine Provision in Höhe von ca. 160.955 € von ihr an die A.- GmbH zu zahlen gewesen. Demgegenüber habe sich die Beklagte neben der Courtage von den Versicherern allein für die Vermittlung der Verträge in einem Jahr ein Honorar von insgesamt 650.000 € versprechen lassen. Der betriebliche Aufwand für die Vermittlung liege jedoch üblicherweise nur bei 5-10 %, im Übrigen entfalle er gewöhnlich auf Betreuungsleistungen.
Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C., habe durch seine Unterschrift unter die Honorarvereinbarung eine völlige Unerfahrenheit in Fragen des Risk Managements bei der Gefahrabdeckung durch Versicherungen offenbart, indem er der Beklagten allein für die Vermittlung von Verträgen in einem Jahr weitere Gelder in Höhe von 650.000,00 € versprach, was völlig unüblich sei und nicht den Branchengepflogenheiten entspreche.
Eine Sittenwidrigkeit ergebe sich weiterhin daraus, dass die Beklagte Innenprovisionen von Dritten erhalten habe, die ähnlich wie die so genannten Kick-Back-Zahlungen durch entsprechende Prämienkalkulationen zulasten der Klägerin gingen. Die Beklagte habe teilweise nicht selbst die Vermittlung vorgenommen, sondern hierfür Kooperationspartner eingesetzt, die ihrerseits Innenprovisionen verlangt hätten. Die Beklagte habe die Unerfahrenheit des damaligen Geschäftsführers der Klägerin ausgenutzt.
Darüber hinaus seien die Leistungen der Beklagten auch nicht frei von Mängeln und Beanstandungen gewesen. Wegen der Art der einzelnen mangelhaften Leistungen der Beklagten wird auf die tabellarische Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2017 (Bl. 63-66 Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 360.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 110.000 € seit dem 18.03.2014, aus 120.000 € seit dem 04.02.2015 und aus 130.000 € seit dem 16.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, im Hinblick darauf, dass die Klägerin ein durch zahlreiche Tochtergesellschaften weit verzweigtes und auch im Ausland tätiges Unternehmen ist, habe sie neben der großen Anzahl von Einzelversicherungsverträgen einen Mehraufwand für die Vermittlung von betrieblichen Versicherungen unter Beteiligung ausländischer Versicherungsmakler gehabt. Die vormals für die Klägerin tätige A.- GmbH habe allein für die betrieblichen Versicherungsverträge eine Pauschale von 105.000- 110.000 € abgerechnet und zusätzlich für die Versicherungen der Photovoltaikanlagen, die die Klägerin durch Tochtergesellschaften betreibe, weitere 300.000- 400.000 € an Provisionen erhalten. Der Aufwand für die Betreuung der Versicherungsverträge der Photovoltaikanlagen sei außerordentlich gering.
Die Zahlen in der Präsentation vom 09.11.2012 hätten sich auf alle Versicherungsverträge der Klägerin einschließlich der Photovoltaikanlagen bezogen. Man sei davon ausgegangen, so eine Quersubventionierung der betreuungsintensiven betrieblichen Versicherungsverträge der Klägerin zu erreichen. Hintergrund für die Honorarvereinbarung sei gewesen, dass die Klägerin die Vermittlung bzw. Betreuung von Versicherungen bezüglich der Photovoltaikanlagen nicht an die Beklagte vergeben habe, was sie der Klägerin erst nach Unterzeichnung des Maklervertrages mitgeteilt habe. Die Beklagte habe im Hinblick auf ihre umfangreichen Leistungen für die Klägerin Planungssicherheit für ihre Tätigkeit gewünscht. Daher habe man den Betrag von 650.000 € gestaffelt auf fünf Jahre miteinander vereinbart.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlungen seien auf Basis der gültigen Honorarvereinbarung der Parteien vom 20.09.2013 erfolgt. Eine sittenwidrig überhöhte Vergütung gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB liege nicht vor. § 138 Abs. 2 BGB scheitere schon daran, dass die Klägerin keinen Ausbeutungsvorsatz dargelegt habe. Für eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB fehle es an einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. Dabei könne nicht darauf abgestellt werden, dass als Gesamtbetrag ein Honorar i.H.v. 650.000 € vereinbart und hierfür nach § 2 der Honorarvereinbarung auf die Vermittlungsleistung für ein Jahr abgestellt worden sei. Denn in § 1 der Honorarvereinbarung sei bestimmt, dass die erheblichen Vorleistungen der Beklagten im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsverträgen mit einem zusätzlichen Honorar vergütet werden sollen. Das Honorar knüpfe nur vordergründig an die Vermittlung von Versicherungsverträgen im Jahr 2014 an, tatsächlich weite es die für die Vergütung versprochene Leistung der Beklagten aber in § 1 der Honorarvereinbarung auf die Vorleistungen für diese Vermittlungen aus. Es werde damit eine Vergütung der Beklagten für ihre Vorleistungen und Vermittlungstätigkeiten vereinbart.
Es lägen auch keine sonstigen Umstände vor, die eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung begründen könnten. Es komme nicht auf die Frage an, wie viele Versicherungen die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 01.01.2015 tatsächlich vermittelt habe, da zum Zeitpunkt der Honorarvereinbarung eine Vielzahl von zu vermittelnden Versicherungsverträgen angestanden hätten und es im Übrigen nur darauf ankomme, dass die vermittelten Verträge für die genannte Versicherungsperiode in 2014 wirksam zustande gekommen sind. Trotz Hinweises des Gerichts hierauf habe die Klägerin im Übrigen nicht ausreichend vorgetragen, welche Vermittlungstätigkeiten die Beklagte ausgeführt habe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, schon aus der von der Beklagten vorgelegten Präsentation, in welcher noch für die Vermittlung und Betreuung von einem Jahreshonorar von 85.000 € die Rede war, zeige sich, dass das Honorarversprechen von 650.000 € allein für die Vermittlung von Versicherungsverträgen in einem Jahr einer Wirksamkeitskontrolle im Lichte des § 138 BGB nicht standhalten könne. Den Einwand der Klägerin, dass die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keine Vermittlungsarbeit im Jahr 2014 dargetan und nachgewiesen habe, habe das Erstgericht mit bloßen Mutmaßungen und abstrakten Überlegungen übergangen.
Die durch das Landgericht vorgenommene Vertragsauslegung finde im Wortlaut der Vereinbarung vom 20.09.2013 keine Stütze.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 20.07.2018 verkündeten und am 24.07.2018 zugestellten Urteils des Landgerichts Düsseldorf zum Az. 36 O 44/17 die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin 360.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 110.000 € seit dem 18.03.2014, aus 120.000 € seit dem 04.02.2015 und aus 130.000 € seit dem 16.02.2016 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Landgerichts vom 20.07.2018, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Rückzahlung der bereits erbrachten Raten gegen die Beklagte aufgrund eines Widerrufs oder eines Rücktritts vom Vertrag zu. Ein Widerrufsrecht kommt bei Maklerverträgen nur unter den Voraussetzungen der §§ 312g i.V.m. 312b, 312c BGB in Betracht, deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
Auch ein Rücktritt vom Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückgewähr bereits empfangener Leistungen scheidet aus. Auf den Maklervertrag passen die Rücktrittsregeln nach §§ 323, 326 Abs. 5 BGB grundsätzlich nicht (Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 323 Rn. 4), stattdessen gelten die Regelungen für Kündigungen gemäß §§ 626, 314 Abs. 2, 628 BGB. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung bereits geleisteter Beträge ergibt sich aus der ex nunc wirkenden Kündigung nicht.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der 360.000 € aus § 63 VVG in Verb. mit §§ 60, 61 VVG wegen einer Schlechtleistung der Beklagten in Bezug auf den Versicherungsmaklervertrag.
Die Klägerin behauptet, es habe Schlechtleistungen der Beklagten gegeben, und ist der Ansicht, diese würden einen Anspruch der Klägerin auf Naturalrestitution begründen, der zu einer Rückzahlungsverpflichtung in Höhe des geleisteten Honorars führe.
Die Klägerin hat weder konkrete Pflichtverletzungen im Hinblick auf durch die Beklagte vermittelte Versicherungsverträge noch aus diesen Pflichtverletzungen resultierende Schäden für die Klägerin vorgetragen. Gemäß §§ 60, 61 VVG können Pflichtverletzungen beispielsweise aus Beratungs- oder Dokumentationsfehlern resultieren. Der Versicherungsmakler muss beim Kunden den Versicherungsbedarf ermitteln und ihn sodann entsprechend zu den für ihn passenden Versicherungen beraten. Darüber hinaus muss er nach § 62 Abs. 1 S. 2 VVG dokumentieren, wie er den Bedarf des Kunden ermittelt hat, wie er die Beratung zum Produkt durchgeführt hat und welche Empfehlungen er ausgesprochen hat (Gansel/ Meister in BeckOK VVG, 5. Ed. § 61 Rn. 50; Reif in Langheid/ Wandt, VVG, 2. Aufl., § 61 Rn. 26). Konkreten Vortrag zu Pflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf die Beratung oder Dokumentation bei einzelnen Verträgen führt die Klägerin nicht, ihre Ausführungen zu Beanstandungen der Arbeit der Beklagten sind nicht auf konkrete Vermittlungs- oder Betreuungsleistungen der Beklagten bezogen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit die im Schriftsatz vom 23.05.2016 vorgebrachten Pflichtverletzungen bei ihr zu Schäden geführt haben.
Die Zahlung des Honorars kann entgegen ihrer Ansicht nicht als Schaden geltend gemacht werden, denn diese Zahlung erfolgte unabhängig vom Abschluss einzelner Verträge als Pauschalhonorar und war damit nicht adäquat kausal auf die möglichen Pflichtverletzungen zurückzuführen. Gewährleistungsansprüche sind dem Maklerrecht fremd. Bereits das Landgericht hat daher darauf hingewiesen, dass sich ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Vergütung nur dann ergeben würde, wenn die Leistungen der Klägerin gänzlich unbrauchbar wären.
3.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der 360.000 € aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 291 StGB oder aus § 826 BGB wegen der aus Sicht der Klägerin sittenwidrig überhöhten Honorarvereinbarung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Es kann dahinstehen, ob bei Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung im vorliegenden Fall tatsächlich ein auffälliges Missverhältnis festgestellt werden kann. Weitere Voraussetzung dieser Ansprüche wäre, dass die Klägerin sich nur unter dem Zwang der Verhältnisse, aufgrund eines Mangels an Urteilsvermögen oder wegen einer erheblichen Willensschwäche auf den ihr ungünstigen Vertrag eingelassen hätte und dass die Beklagte dies erkannt oder sich zumindest leichtfertig dieser Erkenntnis verschlossen hätte. § 138 Abs. 1 BGB setzt ebenso wie § 138 Abs. 2 BGB neben dem objektiven Tatbestand als subjektiven Tatbestand die vorsätzliche oder grob fahrlässige Ausnutzung der schwächeren Lage des Vertragspartners voraus. Bei einem Vertrag zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher wird dieser subjektive Tatbestand bei objektiver Sittenwidrigkeit des Geschäfts regelmäßig vermutet (BGH NJW 1995, 1022; 1985, 1546; Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl. § 138 Rn. 30). Diese tatsächliche Vermutung gilt aber nicht, wenn beide Vertragspartner Kaufleute oder Freiberufler sind. In diesem Fall wird vielmehr vermutet, dass die persönlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit bei den Vertragsparteien nicht erfüllt sind (BGHZ 128, 255 Rn. 43 ff.; BGH NJW 1991, 1810; BGH NJW 2003, 2230; BGHZ 179, 213 = NJW 2009, 835 Rn. 15).
Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Der Vortrag, ihr Geschäftsführer, Herr C., habe durch seine Unterschrift unter die Honorarvereinbarung eine völlige Unerfahrenheit in Fragen des Risk Managements bei der Gefahrabdeckung durch Versicherungen offenbart, indem er der Beklagten allein für die Vermittlung von Verträgen in einem Jahr Gelder in Höhe von 650.000,00 € versprach, was völlig unüblich sei und nicht den Branchengepflogenheiten entspreche, reicht dazu nicht. Die Schwächesituation des unterlegenen Vertragspartners lässt sich unter Kaufleuten nicht allein damit begründen, dass der Geschäftsführer ein schlechtes Geschäft abgeschlossen hat. Weitere Anhaltspunkte für eine Willensschwäche bei der Klägerin sind jedoch nicht erkennbar. Zum einen war ihr Geschäftsführer, zu dessen Ausbildung und beruflichem Werdegang nichts vorgetragen ist, bereits seit einem Jahr für sie tätig, als er die Honorarvereinbarung unterzeichnete, so dass von einer geschäftlichen Unerfahrenheit nicht auszugehen ist. Die Klägerin hat auch sonst nichts vorgetragen, was darauf schließen lässt, dass der Geschäftsführer besonders unerfahren war. Zum anderen ist ihm im Rahmen der Ausschreibung, die überhaupt zur Beauftragung der Beklagten führte, geläufig gewesen, in welchem Umfang die Klägerin zuvor an ihre Versicherungsmakler Provisionen oder Honorare gezahlt hat.
Eine Zwangslage der Klägerin ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hätte die Klägerin die Honorarvereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ablehnen können. Schließlich bestand bereits ein Maklervertrag mit der Beklagten vom 23.11.2012, der eine provisionsfreie Betreuung der Versicherungsverträge vorsah. Im Übrigen hätte die Klägerin jederzeit wieder zu ihrer vorherigen Versicherungsmaklerin wechseln können, so wie es später tatsächlich geschehen ist.
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB durch eine kollusives Zusammenwirken des damaligen Geschäftsführers der Klägerin, Herrn C., mit dem Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluss der Honorarvereinbarung, hat die Klägerin nicht näher vorgetragen. Im Schriftsatz vom 25.10.2017 (Bl. 140) ist lediglich von einem „kriminellen Konstrukt der Herren D. und C.“ (Bl. 104) die Rede.
4.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der 360.000 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB scheitert daran, dass die Zahlungen der Klägerin mit Rechtsgrund erfolgt sind.
a)
Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB kann aus den obigen Gründen nicht festgestellt werden.
b)
Ein Wegfallen des Rechtsgrunds wegen der Anfechtung des Vertrages aufgrund einer arglistigen Täuschung scheitert zum einen daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin durch die Beklagte bei Abschluss der Honorarvereinbarung arglistig getäuscht wurde. Daneben dürfte auch die gemäß § 124 Abs. 1 BGB zu berücksichtigende Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung im Jahr 2016 bereits abgelaufen gewesen sein. Dass die Klägerin Kenntnis von der Honorarvereinbarung trotz der Zahlungen in den Jahren 2014 und 2015, die nach Ausscheiden des Geschäftsführers C. erfolgten, erst im Jahr 2016 hatte, ist nicht ersichtlich.
c)
Die Honorarvereinbarung ist auch nicht im Hinblick auf § 117 BGB nichtig. Ein Scheingeschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl. § 117 Rn. 3). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Parteien wollten tatsächlich eine Honorarvereinbarung treffen, die auch zu einer Pflicht der Klägerin führen sollte, das Honorar zu zahlen. Zwar ist nach dem Vortrag der Beklagten zum Zweck einer Umgehung der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit des Maklervertrages gedient die zu vergütende Gegenleistung unrichtig angegeben. Dies führt aber nicht zu einer Nichtigkeit des verdeckten Geschäfts nach § 117 BGB, dessen Rechtsfolgen ernsthaft gewollt waren (BGH NJW-RR 2007, 1209).
d)
Soweit die Klägerin eine Rückzahlung des Honorars gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB mit der Begründung begehrt, die Beklagte habe im Jahr 2014 keinerlei Vermittlungsleistungen für sie erbracht, ist dies durch den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24.11.2017, mit dem die Beklagte Kopien der von ihr im Jahr 2014 vermittelten oder verlängerten Versicherungspolicen vorgelegt hat, widerlegt. Diesem Vortrag ist die Klägerin nur insoweit entgegen getreten, als sie ausgeführt hat, es habe sich bei den vorgelegten Policen zum großen Teil um bloße Verlängerungen bereits bestehender Verträge gehandelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, löst im Versicherungsmaklerrecht die Verlängerung bereits bestehender Verträge etwa bei Sachversicherungen regelmäßig Provisionsansprüche des Maklers aus (vgl. dazu BGH NJW-RR 2005, 568 (569)).
5.
Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe gegen die Verhaltensregeln des VDVM e.V. verstoßen, und sie habe darüber hinaus Kick- Back Zahlungen erhalten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie das Landgericht ausgeführt hat, würden so genannte Kick-back Zahlungen nicht zur Nichtigkeit der Honorarvereinbarung, sondern allenfalls zu Schadenersatzansprüchen der Klägerin führen. Diese Ansprüche könnten aber nur einzelfallbezogen für die Versicherungsverträge bestehen, in denen die Beklagte der Klägerin solche verdeckten Innenprovisionen verschwiegen hat. Dazu hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.
Auch nachträgliche Verstöße gegen Verhaltensregeln des VDVM e.V. vermögen die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung nicht zu begründen. Sie könnten allenfalls zu einer Kündigung der Honorarvereinbarung berechtigen, was aber nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten für die bereits erbrachten Beträge führen würde.
6.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 24.09.2019 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 360.000,00 €.
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