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Oberlandesgericht Düsseldorf·7 StS 1/17·12.07.2017

IS-Mitgliedschaft im Ausland: Verurteilung wegen § 129a/129b StGB und Waffenverstößen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte reiste in das vom „Islamischen Staat“ kontrollierte Gebiet, gliederte sich nach Ausbildung und Treueeid in die Organisation ein und übernahm u.a. Wachdienst- sowie Verwaltungstätigkeiten. Streitig war insbesondere die strafrechtliche Einordnung als mitgliedschaftliche Beteiligung und die Erfassung des Umgangs mit AK‑47 bzw. einer Glock samt Munition. Das OLG Düsseldorf bejahte eine Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB in drei Fällen, teils in Tateinheit mit Verstößen gegen KrWaffenKontrG und WaffG. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren; eine Einziehung von Bargeld lehnte es mangels Tatbezugs ab.

Ausgang: Anklage überwiegend erfolgreich: Verurteilung zu 5 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; Teileinstellung nach § 154 StPO, keine Einziehung des Bargeldes.

Abstrakte Rechtssätze

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Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland liegt vor, wenn sich der Täter im Einvernehmen mit der Organisation eingliedert, einen Treueeid leistet und in ihrer Struktur durch Ausbildungs-, Wach- oder Verwaltungstätigkeiten funktional mitwirkt.

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Die tatsächliche Gewalt über eine vollautomatische Schusswaffe ohne erforderliche Genehmigung erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.

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Eine halbautomatische Kurzwaffe wird im Sinne des Waffengesetzes „geführt“, wenn sie ohne Erlaubnis in einem vom Täter genutzten Fahrzeug mitgeführt und damit jederzeit zugriffsbereit gehalten wird.

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Für im Ausland begangene Delikte nach § 129b Abs. 1 StGB ist deutsche Strafgewalt eröffnet, wenn sich der Täter im Inland befindet; für im Ausland begangene Waffenstraftaten kann deutsche Strafgewalt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingreifen, sofern die Tat auch am Tatort strafbewehrt ist.

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Eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand zur Begehung oder Vorbereitung gerade der abgeurteilten vorsätzlichen Tat bestimmt war; bloße Vermutungen über mögliche künftige Taten genügen nicht.

Relevante Normen
§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffenKontrG§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG§ 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und unerlaubtem Erwerb und Besitz dafür bestimmter Munition, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

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I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

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Der 31-jährige Angeklagte ist in Ü geboren und ü Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von 5 Jahren und von einem Jahr; seine Ehefrau lebt mit den beiden Kindern derzeit in Deutschland. Die Eltern des Angeklagten leben, ebenso wie zumindest der Großteil seiner vier Geschwister – zwei Schwestern und zwei Brüder –, in Ü und dort in zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

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Der Angeklagte besuchte in Ü die Schule bis zum Abschluss der elften Klasse und danach zwei Jahre die technische Universität; sein Studium schloss er nicht ab. Anschließend war er in I und in Ü in verschiedenen Bereichen erwerbstätig: im Autohandel, als Taxifahrer und im Maschinenbaubereich.

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Auf Grund von Spannungen zwischen I und Ü wurde der Angeklagte neben zahlreichen weiteren Ü aus I in seine Heimat abgeschoben. Dort begann er, Werbung für den Islam zu machen.

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Am xx.xx.xxxx reiste der Angeklagte erstmals nach Deutschland ein, ohne seine Ehefrau und seinen Sohn, und stellte in der Folgezeit Antrag auf Asyl mit der Begründung, ihm habe in Ü Haft gedroht, weil er bei sich zu Hause eine Sitzung zu islamischen Themen veranstaltet und einen langen Bart getragen habe. Gegen die Ablehnung dieses Antrags legte der Angeklagte zunächst Rechtsmittel ein, reiste jedoch am xx.xx.xxxx freiwillig aus Deutschland aus.

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Im xx.xxxx reiste der Angeklagte in Begleitung seiner Ehefrau und seines Kindes aus Istanbul auf dem Landweg erneut nach Deutschland ein und stellte einen Folgeantrag auf Asyl. Er wohnte in P und war dort in einer Fahrradwerkstatt beschäftigt. Hieraus erzielte er einen geringen Zuverdienst neben der Unterstützung für Asylbegehrende. Am xx.xx.xxxx – drei Tage nach der Geburt des zweiten Sohnes – wurde der Angeklagte festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

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Das Oberlandesgericht Hamm lehnte mit Beschluss vom xx.xx.xxxx einen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft zur Auslieferung des Angeklagten nach Ü zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ab und führte zur Begründung aus, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Angeklagte in Ü Folter oder anderer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Auslieferung des Angeklagten und seiner Ehefrau wurde daraufhin vom Bundesamt für Justiz nicht weiterverfolgt. Der Angeklagte ist in Deutschland bislang nicht wegen einer Straftat verurteilt worden.

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II. Feststellungen zur Sache

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1. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“

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Der „Islamische Staat“ ist – wie seine Vorgängerorganisationen – eine von der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten dominierte Organisation mit militant-fundamentalistischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat,durch bewaffneten Kampf einen zumindest das Gebiet des heutigen Irak, Syrien, Libanon, Jordanien und Israel umfassenden „Gottesstaat“ zu errichten. Teil des bewaffneten Kampfes ist die Destabilisierung bestehender Ordnungen durch terroristische Anschläge. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, muss damit rechnen, verhaftet, gefoltert und getötet zu werden.

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a. Entwicklung

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Der „Islamische Staat“, der diese Bezeichnung seit Juni 2014 führt, hat seine Wurzeln im Irak. Er entstand dort im Oktober 2006 unter der Bezeichnung „Islamischer Staat im Irak“ aus der von Abu Musab az-Zarqawi gegründeten Gruppe „al-Qaida im Zweistromland“. Ihr Wirkungsgebiet beschränkte sich zunächst auf den Irak, wo sie, auch nach dem Tod az-Zarqawis im Juni 2006, Anschläge mit dem Ziel der Destabilisierung des irakischen Staates verübte. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 erstarkte die Gruppe fortlaufend, wobei sie – nun unter dem Kommando von Abu Bakr al-Baghdadi – auch auf ihre zwischenzeitlich eingerichteten Stützpunkte in Syrien zurückgreifen konnte. Bei ihren Angriffen im Irak verübte der „Islamische Staat im Irak“ in den Jahren 2012 und 2013 hunderte Anschläge mit Autobomben, denen zahlreiche Menschen zum Opfer fielen, und weitere acht zum Teil spektakuläre Angriffe auf irakische Gefängnisse, bei denen eine Vielzahl von Gefangenen befreit wurde, die sich der Organisation anschlossen.

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Um in den 2011 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieg eingreifen zu können, gründeten syrische Mitglieder des „Islamischen Staates im Irak“ auf Veranlassung al-Baghdadis die „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“ (Nusra-Front) als dessen syrische Teilgruppe. Der Nusra-Front gelang es ab 2012 durch aufsehenerregende Anschläge schnell Bekanntheit und damit Zulauf zu gewinnen. Sie profitierte zudem von der Schwäche der gemäßigten Kräfte wie der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) und stand zu dieser Zeit bei vielen Syrern in dem Ruf, als eine von wenigen Gruppen eine effektive Verteidigung gegen die Soldaten Assads gewährleisten zu können. Angesichts der ständig größer werdenden Stärke und Bedeutung der Nusra-Front und um die Kontrolle über sie zu sichern, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 den „Islamischen Staat im Irak und in Syrien“ aus, der aus beiden Gruppen, dem „Islamischen Staat im Irak“ und der Nusra-Front, bestehen sollte, wobei die Nusra-Front als „verlängerter Arm“ des „Islamischen Staates im Irak“ dargestellt wurde. Der Befehlshaber des Nusra-Front, Abu Muhammad al-Jaulani, bestätigte daraufhin zwar das Hervorgehen seiner Gruppe aus dem „Islamischen Staat im Irak“, lehnte jedoch eine Unterstellung unter al-Baghdadis Kommando ab und schwor Aiman az-Zawahiri, dem Nachfolger Bin Ladens als al-Qaida-Führer, Gefolgschaft. Einen Vermittlungsversuch az-Zawahiris, wonach beide Gruppen in ihren jeweiligen Kernländern unabhängig voneinander und unter der Oberherrschaft der Al-Qaida-Zentrale operieren sollten, lehnte al-Baghdadi seinerseits ab. Stattdessen übernahm der „Islamische Staat im Irak und in Syrien“ im Frühsommer 2013 mit ehemaligen, zu ihm übergelaufenen Truppen der Nusra-Front eine Reihe von deren Stützpunkten im Norden und Osten Syriens. Zudem warb der „Islamische Staat im Irak und in Syrien“ verstärkt um Kämpfer aus anderen Organisationen; zum Teil schlossen sich solche Organisationen, wie etwa im Sommer 2013 die „Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar“, insgesamt dem „Islamische Staat im Irak und in Syrien“ an. Der Kampf gegen das Assad-Regime trat gegenüber der hierdurch erzielten Stärkung der eigenen Kräfte in den Hintergrund. Nachdem offenbar wurde, dass der „Islamische Staat im Irak und in Syrien“ an einem gemeinsamen Vorgehen der verschiedenen Rebellengruppen gegen das syrische Militär kein Interesse hatte, steigerten sich die Spannungen zu anderen aufständischen Gruppen. Zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern anderer Rebellenorganisationen, darunter auch der Nusra-Front, kam es, nachdem am 18. September 2013 Einheiten des der „Islamischen Staates im Irak und in Syrien“ die in der Nähe von Aleppo gelegene Stadt Azaz besetzten, die bis dahin von der FSA gehalten wurde. Dabei geriet der „Islamische Staat im Irak und in Syrien“ im Frühjahr 2014 zunächst in die Defensive, konnte sich aber im Osten der Provinz Aleppo – dort unter dem Befehl des „Gouverneurs“ von Aleppo, Abu Athir – sowie in dem Gebiet von Raqqa halten. Bereits im Sommer 2014 gelang es dem „Islamischen Staat im Irak und in Syrien“ jedoch, den Rückzug zu stoppen und erneut in die Offensive überzugehen. Grund hierfür war eine mit starkem Zulauf an Rekruten verbundene deutliche Stärkung der Organisation durch Erfolge im Irak; so konnten deren Kämpfer im Juni 2014 Mossul, die zweitgrößte Stadt des Landes, einnehmen. Daraufhin proklamierte die Organisation – nunmehr ohne räumliche Beschränkung in ihrer Bezeichnung – den „Islamischen Staat“ und rief al-Baghdadi zum Kalifen aus. Eine anschließende, gegen die Nusra-Front und die syrische Armee gerichtete Offensive brachte dem „Islamischen Staat“ zudem große Geländegewinne in Syrien, sodass er ab Juni / Juli 2014 ein zusammenhängendes Gebiet in Ostsyrien und dem Nordwestirak kontrollierte, in dem er versuchte, staatsähnliche Strukturen zu errichten. Die Erfolge des „Islamischen Staates“ veranlassten die US-Regierung und ihre europäischen und arabischen Verbündeten zu verstärkten Luftangriffen auf dessen Stellungen und Nachschublinien zunächst im Irak und ab September 2014 auch in Syrien. Zudem unterstützten die USA und einige ihrer Verbündeten die Kämpfer der kurdischen PYD mit der Folge, dass die Eroberung der an der türkisch-syrischen Grenze gelegenen Stadt Kobani durch den „Islamischen Staat“ verhindert wurde. In der Folge geriet der „Islamische Staat“ durch fortgesetzte Luftangriffe sowie offensive Operationen der Kurden militärisch zunehmend unter Druck. Gleichwohl gelang es ihm, im Mai 2015 die Städte Ramadi im Irak und Palmyra in Syrien einzunehmen, wobei es in der Folgezeit irakischen Truppen gelang, den „Islamischen Staat“ zurückzudrängen und die Städte Tikrit und Ramadi zurückzuerobern.

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b. Organisationsstruktur des „Islamischen Staates“

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Führer des „Islamischen Staates“ ist der bereits erwähnte Abu Bakr al-Baghdadi. Bereits vor der Ausrufung des „Islamischen Staates“ im Juni 2014 wurde er von seinen Gefolgsleuten als „Befehlshaber der Gläubigen“ bezeichnet; seit diesem Zeitpunkt kommt der universelle, über das Gebiet des Irak und Syrien hinausgehende Herrschaftsanspruch in der Bezeichnung „Kalif“ zum Ausdruck. Al-Baghdadi führt die Organisation strikt autoritär; Widerstand wird gewaltsam unterdrückt. So kam es etwa im Sommer 2010 zu Säuberungsaktionen, denen Gegner innerhalb der Gruppe zum Opfer fielen.

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Al-Baghdadi zur Seite steht ein kleiner Kreis von Führungspersonen, darunter je ein Militärkommandeur für den Irak und für Syrien. Daneben besteht – als formal höchstes Entscheidungsorgan – ein Schura- oder Konsultationsrat, in dem bis zu 12 Anführer des „Islamischen Staates“ vertreten sind. Hierzu zählen die Militärkommandeure, weiterhin die für verschiedene Arbeitsbereiche der Organisation Verantwortlichen sowie besonders prominente Provinzgouverneure. Aufgabe des Rates ist, neben der Beratung für die Organisation besonders wichtiger Fragen, die Entscheidung über die Nachfolge des Kalifen. Unterhalb des Rates bestehen sechs Komitees, die sich beratend mit religiösen Angelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, Aufsicht über die Provinzen sowie Medienarbeit befassen.

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Den einzelnen Provinzen, die vom „Islamischen Staat“ beherrscht werden, stehen Gouverneure vor, die von al-Baghdadi ernannt werden. Zum Teil handelt es sich um bewährte Feldkommandeure, die zuvor die militärischen Einheiten des „Islamischen Staates“ befehligt haben. Daneben gibt es eine zumindest rudimentäre Verwaltung, in der über einen oder mehrere Scharia-Verantwortliche und entsprechende Gerichte die Einhaltung des islamischen Rechts sichergestellt werden soll. Die Befolgung religiöser Regeln überwacht in den eroberten Städten zudem eine Religionspolizei, die „Verfehlungen“ mit zum Teil drakonischen Strafen ahndet. Daneben besteht eine Geheimpolizei, die dem Komitee für Sicherheit und Nachrichtengewinnung untersteht, deren Mitglieder vor Ort hingegen von einem Befehlshaber der jeweiligen Provinz kommandiert werden. Die Herrschaft des „Islamischen Staates“ in den von der Organisation besetzten Gebieten ist von brutaler Gewalt gekennzeichnet. Politische Gegner oder Andersgläubige werden verhaftet, gefoltert und häufig willkürlich getötet. Gleiches geschieht mit Gefangenen, denen mitunter bei lebendigem Leib der Kopf abgeschnitten wird.

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Der „Islamische Staat (im Irak und in Syrien)“ verfügte 2013 über etwa 10.000 bis 20.000 Kämpfer. Diese Zahl stieg bis Anfang 2016 auf bis zu 30.000 an. Die Stärke der Kampftruppen der Organisation ist dabei ständigen Schwankungen ausgesetzt, die nicht allein von der Anzahl und der Schwere der ausgetragenen Gefechte abhängig ist, sondern auch von dem Zulauf durch neue Rekruten, die etwa aus dem Ausland, aber auch aus Syrien und dem Irak selbst gewonnen werden. Erhebliche quantitative wie qualitative Steigerungen seiner Streitkräfte konnte die Organisation insbesondere durch den Anschluss kleinerer Rebellenorganisationen im Jahr 2013 verzeichnen.

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c. Ziele und Vorgehensweisen

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Der „Islamische Staat“ strebt – wie bereits seine Vorgängerorganisationen – die Errichtung eines fundamental-islamisch geprägten Staates an, der sich zunächst auf das Gebiet des Irak, sodann auch auf Syrien und nunmehr auf den gesamten arabischen Osten unter Einschluss der Türkei erstreckt. Hierzu sollen die bestehenden Staaten aufgelöst, Israel beseitigt und Jerusalem „befreit“ werden. Daneben sieht die sunnitische Organisation den Kampf gegen die Schiiten, die als „Abtrünnige“ bezeichnet werden und deren Gotteshäuser zerstört werden, und – in Syrien – gegen die Alawiten als eine ihrer Hauptaufgaben an. Der Hass gegen Andersgläubige beschränkt sich jedoch nicht auf diese Gruppen, sondern umfasst alle übrigen religiösen Minderheiten im Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staates“, wovon insbesondere die Jesiden in der irakischen Provinz Nainawa betroffen waren, die zu Zehntausenden getötet oder versklavt wurden.

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Neben der Durchführung offener militärischer Operationen zur Eroberung von Gebieten setzt der „Islamische Staat“ die Begehung terroristischer Anschläge zur Durchsetzung seiner Ziele ein. Dadurch sollen nicht allein die bestehenden Herrschaftsstrukturen im Irak und in Syrien destabilisiert, sondern auch Aufsehen erregt und dadurch mittelbar neue Anhänger gewonnen werden. Dabei geht die Organisation im Irak als dort stärkste aufständische Kraft unmittelbar gegen die Regierung vor, während sie sich in Syrien zunächst vornehmlich auf die Bekämpfung anderer Rebellengruppen und Übernahme der von diesen eingenommenen Gebieten beschränkt hat. Allerdings gab es dort auch – gegen das Assad-Regime gerichtete – gemeinsame Operationen mit anderen Rebellengruppen, etwa eine groß angelegte Offensive gegen alawitische Dörfer im Küstengebirge im August 2013, bei der es (zumindest auch) durch Kämpfer des „Islamischen Staates“ zu Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung kam.

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Die Anschläge werden typischerweise mit Autobomben verübt, indem ein oder in vielen Fällen zeitgleich mehrere Selbstmordattentäter mit Sprengstoff beladene Fahrzeuge möglichst nahe an ein Ziel fahren und dort zur Detonation bringen. Bei hunderten solcher Attentate des „Islamischen Staates“ und seiner Vorgängerorganisationen kamen zwischen 2003 und 2014 vor allem im Irak zahlreiche Menschen zu Tode. Insbesondere in Syrien gehört die gezielte Ermordung von Anführern und prominenten Mitgliedern anderer Gruppierungen zur Taktik des „Islamischen Staates“. So ermordeten Attentäter der Organisation etwa im April 2014 in Idlib den Nusra-Front-Kommandanten Abu Mohammad al-Ansari sowie dessen Frau und Tochter.

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Darüber hinaus ist der „Islamische Staat“ seit Juni 2015 dazu übergegangen, Anschläge auch außerhalb des eigentlichen Bürgerkriegsgebietes zu begehen, so etwa am 31. Oktober 2015 auf eine russische Passagiermaschine und am 13. November 2015 unter anderem auf den Club Bataclan in Paris, jeweils mit zahlreichen Todesopfern. Am 12. Januar 2016 tötete ein Selbstmordattentäter des „Islamischen Staates“ unter anderem 11 deutsche Touristen in der Türkei.

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Der „Islamische Staat“ finanziert sich – zumindest in den Jahren 2014 und 2015 – vornehmlich durch den Verkauf von Öl sowie nachrangig die Erhebung lokaler „Steuern“, Kriegsbeute und die Erpressung von Schutz- und Lösegeldern. Darüber hinaus erhält die Organisation Spenden aus dem – insbesondere arabischen – Ausland. Die von der Organisation erhobenen Abgaben, eine „Almosensteuer“, die von Privat- und Geschäftsleuten zu zahlen ist, und eine „Kopfsteuer“, die die wenigen, noch im Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staates“ lebenden Christen zu entrichten haben, werden von einer Finanzbehörde („Diwan az-Zikat“) festgesetzt und eingetrieben. Mit seinen Einnahmen, die auf eine bis fünf Millionen US$ pro Tag geschätzt werden, ist der „Islamische Staat“ die reichste jemals bestehende terroristische Organisation. Seinen Kämpfern zahlt er einen Sold von bis zu einigen Hundert Dollar monatlich, wodurch zugleich ein weiterer Zustrom an Freiwilligen sichergestellt ist.

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Der „Islamische Staat“ verfügt über mehrere mit modernen Mitteln arbeitende Medienabteilungen, darunter al-Furqan, al-I’tisam und das Hayat Media Center. Mit ihrer Propaganda versucht die Organisation, ihre eigenen Erfolge herauszustellen und ihre Macht zu demonstrieren, sodass Gegner eingeschüchtert und neue Anhänger gewonnen werden können. Diesen Zwecken dienen auch Videos über brutale Hinrichtungen Gefangener oder Geiseln, bei denen den Opfern vor laufender Kamera der Kopf abgetrennt wird. Andere Aufnahmen, die die Medienstellen vornehmlich über das Internet verbreiten, zeigen Massenhinrichtungen syrischer oder irakischer Soldaten, die von Kämpfern des „Islamischen Staates“ durch Kopfschüsse getötet werden. Daneben ist die Organisation bestrebt, in ihren Veröffentlichungen den Eindruck eines funktionierenden Staatswesens zu erwecken. Hierzu veröffentlicht sie Tätigkeitsberichte aus einzelnen Provinzen und Bilder „staatlicher“ Einrichtungen, etwa von Gerichten.

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2. Tathandlungen des Angeklagten

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Spätestens zum Ende seines ersten Deutschland-Aufenthalts, also im xx.xxxx, entschloss sich der Angeklagte, in das vom „Islamischen Staat“ kontrollierte Gebiet zu reisen, um sich dort dieser Vereinigung anzuschließen und für sie zu kämpfen. Er kehrte zunächst zurück nach Ü und reiste von dort zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn über S im xx.xxxx oder spätestens Anfangxx.xxxx nach D.

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Dort hielt er sich zunächst in der vom „Islamischen Staat“ kontrollierten Stadt H auf und gliederte sich in die Organisation ein, deren Struktur und Ausrichtung auf das ungerechtfertigte Töten von Menschen ihm im Wesentlichen bekannt waren und deren Zielen er zustimmte. Er erhielt dort eine religiös-theoretische Ausbildung durch Angehörige des „Islamischen Staates“, deren Hauptteil ca. 2 Wochen dauerte. Am Ende der Ausbildung schwor der Angeklagte einen Treueeid auf den Führer des „Islamischen Staates“, Abu Bakr Al-Baghdadi („Kalif Ibrahim“). Insgesamt blieb der Angeklagte etwa einen Monat lang in H.

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Anschließend zog der Angeklagte innerhalb des vom „Islamischen Staat“ kontrollierten Gebietes in die im Irak gelegene Stadt K. Dort erhielt er eine zwei-wöchige militärische Ausbildung. Unter anderem wurde er im Umgang mit dem Sturmgewehr AK 47 („Kalaschnikow“) geschult. Nach Abschluss dieser Ausbildung wurde ihm eine solche Waffe zur Verfügung gestellt, die sich in der Folgezeit zunächst durchgehend in seinem Besitz befand. Der Angeklagte bewohnte mit seiner Frau und seinem Kind ein ihm vom „Islamischen Staat“ zur Verfügung gestelltes Haus in K und erhielt einen monatlichen Sold von 100 US$.

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Wenige Tage nach Abschluss der Ausbildung wurde der Angeklagte in eine kurz zuvor durch den „Islamischen Staat“ eroberte Stadt im L in etwa 100 km Entfernung von K verlegt, um sie als Wachsoldat für den „Islamischen Staat“ zu sichern. Bei seinem ersten Wachdienst, bei dem er auch das AK 47 führte, wurde der Angeklagte verletzt; durch eine Explosion nach einem Raketenangriff schlug sein Kopf auf den Boden. Von diesem Zeitpunkt an war der Angeklagte nicht mehr im Besitz des AK 47. Er wurde in ein Krankenhaus in der l Stadt V gebracht und dort versorgt. Als fortbestehende Folgen dieser Verletzung leidet der Angeklagte unter Schlafstörungen und Kopfschmerzen bei lauten Geräuschen; ansonsten hat er keine gesundheitlichen Einschränkungen.

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Nach seinem Krankenhausaufenthalt kehrte er nach K zurück und nahm dort nach einer Erholungszeit von etwa einem Monat in Abstimmung mit seinem Vorgesetzten („Emir“) Verwaltungsaufgaben für den „Islamischen Staat“, der weiterhin diese Stadt beherrschte, wahr. Beispielsweise unterstützte er Familien gefallener Kämpfer, etwa bei Einkäufen. In dieser Zeit standen ihm ein Fahrzeug und eine halbautomatische Handfeuerwaffe der Marke Glock nebst zugehöriger Munition zur Verfügung, wobei sich die Waffe durchgehend in dem vom Angeklagten genutzten Fahrzeug befand.

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Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im xx.xxxx schlug eine Bombe in das Haus der Familie des Angeklagten in K ein. Ein Kind eines aus B stammenden Nachbarn, der ebenfalls Mitglied des „Islamischen Staates“ war, wurde verletzt, worauf dieser und der Angeklagte mit ihren Familien versuchten, über H, wo das Kind im Krankenhaus behandelt wurde, in S auszureisen. Der Angeklagte wollte das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staates“ verlassen, um sich und seine Familie vor weiteren Bombenangriffen zu bewahren. Vor der Abreise aus K hatte er das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug und die halbautomatische Waffe an Angehörige des „Islamischen Staates“ zurückgegeben.

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Der Ausreiseversuch scheiterte; dem Angeklagten und seinem Nachbarn wurde die Einreise in S verweigert. Anschließend wurden sie von Angehörigen des „Islamischen Staates“ festgenommen und der Spionage verdächtigt, allerdings nach Darlegung des Hintergrundes – der Verletzung des Kindes nach einem Bombenangriff – wieder freigelassen. Eine Ausreise aus dem vom „Islamischen Staat“ kontrollierten Gebiet zwecks medizinischer Behandlung des Kindes in S wurde seitens der Organisation jedoch zunächst nur den Frauen und den Kindern gestattet. Diese blieben in H, während der Angeklagte und sein Nachbar nach K zurückkehrten und sich dort bei ihrem „Emir“ um eine Genehmigung ihrer Ausreise bemühten. Obwohl eine solche Genehmigung nicht erteilt wurde, mietete der Angeklagte ein Fahrzeug, holte zusammen mit dem Nachbarn die Familien in H ab und reiste Ende August oder Anfang xx.xxxx in S aus und von dort weiter nach Deutschland. Der Angeklagte sieht das Verlassen des Herrschaftsbereichs des „Islamischen Staates“ als Bruch seines Gefolgschaftseides an.

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3. Nachtatverhalten

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Nach seiner erneuten Einreise nach Deutschland äußerte sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen NÖÄ, einem mit ihm befreundeten Asylbewerber, den er bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland kennengelernt hatte, befürwortend über den „Islamischen Staat“. Zudem schickte er mehrere Bilder aus seiner Zeit bei der Organisation an den Zeugen, unter anderem eines, das ihn mit einem Gewehr bewaffnet vor einem Fahrzeug zeigte. Hierzu sagte er, dass „wir“ dieses Fahrzeug erobert hätten. Als Grund für den Weggang vom „Islamischen Staat“ gab er gegenüber dem Zeugen die Bombenangriffe an; es sei ihm zu gefährlich gewesen.

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Ferner war der Angeklagte unter anderem Mitglied einer Internet-Chatgruppe des Dienstes Telegram mit zahlreichen Teilnehmern, in der in erheblichem Umfang Propaganda des „Islamischen Staates“ in Form von Audiobotschaften, Videos und Bildern, die teilweise Kampf- und Hinrichtungsszenen zeigten, ausgetauscht wurde. Dieses Propagandamaterial leitete der Angeklagte noch bis wenige Tage vor seiner Festnahme jedenfalls teilweise an zumindest zwei Freunde in Ü weiter. Bei einem anderen Chatpartner („XY“), einem ebenfalls aus Ü stammenden Angehörigen des „Islamischen Staates“, den der Angeklagte während seiner Verwaltungstätigkeit in K kennengelernt hatte, erkundigte er sich im xx.xxxx unter anderem nach einer Telefonnummer von Kontaktpersonen des „Islamischen Staates“ und gab dazu an, diese Nummer wegen einer Rückkehr zu der Organisation zu benötigen. Bei der Festnahme war umfangreiches Propagandamaterial des „Islamischen Staates“ – unter anderem mehrere tausend Bilddateien –, das vermutlich aus dem oben genannten Gruppenchat stammte, auf den beiden vom Angeklagten genutzten Smartphones gespeichert.

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Nach seiner Festnahme zeigte sich der Angeklagte kooperativ gegenüber den Ermittlungsbehörden und räumte die hier festgestellten Tathandlungen in Vernehmungen am xx. und xx.xx.xxxx ein.

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III. Beweiswürdigung

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Der Senat ist von den getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache auf Grund der geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der dort erhobenen Beweise überzeugt.

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1. Zu den persönlichen Verhältnissen

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich, soweit sie den schulischen und beruflichen Werdegang, die familiären Verhältnisse und den Aufenthalt in Deutschland betreffen, in erster Linie aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Hinsichtlich der Zeit des Aufenthalts in Deutschland werden diese Angaben bestätigt und teilweise – insbesondere in Bezug auf bestimmte Daten – ergänzt durch die überzeugenden Ausführungen des Zeugen Kriminaloberkommissar F über den Verlauf und das Ergebnis der Ermittlungen in dieser Sache. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom xx.xx.xxxx (III-2 Ausl x) und einer Mitteilung des Bundesamts für Justiz vom xx.xx.xxxx folgen die Feststellungen zur Auslieferungssituation des Angeklagten sowie (aus dem genannten Beschluss) weitere konkrete Daten zum Aufenthalt in Deutschland. Die Unbestraftheit ergibt sich aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

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2. Zu den Feststellungen zur Sache

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a. Zur terroristischer Vereinigung „Islamischer Staat“

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Die Feststellungen zum „Islamischen Staat“ beruhen in erster Linie auf dem Gutachten des Sachverständigen E, der ein anerkannter Experte auf dem Gebiet des Nahen Ostens und der Situation in Syrien und im Irak ist, dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannt ist und an dessen Fachkunde keine Zweifel bestehen. Mit dem Gutachten übereinstimmende Erkenntnisse zur Ausrichtung und Vorgehensweise der Organisation ergeben sich aus der verlesenen Auswertung des von der Medienstelle des „Islamischen Staates“ al-Furqan am xx.xx.xxxx veröffentlichten Videos „Auf dem Weg des Prophetentums“ durch das Bundeskriminalamt, wobei der Senat davon ausgeht, dass auch der Sachverständige dieses Video bereits bei seinem Gutachten berücksichtigt hat. Dass der „Islamische Staat“ auch Anschläge außerhalb des Bürgerkriegsgebietes im Irak und in Syrien begeht, ergibt sich auch aus dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom xx.xx.xxxx über eine Propagandaveröffentlichung der Vereinigung.

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Soweit sich aus der Einlassung des Angeklagten Erkenntnisse zur Organisation ergeben, stehen diese im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen. So folgt bereits aus den Angaben des Angeklagten, dass der „Islamische Staat“ im Jahr 2015 Städte in Syrien und im Irak kontrollierte, weitere Gebiete mit Waffengewalt eroberte oder erobern wollte und hierfür Kämpfer ausbildete.

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b. Zu den Tathandlungen des Angeklagten

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Der Angeklagte hat den Sachverhalt so, wie er festgestellt worden ist, glaubhaft eingeräumt mit der einzigen Abweichung, dass er den Entschluss, sich dem „Islamischen Staat“ anzuschließen, erst kurz vor der Einreise nach D in S getroffen habe. Darüber hinaus konnte oder wollte er zu bestimmten Einzelheiten, auf die im Folgenden noch eingegangen wird (siehe unten unter cc), keine exakten Angaben machen.

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aa) Der Senat hat mit der genannten Ausnahme keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten. Dieser hat den festgestellten Sachverhalt bereits am xx.xx.xxxx gegenüber Beamten des Bundeskriminalamtes und am Folgetag vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs eingeräumt und seine Angaben in der Hauptverhandlung wiederholt oder deren Richtigkeit auf Vorhalt bestätigt sowie auf Nachfragen weitere damit in Einklang stehende Ausführungen gemacht.

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Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb sich der Angeklagte zu Unrecht belastet haben sollte. Ihm wurden seitens der Ermittlungsbehörden keine Vergünstigungen für den Fall eines Geständnisses in Aussicht gestellt und es wurden auch mit dem Senat keine Verständigung getroffen oder darauf gerichtete Gespräche geführt. Auch ist auszuschließen, dass der Angeklagte gedacht haben könnte, ein unzutreffendes Geständnis brächte ihm mehr Vorteile als Nachteile. Abgesehen davon, dass es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, spricht dagegen, dass er einen vom Inhalt des Haftbefehls erheblich abweichenden Sachverhalt geschildert hat und insbesondere die dort erhobenen Vorwürfe teilweise in Abrede gestellt hat. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich zu Unrecht belastet haben könnte, um einen gesicherten Aufenthalt in Deutschland zu bekommen. Er hatte seinen Asylantrag nicht mit einer Mitgliedschaft im „Islamischen Staat“ begründet und gibt als Grund für die Antragstellung jetzt an, er habe lediglich in Deutschland leben wollen.

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Dass der Angeklagte in einem Punkt, nämlich zu dem Zeitpunkt des Entschlusses, sich dem „Islamischen Staat“ anzuschließen, Angaben gemacht hat, die ihn in einem milderen Licht erscheinen lassen und die der Senat für unzutreffend hält, führt nicht dazu, die übrigen Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere folgt daraus nicht, dass sich der Angeklagte zu Unrecht selbst belastet haben könnte.

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bb) Bestätigt wird die Einlassung des Angeklagten durch weitere Beweismittel. So existieren zwei Lichtbilder, die den Angeklagten mit einem Logo des „Islamischen Staates“ zeigen, davon eines, auf dem der Angeklagte orientalische Kleidung trägt und neben ihm ein Schnellfeuergewehr zu sehen ist. Ferner spricht das Nachtatverhalten (siehe oben unter II.3.) dafür, dass sich der Angeklagte im Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staates“ aufgehalten und dessen Ideologie und insbesondere den bewaffneten Kampf befürwortet hat.

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Für einen Anschluss an den „Islamischen Staat“ spricht weiter, dass der Angeklagte noch vor seiner Ausreise aus Deutschland im November 2014 gegenüber dem Zeugen 3 nach dessen glaubhafter Aussage äußerte, dass er zum „Daesh“, einer gebräuchlichen Bezeichnung für den „Islamischen Staat“, gehen wolle und dass es gut sei, als Dschihadist zu kämpfen. Hieraus ergibt sich andererseits, dass die Angabe des Angeklagten, er habe erst im xx.xxxx in S in Ermangelung einer Arbeitsstelle spontan entschieden, nach D zum „Islamischen Staat“ zu gehen, nicht zutrifft. Gründe, weshalb der Zeuge 3 den Angeklagten, der ihn selbst als Freund bezeichnete, zu Unrecht belastet haben sollte, sind nicht erkennbar.

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cc) Soweit der Angeklagte zu bestimmten Zeitpunkten oder -räumen keine genauen Angaben machen konnte, kommt dies in den Feststellungen zum Tatgeschehen entsprechend zum Ausdruck. In Ausnahme davon hat der Senat den Zeitpunkt des Bombeneinschlags in sein Haus, den der Angeklagte nicht genau eingrenzen konnte, auf xx.xxxx datiert. Hiervon ist der Senat angesichts der feststehenden Wiedereinreise des Angeklagten nach Deutschland im xx.xxxx sowie seiner Angabe zu der Dauer seiner Verwaltungstätigkeit in K (fünf bis sechs Monate, was möglicherweise aus Sicht des Angeklagten die vorherige Erholungsphase einschloss) überzeugt.

55

Zu der ihm während seiner Verwaltungstätigkeit für den „Islamischen Staat“ zur Verfügung gestellten Waffe gab der Angeklagte lediglich an, dass es eine Pistole des Herstellers Glock war. Dass es sich hierbei (zumindest) um eine halbautomatische Waffe handelte, steht auf Grund der Ermittlungen des Zeugen F fest. Diese haben ergeben, dass die Firma Glock mit Ausnahme eines vollautomatischen Modells lediglich halbautomatische Modelle hergestellt hat. Davon, dass der Angeklagte neben der von der Organisation gestellten Waffe auch die zugehörige Munition erhalten hat, ist der Senat auf Grund der Gesamtumstände überzeugt. Dass der „Islamische Staat“ die für ihn tätigen Mitglieder mit Waffen ohne Munition ausstattet, ist fernliegend.

56

dd) Dass dem Angeklagten die Struktur und Ausrichtung des „Islamischen Staates“ bereits bei Tatbeginn im Wesentlichen bekannt waren, ergibt sich aus seiner intensiven Beschäftigung mit dieser Vereinigung sowie aus seinen Äußerungen gegenüber dem Zeugen 3. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte auch bereits vor seiner Ausreise über die Vereinigung informiert hatte. Hierfür spricht, dass er sie gegenüber dem Zeugen als gut bewertete und angab, man könne dort als Dschihadist kämpfen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen E folgt, dass der „Islamische Staat“ bereits im Jahr 2014 über seine Medienstellen Propaganda unter anderem mit dem Ziel der Gewinnung ausländischer Kämpfer verbreitete, so beispielsweise im xx.xxxx ein Video, das die Enthauptungen von 18 gefangenen syrischen Soldaten durch Kämpfer der Organisation zeigt.

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c. Zum Nachtatgeschehen

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Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt betreffend die geführten Chats, die weitergeleiteten Dateien und die auf seinen Smartphones gespeicherten Inhalte – teilweise nach Vorhalt des Chatprotokolls betreffend die Kommunikation mit „XY“ – im Wesentlichen eingeräumt, konnte sich aber verständlicherweise nicht an Einzelheiten erinnern. Dass er tatsächlich wieder zum „Islamischen Staat“ ausreisen wollte, hat er in Abrede gestellt; hierfür benötige er auch keine Kontakt-Telefonnummer.

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Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zum Gruppenchat, zu den auf den Smartphones gespeicherten Dateien und zur Weiterleitung von Propagandamaterial an mindestens zwei Personen aus der Aussage des Zeugen Engelmann und der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern aus dem Chatverlauf. Der Zeuge hat über das Ergebnis der Auswertung der beiden Smartphones berichtet, die bei der Festnahme beim Angeklagten beziehungsweise bei der Wohnungsdurchsuchung in dessen Schlafzimmer aufgefunden worden sind. Zudem hat er glaubhafte Angaben zu dem Verhalten des Angeklagten bei und nach der Festnahme gemacht.

60

Die Feststellungen zu den Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen 3 ergeben sich aus dessen glaubhafter Aussage.

61

Dass der Angeklagte nicht ernsthaft beabsichtigte, erneut in das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staates“ auszureisen, ist ihm nicht zu widerlegen. Seine im Chat mit „XY“ geäußerten Bemühungen um eine Kontaktaufnahme wirken eher halbherzig. Zudem erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der Angeklagte, der gerade aus Sorge um seine Familie die Organisation verlassen hatte, kurz nach der Geburt seines zweiten Kindes erneut nach Syrien oder in den Irak ausreisen wollte.

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IV. Rechtliche Würdigung

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1. Indem sich der Angeklagte spätestens Anfang xx.xxx in den „Islamischen Staat“, eine auf das rechtswidrige und schuldhafte Töten von Menschen sowie die Begehung von Kriegsverbrechen gerichtete Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im beiderseitigen Einvernehmen eingliederte, dort eine theoretische und eine militärische Ausbildung erhielt, anschließend einen Wachdienst zur Sicherung eines eroberten Gebietes übernahm und in der Folgezeit Verwaltungstätigkeiten für den „Islamischen Staat“ ausübte, hat er sich gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht. Dadurch, dass er vom Abschluss seiner militärischen Ausbildung bis zum (vorzeitigen) Ende seines Wachdienstes ohne Genehmigung die tatsächliche Gewalt über ein vollautomatisches Sturmgewehr AK 47 ausübte, hat er gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffenKontrG verstoßen. Indem der Angeklagte die halbautomatische Kurzwaffe der Marke Glock, für die er keine Genehmigung hatte, in seinem Fahrzeug mitnahm, führte er diese im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Durch den Erwerb und den Besitz der Munition hat er sich gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht.

64

Über den weiteren in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf (dort Fall 4) ist nicht zu entscheiden, da das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.

65

2. Der Angeklagte unterliegt für die im Ausland begangenen Taten deutscher Strafgewalt. Hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland folgt dies, da sich der Angeklagte im Inland befindet, unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Var. 4 StGB (vgl. Haftfortdauerbeschluss des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vom 12. Januar 2017, AK 68/16).

66

In Bezug auf die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und gegen das Waffengesetz ergibt sich die Geltung deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Im L wird eine Lizenz benötigt, um Schusswaffen tragen zu dürfen, wobei für Waffen der Firma Glock (und der Firma Colt) eine solche Lizenz nicht erteilt wird, da diese von Angehörigen des Staatsdienstes getragen werden und nicht gehandelt werden sollen. Der nicht genehmigte Besitz von Waffen ist mit Freiheitsstrafe bedroht. Dies haben die Ermittlungen des Zeugen F ergeben. An der Richtigkeit der vom Zeugen glaubhaft mitgeteilten Informationen des Auswärtigen Amtes hat der Senat keine Zweifel. Insofern kann dahinstehen, ob sich die Anwendung deutschen Strafrechts auch unter dem Gesichtspunkt ergibt, dass die Regierungen L (und D) zum fraglichen Zeitpunkt keine Kontrolle über die Gebiete hatten, in denen die Taten begangen worden sind.

67

Die von den ü Behörden begehrte Auslieferung des Angeklagten ist als abgelehnt anzusehen. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom xx.xx.xxxx die Auslieferungshaft mit der Begründung abgelehnt, dass die Auslieferung nicht zulässig sei, weil sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspreche. Daher kann sicher davon ausgegangen werden, dass das hierfür zuständige Oberlandesgericht Hamm auch über die Zulässigkeit der Auslieferung selbst entsprechend entscheiden würde.

68

3. Es liegen drei zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehende Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland vor. Der erste Fall umfasst sämtliche mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, durch die nicht gleichzeitig ein weiterer Straftatbestand erfüllt ist, also insbesondere die theoretische und die militärische Ausbildung sowie die Verwaltungstätigkeit in K. Die weiteren Fälle betreffen die Handlungen, durch die gleichzeitig gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (Fall 2) beziehungsweise gegen das Waffengesetz (Fall 3) verstoßen worden ist, und stehen damit jeweils in Tateinheit gemäß § 52 StGB, ebenso wie die verschiedenen Verstöße gegen das Waffengesetz miteinander.

69

4. Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung für die Verfolgung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13. Oktober 2015 (als Neufassung) für bereits begangene und zukünftige Taten im Zusammenhang mit dem „Islamischen Staat“ erteilt. Als Prozessvoraussetzung kann die Ermächtigung auch erst nach Tatbegehung erteilt werden und braucht nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst zu sein.

70

5. Die Einziehung des in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen und sichergestellten Bargeldes in Höhe von 3.900 Euro ist nicht anzuordnen. Gemäß § 74 Abs. 1 StGB (in der seit dem 1. Juli 2017 geltenden – hier anwendbaren – Fassung) müsste das Geld zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat bestimmt gewesen sein. Es haben sich jedoch trotz Observation und Überwachung der Telekommunikation keine konkreten Anhaltspunkte für beabsichtigte Taten im Inland, für die das Geld benötigt worden wäre, ergeben. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte ernsthaft beabsichtigte, erneut in das Herrschaftsgebiet das „Islamischen Staates“ zu reisen. Im Übrigen würde es sich dabei nicht um eine der hier abgeurteilten Taten handeln, was jedoch Voraussetzung für eine Einziehung gemäß § 74 StGB ist.

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V. Strafzumessung

72

Der Strafrahmen für jede der drei Taten ergibt sich gemäß § 52 Abs. 2 StGB aus dem verletzten Gesetz, das die schwerste Strafe androht, also aus § 129a Abs. 1 StGB. Eine Milderung nach § 129a Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, da aus den nachfolgend genannten Gründen jedenfalls in keinem Fall eine geringe Schuld vorliegt. Der Strafrahmen ist daher in jedem der drei Fälle Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

73

Innerhalb des Strafrahmens ist jeweils zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Taten praktisch vollumfänglich eingeräumt hat und dieses Geständnis bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt ist, was die Ermittlungen erleichtert und das Gerichtsverfahren erheblich abgekürzt hat.

74

Weiter spricht für den Angeklagten, dass er von sich aus und sogar ohne Einverständnis der Verantwortlichen des „Islamischen Staates“ dessen Herrschaftsgebiet verlassen hat und sich in der Folgezeit nicht mehr als Mitglied betätigte. Auch wenn ihm angesichts seines Nachtatverhaltens eine vollständige Abkehr von der Organisation nicht zugutegehalten werden kann, zeigt sein Verhalten, dass er das Wohlergehen seiner Familie höher bewertete als die weitere Betätigung im „Islamischen Staat“.

75

Zudem ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist und die Untersuchungshaft, im Rahmen derer auf Grund des Tatvorwurfs Besuche nur mit Trennscheibe durchgeführt werden konnten, gerade für den Angeklagten, dessen zweites Kind erst wenige Tage vor der Inhaftierung geboren wurde, eine besondere Härte darstellte.

76

Zu Lasten des Angeklagten sind in erster Linie die besondere Gefährlichkeit und die grausame Vorgehensweise des „Islamischen Staates“ zu berücksichtigen. Die Organisation war auch im Tatzeitraum nicht nur auf das ungerechtfertigte Töten von Menschen und auf die Begehung von Kriegsverbrechen gerichtet, sondern hat diese Taten auch in erheblichem Umfang begangen. Zudem ist bei Fall 1, der neben der Ausbildung auch die Verwaltungstätigkeit für den „Islamischen Staat“ in K umfasst, der lange Zeitraum der mitgliedschaftlichen Beteiligung von zumindest einem halben Jahr zu berücksichtigen. Bei den Fällen 2 und 3 ist jeweils die Verletzung mehrerer unterschiedlicher Strafvorschriften zu berücksichtigen. Bei Fall 2 erfüllte der Angeklagte zudem eine für die Organisation wichtige Aufgabe durch Übernahme eines bewaffneten Wachdienstes in einem erst kurz zuvor eroberten Gebiet.

77

Insgesamt sind folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

78

-          für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren,

79

-          für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und

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-          für Fall 3 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

81

Aus diesen Einzelstrafen ist gemäß § 53 Abs. 1, § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Berücksichtigung der bereits genannten Strafzumessungsgründe sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Taten und der einheitlichen Motivation hält der Senat

82

eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

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für tat- und schuldangemessen.

84

VI. Kosten

85

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.