Kfz-Darlehen: Widerruf wegen fehlerhafter Pflichtangaben-Verweisung; Rückzahlung nicht fällig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger widerrief einen zur Kfz-Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag und begehrte u.a. Feststellungen sowie Rückzahlung Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe. Das OLG hielt die Widerrufsinformation wegen unklarer Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ für fehlerhaft; zudem griff die Gesetzlichkeitsfiktion wegen Abweichungen vom Muster nicht ein. Der Widerruf sei nicht rechtsmissbräuchlich, sodass ab Widerruf keine Zins- und Tilgungspflichten mehr bestünden. Der Rückzahlungsanspruch sei jedoch mangels Rückgabe/Absendungsnachweis des Fahrzeugs derzeit nicht fällig; Annahmeverzug und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden verneint.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Feststellung Wegfall von Zins- und Tilgungspflichten ab Widerruf; Zahlungs-/Annahmeverzugs- und Kostenerstattungsbegehren abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Widerrufsinformation, die den Fristbeginn an den Erhalt „aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ knüpft, ist bei richtlinienkonformer Auslegung nicht klar und verständlich und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf.
Die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation greift nicht ein, wenn der Unternehmer den Mustertext durch inhaltliche Zusätze verändert oder nicht abgeschlossene weitere Verträge als „verbunden“ benennt.
Die Ausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechts ist regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Verbraucher sich auf gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgen beruft, die an Informationspflichtverletzungen des Unternehmers anknüpfen; Rechtsmissbrauch erfordert besondere, grob unbillige Umstände.
Nach Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehens ist der Verbraucher hinsichtlich der Rückabwicklung regelmäßig zur Vorleistung durch Rückgabe bzw. Absendungsnachweis der finanzierten Sache verpflichtet; bis dahin steht dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Annahmeverzug des Unternehmers setzt ein ordnungsgemäßes (ggf. wörtliches) Angebot am geschuldeten Leistungsort voraus; Angebote einer Abholung oder Rückgabe an einem vom Verbraucher bestimmten Drittort genügen hierfür grundsätzlich nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 12/19
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.06.2020 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom
27.10.2016 seit dem 11.02.2019 weder die Zahlung der Zinsen noch die Erbringung
von Tilgungsleistungen schuldet.
Der Klageantrag zu 2. wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig
vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen am 27.10.2016 zur Finanzierung des Erwerbs eines
Kraftfahrzeugs einen Darlehensvertrag über 24.382 € (Kaufpreis 34.382 € abzüglich
„Anzahlung/Inzahlungnahme KFZ“ in Höhe von 10.000 €) zuzüglich mitfinanzierter
Beiträge für den Beitritt zur Gruppenratenschutzversicherung und zur A.
Versicherung von insgesamt 5.695,96 €. In der „Darlehensberechnung“ ist in
den Zeilen „Händler-Service-Leistungen“ und „B. AutoCare (falls angemeldet)“ jeweils „0,00 EUR“ angegeben. Abschnitt A)VII. des Vertrages enthält
vorgedruckte Anmelde- bzw. Beitrittserklärungen zu den genannten
Gruppenversicherungen mit Ankreuzoptionen; bei der Anmeldung zur
Ratenschutzversicherung und dem Beitritt zur A.Versicherung ist „ja“,
bei der Anmeldung zur B. AutoCare ist „nein“ angekreuzt. Die
Widerrufsinformation in Abschnitt C)VII.1. enthält unter der Zwischenüberschrift
“Widerrufsrecht” die Formulierung „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages,
aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2
BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag,
Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ und unter der Zwischenüberschrift
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ u.a. folgenden Text: „Wenn dem
Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines
Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf
gleich. Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an
den KFZ-Kaufvertrag, den Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-
Leistungen, den Beitritt zur Ratenschutzversicherung, den Beitritt zur B.
Safe-Versicherung und die Anmeldung zur B. AutoCare (im Folgenden:
verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden ... Wenn der Darlehensnehmer die
aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht
oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit
Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust
auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der
Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht
notwendig war.“ Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die mit Schriftsatz
vom 08.03.2021 vorgelegte vollständige Kopie (Bl. 605 ff. GA) verwiesen.
Mit Schreiben vom 11.02.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den
Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Er führte aus, auf
die Schutzwirkung einer gesetzlichen Musterbelehrung könne die Beklagte sich nicht
berufen, da sie den Mustertext einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe, bot
an, den finanzierten PKW an einen von der Beklagten zu benennenden
Vertragspartner in seiner Nähe herauszugeben, und erklärte, weitere Zahlungen unter
Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2019
forderte er die Beklagte auf, den Widerruf zu bestätigen; er führte u.a. aus, die
Widerrufsinformation enthalte einen nicht nachvollziehbaren “Kaskadenverweis”, und
bot das finanzierte Fahrzeug zur Abholung Zug um Zug gegen Zahlung von 10.102,31
€ an. Die Zahlung der monatlichen Raten von 353 € setzte er fort, das Fahrzeug
nutzte er weiter. Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2021 teilte die Beklagte dem Kläger
mit, er könne das Fahrzeug bei einem mit Firma und Anschrift bezeichneten
“Dienstleister” in C. abgeben; damit sei kein Anerkenntnis des Widerrufs
verbunden. Der Kläger erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 03.03.2021, eine
Rückgabe bzw. Herausgabe des Fahrzeugs werde nur unter der Prämisse
geschehen, dass der Widerruf ausdrücklich anerkannt werde.
Der Kläger hat behauptet, er habe die im Darlehensvertrag angegebene Anzahlung
von 10.000 € an den Verkäufer geleistet, und die Rechtsansicht vertreten, der
Beklagten stehe wegen der unzureichenden Belehrung über das Widerrufsrecht kein
Ersatzanspruch für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu. Er hat zuletzt
beantragt,
1.
festzustellen, dass er aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.10.“2017“ über 33.812,31 € keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die er zwischen dem 11.02.2019 und der Rechtskraft des Urteils auf den unter Ziff. 1 genannten Darlehensvertrag geleistet hat;
3.
die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ………………. an ihn 19.455,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4.
festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ………………………. in Annahmeverzug befindet;
5.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.095,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass
der Kläger eine Anzahlung geleistet habe. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit ihr
im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs ihrer Ansicht nach zustehenden Ansprüchen
auf Wertersatz für die Kapitalnutzung, der sich bis zum Widerruf auf 1.276,11 € und
bis zum 01.05.2019 auf 1.383,37 € belaufe, Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs in Höhe des vollen Kaufpreises, mindestens aber in Höhe von 15.807 € und Wertersatz für den genossenen Versicherungsschutz in Höhe von 866 € erklärt.
Das Landgericht hat die Klage mit dem Antrag zu 2. als unzulässig und im Übrigen als
unbegründet abgewiesen, weil die - von den Parteien bis zur Verkündung des Urteils
nicht vorgelegte - Widerrufsinformation ordnungsgemäß gewesen sei und der Vertrag
alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe.
Mit der Berufung vertieft der Kläger seine Argumentation zur “Kaskadenverweisung”
und zum Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion und vertritt die Ansicht, eine
Verpflichtung zur Wertersatzpflicht wegen der Nutzung des Fahrzeugs sei
unionsrechtswidrig. Ohnehin ergebe sich bei zutreffender Berechnung ein Wertverlust
von “-1.239,54 €”.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1.
festzustellen, dass er aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.10.“2017“ über 33.812,31 € weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 11.02.2019 schuldet;
2.
die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ……………………………………. an ihn 24.750,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.
festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ……………………… in Annahmeverzug befindet;
4.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.095,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, der Kläger verhalte
sich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion berufe. Sie behauptet, ihm seien durch den Verkäufer des
Autohauses die „optionalen Zusatzleistungen“ angetragen worden. Der Widerruf habe
allein dem Ziel gedient, das Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne den Wertverlust
ersetzen zu müssen. Der Rechtsmissbrauch ergebe sich auch daraus, dass der
Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf weiter genutzt habe. Für den Fall der
Wirksamkeit des Widerrufs macht sie ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Herausgabe
des Fahrzeugs geltend.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2021 hat die Beklagte erklärt, sie erkenne den Klageantrag zu 1. an.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet, im Übrigen bleibt sie ohne
Erfolg.
1.
Der Antrag festzustellen, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch
mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung, ist zulässig
(BGH, Urteil vom 16.5.2017 – XI ZR 586/15 – Rn. 16) und begründet. Der Kläger ist
gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, weil er sie wirksam gem. § 495
BGB widerrufen hat. Das war noch mit Schreiben vom 11.02.2019 möglich. Die in §
355 Abs. 2 BGB vorgesehene 14-tägige Widerrufsfrist ist gem. 356b Abs. 2 BGB nicht
in Lauf gesetzt worden.
a)
Ob der Vertrag alle gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben enthalten hat, kann dahin stehen. Die dem Senat nunmehr vorgelegte Widerrufsinformation in Abschnitt C)VII.1. des Vertrages ist jedenfalls fehlerhaft, weil die Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" bei richtlinienkonformer Auslegung nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19 - Rn. 14 ff.; BGH Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 16; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 -).
b)
Die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB greift nicht ein, weil
die Widerrufsinformation unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in zweifacher
Hinsicht nicht dem Muster gem. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1
EGBGB entspricht. Der Satz: „Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag
ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die
Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich“ ist weder im Text des seit dem
13.06.2014 geltenden Muster noch in einem Gestaltungshinweis enthalten. Das
Hinzufügen eines Satzes führt stets zum Entfallen der Fiktion (BGH, Urteil vom 20.6.2017 – XI ZR 72/16 - Rn. 29), ohne dass es auf Gewicht und Kausalität der Änderung ankäme (BeckOGK/BGB-Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand 15.08.2020, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 33). Die zweite Abweichung besteht darin, dass als verbundene Verträge auch derjenige über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen und die Anmeldung zur B. AutoCare genannt werden; beide hat der Kläger nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 – jeweils Rn. 18 f.).
c)
Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen § 242 BGB. Insbesondere
kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger missbräuchlich eine formale Rechtsstellung ausnutzte. Dazu reicht es nicht aus, dass ein Verbraucher sich auf die
ihm günstigen Rechtsfolgen beruft, die eintreten, wenn der Unternehmer die Anforderungen der - die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2008 umsetzenden - Vorschriften der §§ 356b Abs. 2, § 492 Abs.
2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB nicht einhält. Die weitreichenden Informationspflichten dienen ebenso wie die den Unternehmer u.U. erheblich belastenden Folgen ihrer Nicht- oder Schlechterfüllung dem Schutz des Verbrauchers,
dessen freiem Willen es das Gesetz überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine
Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 359/16 – Rn.16;
BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Rn. 47). Eine allgemeine sittlich-rechtliche
Verpflichtung, eine Rechtsposition deshalb preiszugeben, weil sie die Gegenpartei
übermäßig beschwert, besteht nicht (MüKoBGB-Schubert, 8. Aufl., § 242 Rn. 202;
BeckOK BGB-Sutschet, 57. Ed., § 242 Rn. 49). Rechtsmissbräuchlich ist die
Berufung auf die durch das fortbestehende Widerrufsrecht erlangte Rechtsposition
nur, wenn sie sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten aufgrund besonderer Umstände als grob unbillig darstellt.
Dies kann bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat in dem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 27.02.2019 die in der Widerrufsinformation enthaltene „Kaskadenverweisung” beanstandet und – anders als die Kläger, über deren Begehren der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 27.10.2020 (– XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 – jeweils Rn. 28) entschieden hat – bereits im Widerrufsschreiben vom 11.02.2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Dass ihr dies verwehrt bleibt, beruht nicht allein darauf, dass sie von dem Kläger nicht abgeschlossene, ihm aber nach ihrer unter Beweis gestellten Behauptung angebotene Verträge als verbundene Verträge aufgeführt hat, sondern auch darauf, dass sie in der Widerrufsinformation einen im Muster nicht (mehr) vorgesehenen Satz verwendet hat; auch insoweit liegt eine Abweichung von den Fallgestaltungen vor, die Gegenstand der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren. Durch die Weiternutzung des finanzierten Fahrzeugs nach dem Widerruf hat der Kläger zwar seine Pflichten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis verletzt; er hätte der Beklagten das Fahrzeug tatsächlich anbieten und es, wenn dies ohne Erfolg geblieben wäre, stilllegen müssen. Bei der Würdigung seines Verhaltens darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte nicht nur die ihr mit dem Widerruf angebotene Herausgabe an einen von ihr zu benennenden Vertragspartner in der Nähe des Klägers, sondern jegliche Rückabwicklung des Darlehens und der verbundenen Verträge abgelehnt hat. In dieser Situation ein Ersatzfahrzeug finanzieren zu müssen, hätte für den Kläger zu einer erheblichen, für einen Durchschnittsverdiener kaum tragbaren Belastung geführt, zumal er die mit der Beklagten vereinbarten Darlehensraten nach dem Widerruf unter Vorbehalt weiter gezahlt hat. Dass er im Rechtsstreit die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 30 ff.) unzutreffende, angesichts des Wortlauts des § 357 Abs. 7 BGB aber nicht völlig abwegige Ansicht vertritt, wegen der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation den durch die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs eingetretenen Wertverlust nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe ersetzen zu müssen, führt für sich allein genommen nicht dazu, dass die Ausübung des Widerrufsrechts oder die Berufung auf seine Rechtsfolgen sich als Rechtsmissbrauch darstellt.
2.
Die gegen die Abweisung des (jetzigen) Klageantrags zu 2. gerichtete Berufung hat
nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht zwar nach dem Widerruf gegen die Beklagte
ein Anspruch aus §§ 357a Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB auf Rückzahlung aller bis zum
Widerruf an sie geleisteten Zahlungen sowie - i.V.m. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB – der behaupteten Anzahlung zu, falls ihm der Beweis gelingt, diese an den Verkäufer
geleistet zu haben. Der Anspruch ist aber nicht fällig, weshalb die Klage als derzeit
unbegründet abzuweisen ist und über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht entschieden werden muss.
Gem. § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ist der Kläger im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, was sie mit der Berufungserwiderung geltend gemacht hat, gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19 - Rn. 21; BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 23). Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts würde das selbst dann gelten, wenn die Vorleistungspflicht, wie der Kläger meint, Art. 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48/EG oder einer anderen Norm des Gemeinschaftsrechts widerspräche (vgl. dazu LG Ravensburg, Vorlagebeschluss vom 08.01.2021 – 2 O 160/20 – juris Rn. 260 ff.).
Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nach Rückgabe des Fahrzeugs gem. § 322 Abs. 2 BGB käme nur in Betracht, wenn sie sich in Annahmeverzug befände. Das ist nicht der Fall. Zwar hätte, nachdem die Beklagte die Rückabwicklung verweigert hatte, gem. § 295 BGB ein wörtliches Angebot ausgereicht. Dieses hätte aber darauf gerichtet sein müssen, der Beklagten den PKW an ihrem Sitz zu übergeben. Das im
Widerrufsschreiben geäußerte Angebot einer Herausgabe an einen Vertragspartner in
der Nähe des Klägers und erst recht das Angebot einer Abholung durch die Beklagte
im Anwaltsschreiben vom 27.02.2019 reichten nicht aus. Nachdem die Beklagte dem
Kläger mit Schreiben vom 02.03.2021 einen Rückgabeort genannt, ihre ablehnende Haltung also aufgegeben hat, hätte ein etwaiger Annahmeverzug ohnehin geendet mit der Folge, dass das Fahrzeug tatsächlich hätte angeboten werden müssen (MüKoBGB-Ernst, 8. Aufl., § 295 Rn. 6). Das ist nicht geschehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die nunmehrige Ankündigung, der Beklagten den PKW zu übergeben, wenn sie zuvor den Widerruf als berechtigt anerkennt oder zumindest erklärt, keine weiteren Darlehensraten einzuziehen, auch als wörtliches Angebot nicht ausreichen würde.
3.
Der auf die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Antrag zu 3.
ist zulässig, aber unbegründet, weil die Beklagte sich nicht in Annahmeverzug
befindet (s.o. 2.).
4.
Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den vorprozessual entstandenen
Anwaltskosten besteht nicht. Die Verwendung einer unzureichenden
Widerrufsinformation stellt keine zum Schadensersatz verpflichtende
Vertragsverletzung dar (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – XI ZR 139/16 – Rn. 13). Weil
der Kläger ihr die ihm obliegende Leistung im Widerrufsschreiben nicht in der
gebotenen Weise angeboten hat, war die Beklagte auch nicht in Verzug, als der
Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragte (vgl. (BGH Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 25).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind
durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 und vom 10.11.2020
geklärt.
Das mit Schriftsatz vom 08.04.2021 erklärte Anerkenntnis des Klageantrags zu 1. gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen oder den Verkündungstermin zu verlegen, weil der Klageantrag zu 1. unabhängig von dem Anerkenntnis Erfolg hat.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.077,96 € festgesetzt.