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Oberlandesgericht Düsseldorf·7 U 130/12·06.06.2013

Keine Anfechtung der Erbausschlagung bei bloßem Schluss aus Ausschlagung anderer Erben

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrem Anwalt Schadensersatz, weil dieser eine Anfechtung ihrer Erbausschlagung nicht rechtzeitig erklärt habe. Entscheidend war, ob ein anfechtungsberechtigender Irrtum i.S.d. § 1954 BGB i.V.m. § 119 Abs. 2 BGB vorlag. Das OLG verneinte einen Eigenschaftsirrtum, da die Klägerin keine konkreten Fehlvorstellungen zur Zusammensetzung von Aktiva und Passiva darlegte, sondern nur aus der Ausschlagung anderer auf eine Überschuldung schloss. Mangels schlüssig dargelegter Kausalität eines wirksamen Anfechtungsgrundes wurde die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil in Anwaltshaftungssache zurückgewiesen; kein schlüssig dargelegter Anfechtungsgrund der Erbausschlagung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch aus anwaltlichem Dienstvertrag setzt voraus, dass der Mandant schlüssig darlegt, bei pflichtgemäßem Verhalten wäre der erstrebte Erfolg eingetreten (Kausalität/Schaden).

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Die Überschuldung eines Nachlasses kann eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB sein, wenn die Fehlvorstellung auf unrichtigen Annahmen über die Zusammensetzung von Nachlassaktiva oder -passiva beruht.

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Ein Eigenschaftsirrtum über die Überschuldung liegt nicht vor, wenn der Ausschlagende keine konkreten Vorstellungen zu Bestand und Belastungen des Nachlasses hat, sondern nur eine diffuse Annahme einer Überschuldung übernimmt.

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Ein zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigender Irrtum liegt nicht schon darin, dass der Ausschlagende aus der Ausschlagung anderer (gesetzlicher) Erben auf eine tatsächliche Überschuldung des Nachlasses schließt.

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Wer sich ohne weitere Erkundigungen bewusst im Unklaren über den Nachlassbestand hält und die Unrichtigkeit der übernommenen Annahmen in Kauf nimmt, kann die Ausschlagung nicht auf einen Eigenschaftsirrtum stützen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 675 BGB§ 280 BGB§ 1954 BGB§ 119 Abs. 1 BGB§ 119 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 4 O 410/10

Leitsatz

Es liegt kein zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigender Irrtum vor, wenn der Ausschlagende angenommen hat, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet sein müsse, weil andere, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen gewesen wären, aus diesem Grund die Erbausschlagung erklärt haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist –wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung- vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem mit ihr in einer erbrechtlichen Angelegenheit geschlossenen Anwaltsvertrag in Anspruch.

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Die Klägerin war aufgrund des Erbvertrages vom 14.04.1986 als Alleinerbin des am 17.10.2006 verstorbenen Erblassers T, ihres früheren Lebensgefährten, eingesetzt.

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Nachdem die Klägerin die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen vom Amtsgericht Nettetal erhalten hatte, rief sie dort im Januar 2007 an und sprach mit der in der Nachlassabteilung tätigen Frau I. Diese informierte die Klägerin u.a., dass andere „Erben“ bereits wegen Überschuldung ausgeschlagen hätten und sie, die Klägerin, wenn sie das Erbe annehme, auch die Schulden zahlen müsse.

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Am 01.02.2007 erklärte die Klägerin zu Protokoll vor der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Euskirchen:

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„Ich gehe davon aus, dass der Nachlass überschuldet ist. Darüber hinaus möchte ich mit dem Nachlass nichts zu tun haben.

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Die mir angefallene Erbschaft schlage ich aus jedem Berufungsgrund aus.“

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Nachdem der Klägerin Zweifel an der Überschuldung des Nachlasses gekommen waren, beauftragte sie im Juni 2007 den Beklagten.

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Mit Schreiben vom 06.07.2007 riet der Beklagte, der inzwischen mit dem vom Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger Kontakt aufgenommen hatte, wegen „Irrtums über die Belastung des Nachlasses … unverzüglich die Ausschlagung anzufechten“. Mit Schreiben vom 21.07.2007 bat die Klägerin den Beklagten, ihre Erbausschlagung anzufechten. Mit am 09.08.2007 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 06.08.2007 teilte der Nachlasspfleger die von ihm bisher ermittelten Forderungen gegen den Nachlass mit.

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Mit Schreiben vom 17.08.2007 entzog die Klägerin dem Beklagten mit sofortiger Wirkung das Mandat „wegen grobfahrlässiger Sorgfaltspflichtvernachlässigung“. Der Beklagte antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2007, dass er nach Urlaubsrückkehr erst jetzt auf die Sache zurückkommen könne und nach den ihm vom Nachlasspfleger überlassenen Unterlagen nur geringe Forderungen vorlägen und deshalb dringend anzuraten sei, unverzüglich die Ausschlagung der Erbschaft wegen arglistiger Täuschung durch die Rechtspflegerin anzufechten.

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Die Klägerin hat schließlich keine Anfechtungserklärung abgegeben und wirft dem Beklagten vor, die Anfechtung der Ausschlagung für sie nicht fristgerecht erklärt zu haben. Die Frist habe am 06.07.2007 zu laufen begonnen; der Beklagte sei bis zum 17.08.2007 immer noch nicht tätig gewesen. Auch habe eine nachvertragliche Pflicht, auf die Anfechtungsfrist hinzuweisen, bestanden.

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Die Klägerin  verlangt Ersatz für den Wert, der ihr durch die ausgeschlagene Erbschaft, die im Wesentlichen aus einem Dreifamilienhaus in D bestanden hat, entgangen ist. Dieses Haus ist inzwischen vom Nachlasspfleger für 75.000,- € veräußert worden und hätte nach dem Vortrag der Klägerin einen Verkehrswert von 175.000,- € gehabt.

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Der Beklagte verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass er die Anfechtungsfrist keineswegs habe verstreichen lassen; wenn es auf seine Kenntnis ankomme, hätte die Anfechtung noch bis zum 20.09.2007 erklärt werden können; richtigerweise sei jedoch auf die Kenntnis der Klägerin durch Erhalt des mit Schreiben vom 03.09.2007 übersandten Schreibens des Nachlasspflegers vom 06.08.2007 abzustellen, so dass noch bis Ende Oktober 2007 hätte angefochten werden können.

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Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage auf Zahlung von 128.159,69 € nebst Zinsen abgewiesen und eine Pflichtverletzung des Beklagten aus dem mit der Klägerin bestehenden Anwaltsvertrag verneint. Der Lauf der Anfechtungsfrist habe am 09.08.2007 begonnen. Bei Fristablauf am 20.09.2007 sei der Beklagte schon nicht mehr beauftragt gewesen. Auch erkläre sein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 03.09.2007 deutlich genug, dass die Anfechtung noch möglich sei; die Klägerin hätte einen anderen Rechtsanwalt beauftragen oder selbst die Anfechtung erklären können.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Schadensersatzanspruch weiterverfolgt.

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Sie beanstandet, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Anfechtungsfrist erst am 09.08.2007 zu laufen begonnen habe, unrichtig sei; Fristbeginn sei vielmehr der 06.07.2007 gewesen, als der Beklagte mit dem Nachlasspfleger telefoniert und erkannt habe, dass die Erklärung der Klägerin eine andere Bedeutung oder Wirkung gehabt habe, als sie ihr beilegen wollte. Dies habe der Beklagte auch selbst so gesehen, weil er der Klägerin sonst nicht in seinem Schreiben vom 06.07.2007 den Rat zur unverzüglichen Anfechtung erteilt hätte. Eine volle Überzeugung vom Bestehen eines Irrtums sei nicht erforderlich.

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Hilfsweise sei auch eine falsche Tatsachenfeststellung durch das Landgericht zu rügen. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts sei dem Schreiben vom 03.09.2007 nicht zu entnehmen, dass die Anfechtungsfrist zur Erbausschlagung noch laufe und wann sie ablaufe. Auch insoweit habe der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten verletzt.

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Die Klägerin beantragt,

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                                             unter Abänderung des am 29.03.2012 verkündeten Ur-

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                                             teils des Landgerichts Duisburg, den Beklagten zu verur-

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                                             teilen, an die Klägerin 128.159,69 € nebst Zinsen in Hö-

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                                             he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  seit

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                                             dem 10.02.2011 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                                            die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt das zu seinen Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

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Die Klägerin habe ihre eigenen Interessen verletzt, indem sie das Telefonat vom 06.07.2007 überhaupt erwähnt und als fristauslösende Kenntnis dargestellt habe. Von diesem mandatsinternen Detail hätte sonst niemand Kenntnis erlangt. Die Klägerin habe den Schaden selbst verursacht, indem sie nach der Mandatsentziehung schlicht nichts mehr getan und auch keinen anderen Anwalt beauftragt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

32

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 280 BGB zu.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seine Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt hat, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Klägerin aus einer möglichen Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin ist für die Voraussetzungen ihres Schadensersatzanspruchs und damit auch für die Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung darlegungspflichtig. Ein Schaden wäre der Klägerin aber nur dann entstanden, wenn sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten Erbin geworden wäre und den Nachlass des verstorbenen A T erhalten hätte. Dies wiederum wäre nur dann der Fall, wenn ein zur Anfechtung der Ausschlagung berechtigender Irrtum vorgelegen hätte. Dies ist von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden.

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Als Anfechtungsgrund im Rahmen des § 1954 BGB kommt neben dem Inhalts- und Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufung irrte sie nicht über die Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung. Dafür, dass sie nicht wusste, was die Ausschlagung einer Erbschaft bedeutet, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

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Als Anfechtungsgrund ist hier somit allein der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses zu prüfen.

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Die Überschuldung des Nachlasses kann eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB sein. Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen, sind relevant, wenn sie auf unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhen (OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1171 = ZEV 2011, 317). Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums kommt daher nur in Betracht, wenn der Umfang des Nachlasses für die Entscheidung des Erben, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will, überhaupt von Bedeutung war. Ist ihm der Bestand des Nachlasses hingegen gleichgültig, kommt ihm kein willensbildender Faktor zu und eine Anfechtung kann darauf nicht gestützt werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Rostock, NJW-RR 2012, 1356). Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und daher ausgeschlagen hat, kann dies nicht anfechten, wenn sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlassgegenstandes herausstellt (OLG Düsseldorf  FamRZ 2009, 153 = NJW-RR 2009, 12). Irrtümliche Vorstellungen darüber, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, betreffen dann keine Eigenschaft des Nachlasses, wenn die Überschuldung nichts anderes als das Ergebnis der Bewertung der Nachlassgegenstände und der Nachlassverbindlichkeiten darstellt. Wenn dagegen die irrtümliche Bejahung oder Verneinung der Überschuldung darauf beruht, dass die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten fehlerhaft bejaht oder verneint wurde, so ist darin ein Irrtum über Eigenschaften des Nachlasses zu sehen. Zu den wertbildenden Faktoren der Erbschaft gehört auch, mit welchen Nachlassverbindlichkeiten diese belastet ist (Leipold in Münch.-Komm. zum BGB, 5. A., § 1954 Rn 13,14).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier kein Irrtum der Klägerin über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses des am 17.10.2006 verstorbenen A T festgestellt werden.

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In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Klägerin von der beim Amtsgericht Nettetal tätigen Justizobersekretärin I nicht gesagt worden ist, dass das Erbe überschuldet sei, sondern dass andere Erben wegen Überschuldung ausgeschlagen hätten (was tatsächlich auch zutreffend gewesen ist). Dies ergibt sich aus den eigenen Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 23.06.2007 (Bl. 316) und 21.07.2007 (Bl. 256/257) sowie aus ihrem handschriftlichen Vermerk auf der Anlage K1 (Bl.30), so dass ihr dazu in Widerspruch stehender Prozessvortrag, ihr sei gesagt worden, dass der Nachlass überschuldet sei, unschlüssig und damit unbeachtlich ist. Die Klägerin hat den Sachverhalt gegenüber dem mit der Anfechtung der Erbausschlagung beauftragten Beklagten immer so dargestellt, dass sie vom Nachlassgericht Nettetal über die Ausschlagung wegen Überschuldung durch andere Personen informiert worden sei und nie erwähnt, dass Frau I gesagt haben soll, der Nachlass sei überschuldet. Der Irrtum der Klägerin bestand also darin, dass sie die Erklärung der JOS I falsch verstanden und angenommen hat, dass der Nachlass auch tatsächlich überschuldet sein müsse, wenn andere, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen gewesen wären, aus diesem Grund die Erbausschlagung erklärt haben.

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Aber selbst wenn der Klägerin gesagt worden sein soll, der Nachlass sei überschuldet oder sogar, wie sie nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.05.2013 behauptet, hoch überschuldet, kann  nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin unrichtige Vorstellungen über die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände und Verbindlichkeiten zum Nachlass gemacht hätte. Was sich die Klägerin im Hinblick auf die Zusammensetzung des Nachlasses und das Bestehen etwaiger Nachlassverbindlichkeiten konkret vorgestellt hat, wird nicht vorgetragen. Die Klägerin wusste, dass zum Nachlass das Dreifamilienhaus des Erblassers in der D in D gehörte. Sie wusste auch von der zu ihren Gunsten eingetragenen Hypothekenbelastung des Grundstücks und der Höhe, in der die Hypothek valutierte. Wie sie im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.05.2013 selbst vorträgt, wusste sie auch, dass für das Konto des Erblassers bei der V B-N keine Forderungen und nur geringfügige Pfändungen bestanden. Da sie von der Aussage der Frau I zur Überschuldung des Nachlasses überrascht gewesen sein will, war die Klägerin offenbar  bis dahin selbst der Meinung, dass der Nachlass durchaus werthaltig sei. Welche Vorstellungen in Bezug auf den Nachlass sie dann jedoch dazu bewegt haben, von dessen Überschuldung auszugehen, wird auch im nachgelassenen Schriftsatz nicht dargelegt. Dort wird nur formelhaft wiedergegeben, dass die Klägerin sich geirrt habe, dass die Passiva des Nachlasses die Aktiva übersteigen würden. Ihre Fehlvorstellung gründet damit auf der diffusen Annahme, dass es trotz der ihr bekannten erheblichen Aktiva irgendwie zu einer Überschuldung gekommen sein müsse. Dass die Klägerin sich keine näheren Vorstellungen über den Bestand des Nachlasses gemacht hat, sondern nur aus der ihr mitgeteilten Ausschlagung durch die gesetzlichen Erben geschlossen hat, dass der Nachlass irgendwie überschuldet sein könne, wird auch dadurch bestätigt, dass sie keinerlei Nachprüfungen angestellt hat, indem sie z.B. mit den gesetzlichen Erben Kontakt aufgenommen hätte. Sie hat sich -über das ihr bekannte Immobilieneigentum hinaus- kein eigenes Bild vom Bestand der Erbschaft gemacht, sondern nur auf das vertraut, was andere angenommen haben, ohne zu wissen, wie diese dazu gelangt sind. Damit hat die Klägerin sich bewusst im Unklaren über den Nachlassbestand gehalten und die Unrichtigkeit der von ihr übernommenen Annahme einer Überschuldung in Kauf genommen. Sie hat keine weiteren Erkundigungen über den Nachlassbestand  eingezogen, obwohl ihr -wie sie selbst vorträgt- die Rechtspflegerin geraten habe, bei den im Umkreis von N ansässigen Banken Auskünfte einzuziehen. Ob auch die von der Klägerin bei Protokollierung der Erbausschlagung von ihr genehmigte und unterschriebene Erklärung, dass sie darüber hinaus mit dem Nachlass nichts zu tun haben wolle, dafür spricht, dass sie sich keine Vorstellungen über den Nachlassbestand gemacht hat, weil er ihr gleichgültig war, kann dahinstehen. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz gar die Behauptung aufstellt, dass sie eine solche Erklärung nicht abgegeben habe und zur Unterzeichnung der von der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Euskirchen vorgefertigten Erklärung gezwungen worden sei.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.

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Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. Es geht vielmehr um die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheidende Frage, inwiefern die Annahme der Überschuldung eines Nachlasses  zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklärung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft berechtigen kann.

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Streitwert II. Instanz: 128.159,69 €