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Oberlandesgericht Düsseldorf·7 U 134/18·11.07.2019

Berufung abgewiesen: Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch im Pflichtteilsrecht

ZivilrechtErbrechtPflichtteilsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auskunft über den Nachlass und Wertermittlung einer Immobilie im Wege der Stufenklage wegen Pflichtteilsansprüchen. Streitgegenstand ist, ob dem Kläger der Pflichtteil entzogen wurde und ob Auskunft/Wertermittlung zu gewähren sind. Das OLG bestätigt den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch; eine Pflichtteilsentziehung war im Testament nicht hinreichend bestimmt. Die Wertermittlung ist insoweit erledigt, als der Kläger ein Gutachten vorgelegt bekam.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Auskunfts- und Wertermittlungsverurteilung des Landgerichts abgewiesen; Wertermittlung für das Grundstück durch vorgelegtes Gutachten teilweise erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Pflichtteilsberechtigter hat gegen den Erben Anspruch auf Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses und auf Wertermittlung nach § 2314 BGB.

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Die Entziehung des Pflichtteils bedarf einer letztwilligen Anordnung, aus der eindeutig hervorgeht, dass nicht nur der Erbteil, sondern auch der Pflichtteil entzogen werden soll.

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Nach § 2336 Abs. 2 BGB muss der Erblasser in der Verfügung den Sachverhaltskern des Entziehungsgrundes und die Gründe der Unzumutbarkeit so angeben, dass nach dem Erbfall die Tatbestandsgrundlage und die Berechtigung der Entziehung festgestellt werden können.

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Die bloße Enterbung bzw. die pauschale Bezugnahme auf "strafrechtliches Verhalten" genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des Sachverhaltskerns und der Unzumutbarkeit für eine Pflichtteilsentziehung.

Relevante Normen
§ 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 2303 Abs. 1 BGB§ 2336 Abs. 1 BGB§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB§ 2336 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6 O 83/17

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17.08.2018, Az. 6 O 83/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Hauptsache hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs in Bezug auf das Grundstück A. erledigt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Die Beklagte wehrt sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Wertermittlung hinsichtlich eines Grundstücks, zu der das Landgericht die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage wegen eines Pflichtteilsanspruchs verurteilt hat.

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Die Parteien sind die Kinder von B. (Erblasser). Ein weiterer Sohn, C., hat im Dezember 2000 in notarieller Urkunde auf Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet.

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Der Erblasser war Polizeibeamter und in seinem Wohnort D. Mitglied des Rates und stellvertretender (ehrenamtlicher) Bürgermeister.

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Der Kläger hat in den Jahren 2004 und 2005 unbefugt den Titel eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften geführt und ist dafür strafrechtlich verurteilt worden. Darüber hinaus ist er im Jahr 2012 wegen Untreue in 35 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Die Untreue richtete sich nicht gegen den Erblasser.

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Am 08.06.2013 verfasste der Erblasser ein handschriftliches Testament (Anlage K 3, Bl. 10). Darin setzt der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein. Zum Kläger heißt es sodann:

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„Mein Sohn E. hat durch sein strafrechtliches Verhalten und seine schriftliche Erklärung vor einem Anwalt, daß er jede Verbindung mit mir ablehnt, meines Erachtens einen Erbanspruch verwirkt.“

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Der Erblasser verstarb am 20.04.2014 und wurde von der Beklagten alleine beerbt. Zum Nachlass gehörte das im Grundbuch von D., Bl. 8340 eingetragene Grundstück in A.

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Am 30.06.2016 trat der Kläger  seine Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte an seine Tochter unwiderruflich ab, wobei diese ihren Vater ermächtigte, die abgetretene Forderung im eigenen Namen mit Zahlung an sich geltend zu machen.

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Mit seiner Stufenklage verlangt der Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses sowie die Wertermittlung hinsichtlich der Immobilie.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Erblasser dem Kläger sein Pflichtteilsrecht wirksam entzogen habe.

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Das Landgericht hat die Beklagte durch das angegriffene Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen und den Wert des Grundstücks A. durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Ein Pflichtteilsentzug sei nicht wirksam, weil der Erblasser in dem Testament entgegen § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB weder den Kernsachverhalt für den Grund der Pflichtteilsentziehung noch den Grund für die Unzumutbarkeit angegeben habe.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil dem Kläger kein Pflichtteilsanspruch zustehe. Der Erblasser habe den Pflichtteil des Klägers wirksam entzogen. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung des Kernsachverhaltes und des Grundes für die Unzumutbarkeit überspannt. Aus Sicht des Erblassers habe er das strafrechtliche Verhalten des Klägers hinreichend zum Ausdruck gebracht.

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Die Beklagte beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil (Landgericht Duisburg, 6 O 83/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Nachdem die Beklagte dem Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ein Wertgutachten über das Grundstück zur Verfügung gestellt hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2019 vor dem Senat den Wertermittlungsantrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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II.

22

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

23

1.

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Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Der Kläger ist als Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 1 BGB), weil er durch das Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Die Beklagte als Alleinerbin ist richtige Anspruchsgegnerin.

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Der Erblasser hat dem Kläger sein Pflichtteilsrecht durch das Testament vom 08.06.2013 nicht entzogen.

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Es kann schon nicht festgestellt werden, dass der Erblasser mit seinem Testament neben der Enterbung des Klägers auch die Entziehung des Pflichtteils anordnen wollte. Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt gemäß § 2336 Abs. 1 BGB durch letztwillige Verfügung. Dabei muss der letztwilligen Verfügung zu entnehmen sein, dass nicht nur der Erbteil, sondern auch der Pflichtteil entzogen werden soll. Verbleibende Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Erblassers (Lange in MüKo BGB, 7. Aufl., § 2336 Rn. 2).

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Eine Entziehung des Pflichtteils ist in dem Testament nicht ausdrücklich angeordnet. Nach dem Wortlaut der Verfügung hat der Kläger seinen „Erbanspruch verwirkt“. Diese Formulierung steht im Zusammenhang mit dem vorigen Satz, in dem der Erblasser ausführt, dass er seine Tochter zur Alleinerbin seines Vermögens einsetzt, und bezieht sich auf den Ausschluss des Klägers von der gesetzlichen Erbfolge. Im darauffolgenden Satz wird sodann ausgeführt, warum der weitere Sohn C. nicht mehr erbt.

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Allein die Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge kann nicht ohne weiteres als Anordnung einer Pflichtteilsentziehung verstanden werden. Zwar muss die Pflichtteilsentziehung nicht unter Verwendung des Wortes angeordnet werden, gleichwohl muss der Entziehungswille wenigstens schlüssig und unzweideutig aus der letztwilligen Verfügung hervorgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die letztwillige Verfügung dezidierte Angaben zu den Gründen enthält, auf die die „Enterbung“ gestützt wird, und diese gleichzeitig Pflichtteilsentziehungsgründe im Sinne von § 2333 BGB darstellen. Dann kann unter Umständen im Rahmen der Auslegung auf einen Willen der Erblassers zur Pflichtteilentziehung geschlossen werden (Riedel in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, § 2336 Rn 3).

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Das Testament enthält aber keine dezidierten Angaben, die diese Schlussfolgerung ermöglichen.

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Die Ausführungen im Testament, dass der Erbanspruch verwirkt sei, weil der Kläger vor einem Anwalt erklärt habe, er lehne jede Verbindung mit dem Erblasser ab, beziehen sich von vornherein nicht auf einen Grund für eine Pflichtteilsentziehung.

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Hinsichtlich der Verurteilung des Klägers wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren könnte zwar ein Grund für eine Pflichtteilsentziehung vorliegen. Gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB ist eine Pflichtteilsentziehung möglich, wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist und beides in der Verfügung angegeben wird (§ 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB).

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Das Testament nimmt diese konkrete Verurteilung jedoch nicht in Bezug, sondern enthält nur pauschal den Hinweis auf „strafrechtliches Verhalten“ des Klägers. Welches strafrechtliche Verhalten des Klägers den Erblasser zur Enterbung veranlasst hat, ergibt sich aus dem Testament gerade nicht. Tatsächlich ist der Kläger mehr als einmal strafrechtlich verurteilt worden. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass der Erblasser den strafrechtlich relevanten Sachverhalt ganz konkret vor Augen hatte, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, diesen näher auszuführen, verkennt sie die Anforderungen nach § 2336 Abs. 2 BGB.

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Grundsätzlich muss der Entziehungsgrund in der letztwilligen Verfügung so angegeben werden, dass nach dem Erbfall festgestellt werden kann, auf welchen Tatbestand sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ist. Dafür muss der Erblasser zumindest den Sachverhaltskern zutreffend angeben (Riedel in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, § 2336 Rn 9). Vorliegend fehlt es sowohl an einem Sachverhaltskern (konkrete Benennung des gemeinten strafbaren Verhaltens) als auch an einer Darlegung der Umstände der Unzumutbarkeit. Eine Unzumutbarkeit soll etwa dann gegeben sein, wenn die Straftat „den persönlichen, in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht“ (Weidlich in Palandt, BGB 78. Aufl. § 2333 Rn. 12), das könnten im vorliegenden Fall etwa die moralischen Ansprüche des Erblassers als Polizist oder als Ratsmitglied oder Person des öffentlichen Lebens in D. sein. Darauf wird aber ebenfalls in dem Testament nicht abgestellt.

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Es fehlt somit an Anhaltspunkten dafür, dass der Erblasser neben der Enterbung auch die Pflichtteilsentziehung bezüglich des Klägers in seinem Testament beabsichtigte. Dass seine Angaben aus den genannten Gründen nicht den Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB genügten, kommt hinzu.

35

2.

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Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte auch zur Wertermittlung in Bezug auf die unstreitig zum Nachlass gehörende Immobilie verurteilt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB lagen zum Zeitpunkt des Urteils vor. Soweit die Beklagte nunmehr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung das beantragte Gutachten vorgelegt hat, stand es dem Kläger frei, dieses als Erfüllung zu akzeptieren, die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären und den Klageantrag gem. § 264 Nr. 2 ZPO entsprechend anzupassen.

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III.

38

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

40

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

41

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt bis 2.000 €.