Freispruch wegen nicht nachweisbarer LTTE-Mitgliedschaft und behaupteter Kriegsverbrechen
KI-Zusammenfassung
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, sich 2006–2009 in Sri Lanka an der LTTE beteiligt und an mehreren Tötungsdelikten mitgewirkt zu haben. Das OLG Düsseldorf sprach ihn frei, weil weder eine Eingliederung in die LTTE noch Förderhandlungen oder die behaupteten Taten zur Überzeugung des Senats feststanden. Belastend waren im Wesentlichen frühere Selbstbezichtigungen im Asylkontext und gegenüber dem BKA, die wegen erheblicher Widersprüche und fehlender Bestätigung als unzuverlässig bewertet wurden. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten, nicht aber die notwendigen Auslagen; Haftentschädigung wurde wegen grob fahrlässiger Verursachung der Haft durch Selbstbelastung versagt.
Ausgang: Angeklagter freigesprochen; notwendige Auslagen nicht erstattet und Haftentschädigung versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt voraus, dass sich das Tatgericht von den wesentlichen Tatsachen der Anklage überzeugt; verbleibende, nicht ausräumbare Zweifel führen zum Freispruch.
Selbstbelastende Angaben können eine Verurteilung nicht tragen, wenn sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind und außerhalb der Selbstbezichtigung keine tragfähigen Bestätigungsbeweise vorliegen.
Stehen nicht einmal die behaupteten Grundereignisse (Tatgeschehen) zur Überzeugung des Gerichts fest, scheidet eine Feststellung der Täterschaft erst recht aus.
Nach Freispruch können dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er durch vorwerfbares Verhalten Anlass zur Strafverfolgung gegeben hat.
Eine Entschädigung für Untersuchungshaft ist nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Freiheitsentziehung zumindest grob fahrlässig verursacht hat, etwa durch massive Selbstbelastung gegenüber Ermittlungsbehörden.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Eine Entschädigung für die vom 1. bis zum 2. August 2018 dauernde vorläufige Festnahme und für die vom 2. August 2018 bis zum 21. Oktober 2019 vollzogene Untersuchungshaft steht dem Angeklagten nicht zu.
Gründe
Der Angeklagte ist freizusprechen, da die ihm vorgeworfenen Taten nicht zur Überzeugung des Senats feststehen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich in der Zeit von 2006 bis zum 18. Mai 2009 in Sri Lanka als Mitglied an der terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (im Folgenden: LTTE) beteiligt zu haben. Dabei sei er unter anderem in der Zeit von Februar bis Mitte August 2008 an der Tötung von 15 gefangen genommenen Soldaten der sri-lankischen Regierungsarmee beteiligt gewesen. Weiter habe er im März 2009 auf Soldaten der sri-lankischen Regierungsarmee geschossen, dabei 13 von ihnen getroffen und zumindest zwei von diesen getötet.
Im Einzelnen wird dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Die LTTE sei 1976 unter Velupillai P__ in Sri Lanka gegründet worden. Ihr erklärtes Ziel sei die Errichtung eines unabhängigen tamilischen Staates „Tamil Eelam“ auf dem mehrheitlich von Tamilen besiedelten nördlichen und östlichen Territorium Sri Lankas gewesen. Dabei habe sich die Organisation als alleinige Vertretungsmacht der sri-lankischen Tamilen weltweit verstanden. Ihr Anliegen habe sie durch bewaffneten Kampf, der sich in erster Linie gegen den sri‑lankischen Staat, weiter aber auch gegen rivalisierende Gruppierungen richtete, verfolgt.
Zwischen Juli 1983 und Mai 2009 hätten zwischen der LTTE und Streitkräften der singhalesisch geprägten sri-lankischen Regierung nahezu durchgängig bewaffnete Auseinandersetzungen, vorrangig in den Ost- und Nordprovinzen, stattgefunden. Die LTTE sei straff gegliedert und streng hierarchisch auf ihren Führer P__ ausgerichtet gewesen. Militärisch habe die Organisation unter anderem über Infanterieeinheiten, Eliteeinheiten für besonders sensible Operationen und den Schutz hochrangiger LTTE-Mitglieder (Regiment „Charles Anthony“), eine mit zu Kampfzwecken umgebauten Schnellbooten ausgestattete Marine („Sea Tigers“), eine mit Kleinflugzeugen ausgerüstete Luftwaffe („Air Tigers“), eine Geheimdienstabteilung („Tiger Organization Security Intelligence Service“) sowie dieser unterstehende Selbstmord-Spezialkräfte („Black Tigers“) verfügt. Der militärische Flügel der LTTE sei seit Ende der 1990er Jahre durch zivile Hilfseinheiten aus der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka unterstützt worden. Bis 2009 habe die LTTE zahlreiche Anschläge auf Einrichtungen und Repräsentanten des sri-lankischen Staates sowie dessen Verbündete verübt, denen wiederholt auch Angehörige der Zivilbevölkerung zum Opfer gefallen seien. Derartige Verluste habe die LTTE zumindest billigend in Kauf genommen.
Die Nord- und Ostprovinzen von Sri Lanka hätten über weite Zeiträume im Wesentlichen unter Kontrolle der LTTE gestanden. In den von ihr beherrschten Gebieten habe die Organisation quasi-staatliche Strukturen mit eigener Polizei, Steuerverwaltung, Gefängnissen, Gerichten, einer Bank („Bank of Tamil Eelam“) und vereinzelt auch sozialen Institutionen errichtet.
Trotz eines im Februar 2002 geschlossenen Waffenstillstandsabkommens hätten sich die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE in den Nord- und Ostprovinzen ab Juli 2006 intensiviert. Im Distrikt M__ sei es spätestens seit April 2007 zu militärischen Operationen gekommen, die bis zur vollständigen Einnahme des Gebietes durch staatliche Streitkräfte im August 2008 angehalten hätten. Zwischen September 2008 und Januar 2009 habe die sri-lankische Regierung das bis dahin faktisch als Hauptstadt des LTTE-Regimes geltende K__ angegriffen und letztlich diese Stadt sowie die Jaffna-Halbinsel unter Kontrolle gebracht. Der Konflikt habe erst ein Ende gefunden, als die sri-lankische Regierung nach heftigen Gefechten mit der LTTE am 18. Mai 2009 die Tötung von P__ sowie anderer hochrangiger LTTE-Kader verkündet und die Organisation für zerschlagen erklärt habe.
Der Angeklagte habe sich im Jahr 2006 in K__ der LTTE als Mitglied angeschlossen und deren Befehlsgewalt unterstellt. Er sei bis zum 18. Mai 2009 bei der Organisation verblieben, wo er in eine Einheit namens „K__“ eingegliedert gewesen sei. Zwischen 2006 und März 2009 habe sich der Angeklagte in der Umgebung von K__, M__ und M__ aktiv an der Förderung der kriminellen Zwecke der LTTE beteiligt, indem er Bunker ausgehoben, als Fahrer Waffen und Verletzte transportiert, Elektriker-Arbeiten, wie etwa Reparaturen an militärischen Fahrzeugen, Funkgeräten und Lampen, ausgeführt und in den Jahren 2008 und 2009 zum Teil mit einer eigenen Waffe, einer AK-47 („Kalaschnikow“), an der Front gekämpft habe. (Fall 1)
Nachdem der Angeklagte von der LTTE ungefähr im Februar 2008 nach M__ verlegt worden sei, habe er dort zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt bis Mitte August 2008 gemeinsam mit anderen Mitgliedern aus seiner Einheit „K__“ 15 Soldaten der sri-lankischen Regierungsarmee festgenommen, die aus Versehen in ein von der LTTE kontrolliertes Gebiet gelangt seien. Seine Kameraden hätten die Soldaten für circa eine Woche in einem Haus der LTTE in M__ gefangen gehalten. Sodann seien die gefangenen Soldaten mit einem Lkw in ein bewaldetes Gebiet im Distrikt M__ gefahren und dort von dem Vorgesetzten des Angeklagten mit dem Namen C__ erschossen worden. Einem gemeinsamen Tatplan entsprechend habe der Angeklagte die gefangenen Soldaten auf der Fahrt zum Hinrichtungsort bewacht, ihnen nach der Ankunft kurz die Fußfesseln abgenommen, damit sie vom Lkw steigen konnten, und ihnen anschließend wieder Fußfesseln angelegt. Überdies habe er die Soldaten während der Erschießung überwacht und bei der Verbrennung der Leichen geholfen. (Fälle 2 bis 16)
Im Zuge von Gefechten zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE habe der Angeklagte im März 2009 auf Anweisung seines Vorgesetzten C__ eine Straße bei M__ überwacht und wissentlich und willentlich mit seiner AK‑47 auf dort eintreffende Soldaten der sri-lankischen Regierungsarmee geschossen. Dabei habe der Angeklagte 13 Soldaten getroffen und mindestens zwei Personen tödlich verletzt. (Fälle 17 bis 29)
Der 38-jährige Angeklagte ist tamilischer Volkszugehörigkeit und wurde in P__ in Sri Lanka geboren. Er hat zwei ältere Schwestern, einen älteren Bruder und einen – inzwischen verstorbenen – jüngeren Bruder. Die Familie des Angeklagten lebt von der Landwirtschaft; der Vater des Angeklagten besitzt nach örtlichen Maßstäben überdurchschnittlich viele Grundstücke, auf denen Reis, Gemüse und Kokospalmen angebaut werden. Auf Grund von Kämpfen zwischen der LTTE und der sri-lankischen Regierungsarmee zog die Familie erstmals 1990 und letztlich endgültig 1995 von P__ nach K__, wo die Eltern des Angeklagten auch jetzt noch leben.
Die Schulausbildung des Angeklagten, die sich wegen des Bürgerkriegs verzögerte, endete spätestens im Jahr 2005. Der Angeklagte bestand die Abiturprüfung, allerdings ohne den für die Aufnahme eines Studiums erforderlichen Notendurchschnitt zu erreichen. Neben der Schulausbildung sowie zunächst in der Folgezeit arbeitete der Angeklagte im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. Spätestens im Jahr 2006 nahm der Angeklagte nach einem vorherigen Praktikum, aber ohne entsprechende Berufsausbildung, eine Tätigkeit in einem Elektrogeschäft in K__ auf. Er half unter anderem bei der Montage von Solaranlagen.
Am 28. September 2012 reiste der Angeklagte nach Deutschland und stellte Antrag auf Asyl. Nach einem mehrtägigen Aufenthalt im Transitbereich des F__ Flughafens wurde er zunächst einer Zentralen Aufnahmeeinrichtung in S__ und ab dem 26. Oktober 2012 einer Asylbewerberunterkunft in V__ zugewiesen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) unter anderem den Asylantrag des Angeklagten ab und forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen die Bundesrepublik zu verlassen. Nach erfolglosem Klageverfahren hiergegen vor dem Verwaltungsgericht D__ und dem Oberverwaltungsgericht NRW beantragte der Angeklagte am 2. April 2014, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und das Vorliegen von Abschiebehindernissen festzustellen. Diesen Antrag lehnte das BAMF nach Anhörung des Angeklagten am 13. Dezember 2016 mit Bescheid vom 15. März 2018 ab. In der Folgezeit bemühte sich der – inzwischen mit der ebenfalls aus Sri Lanka stammenden, in S__ wohnhaften P__G__ verlobte – Angeklagte um eine freiwillige Ausreise nach Sri Lanka, um die für eine Eheschließung erforderlichen Ausweispapiere zu beschaffen, dort zu heiraten und anschließend nach Deutschland zurückzukehren.
Seit Juli 2014 ist der Angeklagte mit der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter psychiatrischer Behandlung der LVR-Klinik V__, die dolmetschergestützte Gespräche und eine psychopharmakologische Therapie umfasst.
Der Angeklagte wurde am 1. August 2018 vorläufig festgenommen und befand sich vom 2. August 2018 bis zum 21. Oktober 2019 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Er ist nicht vorbestraft.
Hinsichtlich der Geschichte, der Struktur und der Vorgehensweise der LTTE hat die Beweisaufnahme den angeklagten Sachverhalt bestätigt. Insoweit wird auf die Darstellung des Sachverhalts in der Anklage (oben unter A.I) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es jedenfalls im Tatzeitraum auch zu Zwangsrekrutierungen der tamilischen Bevölkerung durch die LTTE kam, wobei es bis zur Zuspitzung der Situation im Jahr 2008 ausreichend war, wenn jede Familie im von der LTTE kontrollierten Gebiet einen Rekruten stellte. Die Mitglieder der LTTE wurden von ihren Familien getrennt, in Lagern untergebracht und an Waffen ausgebildet. Zudem wurde die Zivilbevölkerung durch die LTTE zu Hilfsarbeiten herangezogen. Von den Familien und Geschäftsleuten im Einflussbereich der LTTE – so etwa auch von dem Inhaber des Elektronikgeschäfts, in dem der Angeklagte tätig war – wurde eine wiederkehrende Abgabe durch die LTTE erhoben.
Auch die Familie des Angeklagten wurde in der Zeit von 1983 bis 2009 mehrfach durch die LTTE aufgesucht. Die von der LTTE verlangten Hilfsdienste verrichtete jedenfalls der Vater der Angeklagten, der Zeuge V__ B__, indem er etwa unter Einsatz seines Traktors Transportarbeiten ausführte, Zäune reparierte oder beim Graben von Erdbunkern half. Zu einem Zeitpunkt zwischen 2006 und 2008 wurde zudem der jüngere Bruder des Angeklagten S__, der über gute Englisch- und IT-Kenntnisse verfügte, von der LTTE rekrutiert. Er wurde von seiner Familie getrennt und verstarb gegen Ende des Bürgerkriegs bei Kampfhandlungen mit der sri-lankischen Regierungsarmee.
Weiter steht fest, dass es im Jahr 2008 im Gebiet M__ zu Kampfhandlungen zwischen der LTTE und der sri‑lankischen Regierungsarmee kam. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war dies auch im März 2009 in der Region um M__ der Fall.
In Bezug auf den Angeklagten selbst kann lediglich festgestellt werden, dass er sich im Tatzeitraum ebenfalls in dem von der LTTE kontrollierten Gebiet im Norden Sri Lankas aufhielt.
Es steht hingegen nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Angeklagte freiwillig oder zwangsweise in die LTTE eingegliedert hätte, dass er – als Mitglied oder als Nichtmitglied – Handlungen zur Förderung der LTTE unternommen hätte oder dass er an einem der ihm vorgeworfenen Tötungsdelikte beteiligt gewesen wäre. Hinsichtlich der Tötungsdelikte kann nicht einmal die Feststellung getroffen werden, dass sich diese überhaupt ereignet haben.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, die unter anderem durch die Aussagen seines Vaters, des Zeugen V_ B__, seiner in der Schweiz lebenden Schwester, der Zeugin S__ K__, und seiner Verlobten, der Zeugin P__ G__, soweit sie sich zu den einzelnen Punkten geäußert haben, bestätigt wurden. Die Einreise nach Deutschland, die Aufenthaltsorte und der Ablauf der Asylverfahren ergeben sich unter anderem aus den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen der Bundespolizei und des BAMF, des Richters am Verwaltungsgericht G__ und der Auswertung der Ausländerakte durch das Bundeskriminalamt sowie aus den Schriftsätzen und Entscheidungen im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur LTTE – insbesondere auch zu den Zwangsrekrutierungsmaßnahmen – ergeben sich in erster Linie aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C__ W__, der seit vielen Jahren anerkannter Experte auf dem Gebiet des Bürgerkriegs in Sri Lanka ist und an dessen Kompetenz der Senat keinen Zweifel hat. Ergänzend hat der Senat eine Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes zu Erkenntnissen über die LTTE vom 19. Januar 2010 herangezogen. Soweit sich der Angeklagte oder die Zeugen, die sich im Tatzeitraum in Sri Lanka aufgehalten haben, zum Verlauf des Bürgerkriegs, zur LTTE und zu deren Zwangsrekrutierungsmaßnahmen geäußert haben, stehen die Angaben mit den Feststellungen im Einklang. Die Feststellungen zu Kampfhandlungen in den Jahren 2008 und 2009 beruhen zudem auf Erkenntnissen aus Recherchen des Bundeskriminalamtes – unterstützt durch einen Übersetzer für die tamilische Sprache – in öffentlich zugänglichen Quellen im Internet.
Die Heranziehung der Zivilbevölkerung – unter anderem des Vaters des Angeklagten – zu Hilfsdiensten für die LTTE und die Erhebung von Abgaben sowie die Rekrutierung und der Tod des jüngeren Bruders des Angeklagten ergeben sich aus den Aussagen verschiedener im fraglichen Zeitraum in der Umgebung des Angeklagten lebender Zeugen (vgl. unten unter C.II.6.a).
Der Vorwurf gegen den Angeklagten, er habe sich als Mitglied an der LTTE beteiligt und in diesem Rahmen unter anderem die oben dargestellten Tötungsdelikte begangen, wird gestützt auf eigene Angaben des Angeklagten, die dieser nach seiner Einreise nach Deutschland gegenüber verschiedenen Personen – insbesondere gegenüber dem Psychologischen Psychotherapeuten Dr. A__ im April 2014 und gegenüber Beamten des Bundeskriminalamtes am 1. August 2018 – gemacht hat. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zusammengefasst dahingehend eingelassen, dass er diese Angaben, soweit er sich erinnern könne, tatsächlich gemacht habe, sie aber unzutreffend seien; er habe sich selbst falsch belastet, um dauerhaft in Deutschland bleiben zu können beziehungsweise um eine Abschiebung nach Sri Lanka zu verhindern.
Seine zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemachten selbstbelastenden Angaben sind jedoch auf Grund verschiedener Unstimmigkeiten und Unrichtigkeiten nicht geeignet, eine belastbare Grundlage für Feststellungen zu bieten. Über die früheren Angaben des Angeklagten hinaus gibt es keine Beweise für die vorgeworfenen Taten. Vielmehr hat die Beweisaufnahme mehrere zum Teil gewichtige Gründe ergeben, die dagegen sprechen, dass sich die vorgeworfenen Taten überhaupt ereignet haben und der Angeklagte sie begangen hat. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte aus der genannten Motivation heraus wahrheitswidrig der Mitgliedschaft in der LTTE und der Teilnahme an Kampfhandlungen bezichtigt hat.
Im Einzelnen:
1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu den erhobenen Vorwürfen eingelassen. Dabei hat er zunächst eine umfangreiche, schriftlich vorbereitete Erklärung durch einen seiner Verteidiger verlesen lassen und anschließend inhaltlich bestätigt. Sodann ist er umfassend befragt worden und hat dabei die Fragen jeweils direkt beantwortet, ohne vorher Kontakt zu seinen Verteidigern zu suchen.
Die Vorwürfe der Anklage seien unzutreffend; er sei nie für die LTTE tätig gewesen und habe erst recht nicht für sie gekämpft.
Er habe mit Unterbrechungen auf Grund des Bürgerkriegs bis 2005 die Schule besucht und in diesem Jahr zum zweiten Mal die Abiturprüfung abgelegt, allerdings erneut mit einem Notendurchschnitt, der die Aufnahme eines Studiums nicht ermöglichte. Bis Anfang 2006 habe er daneben in der Landwirtschaft seines Vaters mitgearbeitet. Nach dem Abitur habe er eine Arbeit gesucht und diese in dem Elektrogeschäft des Zeugen A__ gefunden, wo er sich schon im Jahr 2005 beworben und ein Praktikum gemacht habe. Er habe Reparaturen durchgeführt, Elektroleitungen verlegt und Solaranlagen aufgebaut.
Die Familie habe stets in dem von der LTTE kontrollierten Gebiet gelebt, welche dort eine staatsähnliche Verwaltung gehabt und von den Bewohnern persönliche Mitarbeit verlangt habe, zum Beispiel durch Ausheben von Gräben oder Transportarbeiten. Der Angeklagte habe solche Arbeiten nie verrichtet; dies habe immer sein Vater gemacht, der habe verhindern wollen, dass seine Kinder mit der LTTE in Kontakt kommen und möglicherweise erfolgreich angeworben werden.
Nach Ende eines zwischenzeitlichen Waffenstillstandes im Jahr 2006 habe die LTTE im April oder Mai 2007 verlangt, dass aus jeder Familie ein Mitglied zur LTTE gehen müsse. Man habe auch bei der Familie des Angeklagten öfter angefragt und sei mit Lautsprecherwagen durch die Straßen gefahren. Der Vater habe die Kinder nicht aus dem Haus gelassen beziehungsweise zu Nachbarn oder einem seiner Brüder gebracht, damit sie nicht im Haus der Familie gefunden würden. Gleichwohl seien sie einmal von Angehörigen der LTTE angetroffen worden. Diese hätten zunächst gefordert, dass der Angeklagte oder sein älterer Bruder mitkäme. Dann aber habe sich der jüngere Bruder des Angeklagten, S__, angeboten, der sehr gut in der Schule gewesen sei und gute Englisch- und IT-Kenntnisse gehabt habe und deshalb für die LTTE von Interesse gewesen sei. Der Angeklagte empfinde es so, als habe sich sein Bruder für die anderen Brüder geopfert. An dieser Stelle der Einlassung – wie auch später, wenn dieser Gesichtspunkt thematisiert wurde – brach der Angeklagte in der Hauptverhandlung in Tränen aus, was für den Senat authentisch wirkte. Seinen Bruder habe er anschließend nicht mehr gesehen. Bis Sommer 2008 habe er noch Informationen über ihn durch Kunden des Elektronikgeschäfts bekommen; demnach habe der Bruder eine ein- bis anderthalbjährige Ausbildung gemacht und sei in einer IT- oder Computereinheit gewesen.
Im Sommer 2008 sei die Front immer näher gerückt. Sowohl P__ als auch K__ seien von der sri-lankischen Armee aus der Luft und durch Artillerie beschossen worden. Im August 2008 sei die Familie des Angeklagten wie der Großteil der Bevölkerung K__ in Richtung M__ geflohen. Als die Front näher gekommen sei, habe die LTTE immer mehr Leute rekrutiert. Der Angeklagte und sein älterer Bruder hätten sich, um eine Rekrutierung zu verhindern, sehr vorsichtig verhalten müssen. So hätten sie sich oft im Wald, im Traktor des Vaters oder in größeren Menschenansammlungen versteckt.
Sie seien schließlich in die Nähe von M__ nach V__ gekommen und dort mit Granaten beschossen worden. Die Menschen seien in unterschiedliche Richtungen geflohen. Der Angeklagte sei mit seinem Onkel R__ und dessen Familie in einer großen Menschengruppe nach Süden geflohen. Die restliche Familie des Angeklagten sei in eine andere Richtung geflohen. Nach Durchquerung eines Kanals sei die Gruppe des Angeklagten von Soldaten der sri-lankischen Armee gefangengenommen worden. Der Angeklagte sei verhört worden, habe aber glaubhaft machen können, nicht bei der LTTE gewesen zu sein. Mit der Familie seines Onkels sei er in ein Verhörcamp gekommen und dort erneut verhört worden. Dabei sei er geschlagen und sein rechtes Ohr verletzt worden. In der Folgezeit sei er in ein großes Internierungslager in der Nähe von V__ gekommen und dort geblieben, bis der Krieg vorbei gewesen sei.
Auf Grund einer Windpockenerkrankung im Juni oder Juli 2009 sei er in ein Krankenhaus gekommen, habe dort aber wegen Überfüllung im Freien schlafen müssen. Anschließend sei er nicht in das Lager zurückgekehrt, sondern bei seiner Schwester S__ untergekommen, wohin später auch seine Eltern und sein älterer Bruder gekommen seien. Dann habe er auch von seinem Vater erfahren, dass dieser von einem LTTE-Angehörigen gehört habe, dass sein jüngerer Bruder S__ durch einen Granatsplitter verletzt worden sei, nicht mehr habe laufen können und zurückgelassen worden sei. Sein Vater gehe davon aus, dass der Bruder tot sei.
In der Folgezeit habe der Angeklagte mit seiner Familie nach K__ zurückkehren und die Familie ihre Ländereien dort sowie in P__ wieder bewirtschaften können, wobei deren Wiederaufbau mühselig gewesen sei. Bei seinem früheren Arbeitgeber habe der Angeklagte keine feste Anstellung bekommen können, nur einzelne Aufträge ausgeführt und dabei wenig Geld verdient. Es sei eine schwere Zeit gewesen. Der ältere Bruder des Angeklagten sei 2011 nach K__ ausgewandert. Im Jahr 2012 habe es eine Dürre gegeben; die Ernte sei zugrunde gegangen. Es sei kaum etwas zu verdienen gewesen. Deshalb sei der Angeklagte mit Hilfe eines Schleusers und finanzieller Unterstützung unter anderem seiner Eltern nach Deutschland ausgereist.
Dort habe er auf entsprechenden Rat seines als „Agenten“ bezeichneten Schleusers unter anderem angegeben, im Jahr 2012 vom CID, der sri‑lankischen Kriminalpolizei, festgenommen und durch Bestechung wieder freigekommen zu sein. Bei seiner Anhörung beim BAMF am 4. Oktober 2012 habe er ein bisschen Wahrheit mit viel Erfundenem gemischt, um als Asylbewerber anerkannt zu werden. An Einzelheiten zu dem, was er gesagt habe, könne er sich nicht mehr erinnern; er habe immer spontan etwas erzählt. Die anschließende Begründung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid – die er seinerzeit allerdings nicht gelesen habe, weil er sie ohnehin nicht verstanden hätte – entspreche überwiegend dem, was der Angeklagte seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt H__ gesagt habe; er könne sich lediglich nicht daran erinnern, gesagt zu haben, dass er mit der Waffe gekämpft und keine Uniform gehabt habe. Beim Verwaltungsgericht habe er auch gesagt, dass er nicht mit einer Waffe gekämpft habe; er habe Bedenken gehabt, einem Richter Gegenteiliges zu erzählen.
In Bezug auf das anschließende weitere Asylverfahren sei ihm gesagt worden, dass er neue Tatsachen oder Beweise vorlegen müsse. Durch Empfehlung eines Landsmanns, der ein Bleiberecht erhalten habe, sei er auf die Zeugin S__ G__ gekommen, die ihn gegen Zahlung von 500 € beraten habe. Er habe ihr die Unterlagen aus dem Asylverfahren gezeigt und seine wahre Geschichte erzählt. Unter anderem habe er ihr von psychischen Problemen berichtet, die er auf Grund des Erlebten habe. Sie habe ihm gesagt, dass er so kein Asyl bekommen werde, sondern vielmehr angeben müsse, bei der LTTE gewesen zu sein, gekämpft zu haben, Soldaten erschossen und zerfetzte Menschen gesehen zu haben. Außerdem habe er sagen sollen, den Tod seines jüngeren Bruders mit eigenen Augen gesehen zu haben. Sie werde ihn zu einem Gutachter bringen, der ihm psychische Krankheiten attestieren werde. Bei einem zweiten Treffen sei sie mit ihm ein von ihr schriftlich vorbereitetes „Statement“ durchgegangen, das beinhaltet habe, was er hinsichtlich des Sachverhalts und seiner psychischen Symptome sagen müsse. Zu dem Gutachter werde sie ihn als Dolmetscherin begleiten und seine Angaben dem Vorbesprochenen entsprechend übersetzen. Darüber, dass es für ihn in Deutschland Schwierigkeiten geben könnte, wenn die von der Zeugin G__ vorgeschlagenen Angaben wie von ihm gewollt beim BAMF bekannt würden, habe sich der Angeklagte keine Gedanken gemacht; er habe sich auf den Rat der Zeugin verlassen. Es hätten dann am 11. und am 25. April 2014 zwei Termine bei dem – ihm sowohl von Rechtsanwalt H__ als auch von der Zeugin G__ als Gutachter empfohlenen – Zeugen Dr. A__ stattgefunden, zu denen ihn die Zeugin G__ begleitet habe. Er habe versucht, dort Angaben entsprechend dem vorbereiteten „Statement“ zu machen; an Einzelheiten erinnere er sich nicht. Was die Zeugin G__ übersetzt habe, wisse er nicht. Die Zeugin habe von dem Angeklagten einen Betrag von 1.500 € verlangt, der nach ihren Angaben für Dr. A__ bestimmt gewesen sei. Diesen Betrag habe er ihr vor dem – nach seiner Erinnerung ersten – Termin bei dem Zeugen Dr. A__ auf der Bahnfahrt von D__ nach B__ übergeben. Ob die Zeugin den Betrag entsprechend weitergeleitet habe, wisse er nicht. Eine Rechnung habe er von dem Zeugen Dr. A__ nicht bekommen.
Auf Empfehlung des Zeugen Dr. A__ habe sich der Angeklagte in psychiatrische Behandlung gegeben. Zu den Terminen im LVR-Klinikum V__ habe ihn die Zeugin G__ begleitet, um für ihn zu dolmetschen und dafür zu sorgen, dass sein Vortrag eine einheitliche Linie habe. Als Honorar habe sie pro Termin 50 € zuzüglich 30 € Fahrtkosten erhalten. Für den Fall, dass er als Asylbewerber anerkannt werde, habe sie ein Erfolgshonorar von 1.000 € verlangt.
Zu der Herkunft des an die Zeugin G__ gezahlten Geldes hat der Angeklagte auf Befragen zunächst gesagt, dass er es von seiner Schwester in der S__ bekomme habe, und dies auf Nachfragen weiter ausgeführt. Am folgenden Hauptverhandlungstag hat er erklärt, dass diese Angabe nicht zutreffe, sondern das Geld aus „legalen eigenen Einnahmen“ stamme, zu denen er aber keine Einzelheiten mitteilen könne, ohne sich in die Gefahr der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat zu bringen.
Zu dem Anhörungstermin im Asylfolgeverfahren habe ihn die Zeugin G__ nicht begleitet, weil das BAMF eigene Dolmetscher einsetze. Der Angeklagte habe daher nicht viel erzählen können, weil er nicht sicher gewesen sei, was in dem Gutachten des Zeugen Dr. A__ auf Grund der Übersetzung der Zeugin G__ gestanden habe, und weil man ihm gesagt habe, dass man über das, was in seiner Heimat passiert sei, („die alte Geschichte“) nicht reden könne und wolle. Er habe daher nur allgemein auf seine körperlichen und seelischen Leiden verwiesen. Zudem habe er ein inhaltlich falsches Schreiben eines Notars aus Sri Lanka über ihm dort drohende Verfolgung vorgelegt.
Ende 2016 habe der Angeklagte seine jetzige Verlobte kennengelernt. Er habe ihr von dem Asylverfahren berichtet und davon, dass er dort ganz viele Lügen erzählt habe, unter anderem gesagt habe, dass er Soldaten getötet habe. Er habe ihr auch gesagt, dass sein jüngerer Bruder gezwungen worden sei, mit der LTTE zu gehen. Er sei sich nicht sicher, ob seine Verlobte dies so verstanden habe, dass auch er, der Angeklagte, mitgegangen sei.
Da der Angeklagte seine Verlobte habe heiraten wollen und dies in Deutschland mangels der hierfür notwendigen Papiere nicht möglich gewesen sei, hätten sie sich entschieden, nach Sri Lanka auszureisen und dort zu heiraten. Der Angeklagte habe dort nichts zu befürchten gehabt, insbesondere nicht im Falle einer freiwilligen Ausreise.
Am 1. August 2018 habe der Angeklagte von dem Hausmeister der Einrichtung, in der er lebte, erfahren, dass er einen Termin beim Ausländeramt habe. Dort hätten ihn zwei Beamte des Bundeskriminalamtes mit Hilfe einer Dolmetscherin mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der Begehung von Kriegsverbrechen konfrontiert. Er habe befürchtet, dass dieser Vorwurf auch den Behörden in Sri Lanka bekannt sei, und panische Angst gehabt, dorthin abgeschoben zu werden. Er habe nicht klar denken können und auch nicht mitbekommen, dass er die Möglichkeit habe, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Er habe nur das Ziel vor Augen gehabt, „den Behörden in Sri Lanka nicht in die Hände zu fallen“, und sich überlegt, er müsse dafür bei seiner bisherigen Darstellung bleiben. Deshalb habe er seine früheren Angaben, soweit er sich daran noch erinnern konnte, wiederholt und noch ein bisschen ausgeschmückt. Er habe gehofft, dadurch wegen der ihm in Sri Lanka drohenden Verfolgung wenigstens einen Abschiebeschutz zu bekommen. Bei dem Termin vor der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs am folgenden Tag sei er völlig durcheinander gewesen und habe nicht mehr gewusst, was er sage.
2. Die Beweisaufnahme – in erster Linie die Zeugenaussagen der jeweiligen Gesprächspartner und die Verlesung der im Folgenden genannten Urkunden – hat ergeben, dass der Angeklagte seit seiner Ankunft in Deutschland in Bezug auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der LTTE folgende Angaben gemacht hat, wobei diese dem jeweiligen Gesprächspartner durch einen Dolmetscher vermittelt worden sind:
a) Nach seiner Ankunft am Flughafen F__ am 28. September 2012 und Klärung des Asylbegehrens des ohne Reisepass eingereisten Angeklagten durch den Zeugen Polizeihauptmeister S__ wurde der Angeklagte am 30. September 2012 durch die Zeugin Polizeihauptmeisterin S__ befragt. Dabei gab er an, im März 2009 von sri‑lankischen Soldaten in T__ festgenommen und in ein Flüchtlingsgefängnis gebracht worden zu sein. Man habe ihn verdächtigt, bei der LTTE gewesen zu sein. Er sei geschlagen und verhört worden und nach vier Monaten aus dem Gefängnis geflüchtet. Er habe sich dann an verschiedenen Orten versteckt und sei im Juni 2012 vom CID festgenommen und geschlagen worden. Durch Bestechung eines Angehörigen des CID durch seinen Onkel sei er nach einem Tag wieder freigekommen.
b) Gegenüber dem Zeugen S__, der für das BAMF am 4. Oktober 2012 die Anhörung des Angeklagten durchgeführt hat, erklärte dieser, dass er gegen seinen Willen für „die Befreiungstiger“ habe arbeiten müssen und deshalb staatliche Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte. Er habe für sie Erdbunker ausheben müssen und sei gemeinsam mit ihnen zur Front gegangen. Dies sei im Jahr 2008 gewesen. Bis zu seiner Festnahme durch Soldaten im Jahr 2009 habe er für die LTTE arbeiten müssen. Er habe keine Waffen in den Händen gehalten und auch keine Ausbildung mitgemacht. Er wisse nicht, wo seine Eltern jetzt lebten.
c) Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF trug Rechtsanwalt H__ für den Angeklagten mit Klagebegründung vom 23. Juli 2013 unter anderem vor, seine Familie habe – wie praktisch alle Personen im von ihm bewohnten V__-Gebiet – der LTTE immer wieder helfen müssen. Dies habe sich in seinem Fall im Jahr 2008 intensiviert. Während der Zuspitzung des Bürgerkriegs sei er gezwungen gewesen, für die LTTE Verletzten zu helfen, Bunker zu graben und insbesondere als Fahrer tätig zu sein. Im Januar 2009 sei er nach kurzer Ausbildung an die Front gesandt worden und habe in der Folgezeit für die LTTE gekämpft, wobei er mangels entsprechender Materialien keine Uniform besessen habe. Am 26. März 2009 sei er in M__ von Soldaten festgenommen worden und anschließend etwa vier Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Dort habe man angeben sollen, wenn man für die LTTE tätig war, was der Angeklagte jedoch nicht getan habe; weitere Probleme habe es für ihn in dem Flüchtlingslager zunächst nicht gegeben. Am 13. Juni 2012 sei der Angeklagte in K__ durch Angehörige des CID verhaftet, in ein Lager gebracht, dort verhört und dabei misshandelt worden. Am nächsten Tag sei er freigekommen, da sein Onkel ein Bestechungsgeld bezahlt habe.
Dieser Klagebegründung ging (jedenfalls auch) ein Gesprächstermin des Rechtsanwalts mit dem Angeklagten voraus, in dem dieser ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben vorlegte, in dem er mitteilte, seine Anerkennungsgründe darlegen zu wollen. Er sei 2008 gezwungen gewesen, mit der LTTE zusammenzuarbeiten. Seine Aufgaben beschrieb der Angeklagte wie in der Klagebegründung. Er erwähnte allerdings keine Ausbildung und nicht ausdrücklich die Teilnahme an Kampfhandlungen; er habe 2009 an die Front gemusst, wo heftige Kämpfe in M__ gewesen seien; dort sei er auch festgenommen worden. Als Grund für den Antrag des Angeklagten wurde neben staatlicher Verfolgung die schlechte wirtschaftliche Situation genannt. Zudem wurden Ausführungen zu der Unterdrückung von Tamilen in Sri Lanka gemacht. Die Familie hätte vor 2008 durchschnittliches Einkommen und viele Grundstücke gehabt. Nach 2009 seien sie durch den Krieg stark betroffen; ihr Vermögen sei vernichtet. Dieses Schreiben hat der Zeuge P__ N__, ein tamilisch-stämmiger Freund, den der Angeklagte kurze Zeit zuvor kennengelernt hatte und der ihn häufig mit Übersetzungen oder als Dolmetscher unterstützte, für den Angeklagten verfasst. Inhaltlich basierte es auf einem tamilisch-sprachigen Text, den der Angeklagte dem Zeugen gegeben hatte. Der Angeklagte hatte nach Angaben des Zeugen seinerzeit ihm gegenüber gesagt, dass er kurz vor einer Abschiebung stehe und Angst habe, in seiner Heimat finanzielle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Kosten für den Schlepper zu bekommen.
In der Sitzung des Verwaltungsgerichts D__ vom 2. Oktober 2013 erklärte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Richter am Verwaltungsgericht G__, dass er seit 2008 in Sri Lanka Schwierigkeiten gehabt habe; die LTTE habe ihn gezwungen, mit ihr zusammenzuarbeiten. Er sei bis zum Jahr 2009 für sie tätig gewesen. Eine Waffe habe er nicht in der Hand gehalten. Er habe nur Fahrzeuge fahren müssen. Dem trat sein Verfahrensbevollmächtigter entgegen und gab an, ihm habe es der Angeklagte so vorgetragen, wie es in der Klagebegründung angegeben worden sei. Daraufhin erklärte der Angeklagte, er habe dort hingehen müssen, wo Kämpfe stattgefunden hätten; er habe auch Waffen transportieren müssen.
d) Nachdem auch das Verwaltungsgericht – wie schon das BAMF – die Angaben des Angeklagten für unglaubhaft gehalten und auch der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt hatte, stellte Rechtsanwalt H__ für den Angeklagten beim BAMF mit Schriftsatz vom 2. April 2014 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und legte als neues Beweismittel ein angebliches Schreiben eines Notars in Sri Lanka vor, aus dem sich ergebe, dass der Angeklagte von den dortigen Sicherheitsbehörden wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE gesucht werde und in eine entsprechende Suchliste aufgenommen worden sei.
e) Am 11. und 25. April 2014 suchte der Angeklagte in Begleitung der Zeugin S__ G__ zur Abklärung möglicher psychischer Beeinträchtigungen den Zeugen Dr. A__ in dessen Praxis in B__ auf. Diesem gegenüber gab die für den Angeklagten übersetzende Zeugin G__ dessen Angaben unter anderem wie folgt wieder: Seine Eltern hätten sich beide der LTTE verpflichtet und für sie eingekauft, gekocht und mit dem eigenen Traktor Transporte gemacht. Er wisse seit 2009 nicht, wo seine Eltern lebten. Er selbst habe nach seinem Schulbesuch zusammen mit seinem Vater und einem seiner Brüder Transporte für die LTTE gemacht; zudem habe er Erdbunker ausgehoben. 2002 habe er eine Ausbildung zum Elektriker gemacht. Mitte 2006 habe die LTTE ihn gezwungen, sich an Kämpfen zu beteiligen. Dies habe er dem BAMF nicht erzählt, weil er befürchtet habe, sonst „als Terrorist und Krimineller gesehen zu werden“. Er habe drei Monate Waffentraining gemacht und sei dann mit den Kämpfern der LTTE mit eigener Waffe in den Krieg gezogen. Im April 2008 sei ein großer Krieg in M__ gewesen, während sein Bruder mit der LTTE in M__ gekämpft habe. Der Angeklagte habe mit einem Maschinengewehr gekämpft und viele verletzte und tote Menschen gesehen; es belaste ihn sehr, dass er nur wenigen habe helfen können; er verspüre starke Schuldgefühle. Er habe auf die Armee geschossen, Soldaten getötet oder festgenommen und verschleppt. Wörtlich gab die Zeugin G__ wieder: „Wir haben 16 Soldaten festgenommen und später erschossen. Deren Leichen haben wir RCDC oder anderen Zivilisten übergeben oder selbst beerdigt.“ Weiter sagte sie als Übersetzung der Angaben des Angeklagten, es habe im Dezember 2008 in K__ ebenfalls ein großer Krieg stattgefunden, an dem er sich beteiligt habe. Nach dem Krieg, der eine große Niederlage für die LTTE gewesen sei, sei er in das V__-Gebiet zurückgekehrt und habe im März 2009 in „M__“ seinen Bruder gesehen; dieser sei vor den Augen des Angeklagten durch eine Bombe zerfetzt worden. Dieser Anblick habe ihn völlig erschüttert. Er habe seine Waffen nicht mehr bedienen können, nicht mehr kämpfen können und wollen und sich als Zivilist ergeben. Dann habe er die Erinnerung verloren. Er glaube, er sei „verrückt geworden“. Später habe er von seinem Onkel erfahren, dass er krank gewesen sei und Medikamente eingenommen habe. Im April 2012 habe er sich wieder wahrgenommen. Sein Onkel habe ihn nach K__ gebracht, wo er verraten, am 13. Juni 2012 vom CID festgenommen und in eine private Unterkunft gebracht worden sei. Dort sei er wiederholt verhört und gefoltert worden. Man habe ihm gesagt, dass die Armee genaue Informationen hinsichtlich seines Einsatzes bei der LTTE habe und über alle seine Aktivitäten Bescheid wisse. Als er gefoltert worden sei, habe er „alles“ zugegeben. Am 14. September 2012 sei er von seinem Onkel freigekauft worden und anschließend mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland gereist.
f) Bei der Anhörung durch den Zeugen M__ für das BAMF in D__ am 13. Dezember 2016 zu dem Folgeantrag des Angeklagten auf Asyl wurden keine Angaben des Angeklagten zu einer Beteiligung an der LTTE festgehalten. Aus der Aussage des Zeugen M__ ergibt sich jedoch, dass dies nicht bedeutet, dass keine Angaben gemacht worden sind. Hieran hat sich der Zeuge nicht erinnern können. Er hätte eventuelle Angaben jedoch nicht protokolliert, da die behauptete Beteiligung des Angeklagten an der LTTE schon Gegenstand des Erstverfahrens war und für das Folgeverfahren nur nachträglich aufgetretene „neue Gründe“ relevant gewesen wären.
g) Am 1. August 2018 wurde der Angeklagte in Räumlichkeiten des Ausländeramtes V__ durch Beamte des Bundeskriminalamtes – unter anderem den Zeugen Erster Kriminalhauptkommissar V__ – im Hinblick auf die bei dem Zeugen Dr. A__ gemachten Angaben als Beschuldigter vernommen. Dem ging nach Aussage des Zeugen V__ voraus, dass dem Angeklagten eine Ladung durch das Bundeskriminalamt nicht zugestellt werden konnte und die Vernehmung daher – in Abstimmung zwischen Bundeskriminalamt und Ausländeramt – an einem Termin stattfand, zu dem der Angeklagte vom Ausländeramt geladen wurde.
Der mit Hilfe der Zeugin S__ als Dolmetscherin belehrte und vernommene Angeklagte gab an, dass er zehn Jahre die Schule besucht, anschließend eine Ausbildung als Elektriker begonnen und abgebrochen und ab 2002 in einem Elektronikgeschäft gearbeitet habe. 2006 sei er gezwungen worden, sich der LTTE anzuschließen. Hierzu führte er zunächst näher aus, dass er der LTTE durch seine Arbeit im Elektronikgeschäft aufgefallen und schon seit 2006 aufgefordert worden sei, sich ihr anzuschließen, was er dann „vollends“ getan habe, als das Elektronikgeschäft 2008 zugemacht habe. Weiter sagte er auf Frage, dass er bereits seit 2006 gezwungenermaßen in einem Lager der LTTE untergebracht worden sei und das Geschäft nur zur Abholung von Arbeitsmaterialien habe aufsuchen dürfen. Nach Rückübersetzung ließ er zusätzlich vermerken, dass er schon im Jahr 2006 Mitglied der LTTE gewesen sei, weil er gezwungen worden sei.
Weiter gab er an, dass seinerzeit jeder mit über 18 Jahren sich der LTTE habe anschließen müssen. Zur Bewaffnung sagte er zunächst, dass er 2009 eine Waffe erhalten habe. Von dem Zeugen V__ ist schriftlich festgehalten worden, dass es sich um eine AK 47 gehandelt habe, wobei allerdings die Zeugin S__ glaubhaft ausschließen konnte, dass diese Bezeichnung, die ihr vorher nicht bekannt war, von dem Angeklagten selbst zuerst genannt worden wäre. Auf Vorhalt der bei Dr. A__ gemachten Angaben antwortete der Angeklagte, dass er die Waffe bereits 2008 erhalten, aber erst 2009 benutzt habe. Er sei ungefähr im Februar 2008 von der LTTE von K__ nach M__ mitgenommen worden, um dort an der Front zu kämpfen.
Auf weitere Befragung sagte er, dass er eine Woche lang Waffentraining erhalten habe. Er sei in der Einheit „K__“ gewesen, was übersetzt „C__“ bedeute; es sei eine Einheit für elektrische Arbeiten gewesen, die auch habe kämpfen müssen. Sein Vorgesetzter habe „C__“ geheißen. Einen militärischen Rang habe dieser nicht gehabt. Einen solchen habe man erst bekommen, wenn man gefallen sei.
Auf Nachfrage nach der Beteiligung an Kampfhandlungen sagte er, dass er an solchen im März 2009 in der Stadt „M__“ teilgenommen habe. Seine Einheit sei eingesetzt worden, so viele tamilische Leben wie möglich vor der sri-lankischen Armee zu retten. Seine Aufgabe sei es gewesen, eine bestimmte Straße zu bewachen. Dabei habe er eine ankommende Einheit der sri-lankischen Armee mit Dauerfeuer beschossen und ca. 13 Soldaten getroffen, so dass sie zu Boden gegangen seien. Er gehe davon aus, dass er einige getötet habe. Manche Leichen hätten dort gelegen, manche seien an das ICRC abgegeben worden. An weiteren Kampfhandlungen sei er nicht beteiligt gewesen.
Auf weiteren Vorhalt seiner Angaben bei Dr. A__ sagte der Angeklagte, dass er, als er noch in M__ gewesen sei, mit anderen LTTE-Mitgliedern 16 sri‑lankische Soldaten, die aus Versehen in ein von der LTTE kontrolliertes Gebiet gekommen wären, festgenommen habe. Die Soldaten seien gekommen, um sie zu erschießen. Da sich der Angeklagte und seine Kameraden versteckt hätte, hätten sie die Soldaten festnehmen können. Diese seien von C__ gefesselt worden. Sodann seien sie etwa eine Woche gefangen gehalten und von Kameraden des Angeklagten sowie von Kämpfern aus einer anderen Einheit bewacht worden. Anschließend habe der Angeklagte den Befehl erhalten, die Soldaten, die, wie er gewusst habe, erschossen werden sollten, auf der Fahrt zur Hinrichtungsstätte auf der Ladefläche eines Lkw zu bewachen. Im Falle eines Fluchtversuchs habe er die gefesselten Soldaten erschießen sollen; andernfalls wäre er selbst erschossen worden. Man sei mit fünf weiteren Mitgliedern seiner Einheit – darunter C__ – in ein Waldgebiet gefahren. Dort seien die an Händen und Füßen gefesselten Soldaten nacheinander von C__ erschossen worden. Dafür seien ihnen, um von der Ladefläche steigen zu können, zunächst die Fußfesseln abgenommen und anschließend unter anderem durch den Angeklagten wieder angelegt worden. Während der Erschießung der einzelnen Soldaten habe der Angeklagte die noch nicht getöteten Soldaten bewacht. Anschließend seien die Leichen der Soldaten unter Mitwirkung des Angeklagten mit Benzin übergossen und verbrannt worden. Man habe die Leichen brennend liegen gelassen. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte gegenüber Dr. A__ gesagt habe, die Leichen seien „an RCDC“ übergeben worden, sagte er, dass dies ein Missverständnis sei. Nicht diese, sondern einige der 2009 getöteten Soldaten seien einer dem Roten Kreuz vergleichbaren Organisation, dem ICRC, übergeben worden.
In Bezug auf seinen jüngeren Bruder sagte der Angeklagte zunächst, dass dieser im Bürgerkrieg verschwunden sei. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben gegenüber Dr. A__ antwortete der Angeklagte, er habe gesehen, wie eine Bombe die Einheit seines Bruders getroffen habe; danach habe er ihn nicht wieder gesehen, weshalb er davon ausgehe, dass er tot sei.
h) Vor der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs erklärte der Angeklagte am 2. August 2018 nach Rücksprache mit dem für diesen Termin beigeordneten Pflichtverteidiger ausweislich des einvernehmlich verlesenen Protokolls, dass er „bei der LTTE nicht freiwillig mitgemacht“ habe, sondern „gezwungen worden“ sei. Darüber hinaus mache er, so erklärte der Pflichtverteidiger, in diesem Termin keine Angaben.
i) Mit schriftlichem Antrag auf Haftprüfung vom 12. September 2018 erklärte Rechtsanwalt N__, dass das Geständnis des Angeklagten in dessen Einvernehmen widerrufen werde. Darüber hinaus machte er Ausführungen zur Beweislage in dieser Sache, ohne allerdings im Namen des Angeklagten weitere Angaben zu den vorgeworfenen Taten zu machen. Zur Vernehmung des Angeklagten durch Beamte des Bundeskriminalamtes am 1. August 2018 trug er vor, dass dieser auf Grund seiner Krankheitszustände besonders empfänglich gewesen sei für Angst und Stress, den er besonders empfunden habe, als er von den Beamten plötzlich und unerwartet in den Räumen der Ausländerbehörde befragt worden sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, sachgerecht zu agieren und auf die Hinzuziehung eines Verteidigers zu bestehen, und habe nur versucht, der unangenehmen Situation zu entgehen, indem er die von den Beamten gestellten Fragen möglichst in deren Sinne beantwortete. Sein einziges Ziel sei es gewesen, möglichst schnell aus dieser Situation entlassen zu werden.
3. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die selbstbelastenden Angaben wahrheitswidrig und in der Motivation gemacht, um in Deutschland als Asylbewerber anerkannt oder zumindest nicht abgeschoben zu werden, ist nachvollziehbar. Dass er dabei teilweise die Situation, in der er sich befand, und die Konsequenzen seines Handelns nicht richtig eingeschätzt hat, erscheint dem Senat nach dem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten sowie Angaben verschiedener Zeugen nicht fernliegend. Unstimmigkeiten in der Einlassung des Angeklagten führen nicht dazu, diese insgesamt als unwahr anzusehen und daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass der Anklagevorwurf (zumindest teilweise) zutrifft. Dazu im Einzelnen:
a) Die Vernehmung verschiedener Zeugen und die Einführung von Urkunden haben ergeben, dass es die Aussicht, in Deutschland als Asylbewerber anerkannt zu werden, verbessert, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller Mitglied der LTTE war und für diese gekämpft hat. So war es nach Angaben des Zeugen S__ ein häufig vorkommender Vortrag in Asylverfahren, mit der LTTE zusammengearbeitet zu haben. Der auf dessen Anhörung ergangene ablehnende Bescheid des BAMF vom 21. Mai 2013 wurde unter anderem damit begründet, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Angeklagte noch im Jahr 2012 in Sri Lanka verfolgt werde, obwohl er nie an einer Waffe ausgebildet worden sei und lediglich Hilfsarbeiten für die LTTE verrichtet habe. Nach Angaben des Zeugen G__ verbessert es die Aussichten auf die Zuerkennung eines Asylrechts, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller für die LTTE gekämpft hat, wobei eine aktuelle Verfolgung hinzukommen muss. Weiter ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, dass eine Steigerung des Vortrags zum Verfolgungsschicksal im Laufe des Asylverfahrens nicht ungewöhnlich ist. Dies werde in der Regel jedoch als Merkmal für die Unglaubhaftigkeit der Angaben angesehen. Auch ist nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Zeugen, der von Seiten der gegen ablehnende Bescheide klagenden Asylbewerber regelmäßig mit „Geschichten, die immer wieder auftauchen“, konfrontiert wird, davon auszugehen, dass erfolgversprechender Vortrag unter Asylbewerbern ausgetauscht oder möglicherweise diesen bereits von ihren Schleppern empfohlen wird.
b) Dafür, dass auch der Angeklagte schon frühzeitig darüber informiert war, welche – möglicherweise auch unzutreffenden – Angaben gegenüber dem BAMF in seinem Sinne hilfreich sein könnten, spricht unter anderem, dass er bereits in der Anhörung am 4. Oktober 2012 die unzweifelhaft falsche Angabe gemacht hat, er wisse nicht, wo sich seine Eltern aufhielten. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der nach der Aussage des Zeugen S__ unter dem Gesichtspunkt eine Rolle spielen könnte, dass zu prüfen ist, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland das Existenzminimum sichergestellt ist. Dass diese Angabe des Angeklagten falsch war, ergibt sich aus den Aussagen des Vaters des Angeklagten und verschiedener anderer Angehöriger und Bekannter, die zur fraglichen Zeit – wie der Angeklagte bis zu seiner Ausreise und seine Eltern – in K__ lebten. Unabhängig davon, ob den Aussagen dieser Zeugen in allen Einzelheiten zu folgen ist (vgl. hierzu nachfolgend unter C.II.6.a), besteht jedenfalls kein Zweifel daran, dass sie in diesem vergleichsweise einfach zu überprüfenden, für die Tatvorwürfe jedoch nicht erkennbar bedeutsamen Punkt die Wahrheit gesagt haben.
c) Gegen die angegebene Motivation für die selbstbelastenden Angaben spricht nicht, dass die wesentliche Steigerung seines Vorbringens, nämlich die Teilnahme an konkreten Tötungshandlungen, nicht unmittelbar im Asylverfahren, sondern gegenüber dem Zeugen Dr. A__ erfolgte. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Besuch bei dem Zeugen Dr. A__ den Zweck hatte, dem Angeklagten eine Posttraumatische Belastungsstörung attestieren zu lassen, um diese später dem BAMF gegenüber vorzutragen und dadurch den weiteren Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland zu sichern.
Zwar hat die Zeugin G__, die in der Hauptverhandlung im Hinblick auf den vom Angeklagten erhobenen Vorwurf, sie habe ihn zu falschen Angaben im Asylverfahren verleitet, nach spontaner pauschaler Unschuldbeteuerung gemäß § 55 Abs. 1 StPO umfassend die Auskunft verweigert hat, nach Aussage des Zeugen V__ gegenüber dem Bundeskriminalamt angegeben, die Vorstellung des Angeklagten bei Dr. A__ sei allein aus medizinischen Gründen und nicht im Zusammenhang mit dem Asylverfahren erfolgt. Dem folgt der Senat angesichts der von dem Zeugen Dr. A__ geschilderten Umstände der Begutachtung jedoch nicht. Der Zeuge hat ausgesagt, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Behandlungsfall gehandelt habe, sondern er eine Stellungnahme im Hinblick auf mögliche psychische Beschwerden habe abgeben sollen. Hierfür habe er 600 bis 800 € bekommen. Die von ihm gefertigte Stellungnahme vom 9. Mai 2014 ist dann auch mit Schriftsatz von Rechtsanwalt H__ vom 14. Mai 2014 beim BAMF eingereicht worden.
Dass es – jedenfalls unter tamilischen Asylbewerbern – eine verbreitete Praxis ist, im Falle der Ablehnung des Asylantrags den Versuch zu unternehmen, durch die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung ein Bleiberecht zu erlangen, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen R__. Dieser ist seit über 35 Jahren – unter anderem für den Senat in diesem Verfahren – als Dolmetscher für die tamilische Sprache tätig und häufig am Rande von Gerichtsterminen oder bei tamilischen Festen auf dieses Thema angesprochen worden. Dabei ist auch des Öfteren der Name der Zeugin G__ gefallen. Ihm ist geschildert worden, dass die Zeugin den Betroffenen sage, was für einen Sachverhalt sie angeben müssten, um als Asylbewerber anerkannt zu werden oder eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert zu bekommen. Hiermit korrespondiert die Angabe des Zeugen Dr. A__, dass die Zeugin G__ zur fraglichen Zeit an etwa zwei bis drei Tagen im Monat Asylbewerber – meistens mehrere pro Termin – aus diesem Grund zu ihm begleitete.
Soweit der Zeuge Dr. A__, wie er ausgesagt hat, die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber für glaubhaft hält, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, dass es ihm leicht gefallen sei, einen belasteten Eindruck zu machen, weil er tatsächlich auf Grund vieler Erlebnisse im Bürgerkrieg sehr belastet gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Zeuge Dr. A__ gesagt, dass er ein Genie wäre, wenn er erkennen könnte, ob eine auf Grund tatsächlicher Erlebnisse belastete Person Dinge hinzuerfindet. Hinzu kommt, dass nach seinen Angaben die Verständigung mit der Zeugin G__, die die Angaben des Angeklagten übersetzte, schwierig war. Er hat sich – dies hat er allgemein und nicht konkret auf die Untersuchung des Angeklagten bezogen gesagt – mit ihrer Art des Ausdrückens mit der Zeit vertraut gemacht und immer mehr Fragen gestellt, damit er die Angaben richtig versteht. Dies dürfte es zusätzlich erschwert haben, gezeigte Emotionen des Angeklagten einzelnen Angaben zuzuordnen. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zeugen Dr. A__ eine verlässliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit sämtlicher Angaben des Angeklagten möglich war, zumal ihm dessen frühere Aussagen nicht bekannt waren, die Beurteilungsgrundlage also sehr eingeschränkt war.
Zudem sind die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Dr. A__ auch für sich betrachtet nicht überzeugend. So hat der Angeklagte etwa angegeben, er sei von seinem Onkel vom CID freigekauft worden, nachdem er dort „alles“ – demnach also auch die zuvor geschildete Beteiligung an der Erschießung von 16 Soldaten – gestanden habe. Dass der Angeklagte nur wenige Monate nach seiner Verhaftung angesichts der gestandenen Verbrechen freigelassen worden sein könnte, ist nur schwer nachzuvollziehen.
Der Umstand, dass es nach der Aussage des Zeugen Dr. A__ auch bei den von der Zeugin G__ begleiteten Probanden sehr ungewöhnlich war, die Beteiligung an Tötungshandlungen einzuräumen, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass eine derart gravierende – erfundene – Selbstbelastung ungewöhnlich ist. Dies spricht hier jedoch gleichwohl nicht dagegen, dass es sich um eine erdachte Geschichte handelt. So ist jedenfalls die Beteiligung an Kampfhandlungen, die in der Regel zumindest versuchte Tötungsdelikte umfasst, gerade kein ungewöhnlicher Vortrag (vgl. oben unter C.II.3.a). In Bezug auf die Angaben des Angeklagten ist außerdem zu berücksichtigen, dass er stets darauf hingewiesen hat, dass die LTTE ihn zur Mitarbeit gezwungen habe. Dies hat er auch bei seiner Schilderung gegenüber Dr. A__ betont und später bei seiner Vernehmung durch das Bundeskriminalamt zudem noch vorgebracht, er wäre bei einer Weigerung selbst erschossen worden. Es liegt daher nicht fern, dass der Angeklagte gehofft hat, auf Grund dieses Umstandes die angegebene Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
d) Die Angaben, die der Angeklagte am 1. August 2018 gegenüber dem Bundeskriminalamt gemacht hat, lassen sich nicht durch das Asylverfahren erklären, da der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben verstanden hat, dass er von Beamten des Bundeskriminalamtes vernommen wird und gegen ihn der Vorwurf unter anderem der Begehung von Kriegsverbrechen erhoben wird. Die von dem Angeklagten abgegebene Erklärung, er habe in der Situation nur daran gedacht, was er tun müsse, um nicht abgeschoben zu werden, und deshalb die bisherige Darstellung aufrechterhalten, ist jedoch nicht unplausibel.
aa) Dies ergibt sich bereits aus der Vernehmungssituation. So ist der Angeklagte, ohne bis dahin den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu kennen, nicht vom Bundeskriminalamt, sondern vom Ausländeramt der Stadt V__ zu dem Termin geladen worden. Noch als der dort zunächst auf dem Flur wartende Angeklagte in den Raum, in dem die Vernehmung stattfand, hereingerufen wurde, wusste er nach Aussage der Zeugin S__, der Dolmetscherin, nicht, worum es in diesem Termin ging. Nach der Einschätzung sowohl dieser Zeugin als auch des Zeugen V__ war der Angeklagte überrascht, als er mit dem Vorwurf konfrontiert wurde. In einem kurz nach der Vernehmung geführten Telefonat mit dem Zeugen N__ sagte der Angeklagte, dass er bei der Ausländerbehörde gewesen und dort verhaftet worden sei. Der Zeuge hat es so verstanden, dass der Angeklagte von Zollbeamten oder der Polizei mitgenommen worden sei.
bb) Dass der Angeklagte, dessen Anträge im Asylfolgeverfahren im März 2018 vom BAMF abgelehnt worden waren, in der fraglichen Zeit, in der er sich um eine freiwillige Ausreise bemühte, dennoch Angst hatte, abgeschoben zu werden, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen N__. Über seine Angst vor einer Abschiebung hatte der Angeklagte noch bei Treffen mit dem Zeugen wenige Tage vor der Vernehmung am 1. August 2018 gesprochen. Auch in dem kurz nach der Festnahme an diesem Tag mit dem Angeklagten geführten Telefonat gewann der Zeuge den Eindruck, dass der Angeklagte Angst hatte, weil er sich damit konfrontiert sah, jederzeit abgeschoben werden zu können. Dass der Angeklagte eine Abschiebung als nachteilig gegenüber einer freiwilligen Ausreise ansah, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin G__. Danach ging der Angeklagte davon aus, im Falle einer Abschiebung nicht wieder nach Deutschland einreisen zu können.
cc) Dafür, dass der Angeklagte die Folgen seiner Angaben trotz Belehrung nicht richtig erfasst haben könnte, spricht auch, dass er nach dem Eindruck des Senats keine besonders rasche Auffassungsgabe hat. So ist er beispielsweise zu Beginn der sich an die vorbereitete Einlassung anschließenden Vernehmung zu dem – in der Einlassung noch nicht angesprochenen – Termin bei der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs befragt worden. Der Angeklagte hat dies jedoch zunächst mehrfach nicht verstanden und ist davon ausgegangen, dass er zu der Situation am Flughafen in F__ befragt werde. Möglicherweise ist dieses Missverständnis dadurch zustande gekommen, dass der Angeklagte die Erwartungshaltung hatte, er werde chronologisch befragt.
Der Zeuge A__S__, der ebenfalls Tamile ist, aus Sri Lanka stammt und beginnend im Jahr 2015 etwa neun Monate lang in derselben Asylbewerberunterkunft lebte wie der Angeklagte, beschrieb diesen als vergesslich und „verrückt“. Letzteres sei nicht nur sein Eindruck; andere Leute aus der Unterkunft hätten gesagt, dass der Angeklagte introvertiert sei, mit niemandem spreche und sie ein bisschen Angst vor ihm hätten. Zudem sei der Angeklagte psychisch belastet, was nach dessen Angaben gegenüber dem Zeugen daran liege, dass er noch immer nicht als Asylbewerber anerkannt sei. Er habe nur eine Duldung und keine Arbeit, während andere Asylbewerber schon verheiratet seien.
dd) Der Senat verkennt nicht, dass auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände eine derart massive unzutreffende Selbstbelastung gegenüber Polizeibeamten ungewöhnlich ist. Zu beachten ist aber, dass der Angeklagte, wie bereits oben angesprochen, stets betont hat, dass er zwangsweise bei der LTTE gewesen sei. Im Hinblick auf die Tötung der gefangen genommenen Soldaten hat er zudem gesagt, dass er selbst erschossen worden wäre, wenn er sie nicht bewacht hätte. Dies dürfte zumindest aus seiner Sicht das Gewicht der Selbstbelastung deutlich relativiert haben. Im Übrigen wäre der Vorgang auch dann ungewöhnlich, wenn sich der Angeklagte zutreffend selbst belastet hätte. Dass der Angeklagte, wenn er die Situation richtig eingeschätzt hätte, keinen Rechtsanwalt einschaltete, obwohl er mit einem solchen in Kontakt stand, und sich stattdessen auf Grund von Angaben, die er über vier Jahre zuvor gegenüber einem Psychologen gemacht hatte, zu einem Geständnis veranlasst sah, erscheint nicht sehr wahrscheinlich. Hiergegen spricht auch, dass der Angeklagte nach Aussage des Zeugen N__ diesen kurz nach der Festnahme darum bat, Rechtsanwalt H__ zu verständigen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Angeklagte, der sich gerade darum bemühte, das Land zu verlassen, um seine Verlobte zu heiraten, das Bedürfnis gehabt haben könnte, gegenüber Beamten des Bundeskriminalamtes „sein Herz auszuschütten“.
ee) Hinzu kommt, dass die Angaben nach ihrem Inhalt wenig belastbar sind. So hat der Zeuge V__ verschiedene Widersprüche und „Holprigkeiten“ eingeräumt; die Aussage habe mit dem Angeklagten „erarbeitet“ werden müssen. Beispielsweise sagte der Angeklagte an einer Stelle, dass er sich „vollends“ der LTTE angeschlossen habe, als 2008 das Elektronikgeschäft, in dem er gearbeitet habe, schloss. An anderer Stelle gab er hingegen an, er sei bereits 2006 zwangsweise rekrutiert worden und in ein Lager gekommen. Zur Bewaffnung sagte er zunächst, dass er 2009 eine Waffe erhalten habe. Später führte er aus, dass er die Waffe bereits Anfang 2008 bekommen, aber erst 2009 benutzt habe. In Bezug auf seinen jüngeren Bruder sagte er zu Beginn der Vernehmung, dass dieser verschollen sei. Nach Vorhalt früherer Angaben gegen Ende der Vernehmung ließ er sich hingegen dahin ein, dass er gesehen habe, wie die Einheit des Bruders beschossen worden sei, und deshalb annehme, dass sein Bruder tot sei.
Auch ist die Aussage teilweise so detailarm, dass schwer vorzustellen ist, dass der Angeklagte von tatsächlich Erlebtem berichtet hat; dies obwohl der nach Aussage des Zeugen Vogel sehr zurückhaltend, introvertiert und „vielleicht auch etwas verunsichert“ wirkende Angeklagte immer wieder aufgefordert worden ist, den Sachverhalt detaillierter zu schildern. So sagte er zu dem Kampfeinsatz in M__ im März 2009, dass er den Auftrag bekommen habe, eine bestimmte Straße zu bewachen und eventuell eintreffende Regierungssoldaten aufzuhalten. Es sei dann eine Einheit aufgetaucht; er habe mit Dauerfeuer auf diese geschossen, ca. 13 Soldaten getroffen und einige getötet. Manche Leichen seien dem ICRC übergeben worden.
Es ist bereits unklar, ob der Angeklagte hierbei allein gehandelt hat. Der Zeuge V__ hat hierzu gesagt, dass er auf Grund der Schilderungen des Angeklagten davon ausgegangen sei, auch wenn dieser es nicht ausdrücklich gesagt habe. Sollte der Angeklagte, der sich nach dem Ergebnis der Vernehmung im Besitz einer AK 47 befand, die nach Schätzung des Zeugen mit einem bis zu 30 Patronen fassenden Magazin ausgestattet ist, tatsächlich allein gewesen sein, wäre eine so hohe Trefferquote bei einer heranrückenden Armeeeinheit selbst im Falle eines überraschenden, mit Dauerfeuer ausgeführten Beschusses als ungewöhnlich anzusehen. Ob der Angeklagte das Magazin gewechselt und ggf. weitere Schüsse abgegeben hat, ist ebenso offen geblieben. Schließlich ist unklar, ob es auch nicht getroffene Soldaten gab und diese trotz zu Boden gegangener Kameraden und möglicherweise nur eines Gegners geflohen sind und was mit den Verwundeten geschehen ist.
e) Die am Tag nach der Vernehmung durch das Bundeskriminalamt getätigte Angabe bei der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs ist ohne weiteres mit der Einlassung des Angeklagten zu vereinbaren, auch wenn sie nach anwaltlicher Beratung erfolgt ist. Das nicht näher konkretisierte zwangsweise „Mitmachen“ bei der LTTE geht nicht über dasjenige hinaus, was der Angeklagte bereits bei seiner ersten Anhörung beim BAMF im Jahr 2012 gesagt hatte, ohne dass dies strafrechtliche Konsequenzen gehabt hätte.
f) Der Senat verkennt nicht, dass die Einlassung des Angeklagten nicht in allen Punkten in sich stimmig ist, und hält es für durchaus möglich, dass sie in Teilen unzutreffend ist; in einem Fall hat der Angeklagte dies sogar eingeräumt. Daraus zieht der Senat jedoch weder den Schluss, dass die Einlassung insgesamt falsch ist, noch denjenigen, dass damit die früheren Angaben des Angeklagten zutreffen müssen.
Der Angeklagte hat beispielsweise in Bezug auf den Anhörungstermin beim BAMF am 13. Dezember 2016 zunächst angegeben, dass er deshalb keine Angaben zu seiner Tätigkeit für die LTTE gemacht habe, weil die Zeugin G__ ihn nicht habe begleiten können und er nicht gewusst habe, was im Gutachten des Zeugen Dr. A__ gestanden habe. Diese Angabe erscheint wenig überzeugend; es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Angeklagten nicht möglich gewesen sein sollte, mit der Zeugin G__ vor dem für ihn wichtigen Termin beim BAMF die früher gemachten Angaben zu wiederholen. Später hat er sich dahingehend eingelassen, dass er zumindest dasjenige der damals in Abstimmung mit der Zeugin G__ vorgetragenen „Geschichte“ habe sagen wollen, woran er sich noch habe erinnern können. Wie oben ausgeführt (C.II.2.f), konnte in der Hauptverhandlung nicht mehr geklärt werden, was der Angeklagte tatsächlich in dem Anhörungstermin hierzu gesagt hat.
Unzweifelhaft die Unwahrheit gesagt hat der Angeklagte auf die Frage, woher er das Geld für die Zeugin G__ gehabt habe. Hierzu hat er zunächst angegeben, dass er dies von seiner Schwester in der Schweiz, der Zeugin K__, in bar bekommen habe, und hat auf Nachfrage nähere Angaben zu der Häufigkeit der Besuche der Zeugin bei ihm gemacht. Im folgenden Hauptverhandlungstermin hat er jedoch eingeräumt, dass dies nicht zutrifft, was sich auch aus der Aussage der Zeugin K__ ergibt, der in der fraglichen Zeit nur telefonische Kontakt zu dem Angeklagten hatte.
Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Einlassung insgesamt falsch ist. Die falsche Angabe zu der Herkunft des Geldes lässt sich bereits ohne weiteres damit erklären, dass es dem Angeklagten unangenehm war, die tatsächliche Herkunft zu offenbaren. Sein Aussageverhalten zeigt vielmehr, dass es ihm nicht fernliegt, spontan falsche Angaben zu machen, wenn er dies in der gegebenen Situation für hilfreich hält, ohne sich über die möglichen Folgen Gedanken zu machen.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte in Bezug auf seine selbstbelastenden Angaben der Zeugin G__ möglicherweise zu Unrecht eine wesentliche Rolle zugeschrieben hat, spricht nicht gegen die Einlassung insgesamt. Der Senat ist sich dabei bewusst, dass die Strafanzeige gegen die Zeugin mit dem Vorwurf des Verleitens zu falschen Angaben im Asylverfahren mit dem Ziel erfolgt sein kann, ihre Aussage in der Hauptverhandlung zu verhindern. Allerdings gibt es, wie sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen R__ ergibt, der ausgesagt hat, Frau G__ sei unter tamilisch-stämmigen Asylbewerbern als „Helferin im Asylverfahren“ bekannt, tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vorwürfe des Angeklagte nicht völlig grundlos erscheinen. Auch der Zeuge Dr. A__ hat bekundet, Frau G__ habe ihm monatlich mehrere tamilische Asylbewerber zur Begutachtung vorgeführt, sodass es ihm schließlich „zu viel“ geworden sei. Denkbar ist überdies auch, dass der Angeklagte vermeiden wollte, dass die Zeugin G__ – wie bereits gegenüber dem Bundeskriminalamt – bekundet, die Vorstellung des Angeklagten bei dem Zeugen Dr. A__ habe mit dem Asylverfahren nichts zu tun gehabt. Diese – wie dargelegt (vgl. oben unter C.II.3.c) – nicht zutreffende Angabe der Zeugin hätte die Beweislage zu Lasten des Angeklagten verschoben. Denn es wäre nicht verständlich gewesen, dass er außerhalb des Asylverfahrens in einem – geschützten – therapeutischen Rahmen falsche Angaben hätte machen sollen.
4. Die von dem Angeklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemachten selbstbelastenden Angaben weisen untereinander verschiedene erhebliche Widersprüche auf.
a) Während der Angeklagte zunächst, unter anderem gegenüber dem Verwaltungsgericht D__, angegeben hatte, dass er ab 2008 bei der LTTE gewesen sei, gab er gegenüber dem Zeugen Dr. A__ an, bereits 2006 gezwungen worden zu sein, sich an Kämpfen zu beteiligen. Gegenüber dem Bundeskriminalamt sagte er, er sei 2006 zwangsweise in ein Lager der LTTE gekommen und habe lediglich 2009 an einem Kampfeinsatz teilgenommen.
b) Gegenüber dem Zeugen Dr. A__ sagte der Angeklagte, er habe ein dreimonatiges Waffentraining erhalten; in der Vernehmung durch Beamte des Bundeskriminalamtes sprach er hingegen nur von einem einwöchigen Waffentraining.
c) In Bezug auf die 16 festgenommenen und später getöteten Soldaten hielt der Zeuge Dr. A__ als wörtliches Zitat des Angeklagten fest, dass sie die Leichen dem RCDC oder anderen Zivilisten übergeben oder selbst beerdigt hätten. Den Beamten des Bundeskriminalamtes sagte der Angeklagte demgegenüber, dass die Leichen unter seiner Mitwirkung mit Benzin übergossen und verbrannt worden seien, und bezeichnete die frühere Angabe auf Vorhalt als Missverständnis.
d) Zu seiner Gefangenschaft im Jahr 2012 trug der Angeklagte im Asylverfahren vor, dass er nach einem Tag wieder freigekommen sei. Bei dem Zeugen Dr. A__ gab er an, am 13. Juni 2012 festgenommen, in der Folgezeit wiederholt verhört und gefoltert und erst am 14. September 2012 freigekauft worden zu sein. In der Vernehmung durch das Bundeskriminalamt bemaß er die Inhaftierungsdauer mit drei bis vier Tagen.
e) Die Angaben zum Tod des jüngeren Bruders des Angeklagten sind nicht nur, wie oben dargestellt (C.II.3.d)ee), innerhalb der Vernehmung durch das Bundeskriminalamt unstimmig; sie widersprechen auch an anderer Stelle gemachten Angaben. So hat der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Dr. A__ angegeben, den Tod seines jüngeren Bruders selbst gesehen zu haben; nach der Fachpsychologischen Stellungnahme dieses Zeugen sei der Bruder vor den Augen des Angeklagten durch eine Bombe „zerfetzt“ worden; dieser Anblick habe den Angeklagten völlig erschüttert.
f) Die aufgezeigten Widersprüche lassen sich – auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs – nicht durch Erinnerungslücken erklären. Sie betreffen kein Randgeschehen, sondern sehr einprägsame Ereignisse (Verbrennung von Leichen, Tod des Bruders) und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Vorgänge (Beginn der Tätigkeit und Dauer der Ausbildung bei der LTTE, Gefangenschaft im Jahr 2012). Sich in diesen Fällen an tatsächlich erlebte Ereignisse zu verschiedenen Zeitpunkten derart unterschiedlich zu erinnern, erscheint nicht wahrscheinlich, während es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Angeklagte bei den jeweils späteren Vernehmungszeitpunkten nicht mehr im Einzelnen wusste, welche falschen Angaben er bei den teilweise mehrere Jahre zurückliegenden früheren Vernehmungen gemacht hatte, und deshalb davon abweichende Angaben machte.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte in den jeweiligen Situationen nur an den Stellen, an denen sich die Widersprüche zeigen, (zumindest teilweise) bewusst falsche Angaben gemacht und im Übrigen die Wahrheit gesagt hat. So ist beispielsweise die Dauer der Ausbildung etwa gegenüber der Teilnahme an Kampfhandlungen sowohl für das Asylverfahren als auch im Hinblick auf eine eventuelle Strafbarkeit erkennbar von derart untergeordneter Bedeutung, dass es keinen Grund gegeben hätte, gerade diesbezüglich den Sachverhalt abzumildern oder zu erschweren. Gleiches gilt für die zunächst harmloser dargestellte Verfolgung im Jahr 2012.
Es haben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte krankheitsbedingt – etwa wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung – derart unterschiedliche Erinnerungen an tatsächlich geschehene Ereignisse haben könnte.
5. Dass die von dem Angeklagten geschilderten Tötungsdelikte sich – ungeachtet der Frage, ob der Angeklagte daran beteiligt war – überhaupt ereignet haben, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben; vielmehr liegen Ermittlungsergebnisse vor, die mit Gewicht dagegen sprechen. Ebenso erscheinen danach die Angaben des Angeklagten zur Einheit K__ und zu seiner Verfolgung im Jahr 2012 zweifelhaft.
a) Eine vom Bundeskriminalamt unter Hinzuziehung eines Übersetzers für die tamilische Sprache vorgenommene Recherche öffentlich zugänglicher Internetinhalte hat keine Hinweise auf die vom Angeklagten geschilderten Taten ergeben. Allerdings ist – wie oben ausgeführt – davon auszugehen, dass es an den fraglichen Orten zur fraglichen Zeit zu Kampfhandlungen zwischen der LTTE und der sri-lankischen Regierungsarmee gekommen ist. Dem Sachverständigen Dr. W__ sind diese Vorfälle ebenfalls nicht bekannt.
b) Dagegen, dass sich die Tötung von 16 gefangen genommenen Soldaten im Jahr 2008 im Gebiet M__ überhaupt ereignet hat, spricht das Ergebnis eines vom Generalbundesanwalt veranlassten Rechtshilfeersuchens an die sri‑lankischen Behörden. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 ist dort unter anderem der von dem Angeklagten in seiner Vernehmung am 1. August 2018 in Bezug auf dieses Ereignis geschilderte Sachverhalt wiedergegeben und um Mitteilung gebeten worden, ob er dort bekannt sei. Aus einem als Antwort übersandten Bericht der sri‑lankischen Kriminalpolizei vom 25. März 2019 geht hervor, dass der Vorfall dort nicht bekannt ist.
Es sei in der Zeit von April bis Dezember 2008 im Gebiet M__ zu drei Vorfällen mit vermissten Soldaten gekommen. Am 18. Mai 2008 sei es bei einer Operation gegen die LTTE zu einem Schusswechsel gekommen. Es seien zwölf Soldaten getötet worden, drei Soldaten würden vermisst. Bei einem anderen Vorfall am 3. August 2008 seien im Rahmen einer Auseinandersetzung zwei Soldaten getötet worden und einer würde vermisst. Darüber hinaus habe es einen Angriff durch LTTE-Kader am 17. August 2008 gegeben, wobei ein Soldat getötet und vier Soldaten vermisst gemeldet worden sein. Abgesehen von diesen drei Ereignissen gebe es einen nächstgelegenen Vorfall im Januar 2009, bei dem die LTTE 26 Militärangehörige in Haft hingerichtet habe. Drei namentlich benannte LTTE-Mitglieder seien deshalb wegen der Beteiligung an der Hinrichtung von 18 Soldaten am 16. Januar 2009 angeklagt. Die Haftanstalt der LTTE habe sich im W__ Dschungel von M__ – also nicht im Gebiet M__ – befunden.
Zwar haben die sri-lankischen Behörden nicht ausdrücklich erklärt, dass es den angefragten Vorfall nicht gegeben habe. Auch ist nicht auszuschließen, dass er den Behörden, obwohl er sich ereignet hat, nicht bekannt ist. Dennoch spricht die erteilte Auskunft mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Vorfall nicht ereignet hat. Die sri-lankische Kriminalpolizei hat hinsichtlich der drei mitgeteilten Fälle zu den vermissten Soldaten jeweils den Namen, die Erkennungsmarkennummer, den Rang, die Einheit und die Anschrift mitgeteilt. Dies spricht für eine sorgfältige Arbeit und insbesondere dafür, dass die sri-lankische Armee auch in Bürgerkriegszeiten einen Überblick darüber hatte, wer in ihrem Dienst stand und welches Schicksal diese Soldaten erlitten hat. Insofern erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass es den Behörden entgangen sein könnte, dass eine aus 16 Soldaten bestehende Einheit vermisst wird. Auch kann ausgeschlossen werden, dass es elf Jahre nach dem fraglichen Ereignis und zehn Jahre nach Ende des Krieges ermittlungs- oder kriegstaktische Gründe geben könnte, den Vorfall nicht mitzuteilen.
Es liegt überdies nicht fern, dass sich der Angeklagte bei seinen Angaben an tatsächlich dokumentierten Ereignissen orientiert hat. Hierfür spricht die Aussage der Zeugin G__, der Verlobten des Angeklagten, die bekundet hat, der Angeklagte habe ihr gesagt, er habe einen Bericht über die Mitnahme und Erschießung von 16 Regierungssoldaten durch die LTTE gelesen und verwendet.
c) Die Antwort auf das Rechtshilfeersuchen hat auch in Bezug auf die Einheit K__ lediglich oberflächlich, nicht aber im Detail Übereinstimmungen mit den Angaben des Angeklagten ergeben. So handele es sich, wie auch der Angeklagte gegenüber dem Bundeskriminalamt angab und was sich auch aus der Übersetzung des Wortes ergibt, um die für Computer zuständige Einheit innerhalb der LTTE. Allerdings soll es sich um eine durch die Rekrutierung einer großen Anzahl von Studenten mit IT-Kenntnissen gestärkte Einheit handeln, deren Funktion darin bestanden habe, die militärischen Fähigkeiten der LTTE mit neuer Technologie zu verbessern; die andere Aufgabe sei gewesen, Fachwissen von tamilischen Studenten mit Wohnsitz in verschiedenen Ländern zu erlangen. Die zuletzt gegenüber dem Bundeskriminalamt gemachten Angaben des Angeklagten, wonach er als angelernter Gehilfe in einem Elektronikgeschäft zwangsweise rekrutiert worden, in ein Lager gekommen sei, ein einwöchiges Waffentraining erhalten habe und K__ eine Einheit für elektrische Arbeiten gewesen sei, die auch habe kämpfen müssen, stehen dazu zwar nicht zwingend im Widerspruch, lassen eine Zugehörigkeit des Angeklagten zu dieser Einheit allerdings auch nicht als besonders naheliegend erscheinen.
Auch die Angabe zum Namen des Vorgesetzten – C__ – spricht eher dafür, dass der Angeklagte aus Veröffentlichungen oder Erzählungen davon erfahren hat, als dass der Angeklagte ihn persönlich kennengelernt hat. In der Antwort auf das Rechtshilfeersuchen wird mitgeteilt, dass Leiter der Einheit K__ ein Sohn des Führers der LTTE Prabhakaran namens C__ A__ – benannt nach einem 1983 getöteten Mitstreiter P__ – gewesen sei. Diese Information hat der Angeklagte in seiner Vernehmung jedoch nicht mitgeteilt, obwohl diese besondere Herkunft des Leiters der Einheit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch deren Angehörigen bekannt gewesen sein dürfte. Nicht auszuschließen ist zwar, dass der vom Angeklagten gemeinte Charles eine andere Person unterhalb der obersten Führungsebene dieser Einheit war. Hiergegen spricht allerdings, dass nach Angaben des Sachverständigen Dr. Wagner in der späteren Phase des Bürgerkriegs Kampfnamen einen tamilischen Bezug hätten haben und möglichst nicht mehrfach in einer Einheit hätten vorkommen sollen. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte mit der von ihm verwendeten Bezeichnung „K__“ eine andere Einheit gemeint haben könnte. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür sind jedoch nicht ersichtlich. Eine mehrfache Verwendung der Bezeichnung für verschiedene Einheiten liegt angesichts der innerhalb der LTTE bekannten besonderen Bedeutung der Computer- und IT-Einheit auch nicht nahe.
d) Weiter hat die Auskunft der sri-lankischen Behörden ergeben, dass zu dem Namen des Angeklagten keine polizeilichen Eintragungen vorlägen. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte nach seinen selbstbelastenden Angaben noch im Jahr 2012 vom CID verfolgt worden sein will, wäre dies aber zu erwarten gewesen.
6. Die vernommenen Zeugen aus dem (früheren) Umfeld des Angeklagten in Sri Lanka und in Deutschland haben den Angeklagten im Wesentlichen entlastet.
a) Der Senat hat insgesamt sechs aus Sri Lanka gemeinsam zum Zwecke der Vernehmung nach Deutschland angereiste Zeugen vernommen, nämlich den Zeugen S__ S__, einen Mitarbeiter auf den Feldern des Vaters des Angeklagten, die Zeugen V__ R__ und V__ R__, Brüder des Vaters des Angeklagten, den Zeugen S__ S__, einen mit der Familie des Angeklagten befreundeten Müller, den Zeugen K__ N__, einen Nachbarn, und den Zeugen N__ A__, den Inhaber des Elektronikgeschäfts, in dem der Angeklagte tätig war. Darüber hinaus ist in allseitigem Einvernehmen das Protokoll der richterlichen Vernehmung des Zeugen V__B__, des Vaters des Angeklagten, vom 27. Juni 2019 verlesen worden.
Nach den Aussagen sämtlicher Zeugen habe der Angeklagte im Tatzeitraum bis zur gemeinsamen Flucht aus K__ im Jahr 2008 bei seinen Eltern gelebt, dort in der Landwirtschaft geholfen und zeitweise im Elektronikgeschäft gearbeitet. Die Zeugen hätten nach ihren jeweiligen Angaben jeweils in der Nachbarschaft der Familie des Angeklagten gelebt; lediglich das Elektronikgeschäft des Zeugen A__ sei in einem anderen Ortsteil gewesen. Der jüngere Bruder des Angeklagten sei – nach Angaben des Vaters im Jahr 2007 – zwangsweise von der LTTE rekrutiert worden. Der Angeklagte sei nicht bei der LTTE gewesen; von der Vereinigung geforderte Hilfsleistungen der Zivilbevölkerung seien von dem Vater des Angeklagten erbracht worden. Nach dessen Angaben wollte dieser dadurch verhindern, dass seine Söhne mit der LTTE in Kontakt kommen und sich hierdurch möglicherweise zu einem freiwilligen Anschluss entscheiden. Auf Grund der heranrückenden Front seien unter anderem der Angeklagte und dessen älterer Bruder sowie sämtliche Zeugen mit Ausnahme des Zeugen N__ im Jahr 2008 in einer größeren Gruppe aus K__ zu Fuß in Richtung Osten geflüchtet; man habe sich an verschiedenen Stationen über längere Zeiträume aufgehalten. In M__ beziehungsweise der Umgebung dieses Ortes sei die Gruppe im März 2009 nach einem Luftangriff getrennt worden, wobei der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen R__ und dessen Familie geflüchtet sei. Später habe der Vater des Angeklagten beziehungsweise hätten die übrigen Zeugen von ihm von dem mutmaßlichen Tod des jüngeren Bruders des Angeklagten erfahren. Einige Zeit nach Ende des Krieges hätten die Zeugen nach K__ zurückkehren können, wo auch der Angeklagte bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Als Gründe für seine Ausreise wurden von den Zeugen teilweise die schwierige wirtschaftliche Situation – trotz der vergleichsweise großen Landwirtschaft des Vaters –, teilweise die harte Arbeit auf dem Feld und im Übrigen die Perspektivlosigkeit von Tamilen in Sri Lanka und belastende Erinnerungen angegeben.
Dass die Zeugen zu ihren eigenen Wohnorten, ihrer Beziehung zu dem Angeklagten, der Rekrutierung seines Bruders sowie der Nachricht von dessen Tod und der Flucht in Richtung Osten zutreffende Angaben gemacht haben, ist aus Sicht des Senats unzweifelhaft. Hierbei handelt es sich um für die Zeugen bedeutsame Punkte, zu denen sie im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht haben und die nicht oder allenfalls mittelbar (Rekrutierung des Bruders) die Vorwürfe gegen den Angeklagten betreffen. Soweit die Aussagen im Detail voneinander abweichen, zum Beispiel bei der zeitlichen Einordnung bestimmter Geschehnisse oder der Frage, ob der Angeklagte auch selbständig Elektroarbeiten erledigt hatte, ist zu berücksichtigen, dass die Ereignisse überwiegend mehr als zehn Jahre zurückliegen und teilweise, wie beispielsweise Einzelheiten zur Beschäftigung des Angeklagten, für den überwiegenden Teil der Zeugen nicht von zentralem Interesse gewesen sein dürften. Vielmehr sprechen die Abweichungen eher dafür, dass die Zeugen ihre Aussagen nicht abgestimmt haben, was, wenn sie falsche Angaben zur Entlastung des Angeklagten hätten machen wollen, nahegelegen hätte.
Der Senat ist sich bewusst, dass sämtliche Zeugen in einer mehr oder weniger engen Beziehung zu dem Angeklagten stehen und eine Tendenz zu dessen Entlastung gehabt haben dürften. Auch wäre es für einen Zeugen keine Schwierigkeit, den selbst erlebten Sachverhalt zu schildern und lediglich die Anwesenheit des Angeklagten hinzuzudichten. Allerdings hat der Senat nicht den Eindruck gewonnen, dass einer der Zeugen in Bezug auf den Angeklagten die Unwahrheit gesagt hat. So sagte etwa der Zeuge S__ eindrucksvoll und nachvollziehbar, dass er in seiner Heimat Probleme kriegen könnte, wenn er eine Aussage zugunsten eines LTTE-Mitgliedes machte; er sei sich jedoch zu hundert Prozent sicher, dass der Angeklagte nichts mit der LTTE zu tun habe. Er habe eine Mühle und sieben bis acht Leute, die für ihn arbeiteten, und hätte diese nicht zurückgelassen, wenn er dies nicht unbedingt dem Gericht hätte sagen wollen. Der Zeuge N__, der von dem Vater des Angeklagten erfahren habe, dass dieser wegen eigener falscher Angaben in Haft sei, brachte seinen Ärger hierüber zum Ausdruck und führte aus, dass er mit 71 Jahren und gesundheitlichen Problemen angereist sei, um weiter in Ruhe schlafen zu können. Er habe gesehen, dass die Eltern des Angeklagten, die bereits durch den Krieg ein Kind verloren hätten, sehr in Trauer über die Inhaftierung gewesen seien, und gemerkt, dass er nun gefordert sei. In seinem hohen Alter müsse er auch „Gott gegenüber mehr Acht geben“.
Eine Mitgliedschaft des Angeklagten in der LTTE wäre mit den Aussagen der Zeugen nicht zu vereinbaren, auch wenn diese nicht durchgehend mit dem Angeklagten zusammen waren. Eine von den Zeugen unbemerkte Rekrutierung des Angeklagten ist auszuschließen, weil er als Mitglied dieser Vereinigung von seiner Familie getrennt worden wäre (vgl. oben unter B.II), wie es im Übrigen nach der übereinstimmenden Schilderung der Zeugen dem jüngeren Bruder des Angeklagten ergangen sei; der Vater habe ihn nach der Zwangsrekrutierung noch ein einziges Mal zufällig gesehen.
Auf Unterstützungsleistungen des Angeklagten für die LTTE haben sich nach den Aussagen dieser Zeugen ebenfalls keine Hinweise ergeben. Es konnten lediglich verschiedene Zeugen, unter anderem der Vater des Angeklagten, nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit im Elektronikgeschäft Aufträge für die LTTE erledigt habe, weil sie insoweit keine Einblicke gehabt hätten. Nach Aussage des Inhabers des Geschäfts, des Zeugen A__, hätten keine Arbeiten für die LTTE verrichtet werden müssen. Allerdings seien regelmäßig Mitglieder der LTTE zu seinem Geschäft gekommen und hätten Geld von ihm, dem Zeugen, als eine Art Steuer verlangt. Normalerweise habe auch jede Familie Geld an die LTTE zahlen müssen.
b) Der Angeklagte hat mit zwei Zeugen aus seinem Umfeld in Deutschland, nämlich mit der Zeugen G__ und dem Zeugen N__, über sein Verhältnis zur LTTE gesprochen. Ob er dabei geäußert hat, dass er deren Mitglied gewesen sei, konnte nicht sicher geklärt werden. Unabhängig davon ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte diesen Zeugen gegenüber vollständig die Wahrheit gesagt hat.
aa) Die Zeugin G__ hat gegenüber dem Senat zunächst ausgesagt, der Angeklagte habe ihr erzählt, dass er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe; er habe dort gesagt, er sei bei der LTTE gewesen. Das stimme aber nicht; sein jüngerer Bruder sei bei der LTTE gewesen, deshalb hätte er in Sri Lanka Probleme bekommen. Die Zeugin, die selbst bis 2006 in Sri Lanka gelebt habe, wisse aus eigener Erfahrung, dass Familien von LTTE-Mitgliedern von den Sicherheitskräften schikaniert würden; ihr Bruder sei ebenfalls bei der LTTE gewesen; deshalb habe sie auch das Land verlassen.
Auf Vorhalt der Angaben, die die Zeugin in der polizeilichen Vernehmung vom 11. Oktober 2018 gemacht hatte, wonach der Angeklagte ihr gesagt habe, zwangsweise von der LTTE rekrutiert worden zu sein – wann das war, wisse sie nicht – und deshalb von sri‑lankischen Soldaten verdächtigt worden zu sein, bei der LTTE gewesen zu sein, ist sie zunächst bei ihren Angaben geblieben. Auf Nachfrage hat sie jedoch bestätigt, der Angeklagte habe ihr gesagt, er sei bei der LTTE gewesen. Über Erschießungen habe er ihr nichts berichtet. Später habe er gesagt, sein Asylantrag sei abgelehnt worden und er habe einen Folgeantrag gestellt. Bei diesem Antrag habe er mehr vorbringen müssen, um Asyl zu bekommen. Er habe eine Nachricht gelesen – wo, wisse er nicht –, dass 16 Soldaten mitgenommen und erschossen worden seien, und im Asylverfahren die falsche Angabe gemacht, daran beteiligt gewesen zu sein. Was der Angeklagte bei der LTTE gemacht habe, habe er ihr nicht gesagt.
Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin sich nicht erinnern können, bei welcher Gelegenheit der Angeklagte ihr gesagt habe, bei der LTTE gewesen zu sein. Ob dies in einem Telefonat oder einem persönlichen Gespräch gewesen sei, wisse sie nicht. Es könne auch sein, dass der Angeklagte ihr lediglich gesagt habe, im Asylverfahren angegeben zu haben, bei der LTTE gewesen zu sein. Sie habe für sich gedacht, dass er bei der LTTE gewesen sei; er könne es aber auch anders gesagt haben.
Nach diesen Angaben ist der Senat schon nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte der Zeugin gegenüber tatsächlich erklärt hat, bei der LTTE gewesen zu sein. Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben, die die Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung gemacht hat, verlässlicher sind als ihre Zeugenaussage vor dem Senat. Die Zeugin konnte sich auch danach allein an die Äußerung des Angeklagten erinnern, zwangsweise bei der LTTE gewesen zu sein. Es fehlen jegliche weiteren konkretisierenden Details sowohl zu den Umständen der Äußerung als auch zu etwaigen Betätigungen des Angeklagten. Eine solche Pauschaläußerung bei Offenbarung eines eigenen Erlebens gegenüber einer Vertrauensperson erscheint ungewöhnlich, lässt sich hingegen zwanglos mit einer zusammenfassenden Umschreibung einer Strategie im Asylverfahren erklären.
bb) Der Zeuge N__ hat zu den Erzählungen des Angeklagten über dessen Verhältnis zur LTTE zunächst ausgesagt, dass dieser von Seiten der LTTE Schwierigkeiten bekommen habe, weil man ihn aufgefordert habe zu kämpfen, er aber nicht zur LTTE gegangen sei und deshalb Angst vor dieser Gruppierung gehabt habe. Auf Vorhalt der Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung, wonach der Angeklagte erzählt habe, er sei zwangsweise bei der LTTE gewesen, hat der Zeuge gesagt, dass es so gewesen sein müsse. In der letzten Zeit des Krieges habe es Massenverhaftungen gegeben, um Leute zu sammeln; manchmal seien ganze Dörfer mitgenommen worden; da sei auch der Angeklagte mitgenommen worden. Auf die Frage nach Tätigkeiten des Angeklagten für die LTTE hat der Zeuge gesagt, dass der Angeklagte nach seiner Erinnerung davon berichtet habe, Satelliten montiert und Reparaturen durchgeführt zu haben. Auf Nachfrage ist sich der Zeuge allerdings nicht sicher gewesen, ob er die Dinge, die er der Polizei gegenüber gesagt hatte, auf Grund des Schreibens, das er für den Angeklagten für das Asylverfahren übersetzte hatte (vgl. oben unter C.II.2.c), oder auf Grund in anderem Zusammenhang gemachter Angaben in Erinnerung hatte. Bei der polizeilichen Vernehmung habe er gar nicht mehr an dieses Schreiben gedacht.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeuge und der Angeklagte sich erst kurze Zeit vor Übersetzung dieses Schreibens im Jahr 2013 kennengelernt hatten, ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge sowohl bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung als auch bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Oktober 2018 nicht sicher auseinanderhalten konnte, welche Informationen aus Übersetzungsleistungen des Zeugen im Asylverfahren stammten und welche Äußerungen in anderem Zusammenhang gemacht worden sind.
cc) Abgesehen davon, dass aus den vorgenannten Gründen bereits zweifelhaft ist, ob der Angeklagte den Zeugen gegenüber gesagt hat, dass er bei der LTTE gewesen sei, könnte, sollte dies der Fall sein, nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Angaben der Wahrheit entsprachen.
Dass der Angeklagte auch seinem privaten Umfeld gegenüber falsche Angaben macht, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen V__, der von der Vernehmung des inzwischen abgeschobenen Asylbewerbers Adil, der in der Asylbewerberunterkunft in dem Zimmer des Angeklagten gegenüberliegenden Zimmer gewohnt hatte, berichtet hat. Ihm hat der Angeklagte in der Küche der Einrichtung einmal Bilder vom Bürgerkrieg in Sri Lanka gezeigt und dazu gesagt, dass so auch seine Eltern umgekommen seien. Dies trifft jedoch offensichtlich nicht zu. Auch hat der Angeklagte zumindest der Zeugin G__ gegenüber gesagt, den Tod seines jüngeren Bruders mit eigenen Augen gesehen zu haben, was im Widerspruch zu den beim Bundeskriminalamt gemachten Angaben des Angeklagten steht und nach den Aussagen der Zeugen vor Ort sowie der in der S__ lebenden Schwester des Angeklagten, der Zeugin K__, die als Zeugin vom Hörensagen sagte, niemand aus der Familie habe gesehen, wie der Bruder gestorben ist, wahrscheinlich falsch ist.
7. Insgesamt bleiben als einzige Beweismittel für die vorgeworfenen Taten die früheren selbstbelastenden Angaben des Angeklagten, die auf Grund seiner Persönlichkeit, des Kontextes, in dem sie gemacht worden sind, soweit dieser geklärt werden konnte, und verschiedener inhaltlicher Widersprüche bereits für sich genommen keine Verurteilung wegen einer Beteiligung an oder einer Unterstützung der LTTE tragen können. Dagegen spricht zudem, dass es nach der eingeholten Auskunft der sri-lankischen Behörden starke Hinweise darauf gibt, dass die selbstbelastenden Angaben zumindest teilweise erfunden sind. Sämtliche Zeugen, die zur fraglichen Zeit vor Ort waren, haben den Angeklagten entlastet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO. Während die Auslagen der Staatskasse nach dem Freispruch dieser zur Last fallen, hält es der Senat nicht für angemessen, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Der Angeklagte hat die Anklageerhebung durch seine – nach seiner jetzigen Darstellung durchgehend falschen – Angaben, die er im Laufe des Asylverfahrens und gegenüber dem Bundeskriminalamt gemacht hat, selbst verursacht. Dass er dadurch einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland erreichen wollte, rechtfertigt dieses Verhalten nicht, sondern stellt vielmehr einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Asylverfahren gemäß § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 AsylG dar. Der Widerruf des Geständnisses mit anwaltlichem Schreiben vom 12. September 2018 war nicht geeignet, den vom Angeklagten selbst geschaffenen Tatverdacht zu beseitigen.
Eine Entschädigung für die Freiheitsentziehung vom 1. August 2018 bis zum 21. Oktober 2019 ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, da der Angeklagte die Festnahme und die Untersuchungshaft durch seine Angaben am 1. August 2018 gegenüber den Beamten des Bundeskriminalamtes zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Auch wenn es nicht unplausibel ist, dass der Angeklagte die Situation seinerzeit falsch eingeschätzt hat (vgl. oben unter C.II.3.d), hätte es sich ihm doch aufdrängen müssen, dass seine Angaben gegenüber Polizeibeamten, die ihn unter anderem mit dem Vorwurf der Begehung von Kriegsverbrechen konfrontieren, einschneidende Strafverfolgungsmaßnahmen zur Folge haben werden. Auf Grund der massiven Selbstbelastung des Angeklagten war eine Aufhebung des Haftbefehls vor Abschluss der Beweisaufnahme und umfassender Würdigung der erhobenen Beweise nicht möglich, so dass auch eine teilweise Haftentschädigung ausscheidet.
| B__ | V__ | K__ |
Ausgefertigt
(K__),
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle